Ordinance amending the Animal Protection Control Ordinance
Made 2008-01-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Tierschutz-Kontrollverordnung.
- Language
- English
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal health, animal welfare, inspection
Where to read it
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Text
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1 von 1 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 9. Jänner 2008 Teil II 5. Verordnung: Änderung der Tierschutz-Kontrollverordnung 5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung geändert wird Auf Grund des § 35 Abs. 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007, Art. II, sowie § 4 Abs. 1 des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, wird, in Bezug auf landwirtschaftli che Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet: Die Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 492/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2006, wird geändert wie folgt: 1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung – TSchKV)“ 2. In dieser Verordnung wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt. 3. § 6 Abs. 1 lautet: „(1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unbe rührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.“ 4. § 6 Abs. 2 lautet: „(2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztgesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den gesamten Lehrgang gemäß Anhang 1 Punkt B oder die für sie daraus relevanten Teile als Weiterbildung zu absolvieren. Alle übrigen Personen, die zur Durchfüh rung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmun gen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, müssen ab 1. Jänner 2008 den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang nachweislich absolviert haben. “ 5. § 10 Abs. 2 lautet: „(2) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“ Kdolsky