Ordinance amending the Direct Foodstuff Marketing Ordinance
Made 2012-06-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Diätrahmenverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, internal trade, vegetables/legumes, fish products
Where to read it
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Text
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 21. Juni 2012 Teil II 210. Verordnung: Änderung der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung 210. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel Direktvermarktungsverordnung geändert wird Auf Grund des § 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird im Einverneh men mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygieneanforderungen bei der Direktvermarktung von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene Direktvermarktungsverordnung)“ 2. § 1 lautet: „§ 1. Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.“ 3. Die Überschrift zu § 2 lautet: „Fische und pflanzliche Erzeugnisse“ 4. § 2 Einleitungssatz lautet: „Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:“ 5. § 3 lautet: „§ 3. Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten: 1. § 2 Z 1 und 2. 2. §§ 2 bis 6 der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006, in der jeweils geltenden Fassung. 3. Der abgegebene Rohrahm darf nur aus Rohmilch, welche die Kriterien gemäß § 6 der Rohmilchverordnung erfüllt, hergestellt sein.“ 6. § 8 Z 2 lautet: „2. Die Tiere beziehungsweise die Tierkörper sind vor und nach der Schlachtung von einer dafür ausgebildeten Person zu untersuchen, um festzustellen, ob a) bei der letzten Kontrolle gemäß Z 1 Tierseuchen, Zoonosen, unzulässige Rückstände oder Anwendung von Arzneimitteln festgestellt wurden; BGBl. II - Ausgegeben am 21. Juni 2012 - Nr. 210 2 von 2 www.ris.bka.gv.at b) Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer Krankheit oder Erscheinungen vor liegen, die das Fleisch zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen; c) unzulässige Rückstände zu erwarten sind.“ Stöger