Noise and Vibration Protection Ordinance
Made 2006-06-30 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2006 über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten sowie der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch Einwirkungen von Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung - LäVib-V).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Salzburg
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, noise pollution
Where to read it
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Text
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Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung - LäVib-V, Fassung vom 12.08.2009 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2006 über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten sowie der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch Einwirkungen von Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung - LäVib V) StF: LGBl Nr 58/2006 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 44 Z 3 und 4 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 Z 11 und 12 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Text 1. Abschnitt Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten Anwendungsbereich § 1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen und Baustellen im Sinn des § 2 Z 3 bzw 8 BSG, bei denen Bedienstete des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten, an auswärtigen Arbeitsstellen, während ihrer Tätigkeit einer Gefährdung durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder sein können. Anwendung von Bundesrecht § 2 Im Anwendungsbereich gemäß § 1 gilt Art I (§§ 2 bis 14 samt Anhänge A und B) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) erlassen wird und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert werden, BGBl II Nr 22/2006, mit folgenden Abweichungen: 1. In den §§ 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12 bis 14 treten an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" bzw "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" bzw "Dienstgeber". 2. Im § 6 Abs 3 Z 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 5 ASchG" die Verweisung auf "§ 5 BSG". 3. Im § 7 Abs 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 4 Abs 4 und 5 ASchG" die Verweisung auf "§ 4 Abs 4 und 5 BSG". 4. Im § 8 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf die "§§ 12 und 14 ASchG" die Verweisung auf die "§§ 10 und 12 BSG". 5. Im § 8 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 13 ASchG" die Verweisung auf "§ 11 BSG". 6. Im § 9 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 7 ASchG" die Verweisung auf "§ 7 BSG". 7. Im § 9 Abs 3 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 4 Abs 3 ASchG" die Verweisung auf "§ 4 Abs 3 BSG". 8. Im § 14 Abs 5 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 65 Abs 4 Z 6 ASchG" die Verweisung auf "§ 39 Abs 4 Z 6 BSG". 2. Abschnitt Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Anwendungsbereich § 3 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten in Arbeitsstätten im Sinn des § 99 Abs 1 und 2 LArbO 1995, in denen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer bei der Ausübung ihres Berufes einer Gefährdung durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder sein können. Anwendung von Bundesrecht § 4 Im Anwendungsbereich gemäß § 3 gilt Art I (§§ 2 bis 15 samt Anhänge A und B) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) erlassen wird und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert werden, BGBl II Nr 22/2006, mit folgenden Abweichungen: 1. In den §§ 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12 bis 15 treten an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" bzw "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Dienstnehmer" bzw "Dienstgeber". 2. Im § 6 Abs 3 Z 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 5 ASchG" die Verweisung auf "§ 89 LArbO 1995". 3. Im § 7 Abs 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 4 Abs 4 und 5 ASchG" die Verweisung auf "§ 88 Abs 6 und 7 LArbO 1995". 4. Im § 8 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf die "§§ 12 und 14 ASchG" die Verweisung auf die "§§ 95 und 95b LArbO 1995". 5. Im § 8 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 13 ASchG" die Verweisung auf "§ 95a LArbO 1995". 6. Im § 9 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 7 ASchG" die Verweisung auf "§ 91 LArbO 1995". 7. Im § 9 Abs 3 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 4 Abs 3 ASchG" die Verweisung auf "§ 88 Abs 5 LArbO 1995". 8. Im § 14 Abs 5 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 65 Abs 4 Z 6 ASchG" die Verweisung auf "§ 102b Abs 4 Z 6 LArbO 1995". 9. Im § 15 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 95 Abs 1 ASchG" die Verweisung auf "§ 106 Abs 3 LArbO 1995". 10. Im § 15 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§ 95 Abs 3 ASchG" die Verweisung auf "§ 106 Abs 3 LArbO 1995". 3. Abschnitt Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen § 5 (1) Diese Verordnung tritt mit 21.Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lärmschutz-Verordnung für Arbeitsplätze, LGBl Nr 11/2003, außer Kraft. (2) Abweichend von § 3 Abs 1 erster Satz der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiterverwendet werden. (3) Abweichend von § 5 Abs 1 Z 2 der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung gilt für Arbeitsräume, die bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, der Grenzwert von LA, r = 70 dB. (Anmerkung Formel: L tiefgestellt A, tiefgestellt r = 70 dB) (4) § 10 Abs 2 der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung gilt nicht für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits bestehende Arbeitsstätten. Umsetzungshinweis § 6 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl Nr L 42 vom 15.2.2003; 2. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl Nr L 177 vom 6.7.2002. © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung