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Laws of Austria

Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance 2000

Made 2001-01-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Änderung der Futtermittelverordnung 2000.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Livestock
Keywords
animal feed/feedstuffs, residues

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 263 2 II 59 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 19. Jänner 2001 Teil II 51. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000 [CELEX-Nr.: 300L0016, 300D0285] 51. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung 2000 geändert wird Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verkehr“ eingefügt: „von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen“. 2. § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus Betrieben stammen, die gemäß Richtlinie 90/667/ EWG zugelassen sind, sind derart zu kennzeichnen, dass die Herkunft des Futtermittels rückverfolgt werden kann. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: 1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellungsbetriebes; 2. Zulassungs-Kennnummer; 3. Referenznummer der Partie.“ 3. § 7 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt: „8. die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.“ 4. In § 15 Abs. 1 entfällt Z 4. 5. In § 15 Abs. 9 Z 3 entfällt der Ausdruck „im Zusatzstoff“. 6. In § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien“; § 17 Abs. 3 Z 1 lautet: „1. bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten: das Fünffache des für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts;“ 7. § 21 Z 5 lautet: „5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff „Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, dh. Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss dieses genusstauglich und rein gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG sein. In der Fischerei industrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittel materialien enthalten und muss technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln.“ 8. In § 22 Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Zulassung“ der Ausdruck „oder Registrierung“ eingefügt. 9. § 26 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.“ 264 BGBl. II – Ausgegeben am 19. Jänner 2001 – Nr. 51 10. § 33 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „§ 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.“ 11. In § 33 Abs. 3 zweiter Satz wird die Jahreszahl „2000“ durch „2001“ ersetzt. 12. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten die Überschrift und die Position 1: „EG-Nr. oder Positions-Nr. nach EG-Recht Enzyme (wirksame Bestandteile) E 1600 Natuphos (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine, Sauen, Masthühner, Legehennen“ 13. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten die Positionen 17 und 42: „17 Hostazym X (Endo-1,4-ß-xylanase) Masthühner, Legehennen, Ferkel, Mast schweine, Masttruthühner 42 Porzyme 9305 (Endo-1,4-ß-xylanase) Ferkel, Mastschweine“ 14. In Anlage 3 Kapitel Enzyme werden folgende Positionen angefügt: „49 Avizyme TX (Endo-1,3(4)-beta-gluca nase, Endo-1,4-beta-xylanase, Alpha Amylase, Polygalacturonase, Bacilloly sin) Masthühner, Legehennen 50 Biofeed phytase (6-Phytase) Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine 51 Belfeed (Endo-1,4-beta-xylanase) Masthühner 52 Kemzyme liqiud (Endo-1,3(4)-beta glucanase, Endo-1,4-beta-glucanase, Alpha Amylase) Masthühner“ 15. In Anlage 3 Kapitel Mikroorganismen werden folgende Positionen angefügt: „19 Adjulact (Streptococcus infantarius, Lactobacillus plantarum) Kälber“ Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance 2000 · Nelum