Maximum Value Residue Ordinance
Made 1995-11-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Höchstwerte von Rückständen von zur Schädlingsbekämpfung verwendeten Stoffen in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, MRL-maximum residue limit, toxicity/poisoning, pesticides
Where to read it
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Text
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747. Verordnung des Bundesm.inisters für Gesundheil und Konsumentenschutz über Höchstwerte von Rückständen von zur Schädlingsbekämpfung verwendeten Stoffen in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft (Schädlingsbekämpfungsmittel~Höchstwerteverordnung) Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGB!. Nr. 86, zulctzr ge andert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 1105/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land• und Forstwirtscha.h verordnet·. § 1. Es ist verboten, Lebensmittel, dit.' in der Anlage IA oder 2 genannt ~(nd, in Verkehr m bringen. 1/. wenn die in oder auf ihnen vorhandenen 11cngen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Ht,chstwer te i,iberschreiten. § :l. En i6t ve,boten, Leben,anittel pfltindi.::her Hedmnft in Vetkehr zu bringen, wenn m oder auf ih- •1. nen dn in der Anlage I B angeführter Stoff vorhanden i$t. § 3. ( l) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage l A ange• führten Stoft nicht gewannt :.md, in \ltrkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der 'oetreficnde Stoü' in einer Moni;e vort m<>hF til5 0,01 mi;/kg vorhanden. 1Gt, ,:,owdt die Anlage l B nicht omdJ:1ra0 bestimmt. (2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind. in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der becreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist. ~ 4. tle1 der amtlichen Kontrolle der Ktick~tande von Schadtingsbekampfungsm1tteln in oder auf /. Obst und Gemüse ist gemäß Anlage JC (Probenahmeverfahren) vorzugehen. • § 5. Zllbereite\e oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder .iuf ihnen vorhandenen Rüi;kständc von in den Anlagen IA und 2 genannten Stoffen die auf Urunct dieser Verordnung tur ihre Ausgangsprodt.:kte Jewe1Js festgelegten Hochstwerte unter Berucksich tigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, süweit in der Anlage IA oder 2 nicht anderes bestimmt ist. § 6. (1) Die Schiidlingsbekämpfungsmittel-Höchstwertevcrordnung, BGB!. Nr. 649/\988, tritt außer Kratt. (21 Lebensmit,tel pfümzhr.'n.er 1.md ücri.sc\-,1::r Her\<.,.m{\, d'le der SchfüiV,ng;;\:iek'.impfong„m)\\d· Höchstwerteverordnung, BGBI. Nr. 649/1988, entsprechen. dl.lrfen bis 31. Dezember 1995 in Verkehr gebracht werden. Krammer