Mineral Oil Storage Notification Act 1982
Made 1982-10-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Bundesgesetz über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversorgung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, oil, fuelwood
- Categories
- energy
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Text
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§ 1. (1) LenkungsmaBnahmen nach diesem Bun- desgesetz konnen (4) LenkungsmaBnahmen durfen nur in einem 1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden solchen AusmaB und fur eine solche Dauer ergrif- Storung mit nicht wiedergutzumachendem fen werden, als es zur Abwendung oder zur Behe- Schaden fur die Energieversorgung Oster- bung der Storung oder zur Erfullung der Verpflich- reichs oder zur Behebung einer bereits einge- tungen auf Grund von BeschlUssen aus dem Uber- tretenen Storung der Energieversorgung einkommen Uber ein Internationales Energiepro- Osterreichs, sofern diese Storung gramm unbedingt erforderlich ist. In die Unverletz- a) keine saisonale Verknappungserscheinung lichkeit des Eigentums und in die Freiheit der darstellt oder Erwerbstatigkeit darf nur eingegriffen werden, 12 327 2576 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 545 wenn die im Abs. 2 genannten Ziele nicht anders 1. Erdol und Erdolprodukte; erreicht werden konnen. 2. sonstige flussige Brenn- und Treibstoffe, aus- genommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;
§ 2. (1) Die Bundesregierung hat <lurch Verord- 3. feste fossile Brennstoffe; nung festzustellen, ob und welche Voraussetzun- 4. gasformige Brennstoffe, ausgenommen das gen des § 1 Abs. 1 gegeben sind. aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas. (2) Lenkungsmafinahmen durfen nur fur die (3) Energietrager, die zur Sicherstellung der Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im offentlichen Energieversorgung vorratig gehalten Fall einer bereits eingetretenen Storung der Ener- werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt gieversorgung ist eine V erlangerung Uber die sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten. Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des (4) Die im Abs. 2 genannten Energietrager kon- Hauptausschusses des Nationalrates moglich. Falls nen Lenkungsmafinahmen nach diesem Bundesge- die V oraussetzungen des § 1 Abs. 1 bereits vor setz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Ablauf von sechs Monaten wegfallen, hat dies die Rohstoff verwendet werden. Bundesregierung <lurch Verordnung festzustellen. (5) Energietrager, die nicht zur Abgabe an Dritte (3) Lenkungsmafinahmen sind <lurch Verord- bestimmt sind und fur Zwecke der militarischen nung des Bundesministers fur Handel, Gewerbe Landesverteidigung vorratig gehalten werden oder und Industrie vorzusehen. Solche V erordnungen die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrau- haben jedenfalls getrennt fur Lenkungsmafinahmen chers stehen und der Deckung seines personlichen fur Energietrager und fur Lenkungsmafinahmen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehori- zur Sicherung der Elektrizitatsversorgung zu erge- gen dienen sowie Energietrager, die der Deckung hen. des eigenen Betriebsbedarfes im Rahmen von Len- (4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses kungsmafinahmen dienen, durfen keinen Mafinah- Bundesgesetzes sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zei- men gemafi Abs. 1 Z 1 oder 2 unterzogen werden. tung" kundzumachen und treten mit ihrer Kund- machung in Kraft, sofern nicht ein spaterer Zeit-
§ 4. Mafinahmen gemafi § 3 Abs. 1 Z 1 haben punkt fur das Inkrafttreten bestimmt wird. 1st eine sich zunachst auf die nach anderen Rechtsvor- Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung" schriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven an nicht oder nicht zeitgerecht moglich, ist die Ver- Energietragern zu beziehen. Wenn es sich als unab- ordnung in anderer geeigneter Weise - so insbe- dingbar erweist, konnen sie auch Transportmittel, sondere <lurch Rundfunk oder sonstige akustische Lagereinrichtungen und V erteilungseinrichtungen Mittel oder Veroffentlichung in einer oder meh- fur Energietrager umfassen. reren Tageszeitungen - kundzumachen. (5) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe § 5. (1) Verordnungen gemafi § 3 Abs. 1 Z 2 und Industrie hat dem Nationalrat erstmals binnen konnen insbesondere vorsehen, dafi Energietrager drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungs- nur in zeitlich, ortlich oder mengenmafiig mafinahmen, in der Folge in Abstanden von zwei beschranktem Umfang oder nur fur vordringliche Monaten Uber die getroffenen Lenkungsmafinah- V ersorgungszwecke oder zur Erfullung volker- men zu berichten. rechtlicher V erpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden durfen. Die V erordnungen 2. Lenkungsma6nahmen fiir Energietriiger bedurfen, soweit sie den Transport von Energietra- gern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einverneh-
§ 3. (1) Der Bundesminister fur Handel, mens mit dem Bundesminister fur Verkehr. Gewerbe und Industrie kann, wenn die Vorausset- zungen des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestim- (2) Insbesondere kann die Aufbringung fester mungen des § 1 Abs. 2 bis 4 <lurch Verordnung fol- fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder gende Lenkungsmafinahmen fur Energietrager vor- mehrere Unternehmungen beschrankt werden und sehen: konnen Bestimmungen daruber getroffen werden, 1. VerfUgungs-, Zugriffs- und Beschlagnahme- welchen sich aus der Zielsetzung dieses Bundesge- rechte fur Energietrager (§ 4); setzes ergebenden Voraussetzungen physische und 2. Vorschriften Uber die Produktion, den Trans- juristische Personen entsprechen mUssen, um in sol- port, die Lagerung, die V erteilung, die che Unternehmungen aufgenommen zu werden. Abgabe, den Bezug, die Beschrankung der Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuh- Art und in welchen Mengen solche Unternehmun- ren fur Energietrager (§ 5); gen die genannten Brennstoffe abzugeben haben. 3. Beschrankungen des Verkehrs (§ 6); (3) In solchen Verordnungen konnen auch 4. Meldepflichten (§ 7). Anweisungen an Besitzer von Transporteinrichtun- (2) Energietrager, die Lenkungsmafinahmen gen, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrich- unterzogen werden konnen, sind: tungen fur Energietrager vorgesehen werden. 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 545 2577
§ 6. (1) In Verordnungen gemaB § 3 Abs. 1 Z 3 (2) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe kann verboten werden: und Industrie kann die gemaB Abs. 1 zu erteilenden 1. das BenUtzen aller oder bestimmter Arten von Meldungen und Auskunfte Uberprilfen. Hiezu kann Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahr- er sich der Behorden der allgemeinen staatlichen zeugen mit Maschinenantrieb, fur bestimmte V erwaltung bedienen. Den Kontrollorganen ist Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Tei- jederzeit Zutritt zu den Betriebsstatten und Lager- Jen des Bundesgebietes; raumen und die Einsichtnahme in geschaftliche 2. das Oberschreiten bestimmter Hochstge- Unterla$,en Uber Energietrager zu gewahren. Die schwindigkeiten fur alle oder bestimmte Arten fur die UberprUfung erforderlichen Auskunfte sind von Kraftfahrzeugen auf alien oder bestimm- ihnen zu erteilen. ten Arten von StraBen sowie fur alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit § 8. Fur Vermogensnachteile, die durch MaB- Maschinenantrieb auf alien oder bestimmten nahmen auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ent- Arten von Gewassern; standen sind, ist eine Entschadigung in Geld zu lei- 3. die Verwendung der in Z 1 und 2 genannten sten. Uber die Entschadigung ist auf Antrag vom Fahrzeuge fur bestimmte Zwecke oder Veran- Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie staltungen. durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht W ochen nach Antragstellung zu (2) Soweit es ein erhebliches winschaftliches, erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustel- soziales, kulturelles oder sonstiges offentliches lung des Bescheides kann die Festsetzung einer Interesse erfordert, konnen in solchen Verordnun- Entschadigung durch das ordentliche Gericht bean- gen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimm- tragt werden. Zustandig ist das Bezirksgericht, in ten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, werden. sofern der Antragsteller eine juristische Person (3) Auf Antrag konnen durch Bescheid Ausnah- oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes men von den gemaB Abs. 1 Z 1 verordneten ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller kei- Beschrankungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf nen W ohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so bestimmte Zeit, fur das ganze Bundesgebiet oder ist das Bezirksgericht zustandig, in dessen Sprengel fur bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine die MaBnahme gesetzt worden ist. Das V erfahren solche Ausnahme im besonderen lnteresse der richtet sich nach den Bestimmungen Uber das osterreichischen V olkswinschaft gelegen ist oder gerichtliche Verfahren auBer Streitsachen, wobei wenn ein erhebliches winschaftliches, berufliches die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgeset- oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt. zes 1954, BGBI. Nr. 71, Uber die gerichtliche Fest- stellung der Entschadigung sinngemaB anzuwen- (4) In Verordnungen gemaB Abs. 1 kann auch den sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpa- Bezirksgericht tritt der nach dem zweiten Satz piere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige erlassene Bescheid auBer Kraft. Wird der Antrag Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Oberwa- zurilckgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vol- chung der Einhaltung der Beschrankungen oder len Umfange in Kraft. das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewahrleisten. Ebenso § 9. Die Durchfuhrung der gemaB § 3 erlassenen kann bestimmt werden, in welcher Weise die Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesmi- Grunde fur die Bewilligung einer Ausnahme nach nister fur Handel, Gewerbe und Industrie betraut Abs. 3 glaubhaft zu machen sind. ist, den Behorden der allgemeinen staatlichen Ver- (5) Verordnungen gemaB den Abs. 1, 2 und 4 waltung und den Gemeinden im Ubertragenen bedurfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den ein- den Bundesministern fur V erkehr und fur Landes- zelnen Behorden wahrzunehmen sind, sind in den verteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschrankun- Verordnungen gemaB § 3 unter Bedachtnahme auf gen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- die ZweckmaBigkeit, Einfachheit, Raschheit, und Ernahrungswinschaft verwendete Fahrzeuge Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchfuh- betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem rung festzulegen. Der Bundesminister fur Handel, Bundesminister fur Land- und Forstwinschaft. Gewerbe und Industrie kann darilber hinaus Ein- richtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen
§ 7. (1) In Verordnungen gemaB § 3 Abs. 1 Z 4 im ubertragenen Wirkungsbereich heranziehen, konnen Unternehmungen, die Energietrager erzeu- wenn dies zur rascheren Durchfuhrung der Ver- gen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einla- ordnungen geeignet erscheint. gern, fur sich oder andere verwahren oder damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen Uber die 3. Lenkungsma6nahmen zur Sicberung der Elektri- Erzeugung, Bearbeitung und V erarbeitung, den zitatsversorgung Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu festge- setzten Terminen zu erstatten sowie Auskunfte § 10. Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe Uber Betriebsverhaltnisse zu erteilen. und Industrie kann, wenn die V oraussetzungen des 328 2578 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 545
§ 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des sich nicht aus der Stromlage ergibt, daB eine
§ 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende Len- Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung kungsmaBnahmen zur Sicherstellung der Elektrizi- zu keiner Gefahr einer Oberschreitung des Landes- tatsversorgung vorsehen: verbrauchskontingentes fuhren wird. Wird das 1. Vorschreibung von Landesverbrauchskon- Landesverbrauchskontingent uberschritten, so kann tingenten fur die Lander (§ 12); der Bundeslastverteiler die notigen MaBnahmen 2. Regelung der Abgabe der verfugbaren elektri- mit bindender Wirkung fur das betreffende Bun- schen Energie an die Verbraucher (§ 13); desland erlassen. Unausgenutzte, nicht speicher- 3. Erteilung von Anweisungen an Elektrizitats- bare Energieuberschusse flieBen, solange sie der versorgungsunternehmungen und Besitzer Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwen- von Eigenanlagen zur Stromerzeugung (§ 14). dung zufuhrt, dem Landesverbrauchskontingent zu.
§ 11. Zur Durchfuhrung der LenkungsmaBnah- (4) Die Regelung der Abgabe der verfugbaren men gemaB § 10 ist im Rahmen des Bundesministe- elektrischen Energie an die V erbraucher hat nach riums fur Handel, Gewerbe und Industrie ein Bun- dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. lnsbe- deslastverteiler einzurichten, der Mitglied des V or- sondere konnen Stromverbraucher vorubergehend standes oder Prokurist der V erbundgesellschaft vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombe- (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBI. zug beschrankt werden. Nr. 81/1947) sein muB. (5) Verordnungen des Landeslastverteilers sind
§ 12. Verordnungen gemaB § 10 Z 1 haben die in den fur amtliche Kundmachungen im Lande Energieversorgung in den einzelnen Landern zu ublicherweise herangezogenen Tageszeitungen berucksichtigen. kundzumachen.
§ 13. Verordnungen gemaB § 10 Z 2 haben vor- § 16. (1) Fur die entgegen BeschrankungsmaB- zusehen, daB die Regelung der Abgabe der verfug- nahmen fur den Stromverbrauch mehrverbrauchte baren elektrischen Energie an die V erbraucher elektrische Energie haben die Elektrizitatsversor- nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbe- gungsunternehmungen Mehrverbrauchsgebiihren sondere konnen Stromverbraucher vorubergehend zum Strompreis einzuheben. vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombe- zug beschrankt werden. Erforderlichenfalls konnen (2) Die Hohe der Mehrverbrauchsgebiihren ist Stromverbraucher mit einem Monatsverbrauch von durch V erordnung des Bundesministers fur Han- mehr als 100 000 kWh aus dem Landesverbrauchs- del, Gewerbe und Industrie gemaB § 10 unter kontingent ausgeschieden und ihr Bezug emer Bedachtnahme auf die Hohe des unzulassigen gesonderten Regelung unterzogen werden. Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils fur den
§ 14. Verordnungen gemaB § 10 Z 3 haben die betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstun- Erteilung jener Anweisungen an Elektrizitatsver- denpreises nicht iibersteigen. Die eingehobenen sorgungsunternehmungen und Besitzer von Eigen- Mehrverbrauchsgebiihren verbleiben den Elektrizi- anlagen zur Stromerzeugung vorzusehen, die zur tatsversorgungsunternehmungen und sind zur Sicherstellung der V ersorgung mit elektrischer Bedeckung der Kosten der LenkungsmaBnahmen Energie notwendig sind. zur Sicherung der Elektrizitatsversorgung zu ver- wenden.
§ 15. (1) Die Durchfuhrung von LenkungsmaB- (3) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozia- nahmen gemaB § 10 hinsichtlich der Landesver- ler Hartefalle kann der Landeslastverteiler auf bin- brauchskontingente (§ 10 Z 1 und § 12) obliegt nen zwei Wochen einzubringenden Antrag die dem Landeslastverteiler, der Mitglied des V orstan- Mehrverbrauchsgebuhren durch Bescheid ermaBi- des (der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen gen. Bei V erbrauchern, deren V erbrauch durch den Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsge- Bundeslastverteiler einer gesonderten Regelung setzes, BGBI. Nr. 81/1947) sein muB. Er ist vom unterzogen wird, steht diese Befugnis dem Bundes- Landeshauptmann zu bestellen und abzuberufen. lastverteiler zu. (2) Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere 1. die V erteilung des Landesverbrauchskontin- § 17. (1) Die Kosten des Bundeslastverteilers hat gentes (Abs. 3); die V erbundgesellschaft, die Kosten des Landes- 2. die Regelung der Abgabe der verfugbaren lastverteilers hat die jeweilige Landesgesellschaft zu elektrischen Energie an die V erbraucher tragen. (Abs. 4). (2) Dem Bundeslastverteiler stehen fur die Aus- (3) Bei der Verteilung des Landesverbrauchskon- iibung dieser Funktion die personellen und sachli- tingentes ist der Landeslastverteiler an die bundes- chen Mittel der V erbundgesellschaft, dem Landes- einheitliche V erteilungsregelung gebunden, sofern lastverteiler stehen fur die Ausiibung dieser Funk- 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 545 2579 tion die personellen und sachlichen Mittel der § 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers fur jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfugung. Handel, Gewerbe und lndustrie sowie zur Vorbe- reitung und Begutachtung von MaBnahmen gemaB
§ 18. (1) Die Regelungen der auf Grund der den §§ 10 bis 19 wird beim Bundesministerium fur §§ 12 bis 17 ergangenen Verordnungen und Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet Bescheide, die Regelungen der auf Grund dieser (Lastverteilungsbeirat). Er ist insbesondere vor V erordnungen ergangenen Bescheide und die Erlassung einer V erordnung gemaB § 2 Abs. 1 und Regelung der MehrverbrauchsgebUhren (§ 16) gel- § 10 anzuhoren. ten als Bestandteil der allgemeinen und besonderen (2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugeho- Stromabgabebedingungen und der Stromliefe- ren: rungsvertrage. 1. zwei V enreter des Bundesministeriums fur Handel, Gewerbe und lndustrie und je ein (2) Kann ein Vertrag wegen MaBnahmen, die Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bun- auf Grund der §§ 10 bis 15 getroffen wurden, nicht desministerien fur Auswartige Angelegenhei- oder nicht gehorig erfUllt werden, so entstehen ten, fur Bauten und Technik, fur Finanzen, keine Schadenersatzansprtiche gegen den Schuld- fur Landesveneidigung, fur Land- und Forst- ner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, wirtschaft, fur soziale V erwaltung und fur BGBI. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fas- Verkehr; sung, werden hiedurch nicht bertihrt. 2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Prasidentenkon-
§ 19. Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizi- ferenz der Landwirtschaftskammern Oster- tatsVersorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Ver- reichs, des Osterreichischen Arbeiterkammer- braucher und Wiederverkaufer von elektrischer tages und des Osterreichischen Gewerk- Energie zur Auskunftserteilung an den Bundeslast- schaftsbundes; verteiler und in <lessen Wirkungsbereich an den 3. der Bundeslastverteiler; Landeslastverteiler verpflichtet. 4. die Landeslastverteiler; 5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdol- wirtschaft, des Erdolhandels, der Erdgaswin- 4. Bei.rate schaft und der Kohlenwirtschaft; 6. vier V enreter des V erbandes der Elektrizitats-
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers fur werke Osterreichs sowie ein V ertreter des Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbe- Osterreichischen Energiekonsumentenverban- reitung und Begutachtung von MaBnahmen gemaB des. den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium fur Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet
§ 22. Die Mitglieder der Beirate sind vom Bun- (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor desminister fur Handel, Gewerbe und Industrie zu Erlassung einer V erordnung gemaB § 2 Abs. 1 und bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im
§ 3 anzuhoren.
§ 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind (2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugeho- auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20 ren: Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mit- 1. zwei V ertreter des Bundesministeriums fur glieder sind auf V orschlag der Bundeskammer der Handel, Gewerbe und Industrie und je ein gewerblichen Wirtschaft zu bestellen. Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bun- desministerien fur Auswartige Angelegenhei- § 23. (1) Den Vorsitz im Beirat gemaB § 20 fuhrt ten, fur Bauten und Technik, fur Finanzen, der Bundesminister fur Handel, Gewerbe und fur Landesverteidigung, fur Land- und Forst- lndustrie, der sich durch einen Beamten seines wirtschaft, fur soziale V erwaltung und fur Ministeriums vertreten !assen kann. Den Vorsitz im Verkehr; Beirat gema.B § 21 fuhrt der Bundeslastverteiler. 2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der Die Geschafte der Beirate sind vom Bundesministe- gewerblichen Wirtschaft, der Prasidentenkon- rium fur Handel, Gewerbe und Industrie zu fuhren. ferenz der Landwirtschaftskammern Oster- reichs, des Osterreichischen Arbeiterkammer- (2) Fur die BeschluBfahigkeit der Beirate ist die tages und des Osterreichischen Gewerk- ordnungsgemaB erfolgte Einladung aller Mitglieder schaftsbundes; des Beirates und die Anwesenheit von mindestens 3. der Bundeslastverteiler.; einem Drittel der Mitglieder erforderlich. 1st zu 4. je ein Vertreter der Lander; Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der 5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdol- Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beirate wirtschaft, des Erdolhandels, der Erdgaswirt- eine Stunde nach dem in der Einladung genannten schaft und der Kohlenwirtschaft; Termin neuerlich zusammenzutreten und die 6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitats- Tagesordnung ohne Rucksicht auf die Zahl der werke Osterreichs. anwesenden Mitglieder zu behandeln. 2580 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 545 (3) Die Anhorung der Beirate kann bei Gefahr 2. vorsatzlich die Durchfuhrung von Geboten im Verzug entfallen. Die Beirate sind jedoch nach- und Verboten gemaB Z 1 erschwert oder traglich unverzUglich mit der Angelegenheit zu unmoglich macht. befassen. Im Falle des § 21 ist jedenfalls der Bun- (2) Bei der Bemessung der Strafe ist die durch deslastverteiler, in seinem Wirkungsbereich der die strafbare Handlung verursachte Beeintrachti- Landeslastverteiler zu horen. gung der Energieversorgung zu berucksichtigen.
§ 24. Die Beirate haben ihre Geschaftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschlieBen. Die § 28. Eine VerwaltungsUbertretung, die von der Geschaftsordnungen haben unter Bedachtnahme Bezirksverwaltungsbehorde mit Geldstrafe bis zu auf die §§ 20 bis 23 die Tatigkeit der Beirate mog- 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer lichst zweckmaBig zu regeln. Sie bedurfen der 1. einer gemaB § 3 erlassenen V erordnung Uber Genehmigung des Bundesministers fur Handel, ein BenUtzungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder Gewerbe und Industrie, die zu erteilen ist, wenn sie Ober die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwider- dieser V oraussetzung entsprechen. handelt, eine Ausnahme vom Verbot falsch- lich behauptet oder <lurch unrichtige Angaben
§ 25. Die Mitglieder der Beirate durfen Amts-, erschleicht; Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in 2. einer gemaB § 3 erlassenen Verordnung Uber dieser Eigenschaft anveruaut wurden oder zugang- Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt lich geworden sind, wahrend der Dauer ihrer oder Auskunfte gemaB § 7 Abs. 2 und § 19 Bestellung und auch nach Erloschen ihrer Funktion nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit unvollstandig erstattet; sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesmini- 3. vorsatzlich der Verpflichtung, die Oberprti- ster fur Handel, Gewerbe und Industrie auf die fungen und Einsichtnahmen gemaB § 7 Abs. 2 gewissenhafte Erfullung ihrer Obliegenheiten zu zu dulden, zuwiderhandelt. verpflichten.
§ 26. (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers § 29. Eine VerwaltungsUbertretung, die von der (§ 15 Abs. 1) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Bezirksverwaltungsbehorde mit Geldstrafe bis zu Ihm haben als Mitglieder anzugehoren: 10 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer eine gemaB 1. je ein V ertreter der Landeskammer der § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschrankung (§ 6 gewerblichen Wirtschaft, der Landwirt- Abs. 1 Z 2) erheblich Uberschreitet. schaftskammer, der Kammer fur Arbeiter und Angestellte und des Osterreichischen Gewerk- § 30. (1) Wird die strafbare Handlung gemaB schaftsbundes; § 27 dadurch begrtindet, daB der Tater entgegen 2. hochstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der den verordneten BeschrankungsmaBnahmen fur Elektrizitatswirtschaft des betreffenden Lan- den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er des; nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchs- 3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung. gebuhr gemaB § 16 bezahlt. (2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landes- (2) Unbeschadet einer Bestrafung gemaB § 27 hauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genann- oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebuhr ten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsenden- gemaB § 16, kann die gemaB § 11 oder § 15 zustan- den Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und dige Behorde einen Stromverbraucher entspre- V eranderungen in der Zusammensetzung sind dem chend dem AusmaB des unzulassigen Mehrverbrau- Bundesminister fur Handel, Gewerbe und lndustrie ches vom Strombezug ausschlieBen. mitzuteilen. (3) Den Vorsitz im Beirat fuhrt der Landeslast- § 31. Eine V erwaltungsubertretung liegt nicht verteiler. Im ubrigen gelten die §§ 23 bis 25 dieses vor, wenn eine in den§§ 27 bis 29 bezeichnete Tat Bundesgesetzes sinngemaB. den Tatbestand einer in die Zustandigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. 5. Strafbestimmungen § 32. Soweit die strafbare Handlung nicht nach
§ 27. (1) Eine Verwaltungsubertretung, die von einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe der Bezirksverwaltungsbehorde mit Geldstrafe bis bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 122 des zu 150 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer Strafgesetzbuches auch fur die Offenbarung eines 1. vorsatzlich oder grob fahrlassig Gebote und Amtsgeheimnisses durch die nach den §§ 25 und 26 V erbote von gemaB den §§ 3 und 10 erlasse- zur V erschwiegenheit verpflichteten Personen. nen V erordnungen oder von auf Grund dieser V erordnungen erlassenen Bescheiden nicht § 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsor- befolgt, sofern die Tat nicht nach § 28 oder gan der Bezirksverwaltungsbehorden an der Voll-
§ 29 zu bestrafen ist; ziehung des § 28 Z 1 und des § 29 <lurch 219. Stock - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 546 2581 1. V orbeugungsmaBnahmen gegen drohende 546. Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 V erwaltungsobenretungen; iiber die Haltung von Notstandsreserven an 2. MaBnahmen, die for die Einleitung oder Erdol und Erdolprodukten und iiber Melde- Durchfohrung von V erwaltungsstrafverfahren pflichten zur Sicherung der Energieversorgung erforderlich sind; (Erdol-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982) 3. Anwendung korperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, Der Nationalrat hat beschlossen: mitzuwirken. (2) Die Bundespolizeibehorden haben die von Artikel I ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Ver- waltungsObertretungen gemaB § 28 Z 1 und § 29 (Verfassungsbestimmung) der zustandigen Bezirksverwaltungsbehorde anzu- Die Erlassung, Aufhebung und V ollziehung von zeigen. V orschriften, wie sie in den An. II, IV und V dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind for die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis 6. Schlu6- und Obergangsbestimmungen 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache,
§ 34. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1982 in hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft und am 30. Juni 1984 auBer Kraft. der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
§ 35. Soweit die Verordnung des Bundesmini- sters for Handel, Gewerbe und Industrie vom Artikel II 23. Juni 1975, BGBI. Nr. 362, betreffend die Durchfohrung statistischer Erhebungen Ober die § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind Elektrizitatswirtschaft, auf Grund des Lastvenei- 1. ,,IEP-Obereinkommen" das Obereinkom- lungsgesetzes 1952, BGBI. Nr. 207, erlassen wurde, men vom 18. November 1974 Ober ein Inter- bleibt sie als Bundesgesetz weiter in Kraft, bis ihren nationales Energieprogramm, BGBI. Gegenstand regelnde Bestimmungen auf Grund Nr. 317/1976; dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten 2. ,,Erdol" Erdole und Cle aus bituminosen sind. Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBI. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung); Artikel III ausgenommen hochschwefelhaltiges bitumi- ( 1) Mit der V ollziehung des An. I dieses Bundes- noses Schieferol; gesetzes ist die Bundesregierung betraut. 3. ,,Erdolprodukte" Waren der Nummer 27.10 des Zolltarifes, einschlieB!ich Erdolfraktio- (2) Mit der Vollziehung des An. II dieses Bun- nen und Rockstande von der Erdolverarbei- desgesetzes sind betraut: tung der Nummer 27.10 des Zolltarifes, aus- genommen Schmierole, Transformatorenole 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 die Bundesre- und zubereitete Schmierfette; gierung; 4. ,,Benzine" Waren der Nummer 27.l0A des 2. hinsichtlich des § 33 der Bundesminister for Zolltarifes; ausgenommen Petrolather, n- Inneres; Hexan und n-Heptan; 3. hinsichtlich des § 8 viener bis siebenter Satz, 5. ,,Testbenzine" Waren der Nummer 27.l0B des § 18 und des § 32 der Bundesminister for des Zolltarifes; Justiz; 6. ,,Petroleum" Waren der Nummer 27.l0C des Zolltarifes; 4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister 7. ,,Gasole" Dieselkraftstoff und andere Gasole for Handel, Gewerbe und Industrie im Ein- der Nummer 27.l0D des Zolltarifes, ein- vernehmen mit den Bundesministern for Lan- schlieBlich des besonders gekennzeichneten desveneidigung und for V erkehr sowie nach Gasoles gemaB den §§ 1 und 3 Abs. 1 des MaBgabe dieser Bestimmung auch dem Bun- Bundesgesetzes BGBI. Nr. 259/1966 in der desminister for Land- und Forstwirtschaft; jeweils geltenden Fassung; ausgenommen 5. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Mitteldestillate bestimmter Siedegrenzen zur Bundesminister for Handel, Gewerbe und Herstellung von Druckfarben; Industrie im Einvernehmen mit dem Bundes- 8. ,,Erdolfraktionen zur Weiterverarbeitung" minister for Verkehr; durch Kracken, Destillation oder durch Destillation und Raffination hergestellte 6. im Obrigen der Bundesminister for Handel, Erdolfraktionen der Anmerkung 3 zu Num- Gewerbe und Industrie. mer 27. 10 des Zolltarifes; Kirchschliiger 9. ,,Heizole" Waren der Nummer 27.l0E des Kreisky Zolltarifes; 2582 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 546 10. ,,Spindelole und Schmierole" Waren der (5) Der Vorjahresimport (Abs. 1) wird durch die Nummer 27 .10 F des Zolltarifes, ausgenom- im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem men Schmierole fur schmierende Zwecke; Zollausland in den freien inlandischen V erkehr ver- 11. ,,andere Ole" Waren der Nummer 27.101 brachten Mengen an Erdol oder Erdolprodukten des Zolltarifes, sofern sie energetisch genutzt bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdol oder werden konnen, ausgenommen Transforma- Erdolprodukten zu vermindern, welche der V or- torenole; ratspflichtige im gleichen Zeitraum aus dem Zollin- 12. ,,Ruckstande zur Weiterverarbeitung" Ruck- land in den auslandischen V erkehr verbrachte. stande von der Erdolverarbeitung zur Wei- Dabei kann der Export von Rohol oder Erdolpro- terverarbeitung durch Kracken, Destillation dukten unter Zugrundelegung des Umrechnungs- oder Destillation und Raffination der schlussels gemaB § 8 Abs. 4 vom Import an Rohol Anmerkung 4 zu Nummer 27.10 des Zollta- abgezogen werden. Der Import an Erdolprodukten rifes; kann durch den Export von Erdolprodukten inner- 13. ,,Steinkohle und Steinkohlenkoks" Stein- halb der Gruppen von kohle aus Nummer 27.01 und Koks und 1. Benzinen und Testbenzinen; Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle aus 2. Petroleum und Gasolen; Nummer 27.04 des Zolltarifes; 3. Heizolen, Spindel- und Schmierolen (ausge- 14. ,,Erdgas" Erdgas aus Nummer 27.11 des nommen Schmierolen fur schmierende Zolltarifes. Zwecke), anderen Olen und Ruckstanden vermindert werden.
§ 2. (1) Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die § 4. Die Vorratspf!icht kann nach Wahl des Vor- Erdol oder Erdolprodukte importieren, haben nach ratspflichtigen auf folgende Weise erfullt werden: MaBgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven 1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven an Erdol oder Erdolprodukten zu halten (Vorrats- durch den Vorratspflichtigen; pflichtige). 2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnot- standsreserven durch zwei oder mehrere V or- (2) Geringfugige Importe, wie in Fahrzeugen ratspflichtige; mitgefuhrte Reserven an Treibstoff fur den Betrieb 3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Ver- dieser Fahrzeuge und kleine Mengen, die von End- tragspartner verpflichtet, eine bestimmte verbrauchern fur den eigenen Bedarf eingefuhrt Menge an Erdol oder Erdolprodukten zur werden, begrilnden keine V orratspflicht. Verfugung zu halten;
§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. Marz jeden 4. durch Obernahme der Vorratspflicht gemaB Jahres je 25% des lmportes an Erdol und den ein- § 5. zelnen Erdolprodukten im vorangegangenen
§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach MaBgabe Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven 1m der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Inland zu halten. Wirkung fur den Vorratspflichtigen ganz oder teil- (2) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe weise tibernommen werden. und Industrie kann den im Abs. 1 genannten Pro- (2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht fur Dritte zentsatz durch Verordnung andern, wenn dies zur ubernehmen wollen, bediirfen zur Ausubung dieser Erfullung volkerrechtlicher V erpflichtungen, die Tatigkeit einer Genehmigung des Bundesministers sich aus dem IEP-Obereinkommen ergeben, erfor- fur Handel, Gewerbe und lndustrie. Die Genehmi- derlich ist. gung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach (3) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe Sachkenntnis und innerer Einrichtung die Gewahr und Industrie kann die Hohe der Pflichtnotstands- fur eine ordnungsgemaBe Haltung von Pflichtnot- reserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten standsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. sind, durch V erordnung abweichend von Abs. 1 V or Erteilung der Genehmigung sind die Bundes- neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffullung der kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Prasiden- Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen tenkonferenz der Landwirtschaftskammern Oster- LenkungsmaBnahmen erforderlich ist. reichs, der Osterreichische Arbeiterkammertag und der Osterreichische Gewerkschaftsbund zu horen. (4) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie kann abweichend von Abs. 1 und 2 (3) Die Lagerhalter haben uber die Obernahme auf Antrag eines V orratspflichtigen durch Bescheid der V orratspflicht eine Bestatigung auszustellen, die Hohe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen aus der der Umfang der ubernommenen Verpflich- und den Zeitraum der Wiederauffullung dem V or- tung, insbesondere die zu haltende Menge an ratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnot- Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Ober- standsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terror- nahme hervorgeht. Dem Bundesminister fur Han- aktionen, Sabotage, technische Gebrechen, hohere del, Gewerbe und Industrie ist die Ausstellung sol- Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden cher Bestatigungen unverzuglich durch den Lager- sind. halter anzuzeigen. 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 546 2583 (4) Mit Ausstellung der Bestatigung Uber die wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Obernahme der V orratspflicht gelten die Lagerhal- Bundesgesetz nicht gehorig erfUllt oder die Voraus- ter im Umfang der Bestatigung als Vorratspflich- setzungen zur Genehmigung gemaB Abs. 2 entfal- tige im Sinne des § 2. len. In diesem Fall hat der Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie in sinngemaBer (5) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflicht- und Industrie hat durch V erordnung einen Hochst- notstandsreserven fur die V orratspflichtigen, deren tarif fur die Obernahme der Vorratspflicht fur je V orratspflicht Ubernommen wurde, festzulegen. 1 000 Erdoleinheiten festzulegen. Die Tarife sind so zu bemessen, daB sie die mit der Haltung der § 6. Hat ein V orratspflichtiger die Einfuhr von Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten dek- Erdol oder Erdolprodukten dauernd eingestellt, so ken. Die V erordnung ist im ,,Amtsblatt zur Wiener kann er nach Erfullung seiner V orratspflicht Uber Zeitung" kundzumachen. die Pflichtnotstandsreserven verfUgen. Die V orrats- (6) Fur Lagerhalter, fur die zur Besicherung von pflicht ist mit 28. Feber jenes Jahres erfUllt, in des- Krediten fur die Herstellung und Erhaltung von sen V orjahr keine lmpone durchgefuhn wurden. Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes Ubernom- § 7. Wer eine die Vorratspflicht begrtindende men wird, gelten zusatzlich folgende Bestimmun- Tatigkeit neu aufnimmt, muB im ersten Kalender- gen: vieneljahr nach Aufnahme der lmpontatigkeit 1. Die Lagerhalter mUssen Kapitalgesellschaften keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten mit Sitz in Osterreich sein, deren Unterneh- Kalendervieneljahr und jedem weiteren Kalender- mensgegenstand die Obernahme der V orrats- vieneljahr sind 25% der Impone aller vorangegan- pflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Diese genen Kalendervieneljahre zu halten. Ab dem Gesellschaften sind von den Bestimmungen Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie vienen Kalendervieneljahres nach Neuaufnahme durfen unbeschadet einer angemessenen Ver- der lmpontatigkeit zusammenfallt oder das ihm zinsung des Eigenkapitals nicht auf Gewinn folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnot- gerichtet sein. Die Bestimmungen der §§ 74, standsreserven nach § 3. 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1
§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet und 2, 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der MaBgabe Anwendung, in Erdoleinheiten gemaB Abs. 4, gleichbleibt, kann daB fur die Eneilung der Bewilligung einer der Vorratspflichtige an Stelle von Erdolprodukten Betriebsanlage der Landeshauptmann zustan- Erdol lagern oder Erdolprodukte im AusmaB von hochstens 20% der Mengen der nachstehend dig ist. § 69 der Konkursordnung findet auf genannten Produktengruppen untereinander aus- solche Kapitalgesellschaften keine Anwen- tauschen: dung. 1. Benzine und Testbenzine; 2. Die Lagerhalter durfen keine Geschafte 2. Petroleum und Gasole; betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar 3. Heizole, Spindel- und Schmierole (ausgenom- dem Unternehmensgegenstand dienen. men Schmierole fur schmierende Zwecke), 3. Die Lagerhalter haben bei der Standonwahl andere Ole und Ruckstande zur W eiterverar- der Lager regionale V ersorgungsgesichts- beitung. punkte zu berticksichtigen. Dies ist vom Bun- desminister fur Handel, Gewerbe und Indu- Der Vorratspflichtige kann ferner an Stelle von strie unter Anhorung der Lander zu prufen. Erdol Erdolprodukte lagern, wobei jedoch der 4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingun- Anteil von gen fur die Obernahme der V orratspflicht 1. Benzinen und Testbenzinen 20%; aufzustellen, die der Genehmigung des Bun- 2. Petroleum und Gasolen 20%; desministers fur Handel, Gewerbe und Indu- 3. Heizolen, Spindel- und Schmierolen (ausge- strie bedurfen und im ,,Amtsblatt zur Wiener nommen Schmierolen fur schmierende Zeitung" kundzumachen sind. Die Genehmi- Zwecke), anderen Olen und Ruckstanden gung ist zu eneilen, wenn die allgemeinen 30% Bedingungen den im Abs. 2 genannten an der durch Erdolprodukte substituienen Pflicht- Erfordernissen entsprechen. notstandsreserve an Erdol, ausgedruckt in Erdol- 5. Die Lagerhalter haben mit jedem Vorrats- einheiten gemaB Abs. 4, niche unterschreiten darf. pflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu Erdolfraktionen zur Weiterverarbeitung, RUck- den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen stande, Halberzeugnisse und andere Komponen- Bedingungen (Z 4) einen Venrag Uber die ten, die der Herstellung der vorgenannten Pro- Obernahme der V orratspflicht abzuschlieBen. dukte dienen, konnen diesen je nach ihrer Beschaf- (7) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe fenheit zugerechnet werden. und Industrie hat die Obernahme der V orrats- (2) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe pflicht nach vorheriger Androhung zu untersagen, und lndustrie kann auf Antrag eines Vorratspflich- 2584 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 546 tigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. von den Beschrankungen der Austauschmoglichkeit Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung sol- Stand der Pflichtnotstandsreserven milssen buch- cher Beschrankungen eine unzumutbare Harte dar- maBig und auf Grund des Buchstandes auch kor- stellt oder die V ersorgung der V erbraucher mit perlich nachgewiesen werden konnen. Erdolprodukten erschweren wtirde. (2) Erdol und Erdolprodukte durfen nur in (3) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe Behaltern gelagert werden, die nach den in und Industrie kann auf Antrag des V orratspflichti- Betracht kommenden Rechtsvorschriften geneh- gen, erforderlichenfalls unter V orschreibung migt und mit einer MeBeinrichtung versehen sind. bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, Sie mUssen Uberdies Abfulleinrichtungen aufweisen, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus die fur eine Abfullung der Notstandsreserve in besonderen betrieblich begrilndeten Gegebenheiten Transporteinrichtungen geeignet sind. an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdol (3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Men- oder Erdolprodukten Reserven an anderen Ener- gen an Erdol oder Erdolprodukten erfUllt werden, gietragern oder an nur im Notstandsfall zu nUtzen- die sich in StraBentankwagen, Eisenbahnkesselwa- den Produktionsmoglichkeiten an anderen Ener- gen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen gietragern gehalten werden konnen. Dabei hat er befinden. auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Moglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genUtzten Produktions- § 11. Physische Personen, juristische Personen moglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetrieb- und Personengesellschaften des Handelsrechts, die setzung Bedacht zu nehmen. Erdol oder Erdolprodukte importieren, haben dem Bundesministerium fur Handel, Gewerbe und (4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemaB Industrie Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungssch!Ussel 1. die Neuaufnahme einer solchen Tatigkeit, zugrunde zu legen: 2. die Eroffnung des Konkurses Uber ihr Vermo- gen Energictr3.ger Erdoleinhei- ten unverztiglich zu melden. 1 kg Erdol ...................... . 1 1 kg Erdolprodukte .............. . 1,150 § 12. (1) Physische Personen, juristische Perso- 1 kg Steinkohle oder Steinkohlen- nen und Personengesellschaften des Handelsrechts, koks ....................... . 0,760 die Erdol oder Erdolprodukte importieren, haben 1 m3 n Erdgas .................... . 0,860 bis zum 31. Janner eines jeden J ahres schriftlich unter Verwendung der hiefur amtlich aufzulegen-
§ 9. (1) Vorrate, die aus technischen Grunden den Formulare dem Bundesministerium fur Han- auch im ernstesti;:n Notstand nicht verfugbar sind del, Gewerbe und Industrie den Vorjahresimport (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Ubereinkommen), (§ 3 Abs. 1) an Erdol und Erdolprodukten zu mel- sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzu- den. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Bei- rechnen. bringung entsprechender Nachweise anzugeben, 1. ob ein Lager gemaB § 4 Z 1, 2 oder 3 gehalten (2) Die Vorrate gemaB Abs. 1 sind mit 10% der wird; Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundes- 2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht minister fur Handel, Gewerbe und Industrie kann gemaB § 5 Ubernommen worden ist. diesen Prozentsatz Uber Antrag des Vorratspflichti- gen vermindern, wenn dieser nachweist, daB ein (2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen geringerer Prozentsatz den technischen Gegeben- haben dem Bundesministerium fur Handel, heiten seines Betriebes entspricht. Volkerrechtliche Gewerbe und Industrie bis zum 15. des Folgemo- Verpflichtungen aus dem IEP-Ubereinkommen nats schriftlich unter Verwendung der hiefur amt- durfen hiedurch nicht verletzt werden. Iich aufzulegenden Formulare die im Vormonat durchgefUhrten Importe an Erdol und Erdolpro- (3) Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe dukten zu melden. und lndustrie kann zur Erfullung volkerrechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-Uberein- kommen ergeben, den im Abs. 2 genannten Pro- § 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesmini- zentsatz durch V erordnung andern. sterium fur Handel, Gewerbe und lndustrie schrift- lich unter V erwendung der hiefur amtlich aufzule-
§ 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu genden Formulare Uber den Stand der Pflichtnot- lagern, daB die Beschaffenheit der gelagerten Ener- standsreserven am jeweiligen Monatsletzten Mel- gietrager erhalten bleibt. Sie konnen mit anderen dung bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten. Bestanden gemeinsam in einem Lagerbehalter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete § 14. Vorratspflichtige haben jahrlich dem Bun- Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der desministerium fur Handel, Gewerbe und lndustrie 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 546 2585 Standort, Bezeichnung, Kapazitat und Eignung der Abgabe von Erd61 oder Erd6lprodukten in oder Lagerkapazitaten bekanntzugeben, die nur oder aus Behaltern, in denen Pflichtnotstandsreserven auch fur die Aufnahme von Pflichtnotstandsreser- gehalten werden, vorilbergehend und so lange ein- ven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag stellen, als fur die Messung der Lagerstande not- 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Janner wendig ist. des Nachjahres abzugeben.
§ 18. Soweit es zur Erfullung der Verpflichtun-
§ 15. V orratspflichtige haben fortlaufend Auf- gen aus dem IEP-Obereinkommen erforderlich ist, zeichnungen zu fuhren, aus denen der jeweilige sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichne- Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsre- ten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die serven eindeutig und Ubersichtlich hervorgeht. mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrau- Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen ten Beh6rden verpflichtet. Bestanden in Behaltern gemeinsam gelagert (§ 10 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal § 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemaB den arbeitstaglich, sonst mindestens einmal monatlich §§ 11 bis 18 durfen nur fur Zwecke der Vollzie- zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschrei- hung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. tung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spatestens am Folgetag nach der § 20. Bei der beh6rdlichen Preisfestsetzung je Messung dem Bundesministerium fur Handel, Tonne fur Erd6lprodukte, die in der Anlage zum Gewerbe und Industrie Meldung zu erstatten. Preisgesetz, BGBI. Nr. 260/1976, angefuhrt sind, ist die sich aus der V erpflichtung zur Herstellung
§ 16. (1) Sofern es zur Erfullung v6lkerrechtli- und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven erge- cher Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-Ober- bende Kostenbelastung je Tonne der der Vorrats- einkommen ergeben, erforderlich ist, hat der Bun- pflicht unterliegenden Menge vol! zu berucksichti- desminister fur Handel, Gewerbe und lndustrie gen. durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Olge- sellschaften (Art. 26 des IEP-Obereinkommens) § 21. (1) Eine Verwaltungsiibertretung, die von beziehen, Uber folgende Gegenstande anzuordnen: der Bezirksverwaltungsbeh6rde mit Geldstrafe bis 1. Aufhringung von Erd6l und Erd6lprodukten zum Zweifachen des W ertes der fehlenden Menge einschlieB!ich Schatzungen der voraussichtli- der Pflichtnotstandsreserve gemaB § 3 Abs. 1 zu chen Aufhringung in den einzelnen Monaten bestrafen ist, begeht, wer der V orratspflicht gemaB des folgenden Kalenderjahres; den §§ 2 bis 10 oder den auf Grund dieser Bestim- 2. V erfUgbarkeit und V erwendung von Beforde- mungen ergangenen Verordnungen und Beschei- rungsmitteln fur Erd6l und Erd6lprodukte; den zuwiderhandelt. 3. sonstige Gegenstande, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Obereinkommens. (2) Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn vor der Ansetzung oder Durchfuhrung einer Kon- (2) In Verordnungen gemaB Abs. 1 ist insbeson- trolle (§ 17) eine Meldung gemaB § 15 erstattet und dere festzulegen: die fehlende Menge unverziiglich erganzt wurde. 1. der Eintritt der Meldepflicht, 2. der Kreis der Meldepflichtigen, § 22. Eine V erwaltungsUbertretung, die von der 3. die Gegenstande der Meldung, Bezirksverwaltungsbeh6rde mit einer Geldstrafe bis 4. die Meldetermine und die Zeitraume, auf die zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer: sich die Meldungen zu beziehen haben. 1. die Meldungen und Auskilnfte gemaB den §§ 11, 12, 13, 14 und 16 nicht oder nicht
§ 17. (1) Der Bundesminister fur Handel, rechtzeitig, unrichtig oder unvollstandig Gewerbe und Industrie hat den Stand der Pflicht- erstattet; notstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die 2. die Bestimmungen des § 15 Uber die Fiihrung Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichpro- von Aufzeichnungen nicht befolgt; benweise zu Uberprilfen. Hiezu kann er sich der 3. der Verpflichtung, die Kontrollen gemaB § 17 Beh6rden der allgemeinen staatlichen V erwaltung zu dulden, zuwiderhandelt. bedienen.
§ 23. Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan (2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den der Bezirksverwaltungsbeh6rde bei MaBnahmen, Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen die fur die Einleitung und Durchfuhrung von Ver- und Uber V eranderungen des Lagerstandes seit der waltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz letzten Messung sowie die Entnahme von Proben erforderlich sind, mitzuwirken. im unbedingt erforderlichen AusmaB zu gewahren. Besteht der begrilndete V erdacht, daB die Lager- Artikel III stande unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die k6rperliche Aufnahme des Das Bewertungsgesetz 1955, BGBI. Nr. 148, in Lagerstandes verlangen und die Obernahme und der Fassung der Bundesgesetze BGBI. 2586 219. Stuck - Ausgegeben am 19. November 1982 - Nr. 546 Nr. 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971, sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des 447/1972, 17/1975, 318/1976, 320/1977, Erdt;l-Bevorratungs- und Meldegesetzes handelt." 645/1977, der Kundmachung BGBI. Nr. 597/1978 2. § 70 Z 10 hat zu lauten: und der Bundesgesetze BGBI. Nr. 620/1981 und 111/1982 wird wie folgt geandert: ,,10. Winschaftsgtiter, die gemaB § 62 Abs. 1 Z 3 bis 6 als nicht zum Betriebsvermogen geh6rend 1. § 62 hat zu lauten: bezeichnet sind." ,,§ 62. Nicht zum Betriebsvermogen gehorige Winschaftsguter. ArtikelIV (1) Zurn Betriebsvermogen gehoren nicht: (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in 1. die Wirtschaftsgilter, die nach den Vorschrif- Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1984 auBer ten des V ermogensteuergesetzes oder anderer Kraft. Gesetze von der V ermogensteuer befreit sind; 2. Winschaftsgilter, die nach § 69 Z 4 nicht zum (2) Die Vorratspflicht gemaB Art. II § 3 betragt sonstigen Vermogen gehoren; ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 28. Feher 3. Winschaftsgilter und Rechte an Wirtschafts- 1983 25% des Importes des Jahres 1981. gtitern, die dazu dienen, Schadigungen durch (3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Abwasser oder Abgase zu verhindern, zu Grund des Art. II § 5 Abs. 5 betragt der Hochsttarif beseitigen oder zu verringern, und deren fur die Dbernahme der Vorratspflicht 785 S, exklu- Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vor- sive Umsatzsteuer fur je 1 000 Erdoleinheiten pro geschrieben oder im offentlichen Interesse Jahr. erforderlich war; 4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erd6l- Artikel V Bevorratungs- und Meldegesetz; 5. Wirtschaftsgtiter, soweit sie nicht unter Z 4 (1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundes- fallen und fur die Haltung von Pflichtnot- gesetzes ist die Bundesregierung betraut. standsreserven nach dem Erdol-Bevorra- tungs- und Meldegesetz zu dienen bestimmt (2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bun- sind; desgesetzes sind betraut: 6. Wirtschaftsguter, die ausschlieBlich und 1. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister fur unmittelbar der Entwicklung oder Verbesse- Handel, Gewerbe und Industrie im Einver- rung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindun- nehmen mit dem Bundesminister fur Finan- gen dienen, wenn der volkswirtschaftliche zen; Wert der betreffenden Erfindung durch eine 2. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister fur Bescheinigung des Bundesministers fur Han- Handel, Gewerbe und Industrie im Einver- del, Gewerbe und Industrie nachgewiesen nehmen mit dem Bundesminister fur Inneres; wird. 3. im ubrigen der Bundesminister fur Handel, Gewerbe und lndustrie. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 6 sind nicht auf Winschaftsgtiter anzuwenden, die (3) Mit der Vollziehung des Art. III dieses Bun- Grundbesitz darstellen. desgesetzes ist der Bundesminister fur Finanzen betraut. (3) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 und 5 sind nur anzuwenden, wenn der Bundesminister ftir Kirchschlilger Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daB es Kreisky Druck der Osterreichischen Staatsdruckerei