Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance 1994
Made 1997-08-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Futtermittelverordnung 1994.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal feed/feedstuffs, standards
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1007 6 II 270 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 8. August 1997 Teil II 223. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994 223. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung 1994 geändert wird Auf Grund des § 4 Abs. 1 und der §§ 7, 9 und 10 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905 wird – hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet: Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 680/1996, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgende Z 6 angefügt: „6. Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, der Hinweis „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“ Dieser Hinweis ist nicht anzubringen, sofern es sich um – Milch und Milcherzeugnisse, – Gelatine, – Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird, – Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder – Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse handelt.“ 2. Dem § 13 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt: „9. bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Säuge tiergewebe enthalten, der Hinweis „Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“ Dieser Hinweis ist nicht anzubringen, sofern es sich um – Milch und Milcherzeugnisse, – Gelatine, – Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird, – Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder – Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse handelt.“ 3. In § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck „395L0037 (ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1995 S 21)“ durch „395L0011 (ABl. Nr. L 106 vom 11. 5. 1995 S 23.)“ ersetzt. 4. In § 22 Abs. 4 wird im Text die Zahl „4“ durch „3“ ersetzt. 5. § 26 Abs. 1 lautet: „(1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen: 1. Bis 0,5 Einheiten (mg, 100 Pg, 100 IE) um 40%, 2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten, 1008 BGBl. II – Ausgegeben am 8. August 1997 – Nr. 223 3. über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%, 4. über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten, 5. über 1 000 Einheiten um 10%“ 6. Der bisherige § 26 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt: „(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.“ 7. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Leistungsförderer“ durch das Wort „und“ ersetzt, die Wortfolge „sowie Mikroorganismen und Enzyme“ entfällt. 8. In § 28 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „bei Mikroorganismen die koloniebildenden Einheiten (KBE) und bei Enzymen die Aktivität,“. 9. In § 28 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes“ eingefügt. 10. In § 28 Abs. 1 Z 7 und Z 8 entfällt die Wortfolge „sowie Mikroorganismen und Enzymen“. 11. In § 29 Abs. 1 Z 4 lit. a wird der Beistrich nach dem Wort „Leistungsförderern“ durch das Wort „und“ ersetzt, die Wortfolge „sowie Mikroorganismen und Enzyme“ entfällt. 12. In § 29 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes“ eingefügt. 13. In § 29 Abs. 1 Z 9 und Z 10 entfällt die Wortfolge „und Mikroorganismen und Enzymen“. 14. In Anlage 1 Z 1 entfallen die Positionen „Fleischfuttermehl“ und „Fleischknochenmehl“. 15. In Anlage 2 Teil C Z 1 entfällt die Gruppe „12. Erzeugnisse von Landtieren“. Die bisherigen Gruppen 13 bis 16 erhalten die Bezeichnungen „12 bis 15“. 16. In Anlage 3 Z 1entfällt die Position „Ardacin“. 17. In Anlage 3 Z 1 wird bei der Position „E 716“ in Spalte 3 nach dem Klammerausdruck folgender Text angefügt: „Gehalt an Elaiophylin: weniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium, Gehalt an 17-Epi-20-Desoxy Salinomycin: weniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium“ 18. In Anlage 3 Z 1 lautet der Text in Spalte 8 lit. c der Position „E 851“: „Empfehlung für einen sicheren Gebrauch: „Warnhinweis: Gefahr der Photoallergie bei empfindlichen Personen. Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden, da es bei Berühren oder Einatmen des Wirkstoffes zu einer Sensibilisierung kommen kann.“ “ 19. In Anlage 3 Z 4 entfällt in Spalte 8 lit. a der Position „E 558“ das Wort „Avoparcin,“. 20. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 770“ in der Zeile, die das Wort „Truthühner“ enthält, in der Spalte 5 „16 Wochen“ eingefügt. 21. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 766“ in Spalte 3 folgende Zeile angefügt: „Gehalt an Elaiophylin: weniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium, Gehalt an 17-Epi-20-Desoxy Salinomycin: weniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium“ 22. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 766“ das Wort „Kaninchen“ durch das Wort „Mastkaninchen“ ersetzt und in Spalte 6 in der Zeile, die das Wort „Mastkaninchen“ enthält, der Mindestgehalt „25“ durch „20“ ersetzt. 23. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 766“ nach der Zeile, die das Wort „Mastkaninchen“ enthält, folgende Zeile angefügt: „Junghennen“ und in der Spalte 5 „12 Wochen“ sowie in der Spalte 6 bei min. „30“ und bei max. „50“ eingefügt. 24. In Anlage 3 Z 10 wird bei der Position „E 2“ in Spalte 4 nach dem Wort „Equiden“ das Wort „Fische“ eingefügt und in Spalte 6 in der Zeile, die das Wort „Fische“ enthält, folgender Ausdruck angefügt: „20 (insgesamt)“. 25. In Anlage 3 Z 10 wird bei der Position „E 2“ in der Spalte 6 die Zahl „40“ durch „10“ ersetzt. 26. In Anlage 3 Z 13 wird in Spalte 2 die Bezeichnung „Probios PDFM“ durch „Pioneer PDFM“ ersetzt, die Spalte 3 bei der Position „Pioneer PDFM“ lautet: „Getrocknete, stabilisierte und durch Mikroverkapselung geschützte Milchsäurebakterien zweier Stämme der Art Enterococcus faecium 2�108 KBE/g“ II 2 7 1 B G B l. II – A usgegeben am 8. A ugust 1997 – N r. 223 1009 27. In Anlage 1 Z 1 wird nach der Position „Fleischknochenextrakt, getrocknet“ folgende Position angefügt: Bezeichnung Beschreibung Anforderungen in % Gehalte bei Normtyp in % anzugebende Inhaltsstoffe Inhaltsstoffe, die zusätzlich angegeben werden dürfen Verpackungs pflicht 1 2 3 4 5 6 7 „Fleischmehl Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen von Fleischteilen und Knochen geschlachteter Nutztiere gemäß Art. 2 Z 3 der RL 90/667 gewonnen wird und praktisch frei von Haaren, Hufen, Hörnern, Haut, Blut und Magen- und Darminhalt, Rückständen sowie Split tern und scharfkantigen Knochenteilen ist Wasser max. 10 Rohprotein Rohfett Rohasche Wasser Phosphor“ * 28. Der Anlage 3 Z 13 werden nach der Position „Roxazyme“ folgende Position angefügt: Zusatzstoff Verwendungszweck min. max. 1 2 3 4 5 6 7 8 „Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) Zubereitung von Saccharo myces cerevisiae mit min destens 5�109 KBE/g Zu satzstoff Mastrinder – 4�109 KBE/g 8�109 KBE/g – c) Angabe in der Gebrauchsan weisung: „Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf bis 100 kg Tiergewicht 2,5�1010 KBE nicht überschrei ten. Für jede weiteren 100 kg Tiergewicht sind 0,5�1010 KBE hinzuzufügen“ “ 1010 B G B l. II – A usgegeben am 8. A ugust 1997 – N r. 223 29. Der Anlage 3 wird folgende Z 14 angefügt: „14. Radionuklid-Bindemittel Zusatzstoff Verwendungszweck EWG Nr. Bezeichnung chemische Bezeichnung Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter der Tiere Gehalt an Zusatzstoffen mg je kg Wartezeit sonstige Bestimmungen a) Verwendungsbeschränkungen b) Futtermittelarten c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen min. max. 1 2 3 4 5 6 7 8 Ammonium eisen (III) Hexa cyanoferrat (II) NH4Fe(III)[Fe(II)(CN)6] – Schweine und Wiederkäuer (Wild- und Haustiere) – Kälber, Schaf- und Ziegenläm mer bis zum Beginn des Wieder käuens – – 50 50 500 500 5 Tage c) Angabe in der Gebrauchs anweisung: „Die Menge an Ammoniumeisen (III)-Hexacya noferrat (II) in der Tagesration muß zwischen 10 mg und 150 mg je 10 kg Tierkörperge wicht liegen.“ “ BGBl. II – Ausgegeben am 8. August 1997 – Nr. 223 1011 30. In Anlage 4 lautet die Position „Aflatoxin B1: „Aflatoxin B1 Babassussamen, Baumwollsaat, Erdnüsse, Kokosnußkerne, Maiskör ner, Palmkerne und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,02 andere Einzelfuttermittel 0,05 Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05 Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005 Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,001 Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jung tiere 0,02 andere Alleinfuttermittel 0,01 Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,03 Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05 andere Ergänzungsfuttermittel 0,01“ 31. In Anlage 4 entfallen bei der Position „Blei“ in Spalte 2 die Zeilen „Alleinfuttermittel für Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer“, „Alleinfuttermittel für laktierende Rinder, laktierende Schafe und laktierende Ziegen“ und „andere Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen“. In der Zeile „andere Alleinfutter mittel“ entfällt das Wort „andere“. 32. In Anlage 4 wird nach der Position „Cadmium“ folgende Zeile eingefügt: „Camphechlor (Toxaphen)“, in Spalte 2 wird „alle Futtermittel“ und in Spalte 3 wird „0,1“ eingefügt. 33. In Anlage 5 lautet Z 1: „1. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle“ 34. Der Anlage 5 werden folgende Z 10 und 11 angefügt: „10. Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen – Milch und Milcherzeugnisse, – Gelatine, – Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird, – Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen sowie – Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse 11. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)“ Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft; Futtermittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. Juli 1998 in Verkehr gebracht werden. Molterer