Ordinance amending the Cattle Earmarking Ordinance 1998
Made 2006-12-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 5. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, cattle, registration
Where to read it
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Text
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1 von 1 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 18. Dezember 2006 Teil II 489. Verordnung: 5. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 489. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 5. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 Aufgrund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgeset zes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kund machungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006, wird verordnet: Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2002, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „innerhalb von 30 Tagen“ durch den Ausdruck „innerhalb von 20 Tagen“ ersetzt. 2. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. das Geschlecht,“ 3. § 4 Abs. 2 Z 5 lautet: „5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,“ 4. Nach § 4 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt: „10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.“ 5. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „drei Tage“ durch den Ausdruck „sieben Tage“ ersetzt. 6. § 4 Abs. 4 lautet: „(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen be stehen.“ 7. § 9 Abs. 7 lautet: „(7) Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter mit vollständigem Namen und Anschrift bekannt zu geben.“ 8. Nach § 12 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) § 4 Abs. 2 Z 3, 5 und 10 und § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“ Pröll