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Laws of Austria

National Emission Certificate Trading Act 2022 (NEHG-2022)

Made 2022-02-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 ( NEHG-2022).
Language
German
Kind
Act
Country
Austria
Subjects
Air and atmosphere, Energy, Environment
Keywords
fiscal and market measures, emissions pricing, emissions, environmental planning, monitoring, offences/penalties, pollution control, registration, data collection/reporting, certification, policy/planning, coal, oil, natural gas, energy conservation/energy production
Categories
energy

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  1. § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS I unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS I unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll. Geltungsbereich

  2. § 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (§ 3 Abs. 1 Z 1), die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden. (2) Energieträger (§ 3 Abs. 1 Z 1) gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn: 1. die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe a) durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und § 31 Abs. 4 sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021, b) im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 MinStG 2022, oder c) im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 2022 entsteht; 2. durch die Lieferung oder den Verbrauch a) von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder b) von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003 verwirklicht wird. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 16 Bundesrecht konsolidiert (3) Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle 1. im Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht oder 2. durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht. Begriffsbestimmungen

  3. § 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden; 2. „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxid, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird, bei Energieerzeugnissen nach Anlage 3 sind die Treibhausgasemissionen nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln; 3. „nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxid in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt; 4. „Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt; 5. „Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz; 6. „Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets; 7. „Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften; 8. „EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, ausgenommen Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023; 9. „zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß § 28. 10. „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte; 11. „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte; 12. „EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023; 13. „IPCC-Leitlinien“ die Richtlinien zur nationalen Treibhausgas-Berichterstattung von 2006 des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) oder spätere Aktualisierungen dieser Leitlinien; 14. „AGVO“ Verordnung (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 16 Bundesrecht konsolidiert des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 S. 1. (2) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach § 1 sicherzustellen. 2. Abschnitt Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen Registrierung

  4. § 4. (1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen. (2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers; 2. die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen; 3. die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung; 4. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen; 5. eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Z 1 bis 4 dieses Absatzes. (3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen. (4) Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Handelsteilnehmers; 2. eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Handelsteilnehmer die Energieträger in Verkehr bringt; 3. eine Liste der Energieträger, die der Handelsteilnehmer in Verkehr bringen darf; 4. einen Überwachungsplan (§ 7); 5. Anforderungen an die Berichterstattung. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln. (6) Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden. (7) Die zuständige Behörde hat den Bescheid dem Umweltbundesamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Änderung der Registrierung

  5. § 5. (1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. (2) Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden, – wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre; www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 16 Bundesrecht konsolidiert – wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre; – wenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist; – wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen. (3) Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass – die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist; – der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt; – keine Energieträger in Verkehr gebracht werden. Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

  6. § 6. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“). (2) Der Treibhausgasemissionsbericht hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben über den Handelsteilnehmer a) Name und Anschrift; b) Art der Energieträger und Beschreibung der Tätigkeit; c) Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners; d) Name des Eigentümers des Handelsteilnehmers und Name der Mutterunternehmen des Handelsteilnehmers, sofern vorhanden. 2. Für jeden Energieträger a) Menge des Energieträgers, die in Verkehr gebracht wird; b) Emissionsfaktor; c) Gesamtemissionen; d) Endverwendung(en) der Energieträger, die in Verkehr gebracht werden; e) Unsicherheitsfaktor und f) Mittel, mit denen die Energieträger in Verkehr gebracht werden. Die Berechnung der Emissionen erfolgt durch Multiplikation der Menge eines Energieträgers mit einem Treibhausgasemissionsfaktor. Es sind Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien heranzuziehen, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jeden Energieträger ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und der zuständigen Behörde nach Aufforderung in geeigneter Form vorzulegen. (3) Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen. (4) Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen. (5) Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen: 1. Die Überprüfung gemäß Abs. 4 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden. 2. Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt. 3. Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 16 Bundesrecht konsolidiert (6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festlegen, insbesondere in Bezug auf Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung. (7) Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß § 41 EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden, sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß §§ 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 41 EZG 2011 bekannt gegeben wurden. Überwachungsplan

  7. § 7. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt. (2) Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 vorzunehmen. (3) Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden. (4) Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden. (5) Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß § 37 EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Abs. 1 anerkannt werden. (6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan erlassen. Unabhängige Prüfeinrichtung

  8. § 8. Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden. 3. Abschnitt Handel mit nationalen Emissionszertifikaten Handelsphasen

  9. § 9. Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS II mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit § 37 Abs. 6 EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt: 1. Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 16 Bundesrecht konsolidiert 2. Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025 Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten

  10. § 10. (1) Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von: Kalenderjahr Betrag 2022 30 Euro 2023 35 Euro(Anm. 1) 2024 45 Euro 2025 55 Euro (2) Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Abs. 1. Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Abs. 1 bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert. (3) Der Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich jene annualisierten Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Für die Datenbereitstellung und -aufbereitung hat die AEA ihrem tatsächlichen Aufwand nach Anspruch auf Kostenersatz. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus festzustellen und dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (_____________ Anm. 1.: gemäß BGBl. II Nr. 460/2022 für 2023: 32,5 Euro) Abgabe nationaler Emissionszertifikate

  11. § 11. Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. 4. Abschnitt Einführungsphase Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

  12. § 12. (1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben. (2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden. (3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 16 Bundesrecht konsolidiert Vereinfachte Registrierung

  13. § 13. (1) In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von § 4 Abs. 3 kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach

  14. § 31 Abs. 1 vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt. (2) Abweichend von § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Z 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben. (3) Entrichtet – der Netzbetreiber als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oder – der inländische Empfänger als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe, gilt er in der Einführungsphase gemäß § 9 Z 1 abweichend von § 3 Abs. 1 Z 4 anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer. (4) Netzbetreiber als Haftende gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, die in der Einführungsphase Handelsteilnehmer sind, müssen den Lieferern von Erdgas bis spätestens 15. August 2024 mitteilen, dass mit dem Beginn der Überführungsphase am 1. Jänner 2025 die Netzbetreiber nicht mehr anstelle der Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmer gelten. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln. Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

  15. § 14. (1) 1. In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen. 2. Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn – eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß § 20 verhindert werden soll oder – Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll. 3. Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln. (2) Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 1 durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen. (2a) Erweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts (§ 15) gestellt werden. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 16 Bundesrecht konsolidiert (3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln. Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

  16. § 15. (1) In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den §§ 6 und 11 bis zum 31. Juli des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben. (2) Sofern vorhanden, hat die zuständige Behörde die Daten aus den Energieabgaben für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu übernehmen und dem Handelsteilnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 31. Juli des Folgejahres zu korrigieren. (3) Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe gemäß Abs. 1 oder Berichtigung gemäß Abs. 2, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Weicht die Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen ab, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides (Fälligkeitszeitpunkt) abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben. (4) Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sowie der Abgabe und Rückgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln. 5. Abschnitt Überführungsphase Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

  17. § 16. (1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben. (2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden. (3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln. Nationales Emissionszertifikatehandelsregister

  18. § 17. (1) Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011. (2) Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (§ 7) vor oder fehlen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind § 4 und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (§ 4) www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 16 Bundesrecht konsolidiert bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt. Vorauszahlungen in der Überführungsphase

  19. § 18. (1) Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß § 7 Abs. 1 und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach § 10 Abs. 1. § 217 BAO ist nicht anwendbar. (2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel bis zum 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres und bis zum 15. März des Folgejahres durch die zuständige Behörde vorzuschreiben. Die ermittelte Vorauszahlung für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Vorschreibung durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer zu entrichten. (3) Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (§ 6) gestellt werden.

  20. § 19. Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden. 7. Abschnitt Befreiungen Berücksichtigung des EU ETS I

  21. § 20. (1) Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. Abweichend davon sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. (2) Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Behörde jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Abs. 1 notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung sowie die notwendigen Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei sicherzustellen, dass – eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist, – eine Doppelbelastung vorab verhindert wird und – sofern die Doppelbelastung nicht oder nicht zur Gänze vorab verhindert werden kann, die Möglichkeit für eine nachträgliche Korrektur geschaffen wird. Eine Doppelbelastung liegt vor, sofern die Belastung, die durch die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entsteht, von den Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, nicht weiterverrechnet wird. Bagatellschwelle

  22. § 21. Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 16 Bundesrecht konsolidiert Befreiungen nach den Energieabgaben

  23. § 22. (1) Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen: 1. Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022; 2. Schiffsbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022; 3. Mineralöle für Zwecke der Aufsicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MinStG 2022; 4. Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022; 5. Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 MinStG 2022; 6. Mineralöle ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 2022; 7. Mineralöle zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 MinStG 2022; 8. Mineralöle zu bestimmten anderen Zwecken gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 2022; 9. Verflüssigtes Erdgas gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 2022; 10. Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 MinStG 2022; 11. Gebrauchte Mineralöle gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 2022; 12. Erdgas zum Zwecke der Herstellung, der Verarbeitung, des Transports oder der Speicherung von Erdgas und Mineralöl gemäß § 3 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes; 13. Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Erdgasabgabegesetzes; 14. Erdgas für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des Erdgasabgabegesetzes; (Anm.: Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft) 16. Kohle für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Kohleabgabegesetzes; 17. Kohle für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Kohleabgabegesetzes; 18. Kohle, welche nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Kohleabgabegesetzes; 19. Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für die Inanspruchnahme der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 ist für ein Kalenderjahr im darauffolgendem Kalenderjahr ein gesammelter Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Abweichend davon ist für den Zeitraum vom Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein gesammelter Antrag im Kalenderjahr 2024 einzubringen. Der gesammelte Antrag ist durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung gemeinsam für sich und die ihr zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Eine Antragstellung durch einzelne diplomatische oder konsularische Vertreter ist nicht möglich. Im Antrag ist die beantragte Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung der Befreiung gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 und die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann Antragsteller dazu auffordern, die zweckmäßige Verwendung der beantragten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 nachzuweisen. Dabei sind von der belangten Behörde selbstständig jene Nachweise einzubeziehen, die im Rahmen der Energieabgaben von den Antragstellern für den beantragten Zeitraum erbracht wurden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für die Ermittlung der Höhe der Befreiung pauschale Vergütungssätze vorsehen, die sich an den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten der Anspruchsberechtigten für Energieträger durch dieses Bundesgesetz orientieren. www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 16 Bundesrecht konsolidiert (3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.

  24. § 23. (1) In den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten: 1. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist; 2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022; 3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde; 4. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß § 46 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde. Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln. 8. Abschnitt Entlastungsmaßnahmen Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen

  25. § 24. (1) Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind. (2) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung: 2022 2023 2024 2025 Land- und Forstwirtschaft 7,5 Mio. 31 Mio. 43 Mio. 53 Mio. Euro Euro Euro Euro Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage 75 Mio. 186 Mio. 225 Mio. 250 Mio. Euro Euro Euro Euro Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt. (3) Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden. (4) Handelsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß §§ 25 bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen. (5) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen ist ausgeschlossen für www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 16 Bundesrecht konsolidiert 1. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) und 2. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben. (6) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den §§ 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln. 9. Abschnitt Verfahren und Strafbestimmungen Zuständige Behörde

  26. § 28. (1) Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten. (2) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Verfahrensbestimmungen

  27. § 29. (1) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet. (2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. (3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. (4) Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird. (5) Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 bedienen. Gebührenbefreiung

  28. § 30. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (2) Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben. Strafbestimmungen

  29. § 31. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt. (2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 16 Bundesrecht konsolidiert unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen; b) einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt; c) den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt; d) nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt; e) den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 15 Abs. 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt; und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. (3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden. Erhöhter Zertifikatspreis

  30. § 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zu dem gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar. (2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden (4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich. (5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. 10. Abschnitt Schlussbestimmungen Vollziehung

  31. § 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Inkrafttreten

  32. § 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft. (2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 16 Bundesrecht konsolidiert (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen. (4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. (5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1,

  33. § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

  34. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft. (6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft. Anlage 1 Energieträger in der Einführungsphase Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in der Einführungsphase: Stoff Waren der (Unter-)Positionen der Treibhausgasemissionen Kombinierten Nomenklatur je Einheit Benzin (ohne 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 2,38 kg/Liter Beimischung) 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent 2,27 kg/Liter Gasöl (ohne 2710 19 43 bis 2710 19 48 2,67 kg/Liter Beimischung) – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 2,50 kg/Liter Gasöl (mit Beimischung 2710 20 11 bis 2710 20 19 2,50 kg/Liter von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent) Heizöl 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 3,24 kg/kg 2710 20 31 bis 2710 20 39 – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 3,04 kg/kg – bei Verwendung als Treibstoff 2,98 kg/Liter Erdgas 2711 21 00 2,04 kg/m³ Verflüssigtes Erdgas 2711 11 2,72 kg/kg Flüssiggas 2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10 2,96 kg/kg Kohle 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 2,78 kg/kg Kerosin 2710 19 21 und 2710 19 25 2,57 kg/Liter“ Anlage 2 Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß: NACE Ausmaß der Wirtschaftszweig Klassifizierung Entlastung C 23.51 Herstellung von Zement 95 % C 23.52 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 95 % C 19.10 Kokerei 95 % C 19.20 Mineralölverarbeitung 95 % C 20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 95 % www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 16 Bundesrecht konsolidiert C 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 95 % C 23.11 Herstellung von Flachglas 95 % C 10.81 Herstellung von Zucker 95 % B 07.10 Eisenerzbergbau 95 % C 23.32 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 95 % C 23.31 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und - 95 % platten C 23.13 Herstellung von Hohlglas 95 % B. 08.99 Gewinnung von Steinen und Erden 95 % C 10.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 95 % C 20.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und 90 % Chemikalien C 20.11 Herstellung von Industriegasen 90 % C 20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und 90 % Chemikalien C 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 90 % C 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 90 % C 24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 85 % C 17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff 80 % C 23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 75 % C 23.20 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und 75 % Waren C 20.12 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 75 % C 10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. 70 % Nahrungsfette) B 08.93 Gewinnung von Salz 70 % C 11.06 Herstellung von Malz 70 % C 20.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 70 % C 24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 70 % C 24.51 Eisengießereien 70 % C 23.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen 70 % Mineralien C 16.21 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und 70 % Holzspanplatten B 06.10 Gewinnung von Erdöl 70 % C 24.31 Herstellung von Blankstahl 70 % C 20.60 Herstellung von Chemiefasern 65 % C 23.19 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas 65 % einschließlich technischen Glaswaren C 23.42 Herstellung von Sanitärkeramik 65 % C 24.20 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und 65 % Rohrverbindungsstücken aus Stahl C 20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 65 % B 08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 65 % C 23.41 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und 65 % Ziergegenständen C 13.30 Veredlung von Textilien und Bekleidung 65 % C 13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne 65 % Bekleidung) C 21.10 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 65 % C 24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 65 % C 13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 65 % B 05.10 Steinkohlenbergbau 65 % PRODCOM- Ausmaß der Teile von Wirtschaftszweigen Klassifizierung Entlastung 10.31.11.30 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl 65 % gegart und dann gefroren) www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 16 Bundesrecht konsolidiert 10.31.13.00 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten 65 % Kartoffeln 10.51.21 Magermilch- und Rahmpulver 65 % 10.51.22 Vollmilchpulver 65 % 10.51.53.00 Casein 65 % 10.51.54.00 Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine 65 % Laktose) 10.51.55.30 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat 65 % oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt 10.39.17.25 Tomatenmark, konzentriert 65 % 10.89.13.34 Backhefen 65 % 20.30.21.50 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder 65 % Glasindustrie 20.30.21.70 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen 65 % oder Flocken 25.50.11.34 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von 65 % HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl) 08.12.21.40 Kaolin nicht gebrannt 65 % 08.12.21.60 Kaolinhaltiger Ton und Lehm 65 % Anlage 3 Als Energieträger in der Überführungsphase gelten folgende Energieerzeugnisse a) der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden; b) der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715; c) der KN-Codes 2901 bis 2902; d) des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden; e) des KN-Codes 3403; f) des KN-Codes 3811; g) des KN-Codes 3817; h) des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen gelten alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden als Energieerzeugnisse. www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 16

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