Meat Inspection Ordinance
Made 1994-05-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition, Livestock
- Keywords
- slaughtering, cattle, sheep/goats, swine, equine-animals, pests/diseases, inspection, animal health, food safety and quality, meat, hygiene/sanitary procedures
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395. Verordnune des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumenterucbutz über die Schlachttier~ und Aeischuntersu~ chung (Fleischuntersuchungsverordnung) A,..f Crun.d d11~ § l Abs. 10, d,is § 17 Abs. J., des § 31 Abs. 5, des § 38 Abs, 5, des § 45 Abs, 6 und des § 46 Abs. 2 des Flei,chuntersuchungsgesetzcs, .BGSJ. Nr. 522/1982, zuletzt geanden durch da5 Bundesgesetz BGBL Nr, 118/1994, wird verord· net: Inhaltsven:ekhnis t. ABSCHNITJ' §§lund2 l. AßSCHNI'n' §§3bis7 .l. ABSCHNITT 4. ABSCHNITT §§ 20 bis 27 5. ABSCHNITT § 28 Anwendungsbereich Untersuchung Schlachtung Untersuchung) vor der (Schlachttier Untersuchung nach der S.:hlachtung (Aeischunterrn chung) Beurteilung des Heisches Braucbbarmacbung des Rei ~che!> 6. 7. ,. ABSCHNITT Kontrolluntenuchunf;!.en ,. Betrieben § 29 ABSCHNITT Verwertung von untaugli• ehern Fleisch und Schlacht abfällen §§ 30 bis 35 ABSCHNITT - Sehlußbe.uimmungen §§ 36 und 37 1 ABSCHNITT' Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder (einschließlich Buffe! und Bison), Schweine, <;;,.h~f,., 7i,:-g,-n, J.)f,:-Frl,. ,mrl ., nrler'!'- F.f!.,fi.11{,;,r (2) Diese Verordnung gilt nicht für Schlachtun gen gemäß § 1 Abs. 3 des F!eischuntersuchungo gesetzes. § 2. Die Besummungen dieser Verordnung über die Umersuchung auf Trichinen gelren filr Schweine, Pferde und andere Tiere, die Träger von Trichinen sem können, wenn deren Fleisch zvm G«nuß f,..r J\fonsehun 1•env1mdet w;,rd~n soll. 2. ABSCHNITT Untersuchung Yor der Schlachtung (Schlachttier untenuchun,;J § J. (1) Die Untersuchung der Schktchttiere iit bei ausreichender Beleuchtung und an einem d.tfCt geeigneten Untersurhungspbtz vorzunehmen. Diese Untrnuchung muß möglichH kurze Zeit ~or der Schl:i.chrung, jedenfalls aber nicht mehr als 24 Stwnden vor diesem Zeitpunkt, durchgeführt werden. (2) Jede, Schbchttier muß so gekennzeichnet zur Untersuchung gebrJ.cht werden, daß d,1s F!eischuntersuchung:wrg:in 1eme Herkunft em,it teln kann. (3) Bei der Untel'.\uchung ist festzustellen, ,)b das Tier Fncheinungeo erncr Krankheit oder \/erlet• :rnngcn mit oder ohne Störung des All· gemeinbefindens zeigt, wekhe die Verwend barkeit des Fleioche, zum Genuß fur Men schen ausschließen könmen; ::!. Ers.::h,:,in.1.1ngM1 '1"h'l<lt ,1.,"12,;,gep!1ichug.i-n Kr:rnkheit aufweist oder Erscheinungen zeigt, die den Ausbruch emer solchen Krankheit befürchten lasoen; 3. erhitit, ermüdet oder Hark :;i.ufgeregt 1st. (4) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tienchutzvorschriften fes{gem:llt, ~o hat das Fki1chu1itetsuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedentafü aber bei schweren Vec,tößen und 1m Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, Der Fleischuntersuchungstierarzt hat dlesfalls B„fund und Gut::.chtiln ,:u M$tel!en, § 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf mcht erteilt -.verden, Wt'rm bet dem Tier 1 eine Seuche gemäß § 20 Ab~. 1 vorliegt, die nach dem Twr~euehenge~et;,;, RGBL Nr. 177/ 1909, m der jeweils geltenden Fassung ;rnzeigepflit:hng ist, oder 2. ein Seuchenverdacht 1m Sinne der Z 1 fesrgenellt wird. § 5. ( 1) Die frhubnis zur Schlachtung darf so lange mcht erteilt werden, al~ der Verdacht bestern, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebens mirrci durch Rückstande von Arzneimitrdn, Ami• biotika, Hörmonen, Antihormonen, Stoffen nit hormomler Wirkung oder den Hormoristoffwech sel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schadlings bekämpfungsmitteln, Desinfektions- und R<'.ini 5uni;1miudn, Pflnnzen,0huu,miueln <.,de~ oonot! gen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gemndhe1t rn gefährden, beeintr:i<htigt ist. (2) 1st die Klarung de,1 Verdachtes auf Rück• sto.nde nur durch die Untcrwchurtt, d.::~ Flcüehc:1 nach der Schlachtung möglich, so ist dir Schlach tung Linter Aufsicht des r:!eischuntenuchungHier• arztes anzuordnen. P) D,:, Vc~dnc•ht. auf Rik\-;Jti ds: iJt ;u,s::h hcl allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, au, dem das betroffene (rück.standsverdichtigc) Tier stammt, so lange gegeben, bis de,r Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen emkrlftct ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforder lich, so dürfen die:.e stichprobenmäßig durch geführt werden. (4) Oer Verdacht rnf Ri.Jcbtiinde und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom Flet~chuncer• suchungstierarzt der Bezirkwerwaltungsbehördc des Orte5 der Fleischuntersuchung umgehend zu melden. Ln der Meldung 1st weiters anzuhihren, ob der Verdacht auf Rückstande auch bei anderen Tieren besteht. Diese ßezirksverw.i.ltungsbehordt' h:n die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde J.,, 1-l,ukunftsbet~::.nde-s w"1terotuleiwn. (5) Bei Fesc:;tellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Kon.'lumentenschutz fü; meldepflichtig crkl.irten Zoonose ist umgehend .:,\<1<1 M,tlJ1.1ng itn Sinne J„s Ab;;. 4 ;i.1,1 .i-t~~:i.mrn. § 6. Bei Tieren, die erhitzt, erml.idet oder stark aufgeregt sind, hat das Fleischuntersuchungmrg:rn einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden :mz1.1ordrrnn, sofom d,d,.,rch ein@ Erholung der Tiere zu envarten ist und die sofortige Schlachtung nicht au~ anderen Gründen erforderlich 1st. § 7. (!) Wenn das Schlachttier 1 m,t ""'"'r and"rnn alt m § 20 Aht. a.ngeÜihrten anze1gepflichtigen Tier5euche oder einer auf Menschen üben:ragbaren lv:;i.nkheit behaftet ist oder 2, Krnnkhciu;erschemungen zeigt, die den Ver dacht aut Salmonellose begrunden, oder aus einem BeHand stammt, in dem Tiere, die Salmonellen ausscheiden, festgestellt wurden. oder J, Krankheitterich.,(oungt,n z"igt, dle mjt mntlr Störung des Allgemeinbefindens einhergehen (zum Beispiel Fieber) oder 4. Kr.i.nkheitserreger au~Jcheidet, rn har das Fleischuntersuchungsorgan die Erlaubnis zur Schlachtung unter der Bedingung zu erteilen, daß die S..:hlachtung nach der Schlachttierumersu• chung ehestmöglich und nur unter Auhicht des Flei~chuntersuchungstirrar:,.tes und nur in fiir die Schl~chn.mg von b-c.nken Tionm l:>e~timmwo Räumen oder zeitlich geuennt von der Schlach tung ::mderer Tiere vorgenommen wrrd. (2) K:mn die Schbchumg nicht sofon. nach dtr S0hlnehtneruntersm:,huni; vori;enommcn werden, so ~ind diese Schlachttiere bls zur Schlachtung getrennt von den Ubrigen Sehlachnieren dn:.ustai' len. 3. ABSCHN11T Untersuchung nach der Schlachtung (Flcischun, tersuch1.1ag) $ a. (1) Füc die Unt{"O'-lch1mi; der Tiere na.::~ der Schlachtung muß an der Schlachtstätte eir, geeigneter Umersuchungsphtz mit einer Bdeuc:h rung von mindestens 540 Lux am Untersuchungs· objekt rnr Verfügung stehen. (2) Der UmersuchungspLnz muß so :rnsgerüs:et und räumlich m Größe und Ausdehnung besch,tf f,.,, ,,.,,,, ,bR ,ii,, Ti,,rkl'"T'""'";J„ ß"<rintl„rt f,,~ ,1;,. Untersuchung bereitgehalten werden k6rmen und die Untermchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung des Untersuchungsorgans durchge fuhrt werden kann. Die 01gane und Tierki:lrper tetle müssen dabei dem Jch!achdtörpa emdeu:1g zugeordnet werden können (3) Der Unters11chungsplat:t. muß so angeordnet sein, daC die Untersuchung unmitt.elbar nach den gemäf\ ] Z4 des rle1schumersuchungsgeseues vorzunehmenden Arbeiten durchgefuhrt werden kann. § 9, Die Untersuchung der Tiere nach C.er Schl::u::htu11g muß urunmelbar n1ch de11 vor aer Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vor&e nommen werden. § 10, (1) Die Untersuchung lSt ohne Zeitdiuck und mrgtälog durchzuführen. V1e lieschwmd1gkm der Untersuchung darf nicht vom Schlachttem?O besrimml werden. Eine sorgfa!Lige Umi:rsuchung i~t nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungs or3:a.n in ,:,in.ir Stund.i die Tie~kl:\.rper von mehr als 12 Rindern oder 12 Einhufern oder 20 Kälbern oder 50 S,:.hweinen oder an einem Tag dio:: Tierkörper von mehr als 72 Rindern ocier 72 Einhufern ode( 120 Kälbern oder 25() :;>chwemen untersucht. Unter dem J:::legnf! „Kälber" sind hiebe1 Rinder bis zu einem Alter von sechs Wochen und Milchmastkälber bis w einem Alter von sechs Monaten zu verstehfo. Fohlen, Sd,,::i.fe und Ziegen .;ind den K;,.Jbern gleichzuha!ten. Die Tageshöchstzahlen di.irfen einmal m der Woche um höchstens 20% über• schritten werden. Bei den für die UmersuchurJg von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen 1st die Zeit hlr die Uurchhihrung der rnchmenunter suchung nicht inbegriffen. (2) Stehen dem FleischumersuchungHierarzt weitere Fle1sdrnntersuchungsorg:me zur Verfü• gung, so erhöhen sich die Umenuchungs-Höchsc ~:ihlen entsprechend. (3) F!eischunters11cher dürfen nur dann ei11ge setzt werden, wenn sichergestellt ist, d;.ß der Fleischuntersud1ung~tierarzt eine wirksame Kcn w-olle ;.usüben kann. (4) Alle Teile des Tieres (einschliefüich Blut) sind sofort nach der Schl:.u:hrung :.1.uf ihre T:rnglichkeit zu untersuchen. (S) Die Flem:huntersuchung umfaßt 1. die Besichtigung des geschlachteten Tieres und der dazugehörigen Organe; 2. das Durchtasren der unrer Abs. 6 genannten Organe und - falls erforderlich - Ces Uterus; 3. das Anschneiden bestimmwr Organe uid Lymphkn,:,tcn 1ow1c crf,:,rdcrlichcnf;,.lb de, Uten1s; werden bei der Besichogung (1der beim Durchtasten von Organen und anderen T„il""n tl""~ zr<r·hb,·hrrtf'n T;,.,.,.Q r~rhnlci g1sch-ans1.tom15che Veränderungen fe5tge stellt, die eme Verunreinigungsgefahr für lierkörper, Einrichtungsgegenstände, Arbeits geräte, Per.ona! oder Arbeitsräume bedeuten. können, so dürfen diese Urgane oder 1 e1k nicht im Schbi:htraum oder in einer ~nderen Örtlichkeit des Betriebe~. m welcher frnches Fleisch venmrem1gI werden könni.e, angc srh,,;rr,.,, w,-~,1,.,,; 4, die Prüfung auf Abweichung von der zu erwartenden Kon,iMenz ode!' Farbe oder vDm 1.u erwartenden Geruch oder - gegebenen falls Geschmack; J. erforderhchenfalls Untersuchungen auf Rück stande gemat1 S 26 des Fleis,;.hunter51J,;hungs gesetzes. (6) Bei der Flei.;chunter~uchung ~ind in~beson dere folgende U mersuchungen vorzunehmen· 1. Bei über sechs Wochen alwn Rindern: a) Besichtigung v(m Kopf und Rachen; dit Schlui,dkopf-, K~hlg;,,ng~- µnd Ohr~pei cheldrüsenlymphknoten (lnrt. mropha ryngei mediales, Lnn. mandibulares und Lnn. parotidei) sind anzuschneiden und zu unteViuchen, d(e äußeren Kau111u;:kel11 (musculus pterygoidus !aterahs) sind nach zwei Anschninen parallel zum Umerkiefer und die inneren Kaumuskeln (musculus pterygo1d11s medi~lis) sind nach einem An~chnitt ::tu untersuch*n· Die Zunge, diw so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut m ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann, muJI einer Besichtigung unterzogen und durch tastet werden. Die Mandeln smd zu entfernen, b) Besichtigung der Luftrcihre; Be~ichtigung und Durchtasten der Lunge und der Sp.,,i~tnöhr,.,; dl„ Lymphknoten "'" d.,, Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales sinistn, mcdii und cranialts) und im Mittelfell (lnn. mediastinales) sind anzu schneiden und zu umermchi:n, die Luft röhre und die Haupdultröhrenaste mü~sen durch einen Längsschnitt geöffnet wer• den, außerdem ist ein Ouerschnm tm unteren Drittel der Lunge durch d1~ Hauptluftröhreni\St,;, <1.n:.-.ulegen; c) Besichtigung von Hen:bemd und Herz; am Herzen isr ein Langsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidew:md durchtrennt wird; d) Besichtigung des Zwerchfells, hiefi.ir sind Pleura und Peritoneum Im e1forderlichen Ausm:tß abzuziehen; e) Besichtigung und Durchrnsten der Leber und ihn:r Lymphlmou:n .\fi der L,;bcr pfom und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. hepJrici); cm Einschmn :rn der !Vlagen fläche der Le6er und c,m F.in.,chnin an der Basis des „Spigelschen Lappens" ,.ur Untersuchung der Gallengange, Unter suchung und Dutcht:i~ren der fouchopei cheldruse und der 1.ugehöngen Lymph k/\oten; f) Be~1chngung de:, ::vb.grn-Darm-Kanals, der Lymphknoten der M:i.gengegend (Lnn. ga.mici) und des Mesenrenum.s \,1wlr: dc-1 ,\k,1;,1L<::1ic1llyu1pl,h1u;L,;11 {L,,u. me,emeric1 craniales und c:i.udale~ und Lru,. ;ejunales); Durchtaster1 der Lymph knoten der Magengrgend, der Mesen teriallymphknoten und - falls notwendig .A.nschrv:iden diner Lymphknotrn, g) Besichtigung und - falls notwendig Durchtasten der Milz; h) Be~ichtigcmg der Ni,mm, bfü not=endig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renale~) anzuschneiden; i) Besld1Ligung von Brust- und ß:mchfell, j) Di:~id1tit;Ulli; dn Gcui-~lii:11, k) Besichtigung 1,1nd - falls notwendig Durchrasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mamma ,ii), bei Kuhcn ut jede Eut,;rhiilftc du,ch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Milchgangcn (Ductus lacciferi) zu spalten, und die Lymphkrtott:n des Euters sind anzuschneiden. 2 Bel unter >echs Wochen alten Rindern: l) Besichtigung von Kopl und R:l.chen, die Schlundkopflyrnphknoten (Lnn. retropha ryngiale~) mus:ien angeschnitten und untersucht werden; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu unteßuchen; die Z11nge- 1.;t i.u durchtasten; die Mandeln miJ.s~en entferne werden: b) Besichtigung v,m Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchrasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tr:lcheobronchale~, sinlstri, rnedii, dextn und m,niales) und im Mittelfell (lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu umersuchen, die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch emen LlHp~daml t;eölfun wo::1Ut:u, auflnUi:m ist ein Querschnitt im unteren Drlttd der Lunge ·durch die H:rnptluftrohrena.1te anzulegen; c) Boichtl;.,ng von Hcri:bcvrd und H-r.::; am Herzen ist ein L:ingsschniu :lnzulegen, durch den die K.arnrnern geöffnet wo:rden und die Scheidewand durclmennt wird; d) BMi,;htigurig dors 7,,v,rn:hfoll~; e) Bes1chugung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforw und der ßauchspe1 chddruse (Lnn. porrale~): Durchu ~tr·n und - falls notwendig - .Anschneidc-n der Leber und ihrer Lymphknoten; f) Besichtigung des Magen-Darm-Kanal5, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. g:i.Stnc1) und des Mesemeriums mwie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. me.>ertterici er;miales und ('.aud:t!i:s un:I Lnn. Jejunales); Durchtasten der Lymp~· known d-:r M.i.g@ngcg.:i-,,d, d.i-t' }...foo,:,,-. lenallymphknoten und - falls notwendig Am,chneiden dieser Lymphknoten; g) Be~ichtigung und - falls notwendig Durchtasten der Milz; h) Besichtigung der Nieren und - fafü notwendig - Anschneiden der Nwre,1 und Ihrer Lymphknoten (Lnn. renales), i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell, i) Besichtigung der Genitalien; k.) Besichtigung und Durchtasten der Nabel gegend und der Gelenke. Im Zweifelsfall 1sr es erforderlich, m der Nabelgegend <::i11cu Eirndwill V1Jl.f.1mduui:u, dk Gdi:11• ke zu eröffnen und die Synovia z.1 untersuchen. 3. Bei Schweinen: a) Besichtigung von Kopf und Rachen; die Unterkiefcrlymphknoten (Lnn. rnandibu• lttre$) ~incl zu unlenuchen und :rnzu schne-iden; Mund- und Rachenschlelm fi... v, )uwic Zunge ,iuJ ;;w l,,:::,iduiöcu, Ji~ Man dein sind zu entfernen, b) Bes1cht1gung von Lunge, Luft. und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknotrn an <lr.r Lunernw11r7rl (T nn rracheobronchales, ,1msm, medii und craniales) und im Mittelfell (Lnn. medi ,mlnales), die Luftröhre und die Haupt· luftröhren:iMe mlissen durch emen Längs schnitt geoffnet werden; außerdern ist ern Quenchn1tt im umeren Drittel der Lunge durch die H:rnpduftr6hrcn:i.ote anwlegcn; c) Bes1chllgung von Herzbeutel und Herz , :.un HM:cen lst e;n L;iog~~.:hnitt ;1n;;uler;'-"n, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird, d) Besichtigung des Zwerchfells; e) Bt>sich1i1;une uncl Dun•hta.lf(>n cler 1.ehrr und der Bauchspeicheldruse sowie der zugehörigen Lymphknoten (Lnn. hepati ci). f) Besichtigung des Magen-Darm-Kan~ls, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. g:lstrici) und des ~ksenteriums sowre der Mrsemeriallymphknoten (Lnn. mesemerki craniales und caudales und l.nn Joriunr,les); D11r,;ht;,,~<en der Lymph knmen der Magengegend, der Mesen• terfallymphknoten und - falls notwendig A,,,,·hn,:,i,1~,, dio!'ser Lymphknoten; g) Besichtigung und - falls erforderlich Durchtasten der Milz; h) Besichtigung der Nieren, falls notwe-ndig, sind die N·ieren und ihre Lymphknoter (Lnn. renales) anwschneiden, i) Besichtigung von Brust• und Bauchfell; j) Besichtigung der Genitalien, nach der Besichligung sind die Hoden zu enrfor kJ Be5ichtigung des Gesauge, und seiner Lymphknmen (Lnn. supramammamJ, bei Säuen Anschneiden der Lymphknmen de1 Ge~äuees. ]) Besichtigung und Durchtasten der Nabel gegend und der Gelenke bei Jungen Tieren; im Zweifelsfall ist e:; erforderlich, in der N~bdgegend einen Einschniu vorzunehmen, die Gelenke zu eroffnen und die Synovia 1.u untersuchen. 4. Bei Schafen und Ziegen: a) Besichtigung des Kopfes nach Ab,.iehen der H:rnr und Untersuchung de~ Ra,;hen.,, de~ Maules, der Zunge, der Schlundkopf und Ohrspeicheldrüsenlymphkrtoten; unbeschadet der tiem;1.1chenrechtlichen De5tiwmu11i,,c11 ~im.! Jie:,e Uuu:nud1u11 gen entbehrlich, wenn der Kopf einschließlich Zunge und Gehirn - vom Genuß fur Menschen ausgeschlossen wird; b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiwröhre, Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. rracheobronchales, ~inlstn, medii, <lexui un<l craniales) und im J.Vlittelfell (Lnn. mediastinales); 1m Zweifelsfall müs~en diese Organe und Lyrnphknoren angeschniuen und untersucht werden; c) RF.~ichtieune; vnn Hf'r'i'h„w,,] unrl H„n: das Herz ist anzusi.:hneiden und zu untersuchen, d) Besichdgung des Zwerchfells, e) Besichugung der Leber und der Lymph knoten an der Leberplorte und der Bauchspeicheldruse (Lnn. pomJes), Durchtasten der Leber und ihrer Lymph knoren; Einschneiden der lvfogenfl.iche dat L.:>bar :,a,r 1.intt'rso.ichung der Cnlll'n g.'inge, fJ Besichtigung <le~ Magen-Darm- Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gasuici), des Mesemeriums sowie der Mesenr.eria!lymphknoten (Lnn. mesen• terici crnmales und caudale~ und Lnn. JeJunales); g) Besichtigung und - falls erforderlich D,udn-1.,u:,u Jc1 Mil.,,, h) Besichtigung der Nieren; falls notwendig, ;ind die :'.'J'ieren und ihre Lymphknoten (Lnn. r<H'\"1,[a~) :1n;tutchoeiden; i) Besi[htigung von Brust- und Bauchfell, J) Besichtigung der Genitalien; k) Bern:htigung des Euters und semer Lymphknoten; 1) Be.1ich(igung und Durchtasten der Nabel gegend - und der Gdenke bei junger Tieren, im Verdachtsfall !St es erforder• lieh, in der Nabelgegend einen Ein:;chnitt Yc,rccund1mcn, die Gelenke .-.u .:cröffnc(. und die Synovia zu unters1Khen. 5. Bei Einhufern· a) Bem:htigung des Kopfes und - rnrh Lösen der Zuni ;e i>.uch de:J 1ü.ule3; die Srhlundkopf-, Kehlgangs- ,md Ohnpei cheldrusenlymphkrtoten (Lnn. retropha• rynge1, Lnn. mandibulares und Lrin. paroudei) sind zu durchtasten und falls 1\otwendig ~- rmzuschneiden, die Zunge (die so weit zu lösen !$t, daß die Maul- und Rachenschleimh:rnt in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann) muß eine~ Be~ld1tii;uni; 1.mtcri::05en und durdna,tet werden; die Mandeln sind zu entfernen; b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre, Dun:ht:i.sten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, $inistn, dextri, und craniales) und im Mitte!fell (Lnn. medi asunales) smd zu durchtasten und - falh nor-wendli; ,:,.n:;:;usehncidcn: d1, Luft röhre und die Hauptluftröhrenäste müssen du1ch emen Längsschnitt geoffnet wer• den; außerdem ist ein Querschnitt im onteren Drittel der Lunge durch die Haupduhröhrenästc anzulegen; c) Be,ichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein L:ing&schnirt anzulegen, durch den die Kan1rnem geöffnet werden urtd die Sd,cidc-w,tnd Ju,chuumc wtrJ, d) Besichtigung des Zwerchfells; e) Besichtigung der Leber und der Lymph•• knoten an der Leberpfone und Bauch• speichddrtise (Lnn. hepatici), Durchtasten der Leber und ihrer Lymphkrtoren; falls notwendig, Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und fütu<:h$peicheldrüse; f) Bc~id1ti5un5 J, s t,,L.l)';(.ll•D.111u·K..1.u.ib, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gaslrici), des Mescnteriums sowie der Mesemeriallymphknoten (Lnn. rneSen• terici crarnales und n1.udales 1rnd Lnn. 1ejuna!es); falls notwendig, Anschneiden der Lymphkooten der Magengegend und der Mesemenallymphknotcn; g) Besich!igung und - falls erforderlich Ou1d,,.,,)~1;11 J,::1 MilL, h) Bes!Chtigung und Durchtasten der Nieren, folls nmwendig, ,ind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anrnschnei• den; 1) Besichtigung von Brust• und Bauchfell, j) Beo1chtigung der Geniralien bei Heng;ten und Srmen, k) B<1ol.::ht.;suni: :- d,,& Eut..,n; und ,,.;""' Lymphknoten (Lnn. supr:i.mamm:irii) und falls notwendig - A.nschrteiden det Lympbknoten des Elners, 1) Besichtigung und DurchtJ.mn der N:ibd gegend und der Gelenke bei 1u11gen Tieren; im Zwe1folsfall ist es erforderlich, m der Nabelgegend einen Einschni:t vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und SYno,-rn ;,;u untcrsuch.,.n; tn) Unwr~uchung :i.ller grauen odt-r weißen Pferde auf Melanose und :\1elanomau, und ,.war hin:,ichrhch der Mu,keln und Lymphknmen der Schulter (Lrm. sub rhomboidei) unter dem Sthulterblattkno1 pd nach Abheben der Muskelb:inder emer Schulter; die Nieren sind freizulegen und nach einem Schnitt durch die gcsam(e Niete au unv:,,su-:.hen (7) Die in Abs. 6 genannten LymphkMten, die angeschnitten werden müssen, sind systematisch mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Im Verdachtsfall .1ind weitere Schniue und Unrn rnchungen vorzunehmen, Dar(lber hinau, sind folgenle systematische Untersuchungen vorzuncl; men. L auf Cysticercose bei Schwemen; diese Unter suchung umfaßt die Untersuchung der fre-igelegten Mu,kelfliichen, 1mbesondere a 1 den sichtbarer, Sch!ögelmuskcln (m. gracilis und tn. semimernbranosus) an den Zwerch fellpfeilern, m den Zwischenrippenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf und - falls erforderlich - an der Bauchw;.,nd und an der vnm Fi'll/;.l'Wrhi' hrfri'ltrn P,n~~m111kubtur: 2. auf Rotz, bei Einhufen1 durch Besichtigun~ der Schlermh:wte von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer >[ebenhohlen n:i.d1 Spaltung de1 Kopfes 1:J.og~ der Mittellinie ond Herau,nah.me der Nasenscheidewand, 3. :mf Trichinen l:,ei fns(:hem Fleisd1 von Schwemen und Pferden durch eine vom Bundesmini~ter für Gesundheit, Sport und K '"i<nn11'Ml't1S,'h1 '"' ""S"I-., SOi'nl' MM hrv{;, und zusätzlich durch Brnchtigung der Skelenmuokulrttur. (8) D11:: Lq:,dm1~\e Jt·1 Sdd:i.dittin~ uml Fle1~chuntersuchungen · sind gemttß § 45 dts Fle1\chuntersuchung~gesetzes :rnfzuzeichnen. Bti FeH>tellung einer 1·om Bundesminisrer für Gernnd heit, Sp1m und Konsumentenschutz fur melde pflichtig erkbnen Zoono~e mid luevon umgehend die Bezirkwerw.-iltungsbehörden 1m Sinne des § 5 Abs. 4 w vem:indigen. § 11. \'('urden bei Rindern Finnen (cysticercu;; bovis) festgern:llt, ,o ist der Titrkörper gewerb,. üblich soweit zu zerlegen, daß ein sichere; Urteil Uber die Stärke des Befalles möglich \SL § 11. Ergibt die Gntersuchung einen Vcrd:i.cht auf krankhafte Ver.1nderungen, SC' sind vom Fle1schuntersuchungstiernrz:t weitere geeignete T '.r,1,;rrnchcmg,;n durchiufuhr,;n oder· :tu v1>r<>.nb6 sen. § 13. Liegt em V erdacht auf Fleischmängel vor., so sind die erforderlichen Cntersuthungen, wm Dei5yiel Kudi- uUe, Di.i.,!-'1uUe, !-'ll•i'vk~:,u11t, ,uwie die Untersuchung auf Au,1blutung, Tidcnfaulm~, F:irbstoffe und dergleichen, vorzunehmen § 14. Fine haktenologische Fleischuntersuchung 1sr., sofern die fleischuniersuchung mcht >chon die Untauglichkeit des ges:i.mten Tierkörpers ergeben hat, zummde1t in folgenden F.11\en w veranlassen. 1 bei ~ot,chlachwngen, J \,,,; T1„rf'n, r1if' ''"' ,1,,, <;,...hbrhnrng 1;>in,:, "1.\t Storung des Allgemeinbefindem einhergehen de Krankheit aufgewiesen haben, und bei Verdacht auf Blutvergiftung; 3. bei akuten Entzündungen (imbesondere der Mlmdh6h!e, des Kachens, der Lungen, des Herzens, de5 Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des F'11fPre, ,!,,, ('.;,,hi,mirtt,.,, '11;>r G-:-l,:n\c1;>, J,:,r Sehnenscheiden, der Klauen, der Hufe, des >l.i.bds, der Himh:i.ut oder bei Hirnentzün„ Jung), bei Gelbsucht, bei Verdacht auf Blutvergiftung infolge von eirngen oder brandrgen Wunden oder K.nochenbriithen oder bei Vorfallen innerer Körperteile oder bei ~onstigen, du1"Ch äu/;ere Einwirkungen enmandenen schwenviegenden Verletzungen, J. b-:-i .'h1n,:h,;iden "On $:.!monel11>n <>der bei 1"ieren aus Bestanden, in welchen Salmonel lemu:;sche1der fe;rgcsrellt wurden; 5. wenn das Ausweiden nicht spltesten$ 4S Minuten nach Eintntt de~ Todes erfolgt 1:,t; 6 wenn ein für die Beurteilung des Fleisches wesentliches Org:i.n be:;eitigt oder derart beh;.,ndelt wurde, daß eme einwandfreie Beurtedune;: de~ Tierkl:l<l"er~ tüeht möglich ,st; 7. wrnn die Schlachtung ohne Schlachttierun tersuchung erf()lgt i:;l. § 15. Der Tierkörper, die Org:i.ne und die ~uu~lii,cu Tink.Oq.Je1u;:ik ~iiuJ i1l Uni f':i.llcn tle:r §§ 11 bis 14 als ,,vorläufig- beanstandet" ,.u kennzeidmen und bi~ zum V vrliegen dt'S Ergeb nisses der baktenologischen Untersuchung oder sonstiger Cntenuchunp;serg-ebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Leben,mitteln untr.r Venchluß bei den vorgeschriebenen Temperaturen autzubewahren. § 16. bt eme abge:mndem: Aufbewahrung am Schlachtort, bei der das Verderben des Fleisches während der Dauer der baktenologischen oder sonstiger Umersuchungrn verhütet wird, nicht möglich, so ist dieses Fleisch in ein möglichst nahegelegenes Kühlhaus zu verbringen. lrt diesem ist das Fleisch in einem gesonderten, versperrbaren KühlrnUm unter ;,,mdic:hc.m Vu,d,luß ~U ve,walt~ ren. Das Fleischumersuchungsorgan hat das Fleisch als „vorläufig beanHandet" zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle YOn ihm erhobenen und filr die endgültige Beurteiluni des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorge~ en. Es hat weiters den für den Bestimmung,ort zuständigen Fleischuntetsuchungstierarzt zu ver· stindigen. Dieser muß erforderlichenfalls weiiere U,n,:;nu,:;hung<:n du,chfül-u·,:;n und Jj,:; Dcw,~<:ilwug vornehmen. § 17. Besteht der V erdacht, daß im Tierkorper oder im Fleisch Stoffe im Sinne des § 26 Abs. 1 des I'leischumersuchungsgesetzes vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die mensch liche Gesundheit zu ;chadigcn oder i.u gefohrden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine Umersuchung-sansu.lt gemii.ß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusen den. § 18. (1) Die Untt>rsuch11ng von Schweinen und pf,..rd'\'n nuf 'Triehinen h<>.t sofort n::rnh do:w Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht mög lich, m kann der Landeshauptmann die Unter suchung an einem anderen geeigneten Ort durch• tühren lassen und die Bedingungen hidür test setzen. (2) Bei anderen Tieren als Schwemen (em schliefüich Wildschweine) und Pferden, die :iuf Trichinen zu unter~uchen smd, 1st die Trichinen untersuchung vor der Zerlegung der Tiere vorzunehmen. (3) Die Trichinenunre-m1chung h~r 11nwr Anwendung- einer vom Bundesminister für Gesund. heit, Sport und Kon:mmemenschutz zugela.s~enen l.'mersuchungsmethode zu erfolgen. § 1!1. (1) D,e Ti11rkl:frpAr und die dnvon entnommenen Proben sind übereinstimmend und unverwechsdbiu zu kennzeichnen. (2) Die Kennzeichnung gemäß § 35 des Fleisch. 1.mtcnuchun5lgc~ctvc., da,f •:i~! ,,4,..\1 r,~rHdlv111:, der Tnchinenfreiheit a.m Tierkörper angebracht werden. Abweichend davon darf diese Kennzeich nung bereits vor Abschluß der Unter:md1ung ~uf Trichinen vorgenommen werden, wenn die ge.schlachteten Tiere bis zur Femtellung der Trichinenfreiheit umer ständiger Kontrolle behörd licher Organe im Schlachtbetrieb aufbewa.hrt werden. 4. ABSCHNITT Beurteilung des Fleisches § 20, (1) Das gesamte F!e1sch ist als untauglich zu beurteilen, wenn eine der folgenden Kran,-; heitcn fesrge~teUt wurde: 1 Milzbrand, 2. Rauschbrand; 3. Wild- und Rinderscuche, 4. Wutkrankheit; 5. Rotz; 6. Rindcrpc:1t; 7. Maltafieber; 8. Listeriose; 9. ansteckende Blutarmut der Einhufer; 10. Afrikanische oder Klassische Schwemepe5t; 11. Rotlauf; 12. Pockenseuche der Schafe; 13. Blutvergiftung (Septikamie, Pyamie, Toxi, mle oder Virämie) oder dadurch bedingie crhcb!ichc Jinnfiilligc Vcriindcnrngeu de:, Muskelfleisches; 14. Starrkrampf; 15. Maul• und Klauenseuche, 16. Vesiculäre Schweinekrankheit (Ves1ndli.re V 1russeuche), 17. Pest der kleinen Wiederkäue,; 18. Yesiculare Stomatitis; 19. Blau-::ungenkrankheir., 20. (Afrik.i.niJchc) f'fcnl<..pc~~, 21 Infektiöse Enzephalomyelitis des Pfrrdes; 22. Teschener Krankheit, 23. Knmenausschlag der Rinder (Lumpy Skin Disease), 24. Riftalfieber; 25. infektiöse Rinderpleuropneumonie (Lun genseuche der Rinder); 26, generalisierte Actinobazilb~e oder Aktino •uyh.,.ne, 27, generalisierte Tuberkulose; hiernmer fallen Tiere, bei denen Tuberkuloseherde an zwei oder mehreren Organen oder Körperteilen fe!itp;estellt wurden, 28 generalisiene Lymphadenitis; 29. Salmonellose; 30 akute Brucellose bei Tieren, bei dene:i par.hologisch-anatomlsche Verändernnge:-i •·uditcbt:11 u<.11::1 wcuu c:, ~ich LJll! dnl:':i Brucelloseausscheider handelt oder wem die Erreger nachgewiesen wurden; 31. Botulismus; 32. Tnchinose, ausgenommen die Falle des§ 2E. (2) Das ges;'lrt'l.tt Fleisch Ist als untauglich zu beurteilen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: l. bei ungeborenen. totgeborenen oder veren deten Tieren; 2. Gelbsucht, wenn die iktemche Verfärbung (gelb oder gdbgriln) an allen Teilen des Körper~ J4 Stunden nc~,:h der Schl11.chwn1, noch deutlich hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch• oder Bratprobe emen wide-rlichen Geruch oder Geschmack aufweist; 3. deutlicher Harn- oder Geschlecht.sgen;ch oder cm anderer widerlicher oder sonst ekelerregender Geruch oder Geschmack oder <:in Geruch oder Gesd1mack nach ,\r:cn<e<mitt~ln, Dc~lufch.,iur,.,11,inL),, urrd dergleichen oder deutlich fochiger oder ölig-tumger Geruch, sofern eine der:1rrige :\bwe!Chung bei der fruheHem 24 Stunden nach der Schbchtung vor;,,unchmenden Koch- oda Brntprobe noch gt'geben ist; 4. Geschwül:m:, Abszesse oder Verkallumgen, wenn ~Je :rn z:.hlrcichen Stellen de5 Mu5ktl f!e1sches, der Knochen oder der Fk-isch lymr'l,kuutc:u vv1l/'1nJn1 ~md, 5. deutliche Abmagerung infolge einer Krank heit; 6. deutliche W'allrigkeit des Muskelfleischei oder deudiche Farbabweichung des Flei sches vom Normalzustand; 7, fortgeschnttene Fäulnis oder Zersetzungs vorgfoge oder hochgradiger Keimgehalt der i\tuskulatur; ~- Vorh:mdeföem von M1kroorg-:ummen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung dei Fle1~ches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, 9 N,v.:hwe,~ von S<1lmonellen ode, ::1.ndenlr auf den .\lenschen übertragbarer Kra11kheits erreger; 10. wenn Rücbtiinde gemäß § 26 Abs. 1 de1 FI e1sch u 11 tersuchungsg:esrtt t:s nac hg<'w1 <'S<'.'r. wurden; soweit auf Grund des Lebensmiuel gemzes 1975 (LMG 1975), BGBL :-Jr. 86/ 1975, in der Jeweils gdtenden Fassung Höch>twene fUr Rückstände fr~tge~etzt wurden, ~ind die~e mo.ßceblich; werden A.n.neimittelri.u;:kstände durch Hemmstoff te~t nachgewiesen, so gilt§ 24; 11. wenn die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmaf\ig durchgeführt wurde: 12, wenn nicht alle vorgeschriebenen U nte1 mchungen durchgeführt wurden und eine nachträgliche Durchführung dieser Unter ~udJl.Ju1,eu uid,t wd11 111ü1;lid1 bt, 13. wenn Finnen - !e-bend oder abgestorben bei Rmdem (Cysocercus inermi)), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus oYisl vorliegen, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen :m der Muskulatur Jeweils :cumindest eme Finne festgestellt wurde ( Starkfinnigkeit), oder bei weniger Finnen (5chwachfinnigkeit} - 50\ern das Fleisch auch wäßrig oder verfarbt m; der Magen, der Darm und dns Blut sind tau5lich . ...-cnn a,c b,.1 ao15fJl1i5u Ume,, suchung als fn,i von die T:i.ug!ichktic au:m:hließenden Ver:tnderungen befunden wurden; 14. wenn Miescher'sche Schlauche vorhanden sind, sofern sie entweder in großer Zahl vorliegen oder wenn d:u Flei.sch dadur•.'.h waßrig oder deutlich ,·erfärbt wurde. § 2L Alle verJ.ndertC!'t 1\:-de - bei ver:indenrn Organen Jeweils das ge,amte Organ - sind 1mbesondere dann untauglich, wenn einer der nachfolgenden Mangel vorliegt: 1. tiensche Schmnrmzer; z. Gnd1wübce, weirn ~ie onlid1 begrenzt sint.!; 3 .• Strahlenpih.k.r:mkht:it (Anmomyrnse oder Actinobacillose) und Truubenpilzk.rankheit (Botryomycose); 4. Entzundunr,:en und deren Folgeers,heinun gen, Lymphaderntis, abgekap:ielte Eiter- und Jaucheherde (untauglich sind diesfalls auch die zugehörigen Lymphknoten), wenn d:i.s A1lgemcmbefinden des Tieres vor der St.111:.tdnung 11~H;h ungr~wn war (insbeso11 dere wenn keine Anzeichen einer Blt.t vergiftung vorlagen); 5. Verlnzungen (W'unden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen und der• gleichen), wenn sic mcht von fieberhaften Störu11gen des Allgerneinbrfindens begleitet wurden; 6. Mißbildungen, wenn keine Störung de~ Allgcmd11Uefi11<lcm vorlag un<l Veranderun gen der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden sind, 7. Schwund von Organen oder einzelnen Mu;keln: 8 bluuge oder wäßrige Ourchtrankung, Kalk oder b.rbstoffablagcningen In einzelnen Organen und Körperteilen; 9. deudicbe Waßrigkeit einzelner Skelettmus keln; 10. oberfl:tch!iche Fäulnis, Schimmelbildung u1:d dergleichen an eiiu.elncn Fleischteilen; 11 Verunreimgungen des Fleisches mit Eiter, Jauche oder anderen Enr;,Undune~pror:luktfn oder Krankeitserregern; 12. Vorhandensein von Mageninhalc oder Brüh wassn oder sonstigen Verunreinigungen 1n der Lunge oder 1m Blut, l3 \terlnderungen des Fleisch<'~ durch Aufbll sen oder derart starke Verschmutzung des Flei.sches, daß eine grilndlic-he Reinigung der verunrem1gten Teile nicht mehr durtht"ühr bar ist, 14. Tuberkulose, wenn ein Tuberkuloseherd nur m einem einzigen Organ oder Körperteil (einschließlich zugeh<'.lngr Lymphknoten) festgestellt wird, in diesen Fallen müssen das befallene Organ beziehungsweise der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genußum:rnglich erkl;irt ,,,,..,i,.,, 15 Brucellose, wenn zwar ein positiver oder zwufelhafter serologischer Befund vorliegt, aber keine Brucell;se gemail § 20 Abs - 1 Z 30 festgemlk wurde; in diesen Fallen müssen t-mer, Gemtaltrakt und .l:!Jut hlr genußunraugÜch erklärt werden. § n, Untauglich smd: Augen, Ohrenausschnitte, M:indeln (Tonsillen), Afterausschnine (soweit diese nicht als „Krone" am MaS1;.darrn verbleiben), innere und foilere Geschlechtsteile, bei Schweinen ~uch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm. § 23. (1) Die für Untersuchungen entnommenen Proben sind untauglich. (2) Werden Blut oder andere Teile von zwei "'1"'r m;>hn>r,-,i Ti,,.rM1 vnr Ah<rhl10R rlt;<r i:;(,:i,-,:h . untersuchung in einem Beh.ilter aufgefangen, m !St der gesamte Inhalt für untauglich zu erklären, wenn der Tierkörper oder das Blut eines der Tiere für untauglich erklärt wor1en isc § 24, Wenn Arzneimittel durch Hemmstafftest nu1 in Organen nachgewiesen wurden, so sind alle Organe (außer Herz und Zunge) sowie gegebenen falls die Injektionsm-lle untauglich. Der Ubrige Tierkörper in tauglich, sofern kein sonstiger Bearmandungsgrund vorliegt. § 25. Tauglich nach Brauchbarmachung - mit Auanahme der veränderten Teile ist Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen Finneri, und zwar bei Rindern mir Cy:1,icercu~ inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovi$, wenn t.lie Vurnu~aetLUJJ);Cl! t.ler 3tark.fi11nigk.dt nach § 20 Ab~. 2 Z 13 nicht mtreffen und daher Schwach~ finnigkcit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm., Gehirn, Rückenmark und Euter sowie da5 Fett dieser Tiere ~ind - fofü diese Teile frei von Finnen befunden wurden - ohne Einschränkun gen rn.uglich. § 26. W'enn bei der Untersuchung auf Trichinen n~,-h rlo>r V.-.cr1~,.,,ng~Fni•th,;,rlt;< 1n 1;<in~r S;,.mmd. probe Trichinen nachgewiesen wurden und d.e lrichinfüen Tierkörper nicht festgestellt werden können, so ist das gesamte Muskelfleisch aller Schweine (einschließlich Zunge und Keh!kopf muskulamr), von denen die ::iarrunelprobe gen0rn• men wurde, tauglich nach Brauchbarrnachung; die übngen Innereien sind tauglich. § 27, Nach den Ergebnissen der baktenolog1 ;chen Fleischuntersuchung ist das Fleisch m folgender Weise zu beuneilen: 1. Sind Erreger einer der rn § 20 Abs. l angefuhrten Kr:1nkheiten nachgewiesen wo, dcn, JO i1t dc1~ gc~Clmtc flci,ch unt'1.uglich, 2. Sind S;ilmonellen nachgewiesen warden, so ist das gesamte Fleisch ~ntauglich, ', Sind :<ndl:'r'1, fi;r ,.11:'11 1',,1-i,nt<:h,m p<1.thog„ne Mikroorganismen oder deren Stofhrech5el• produkte· in einer oder mehreren Muskelpro• ben nachgewiesen worden, so liegt Blut vergiftung gern;ili § 20 Abs. 1 Z 13 vor, und das gesamte Heisch ist untauglich. 4. Sind in einer Muskelprobe oder in mehreren Muskelpn)ben Borulismuskeime (Clostridium botulim1m) oder koagulasepositive Staphylo kokken oder Clostridium pe..fringen, n"<:hgo: wie~en worden, SCl l5t das gesamte Fleisch untauglich. Sind - außer bei Botulismuskei ml'n ~ derartige Kl'ime nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden, so sind nur diese Organe untauglich. 5. Sind in einer Muskelprobe andere als die unter Z 1 bis 4 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fongeschrit t<:ri<: Fi>.1Jlni~ oder Zertetzungi;vorgj,ng"' gemaß § 20 Abs. 2 Z 7 vor, und das Fleisch ist untauglich. 6. Sind andere als die unter Z 1 bis 4 genannten Mikroorga(iisn:u;-n nur geringgradig, minel gradig oder Uberhaupt mcht vorhanden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund ,:v beurteilen. S. ABSCHNITT Brauchbarmachung des Fleisches S 28, (1) Fleiach i,1t durtch Erh,t"-Ctl und wmcr Konucille de5 Fleischumenuchungstiernrztes brauchbar zu machen. Hiebei sind die nadmehen• den Bestimmungen einzuhalten. 1 ße1m Kochen ist das Fleisi:h in Stü<:ke von nicht mehr ab 10 cm Dicke zu zerlegen und rnind<:stens zweieinhalb Srunden im kochen• den Wasser zu halten. 2. Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampf kochnppntr>.tea :ao fo.!'lßC .cu ctfdr;en, bl~ mindestens 10 Minuten lang eine Kerntem peratur von 85 ·c geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke durchgehend gra\1-w<:iß verfarbt sind und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinm. } Beim Braten m das Fleisch bei einer Temperatur von mindestens 180 ·c so lange :n1 t'rhitun, bi; rnindes1<:11'i 10 Minuten lang ""'" Kc:rn<ccmp,;;n>.tu,- -.-c,n 8$ "C g,;;hcrrad11 hat, sodaß beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt und die F!eisch~rncke durchgehend grau-weiß verf;irbt sind. 4. Dif Brauchbarmachung k:mn auch durch die Herstellung von Vollkonserven erfolgen. 5. Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor dem Erhitzen ist rulässig. Die nach dem Pökeln übriggebliebene Lake 1st durch L1hitzen zu nerifüieu:n. 6- Das Erhitzen des Fettgewebes kann luch durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen, wnh,,; d~s 1;,,rr vnll~rnnd;e :111 vrr+lu,~igrn und mindestens 10 .r..1inuten bng :wf 85 ·c zu erhitzen i~L (2) Flel~<:h von 1,cfr,v;,.-:hfinnig„n Rind<!m i,,.,1 Fle1sd1 V(Jn Schweinen 1n den Fällen des § 26 darf :mch durch Tiefgefrieren brauchbar gemac,"lt werden. Hiebet sind folgende Bestimmungen emzuh:dten: 1 Dao Vedahren der tlrauchbarmachung dad nur in Gefrier:tnlagen durchgefohn werden, die Uber die hiefur notwendigen Einrichtu11 gen verfügen und unter st:indiger Kontrolle eine~ Flern.::h1.1rtten\l-:hungnl„r:i.r2~e, swlwn 2. Das Aufbewahren des Fle1sd1es h:n geso11 derr. und unter amtlichem Verschluß zu erfolgen. Schwachfinmges Fleisch d:uf mcht gernemsam mit. anderem Flei~ch eingefroren und gelagert werden. } Das Fleisch Ist bei emer Raumremperanu von nicht hoher als - 10 'C wenigste:1s 144 Stunden lang aufzubew;ihren. - Oie T ,,-mpor.,,tur ist :,.1.m;om.,,tif-::h :rn f{)g;,,ln 11nd durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Diagnmme sind mit );1.hr, Monat, Tag sowie Stunde des Beginns und Endes des Tiefgefrierens zu versehen. Sie smd ein Jahr Lmg :rnh:ubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vor zulegen. Die Temperatur darf nicht dire.<:.t im Kaltelufmrom gemes.'ien we-rden, 4. Per Gefrlorbohll.ndlung könnsln Tiorkörr'l'r hälften, Tierkorpervierte! und auch kleine~e Teilstücke de~ Tierkörpers umerzogen wcrt\.en. Es mussen a't\e l e't\stUckc e"mes schwachfinnigen Rindes der Gefnerbehand lung umerzogen werden, Ausgenommen h1evon smd die gemäß § 25 levuer Satz br rnuglich befundenen Teile oder Organe Völl schwachfinnigert Tieren. 5. B~im Einfrieren und bui dur Cefrierhg1H;ung ist das Fleisch so ~ufzuhangen, daß es der Kaltluft allseitig zug:ing!ich 1st. TeilstUcke können auch auf Tablem oder in Regalen gelagert werden. Die Teilsltich~ 011.issen einzeln gelagert und dilden nicht gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfon nicht mit dem Fußboden in Berühruo.g kommen. 6. Auf den einzelnen Flei~c.h~eilen sind Johr, Monat, Tag und Stunde des Einbringen5 in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Sarnmelkennzcichnungen sind 2uhs,~\i, wenn d~at c,.. fant 1:.1w:.:-:: Vei;w, ,,;;1,-:, lung ausge~chlossen lsc i. W-lrd das Flem;h vor der GefrlerbehandlLing entbemt, so ist es m Schutzhüllen zu follen, die aus einem Material bestehen, das \X1ärme nicht i:.oli,;rt und da~ Fül15ut di..:ht um;lb1, 8. Die Dicke der f\1ckstilcke darf 50 tm nicli[ ubeme1gen. Die vom Fleisch befreiten Knnch,-.n ~tnd ,•nt.wr<ln rll"r gle11•hrn Gefrierbehandlung wie das Fleisch. zu untemehen oder als tmt:rnglich zu erklären und unschädlich zu beseiugen. Auf den emzufnerenden P:ichrilcken sind Jahr, Monat, 1 ag und Stunde des Embnngetts in den Gefrierraum deutlich und haltb:n zu vermerken. Die Packstücke mlissen so gelagert werden, daß sie der Kaltluft .1l1,ri,113 7115'.i.n13lirh ~,nd P.o,•kuiirkr rliirff'n mcht t.ibereinander ge.\llpelt. werden. Schwlchfinnlges Rindfleisd1 d:uf nur ,n einem Raum entbemt werden, in dem nicht gleich,-,cittg luch anderes Fleisch 1Cttc1!t wird, 9. B~t:n T;,,: fi,-Jn,;:,rsw. I;;,,;:.\ T-::1.':\~t-t"<>.~'J.t"·"' •1-;,•;\ nicht wlnner als -18 'C verkurzt sich die Aufbewahrungsdauer auf 72 Stunden. Einr wri,,.rr V,-.ekün.une rlir,,.r A,,fh„w,hrune;, dauer ist rticht zulassig. 10. Das Tiefgefrieren vr;n Schweinefleis..:h hat grund&ätzlich nach Z I bis 9 zu erfolgen. Abwrn:hend davort sind aber die Tierkörper beziehungsweise deren Teile wenigstens 480 Stunden bei einer Raumtemper:nur von nicht warmer als -25 'C aufzubewahren Beträgt die Dicke der Packstücke nicht mehr ~1, ?~ ,·m, 1n cbrf rli,- 'Finf,..;,-.,.,,~ir ~nf 240 Stunden verkürzt werden. 6. ABSCHNITT Kontrolluntt:rsuchungen in Betrieben § 21J. (\) $ch\ac'ht·, Zeilegungs-, ße, und Verarbeitungsbetnebe sowie jene Kt.ihlh::i.user, tn denen tnsches Hersch gelagert W\td, unted1egen den Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Diese beu1haltm in jenen Betrieben oder Betriebsteilen, die der Frifchfleisch HygieMver,;,rdnung, BGB!. Nr. ?.%/ ! 994, in der Jeweils geltenden Fassung unterliegen, insbe!iondere folgende Tätigkeiten, 1 Kontrolle des Ein- und Ausgangs von frischem Fleisch emschließlich Kontrolle der Gliterbdörderungsmittel hinsichtlich Trnns porthyg1ene und Kontrolle der T1amport pap1ere, 2 Kontrolle des 1m Betneb vorhandenw friich,rn Fleii<'ho~ hirtsi<1htli,,h d.,$san 811,,;:h:;,.f fenheir :u1s veterinär- und sanitätspolizeilidur Steht· 3, Übe~ac::hung der Einh«ltung der Hygiene ··mt<:.1:hd"l.t.\"'. i\'\', ßew\t.l:> \\.1\Ü I.J\'.lerw-;,.1:h..-.1,i -d<:-1 betriebsinternen Kontrollen; 4. Kennzeichnung von zerlegtem Fleisch sowie Ausstellung der iewei!s erforderlichen Vete:ri• nitrbescheimg1J1tgen und Sichtvermerke fur den T r11n:1port. (2) In Zcdegungsbetrieben, anderen BearDeitung~ betrieben und im Frischfleischbereich von V erar L..,iwng,Lu,id,,.,,,, di,:., u1eh,- .i.b 250 , fki~d, pn,, J;,.hr be- oder verarbeiten, ist die Komrolluntersuchung wenigstens einmal täglic:h während der Betriebs zeiten - bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten durchwführen. Der Fleischumer suchungstierarzt kann bei den Hygienekonrro!len von Fleischumersuchem unterscüt:u werden. (3) 7edegungsbetriebe und andere Bearbeitungs• betriebe rrut einer geringeren als in Abs. 2 genannten Pn;dukuon, die Erleichterungen gemäß§ )3 A.bs. 3 des Fleischuntermchungsgesetzes in Anspruch neh men, und Kühlhäuser sowie die nicht dem Frisch flei~cbbere1ch zugehöngen Bereiche vun Verarbcr• tun,;s6,,.~rHlb<ln nctch Abs. J S;nd ;m j„..v„,ls <1rford<lr liehen Umfang nach emem vom Landeshauptmann gemafi den gegebenen veterinar- und sanitiitshygie• ni$chen Erfordernissen zu erstt>llenden Umtr,1u chungsplan mindestens Jedoch zweimal jährlich den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. In Fleischverarbeitungsbetrieben gelten die Kriterien gemaß Anhang B Kapir.el 3 der Flerschverarbeitung~ betrieb(•Hygieneverordnung, BGB!. Nr. }97 /J 994, m .Juc ),ewe,k gdt1m<l.1w1 f:,.,;;~"'"'I;· II\ \11.ndwin.&cl,.;,.ft,. liehen Betrieben smd die Kontro!lcn gemäß § 17 des F!eischuntersuchungsgcset7cs im Zuge der Schlacht tier· und Fleischuntersuchung durchzuführen. (4) Der Flei.,<:hunt1•r>L1r:hun1?,\t.ieu,-;,1 h,., üher die Küru.rollumersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischunt,;-r~w:hungsgese1ze~ zu führen. (5) Den behördlichen Organen tnLJß zum Zwek• ke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, ~on1t während der Betriebs- oder Untersuchungs zeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlich keiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeit>· r\l.umi::11) '6,;;w'J.'un wenl.en. (6) Per Betrieb1inhaber oder tin von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die überwachung des Betriebes problemlos möglich ist, Er hat insbesortd<::,-c ,.)!,;, ;m R11.hmen de~ Über wachung nötigen Maßnahmen zu treffen J1nd den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichi:ungen und Untedagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen jederzeit die Herkunft des m seinem Betneb befindfü:hen Flem:hes sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tier körperteile nachweisen können. 7. ABSCHNITT Vcrwertu(lg von untauglichem F1eisch und Schlachtabfällen § 30, Untaugliches Flmsch und SchL,chtabfolle sind unter Einhaltung der emschlägigen Vorschrif ten über die Tierkörperverwertung und unter Berücksichtigung der Sestimmungcn der §§ 31 bis JJ zu beseitigen. § Jt. Gefährliche Stoffe sind. J alle verendeten T(ere sowie alle totgeborener und un6,;bon:n,c,n T;cn; dicacr .\.,tcr\; 2. ;ille im R:ihmen von J\b.ßnahmcn zur Seuchenbek.'impfortg getöteten, umaug!ichen Tiere; 3. Fleisch, das a) gemä(i § 20 Abs, 1 untauglit·h ist, oder b) von Tieren m.mmt, die bei der Schlacht tieruntersuchung klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die mit dem F!e1:;ch <>.;u.{ Mc,nKh'--" o<:k.c '"f\u1.., \i~crtT-.,.ß~-<c werden können, oder bei denen 1m Verlauf der Fleischuntersuchung dcrarti• gc Kr:inkheiten festgestd!t wurden, oder cl gemaß S 11 lic a LMG 1975 ali gcsund heitsschadlich zu beurteilen is1; 4. Sddacht.1.bfalle von unter Z 3 fallenden licrkörperrt: 5 alle nirhr. der Fleisshumer:wchung untrrzoge ncn 1\c.lk von god,l.tdu,;;icn Tien:n, au)• genommen Haute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Stoffe, 6. Fleisch, das aus dem Ausland eingeführt wurde und das bei den vorgesehenen :Kontrollen den tier$euchenrcchtlit:hen Vor• schrifren für die Einfuhr nicht emsprochen hat es >ei denn, es wird wieder :i.vsgefilhrt, oder seine Einfuht wird im Rahmen der in den T:iufuluLc,timmungc:n fe,9;dctt.~u Beschränkungen n.1gclassen; 7 S.::hlarluabfällc, die RLlckständc im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 emhalten, sowie Fleisch, das auf Grund de1artiii;er Rückstände fur den memchlichen Genug mcht geeignet tat. § J2. Wenig gefährliche Stoffe sind um:rnglichcs Fleisch und Schlachtabfälle, die nicht als gefähr li,hr Srnffe c;rmjß ~ 11 ein2u.~r.ufrn Imcl § 33. (1) Werde1; Tierkörper oder deren Teile als umauglich beurteilt, so hat das flei.schumersu chungrnrg;rn in d.i.s Protokollbuch gemäß § 45 die j.iw0iligen Meng11n de, be<1nH<1nd,1t<1n \Xf<1Ke<1 einzutragen. In den fJ]kn der Abgabe nach § 35 sind hiebci die gefohrlichen und die wenig gefahrlichen Stoffe getrennt voneinander anzufuh ren. (2) Das Flei,chumersud1ungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle <lurch stichprobenweise Oberprüfung der Übernahmebe sUttigu/'.lgcn g-em:i.ß S 34 Abs, 2 soww der Begleit scheine gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 zu kontrollieren. § 34, (1) Die ah untr:1uglich befundenen Tier körper und Tierkörpeneile .'>ow1e die Schlachtab~ falle ~ind bis zu1 Abholung in geeigneten Behältern unter Ver.,chluft kühl zu verwahren. G;mze, :ils untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abge sondert von l.cbensmiudn und unter Verschluß) verwahrt werden. Gefahrlichc Stoffe und wenig Verordnung außerVerordnung außer gefährliche Stoffe sind m den Falkn dn Weitergabe gemaß § 35 voneinander ge:trenm zu sammeln und zu lagern. (2) Dw· Tierkörperverwertungsanstalt hat 1ede erfolgte Gbemahme schriftlich 1.u bestätigen, dicH: Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb min,1""""" h;, •,011-n ,H,l,.,f rl,., (r,lg,-,nrl,.,, K~r .. ,.,. deqahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enth:ilt das 1bzuliefcrnde Mar.erial Tierseuchenerregn öder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das He1schumer~uchungsorgan nachwe1,lich (zum Beispiel durch Kennze1.;hnung des betreffen den Beh:iltmsses mit cmem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen § 35. (1) Wenig gefährliche Stoffe gemäß J 32 dürfen fur industrielle Zwecke als Rohstoff wr Herstellung von Tierfurter wellergegeben werden. Hiebe1 sind folgende Bedingungen einzuhalten: L Die zur Tierfunerhernellung bestimmten Stoffe müssen bis :rnr Weitergabe gesondert unter Verschluß und kühl aufbewahrt wer• den. 2. Der die Stoffe gemä!\ § 32 übernehmende Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutter bew:.htigt sem. 3, Über die weitergegebenen Mengen 1st cm fortlaufend numerierter Begleitschein ;i.mzu >tellen. Dieser ist be1m Transporr mitzufuhren und im Tierfutterherste!lungsbetrieb minde stens bis zum Ablauf des folgenden Kaien• derjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen ,.ur Einsicht vorzulegen, Eine Durchschrift dieses Begleitscheines ist im Schlachtbrtrirb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalendcrjahtt:s aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (2) Fleisch, das 1. auf Grund der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 6 als untauv:lich beur'.ei!t wurde und 2.. als futtermrttd in veterinär• und 5anitiilspo hzeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Becen ken gibt und }. ,,wd, l,,.-,1u 1,<:L;lulidu:-1 Scuff im Si11u,;- J-,, §31 i,t,und 4. gemäß den einschlägigen Vor~dinften über die Tierkörpervenvenung an eme Tierkörper verwenungsanstalt nicht abgeführt werden rr1uß, · darf auch als Tierfutter zur unmittelbaren Verfütterung an Tierheime, Tiergärten, Tierschau en, den Tierhandel und landwinschaftliche Betrie l,1: w1:iu::1i-;t·gclit:u wt:nfou, f\1r Verfuguni-;~Gcrn:h• tigte und Betriebe gelten hiebe! die Besrimmungen des Abs. 1 Z 1 und 3. Für die Verfütterung von Schlachtabfällen an Klauemiere gilt darüber hinaus au<:h ~ 1.5 a des Tie-rseuchengesetzes ffSGl 8. ABSCHNITT Schlußbestimmungen § Jb. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 In Kr:.ft. S J7. Die Verordnung des Bundesministc1s fur Ge:mndheit und Umweltschurz vom 16 März 19:!4 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischunter5uchungsverord nung), 8Gßl. Nr. 142/1984, in der Fassung der Verordnung BGBI :,..Jr . .341/1988 . .tri.lt mit dem lniuafurettn dk,~·i-1 Kraft. Krammet