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Laws of Austria

Ordinance amending the Chemicals Ordinance 1999

Made 2007-03-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Änderung der Chemikalienverordnung 1999,
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
pollution control, hazardous substances, classification/declassification, packaging/labelling

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  1. 1 von 5 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 16. März 2007 Teil II 62. Verordnung: Änderung der Chemikalienverordnung 1999 [CELEX-Nr.: 32006L0008] 62. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalienverordnung 1999 geändert wird Auf Grund des § 3 Abs. 4, des § 17 Abs. 1 Z 1, des § 21 Abs. 6 und 7, des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 6 und 7, des § 26 sowie des § 78 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verord nung BGBl. II Nr. 186/2002 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet: „2. wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das In-Kraft-Treten der Änderun gen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen mit Ablauf die ser Frist in Kraft.“ 2. In § 15 entfällt der Abs. 2; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. 3. § 23 lautet samt Überschrift: „Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind § 23. (1) Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes: 1. Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratsch lägen, die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten. 2. Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gege benenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Leerverpackung zu umfassen. (2) Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufge tragen werden, muss den Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Kriterien des Anhangs B Teil 1 einen der Sicherheitsratschläge S 38 oder S 51 enthalten. (3) Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkun gen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von min destens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind. (4) Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R BGBl. II - Ausgegeben am 16. März 2007 - Nr. 62 2 von 5 www.ris.bka.gv.at 64 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Mas seprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.“ 4. § 24 Z 1 lautet: „1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren „Gesamtbleigehalt“ - bestimmt nach DIN ISO 6503 („Lacke und Anstrichstoffe; Bestim mung des Gesamtbleigehaltes; flammenatomabsorptionsspektrometrisches Verfahren - ausgege ben im August 1985“) - (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) 0,15% des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den An strich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l muss die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei“.“ 5. § 24 Z 9 lautet: „9. Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufs mäßige Verwender erhältlich“.“ 6. In § 24 wird nach der Z 12 folgende Z 13 eingefügt: „13. Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration von mindestens 1%, so ist diese Zube reitung mit dem Hinweis „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig ge prüften Stoff“ zu kennzeichnen.“ 7. § 24 letzter Satz lautet: „Sofern die in den Z 1 bis 13 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Z 1 bis 13 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen.“ 8. Dem § 30 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007 ist die Richtlinie 2006/8/EG zur Änderung der An hänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anglei chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2006 S. 12 umgesetzt.“ 9. Im Anhang B Teil 1 Punkt 3.2.6.2. lautet die Anmerkung: „Anmerkung: Wird ein Stoff oder eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft und mit R 34 oder R 35 gekennzeichnet, so wird die Gefahr schwerer Augenschäden als implizit angesehen und R 41 in der Kennzeichnung nicht angegeben.“ 10. Im Anhang B Teil 1 Punkt 6.2 lautet der S-Satz S 17: „S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten Anwendungsbereich Stoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder selbstentzündliche Mischungen bilden können. Verwendung Verfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, zB zur Verstärkung von R 8 und R 9.“ BGBl. II - Ausgegeben am 16. März 2007 - Nr. 62 3 von 5 www.ris.bka.gv.at 11. Im Anhang B Teil 3 Punkt 6.1 lautet die Tabelle VI samt Überschrift: „TABELLE VI Einstufung der Zubereitung Einstufung des Stoffes Kategorien 1 und 2 Kategorie 3 krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 45 oder R 49 Konz. ≥ 0,1% krebserzeugend R 45, R 49 zwingend, je nach Fall krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R 40 Konzentration ≥ 1% krebserzeugend R 40 zwingend (falls noch nicht R 45 zugeordnet (*) erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 46 Konz. ≥ 0,1% erbgutverändernd R 46 zwingend erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R 68 Konzentration ≥ 1% erbgutverändernd R 68 zwingend (falls noch nicht R 46 zugeordnet) fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 60 (Fruchtbarkeit) Konz. ≥ 0,5% fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit, R 60 zwingend fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R 62 (Fruchtbarkeit) Konzentration ≥ 5% fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit, R 62 zwingend (falls noch nicht R 60 zugeordnet) fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 61 (Entwicklung) Konz. ≥ 0,5% fortpflanzungsgefährdend Entwicklung, R 61 zwingend fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R 63 (Entwicklung) Konzentration ≥ 5% fortpflanzungsgefährdend Entwickl., R 63 zwingend (falls noch nicht R 61 zugeordnet) (*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R 49 und R 40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R 40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R 49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.“ BGBl. II - Ausgegeben am 16. März 2007 - Nr. 62 4 von 5 www.ris.bka.gv.at 12. Im Anhang B Teil 3 Punkt 6.2 lautet die Tabelle VI A samt Überschrift: „TABELLE VI A Einstufung der gasförmigen Zubereitung Einstufung des Stoffes (Gas) Kategorien 1 und 2 Kategorie 3 krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 45 oder R 49 Konz. ≥ 0,1% krebserzeugend R 45, R 49 zwingend, je nach Fall krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R 40 Konzentration ≥ 1% krebserzeugend R 40 zwingend (falls noch nicht R 45 zugeordnet (*) erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 R 46 Konz. ≥ 0,1% erbgutverändernd R 46 zwingend erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R 68 Konzentration ≥ 1% erbgutverändernd R 68 zwingend (falls noch nicht R 46 zugeordnet) fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 60 (Fruchtbarkeit) Konz. ≥ 0,2% fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit, R 60 zwingend fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R 62 (Fruchtbarkeit) Konzentration ≥ 1% fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit, R 62 zwingend (falls noch nicht R 60 zugeordnet) fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R 61 (Entwicklung) Konz. ≥ 0,2% fortpflanzungsgefährdend Entwicklung, R 61 zwingend fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R 63 (Entwicklung) Konzentration ≥ 1% fortpflanzungsgefährdend Entwickl., R 63 zwingend (falls noch nicht R 61 zugeordnet) (*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R 49 und R 40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R 40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R 49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.“ 13. Anhang B Teil 4 Kapitel A lit. b Punkt I.2 entfällt. 14. Im Anhang B Teil 4 Kapitel B wird die Tabelle I durch nachstehende Tabellen I A und I B samt jewei liger Überschrift und jeweiligem Nachsatz ersetzt: „Tabelle I A: Akute aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen Einstufung der Zubereitung Einstufung des Stoffes N, R 50-53 N, R 51-53 R 52-53 N, R 50-53 Siehe Tabelle I B Siehe Tabelle I B Siehe Tabelle I B N, R 51-53 Konz. ≥ 25% 2,5% < Konz. < 25% R 52-53 Konz. ≥ 25% Für Zubereitungen, die einen als N, R 50 – 53 eingestuften Stoff enthalten, gelten die Konzentrations grenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung gemäß Tabelle I B. BGBl. II - Ausgegeben am 16. März 2007 - Nr. 62 5 von 5 www.ris.bka.gv.at Tabelle I B: Akute aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen von Stoffen, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken Einstufung der Zubereitung LC50- oder EC50 Wert („L(E)C50“) des als N, R 50-53 eingestuften Stoffes (mg/l) N, R 50-53 N, R 51-53 R 52-53 0,1 < L(E)C50 ≤ 1 Konz. ≥ 25% 2,5% ≤ Konz. < 25% 0,25% ≤ Konz. < 2,5% 0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 Konz. ≥ 2,5% 0,25% ≤ Konz. < 2,5% 0,025% ≤ Konz. < 0,25% 0,001< L(E)C50 ≤ 0,01 Konz. ≥ 0,25% 0,025% ≤ Konz. < 0,25% 0,0025% ≤ Konz. < 0,025% 0,0001< L(E)C50 ≤ 0,001 Konz. ≥ 0,025% 0,0025% ≤ Konz. < 0,025% 0,00025% ≤ Konz. < 0,0025% 0,00001< L(E)C50 ≤ 0,0001 Konz. ≥ 0,0025% 0,00025% ≤ Konz. < 0,0025% 0,000025% ≤ Konz. < 0,00025% Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).“ 15. Tabelle II im Anhang B Teil 4 Kapitel B lautet samt Überschrift und Nachsatz: „Tabelle II: Akute aquatische Toxizität LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des entweder als N, R 50 oder als R 50-53 eingestuften Stoffes (mg/l) Einstufung der Zubereitung N, R 50 0,1 < L(E)C50 ≤ 1 Konz. ≥ 25% 0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 Konz. ≥ 2,5% 0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 Konz. ≥ 0,25% 0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 Konz. ≥ 0,025% 0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 Konz. ≥ 0,0025% Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).“ 16. Tabelle V im Anhang B Teil 4 Kapitel B lautet samt Überschrift: „Tabelle V: Die Ozonschicht schädigende Eigenschaften Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung N, R 59 N mit R 59 Konz. ≥ 0,1%“ Pröll

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