Lower Austria Viticulture Law 2002
Made 2002-02-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- NÖ Weinbaugesetz 2002.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Niederösterreich
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- viticulture/oenological practices, standards, seeds/planting material, inspection, offences/penalties, plant production
- Categories
- agriculture
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Text
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NÖ Weinbaugesetz 2002 6150–0 Stammgesetz 49/02 2002-05-23 Blatt 1-8 Ausgegeben am 23. Mai 2002 Jahrgang 2002 49. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Februar 2002 beschlossen: NÖ Weinbaugesetz 2002 Der Präsident: F r e i b a u e r Die Landeshauptmann Stellvertreterin: P r o k o p Der Landesrat: P l a n k 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 00 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 NÖ Weinbaugesetz 2002 6150–0 Stammgesetz 49/02 2002-05-23 Blatt 1-8 Ausgegeben am 23. Mai 2002 Jahrgang 2002 49. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Februar 2002 beschlossen: NÖ Weinbaugesetz 2002 Der Präsident: F r e i b a u e r Die Landeshauptmann Stellvertreterin: P r o k o p Der Landesrat: P l a n k 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 00 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 Inhaltsverzeichnis §§ 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Grundsätzliches 1 Begriffsbestimmungen 2 2. Abschnitt: Beschränkungen des Weinbaus Beschränkungen 3 Weinbaufluren 4 Auspflanzen nach agrarischen Operationen 5 Wiederbepflanzungen 6 3. Abschnitt: Sonderanlagen Gewinnung von Rebvermehrungsgut 7 Pflanzungen zu Versuchszwecken 8 Schnittweingärten und Rebschulen 9 4. Abschnitt: Weinbauaufsicht Überwachungsorgane; Pflichten der Weinbautreibenden 10 Ländervereinbarung 11 Anlage und Führung der Bezirksweinbaukataster 12 Regionale Reserve 13 Übermittlung von Daten 14 5. Abschnitt: Straf- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen 15 Übergangsbestimmungen 16 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsätzliches (1) Ziele dieses Gesetzes sind: 1. die Voraussetzungen für einen auf Qualität aus gerichteten Weinbau in Niederösterreich zu schaffen und zu festigen, 2. den Weinbau in Niederösterreich im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft Beschränkungen und Kontrollen zu unterwer fen und 3. weitere Festlegungen im Rahmen der Bestimmun gen der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. (2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Be zeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und auf Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechts spezifische Form zu verwenden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Weinbaufluren: Grundflächen, die von den Bezirks verwaltungsbehörden zur Erzeugung von Qualitäts wein als Weinbaufluren bestimmt wurden oder werden; 2. Weingarten: o eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist oder 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 11 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 Inhaltsverzeichnis §§ 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Grundsätzliches 1 Begriffsbestimmungen 2 2. Abschnitt: Beschränkungen des Weinbaus Beschränkungen 3 Weinbaufluren 4 Auspflanzen nach agrarischen Operationen 5 Wiederbepflanzungen 6 3. Abschnitt: Sonderanlagen Gewinnung von Rebvermehrungsgut 7 Pflanzungen zu Versuchszwecken 8 Schnittweingärten und Rebschulen 9 4. Abschnitt: Weinbauaufsicht Überwachungsorgane; Pflichten der Weinbautreibenden 10 Ländervereinbarung 11 Anlage und Führung der Bezirksweinbaukataster 12 Regionale Reserve 13 Übermittlung von Daten 14 5. Abschnitt: Straf- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen 15 Übergangsbestimmungen 16 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsätzliches (1) Ziele dieses Gesetzes sind: 1. die Voraussetzungen für einen auf Qualität aus gerichteten Weinbau in Niederösterreich zu schaffen und zu festigen, 2. den Weinbau in Niederösterreich im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft Beschränkungen und Kontrollen zu unterwer fen und 3. weitere Festlegungen im Rahmen der Bestimmun gen der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. (2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Be zeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und auf Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechts spezifische Form zu verwenden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Weinbaufluren: Grundflächen, die von den Bezirks verwaltungsbehörden zur Erzeugung von Qualitäts wein als Weinbaufluren bestimmt wurden oder werden; 2. Weingarten: o eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist oder 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 11 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 o eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn ein Weinbautreibender (Z. 4) mehr als eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes (Z. 3) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet; 3. Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes: Aus pflanzfläche von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung be stimmt sind; 4. Weinbautreibender: jede Person oder Personen mehrheit, die in Niederösterreich einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr be wirtschaftet; 5. Nachpflanzen: das Anpflanzen von Weinreben auf dem selben Standort, wenn Reben ausgefallen sind; 6. Schnittweingarten: Rebpflanzung zur Erzeugung von Unterlagsreben; 7. Die Hangneigung wird gegliedert in: o Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 %; o Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 16 bis 26 %; o Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 26 bis 40 %; o Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 40 bis 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassen abstützungen durch bauliche Vorkehrungen (z.B. Steinmauern) gesichert sind und die Hangnei gung mehr als 26 % beträgt; o Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenwein gärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen (z.B. Steinmauern) ge sichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt. Bei Weingärten mit verschiedenen Hangneigungen und bei Terrassenweingärten ohne bauliche Vorkeh rungen (z.B. natürlich gewachsene Lössterrassen) bestimmt die durchschnittliche Hangneigung des gesamten Weingartens die Neigungsklasse. 2. Abschnitt Beschränkungen des Weinbaues § 3 Beschränkungen (1) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes auspflanzen; jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten. (2) Weingärten dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur ausgepflanzt werden. (3) Das Nachpflanzen ist gestattet. (4) In Weingärten dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafel trauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hoch wertiges Traubenmaterial hervorzubringen. (5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig. § 4 Weinbaufluren (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verord nung Weinbaufluren bestimmen, wenn die Grundflä chen nach Lage und Beschaffenheit zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind. Die Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken zu erfolgen. 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 22 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 o eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn ein Weinbautreibender (Z. 4) mehr als eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes (Z. 3) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet; 3. Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes: Aus pflanzfläche von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung be stimmt sind; 4. Weinbautreibender: jede Person oder Personen mehrheit, die in Niederösterreich einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr be wirtschaftet; 5. Nachpflanzen: das Anpflanzen von Weinreben auf dem selben Standort, wenn Reben ausgefallen sind; 6. Schnittweingarten: Rebpflanzung zur Erzeugung von Unterlagsreben; 7. Die Hangneigung wird gegliedert in: o Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 %; o Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 16 bis 26 %; o Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 26 bis 40 %; o Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 40 bis 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassen abstützungen durch bauliche Vorkehrungen (z.B. Steinmauern) gesichert sind und die Hangnei gung mehr als 26 % beträgt; o Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenwein gärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen (z.B. Steinmauern) ge sichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt. Bei Weingärten mit verschiedenen Hangneigungen und bei Terrassenweingärten ohne bauliche Vorkeh rungen (z.B. natürlich gewachsene Lössterrassen) bestimmt die durchschnittliche Hangneigung des gesamten Weingartens die Neigungsklasse. 2. Abschnitt Beschränkungen des Weinbaues § 3 Beschränkungen (1) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes auspflanzen; jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten. (2) Weingärten dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur ausgepflanzt werden. (3) Das Nachpflanzen ist gestattet. (4) In Weingärten dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafel trauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hoch wertiges Traubenmaterial hervorzubringen. (5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig. § 4 Weinbaufluren (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verord nung Weinbaufluren bestimmen, wenn die Grundflä chen nach Lage und Beschaffenheit zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind. Die Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken zu erfolgen. 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 22 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 (2) Weinbaufluren können aus wichtigen Gründen ge ändert werden. (3) Eine neue Weinbauflur muss mindestens 10 Hektar umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn o sie an eine bestehende Flur unmittelbar angrenzt oder o die Festlegung im öffentlichen Interesse (z.B. für touristische Zwecke) liegt oder o sie eine besonders hochwertige Lage zur Erbringung hoher Weinqualitäten ist; dazu ist die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg zu hören. (4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksver waltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregie rung die Verordnung zu erlassen. Die Verordnung ist in den Amtsblättern der betroffenen Bezirksver waltungsbehörden kundzumachen. Im Übrigen gilt Abs. 6 sinngemäß. (5) Vor Erlassung einer Verordnung sind o die betroffenen Gemeinden, o die Landes-Landwirtschaftskammer und o die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. (6) Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwal tungsbehörde kundzumachen. Sie treten nach Ab lauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretens termin bestimmen. § 5 Auspflanzen nach agrarischen Operationen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbau treibenden das Auspflanzen auf Abfindungsgrund stücken (Grundabfindungen) zu bewilligen o innerhalb bestehender oder im Zuge eines Wein gartenzusammenlegungsverfahrens zu schaf fender Weinbaufluren, o im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet ge rodeten Weingartenflächen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasst. Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich der Weinbautreibende im Zu sammenlegungsverfahren verpflichtet, die betroffe nen Weingartenflächen innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Abfindungsgrundstücke zu roden. Die fristgerechte Rodung ist dem Antragsteller im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungs auftrag hat dingliche Wirkung. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 4 ist § 6 sinngemäß anzuwenden auf das Auspflanzen innerhalb der Weinbaufluren nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautrei benden das Auspflanzen auch auf jenen Flächen zu bewilligen, o die innerhalb der Weinbaufluren liegen und o um die ein bestehendes Weingartengrundstück im Zuge einer agrarischen Operation zwangs läufig in seiner Form vergrößert oder geändert werden musste, um die Flureinteilung oder ge meinsame Anlagen besser zu gestalten. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn anders eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen nicht möglich ist. 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 33 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 (2) Weinbaufluren können aus wichtigen Gründen ge ändert werden. (3) Eine neue Weinbauflur muss mindestens 10 Hektar umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn o sie an eine bestehende Flur unmittelbar angrenzt oder o die Festlegung im öffentlichen Interesse (z.B. für touristische Zwecke) liegt oder o sie eine besonders hochwertige Lage zur Erbringung hoher Weinqualitäten ist; dazu ist die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg zu hören. (4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksver waltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregie rung die Verordnung zu erlassen. Die Verordnung ist in den Amtsblättern der betroffenen Bezirksver waltungsbehörden kundzumachen. Im Übrigen gilt Abs. 6 sinngemäß. (5) Vor Erlassung einer Verordnung sind o die betroffenen Gemeinden, o die Landes-Landwirtschaftskammer und o die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. (6) Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwal tungsbehörde kundzumachen. Sie treten nach Ab lauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretens termin bestimmen. § 5 Auspflanzen nach agrarischen Operationen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbau treibenden das Auspflanzen auf Abfindungsgrund stücken (Grundabfindungen) zu bewilligen o innerhalb bestehender oder im Zuge eines Wein gartenzusammenlegungsverfahrens zu schaf fender Weinbaufluren, o im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet ge rodeten Weingartenflächen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasst. Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich der Weinbautreibende im Zu sammenlegungsverfahren verpflichtet, die betroffe nen Weingartenflächen innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Abfindungsgrundstücke zu roden. Die fristgerechte Rodung ist dem Antragsteller im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungs auftrag hat dingliche Wirkung. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 4 ist § 6 sinngemäß anzuwenden auf das Auspflanzen innerhalb der Weinbaufluren nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautrei benden das Auspflanzen auch auf jenen Flächen zu bewilligen, o die innerhalb der Weinbaufluren liegen und o um die ein bestehendes Weingartengrundstück im Zuge einer agrarischen Operation zwangs läufig in seiner Form vergrößert oder geändert werden musste, um die Flureinteilung oder ge meinsame Anlagen besser zu gestalten. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn anders eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen nicht möglich ist. 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 33 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 (4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrund stücke (Grundabfindungen) bei der Bezirksverwal tungsbehörde einzubringen. Im Falle der Abs. 1 und 2 hat die Agrarbezirksbehörde der Bezirksverwal tungsbehörde die Abfindungsgrundstücke für die ge rodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unver züglich bekannt zu geben. § 6 Wiederbepflanzungen (1) Wiederbepflanzungen dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur erfolgen. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht über schreiten. Die gerodete Weingartenfläche darf keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfassen. (2) Das Recht auf Wiederbepflanzung kann nach Ro dung innerhalb des Betriebes ausgeübt werden oder einem anderen Weinbautreibenden innerhalb des Landes mit Formblatt übertragen werden. (3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des ach ten auf das Jahr der Rodung folgenden Wein jahres auszuüben; danach fließen sie der regiona len Reserve zu. 3. Abschnitt Sonderanlagen § 7 Gewinnung von Rebvermehrungsgut (1) Außerhalb der Weinbaufluren dürfen Vorstufen oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermeh rungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrs gesetzes 1996, BGBl.Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, nur mit Bewilligung der Landesregierung angelegt werden. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Grund stück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. In diesem Verfahren sind die Lan des-Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. Ein Recht auf Wiederbe pflanzung ist erforderlich. (3) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflan zung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt. § 8 Pflanzungen zu Versuchszwecken (1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist zulässig für o die Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte; o wissenschaftliche Untersuchungen; o Kreuzungs- und Selektionsarbeiten; o die Erhaltung der genetischen Vielfalt; o die Erzeugung von vegetativem Vermehrungs gut, das ausschließlich für die Ausfuhr in Dritt länder vorgesehen ist. (2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilli gung der Landesregierung. Im Antrag sind o Ort und Größe der geplanten Pflanzung, o Rebsorten und o Versuchszweck anzuführen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich. 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 44 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 (4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrund stücke (Grundabfindungen) bei der Bezirksverwal tungsbehörde einzubringen. Im Falle der Abs. 1 und 2 hat die Agrarbezirksbehörde der Bezirksverwal tungsbehörde die Abfindungsgrundstücke für die ge rodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unver züglich bekannt zu geben. § 6 Wiederbepflanzungen (1) Wiederbepflanzungen dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur erfolgen. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht über schreiten. Die gerodete Weingartenfläche darf keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfassen. (2) Das Recht auf Wiederbepflanzung kann nach Ro dung innerhalb des Betriebes ausgeübt werden oder einem anderen Weinbautreibenden innerhalb des Landes mit Formblatt übertragen werden. (3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des ach ten auf das Jahr der Rodung folgenden Wein jahres auszuüben; danach fließen sie der regiona len Reserve zu. 3. Abschnitt Sonderanlagen § 7 Gewinnung von Rebvermehrungsgut (1) Außerhalb der Weinbaufluren dürfen Vorstufen oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermeh rungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrs gesetzes 1996, BGBl.Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, nur mit Bewilligung der Landesregierung angelegt werden. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Grund stück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. In diesem Verfahren sind die Lan des-Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. Ein Recht auf Wiederbe pflanzung ist erforderlich. (3) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflan zung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt. § 8 Pflanzungen zu Versuchszwecken (1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist zulässig für o die Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte; o wissenschaftliche Untersuchungen; o Kreuzungs- und Selektionsarbeiten; o die Erhaltung der genetischen Vielfalt; o die Erzeugung von vegetativem Vermehrungs gut, das ausschließlich für die Ausfuhr in Dritt länder vorgesehen ist. (2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilli gung der Landesregierung. Im Antrag sind o Ort und Größe der geplanten Pflanzung, o Rebsorten und o Versuchszweck anzuführen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich. 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 44 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn o glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können, und o sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Die Bewilligung kann auch mit Auflagen oder Bedin gungen versehen werden. Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren. (4) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflan zungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden. § 9 Schnittweingärten und Rebschulen (1) Schnittweingärten und Rebschulen sind auch außer halb einer Weinbauflur zulässig; ein Recht auf Wiederbepflanzung ist nicht erforderlich. (2) Schnittweingärten und Rebschulen sind der Bezirks verwaltungsbehörde unter Angabe o des Grundstücks, o des Eigentümers, o der Fläche und o der Rebsorte zu melden. (3) Fällt der Verwendungszweck als Schnittweingarten oder als Rebschule weg, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden. 4. Abschnitt Weinbauaufsicht § 10 Überwachungsorgane; Pflichten der Weinbautreibenden (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere o notwendige Auskünfte einholen, o die Vorlage von Unterlagen verlangen, o Proben des Rebmaterials entnehmen und o Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen. Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden. (2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, o den Überwachungsorganen (Abs. 1) die gefor derten Auskünfte zu geben, o die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, o die Probenentnahme und o den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen begleiten zu lassen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind. § 11 Ländervereinbarung Werden aufgrund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 55 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn o glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können, und o sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Die Bewilligung kann auch mit Auflagen oder Bedin gungen versehen werden. Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren. (4) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflan zungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden. § 9 Schnittweingärten und Rebschulen (1) Schnittweingärten und Rebschulen sind auch außer halb einer Weinbauflur zulässig; ein Recht auf Wiederbepflanzung ist nicht erforderlich. (2) Schnittweingärten und Rebschulen sind der Bezirks verwaltungsbehörde unter Angabe o des Grundstücks, o des Eigentümers, o der Fläche und o der Rebsorte zu melden. (3) Fällt der Verwendungszweck als Schnittweingarten oder als Rebschule weg, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden. 4. Abschnitt Weinbauaufsicht § 10 Überwachungsorgane; Pflichten der Weinbautreibenden (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere o notwendige Auskünfte einholen, o die Vorlage von Unterlagen verlangen, o Proben des Rebmaterials entnehmen und o Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen. Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden. (2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, o den Überwachungsorganen (Abs. 1) die gefor derten Auskünfte zu geben, o die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, o die Probenentnahme und o den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen begleiten zu lassen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind. § 11 Ländervereinbarung Werden aufgrund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 55 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissio nen, aber auch den einzelnen von den Vertragsparteien bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zu gänglich zu machen. § 12 Anlage und Führung der Bezirksweinbaukataster (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Ver zeichnis über alle im Verwaltungsbezirk liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster). (2) Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) sind nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen: 1. für den Weinbaubetrieb: o Name des Betriebsinhabers, Anschrift der Haupt betriebsstätte und Art seines Rechtes am Betrieb (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigter); o Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb gehörenden Weingärten einschließlich der außerhalb des Verwaltungsbereiches liegen den; o Betriebsnummer; o Rechte auf Wiederbepflanzung und deren Er löschen; o gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen; 2. für jedes Weingartengrundstück: o Katastralgemeinde und Riedbezeichnung; o Grundstücknummer und Flächenausmaß; Ausmaß der Auspflanzung; o Name und Anschrift des Weinbautreibenden und Art seines Rechtes am Weingarten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonst Nutzungs berechtigter); o Name und Anschrift des Grundstückeigen tümers; o Zweck der Auspflanzung (Ertragsweingarten; Schnittweingarten; Rebschule; Vorstufen- oder Basisanlage zur Gewinnung von zertifiziertem Vermehrungsgut); o Rebsorten und Auspflanzjahr; bei Umveredlung das Jahr der Umveredlung; o Rodungen, im Falle einer Teilrodung unter Angabe des Ausmaßes und der betroffenen Rebsorten; o Auspflanzungen; o Hangneigung (Neigungsklasse); o Erlöschen von Auspflanzrechten. (3) Der Bezirksweinbaukataster ist automations unterstützt zu führen. Die Verwendung der Daten gemäß Abs. 2 und § 13 erfolgt in einem Informations verbundsystem. Betreiber ist die Landesregierung. (4) Die Weinbautreibenden haben bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Gemeinde mit Mel dungsbogen die zur Fortführung des Bezirkswein baukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 zu machen. Die Meldung muss binnen eines Mona tes nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Eigentums- oder Besitzverhältnissen erfolgen. Eine Änderung in den Eigentums- oder Besitzverhältnis sen ist nur vom Rechtserwerber zu melden. Die andere Partei hat mitzufertigen. (5) Die Gemeinde hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebun gen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu über prüfen. Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Angaben o die Vorlage von Unterlagen verlangen und 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 66 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissio nen, aber auch den einzelnen von den Vertragsparteien bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zu gänglich zu machen. § 12 Anlage und Führung der Bezirksweinbaukataster (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Ver zeichnis über alle im Verwaltungsbezirk liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster). (2) Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) sind nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen: 1. für den Weinbaubetrieb: o Name des Betriebsinhabers, Anschrift der Haupt betriebsstätte und Art seines Rechtes am Betrieb (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigter); o Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb gehörenden Weingärten einschließlich der außerhalb des Verwaltungsbereiches liegen den; o Betriebsnummer; o Rechte auf Wiederbepflanzung und deren Er löschen; o gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen; 2. für jedes Weingartengrundstück: o Katastralgemeinde und Riedbezeichnung; o Grundstücknummer und Flächenausmaß; Ausmaß der Auspflanzung; o Name und Anschrift des Weinbautreibenden und Art seines Rechtes am Weingarten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonst Nutzungs berechtigter); o Name und Anschrift des Grundstückeigen tümers; o Zweck der Auspflanzung (Ertragsweingarten; Schnittweingarten; Rebschule; Vorstufen- oder Basisanlage zur Gewinnung von zertifiziertem Vermehrungsgut); o Rebsorten und Auspflanzjahr; bei Umveredlung das Jahr der Umveredlung; o Rodungen, im Falle einer Teilrodung unter Angabe des Ausmaßes und der betroffenen Rebsorten; o Auspflanzungen; o Hangneigung (Neigungsklasse); o Erlöschen von Auspflanzrechten. (3) Der Bezirksweinbaukataster ist automations unterstützt zu führen. Die Verwendung der Daten gemäß Abs. 2 und § 13 erfolgt in einem Informations verbundsystem. Betreiber ist die Landesregierung. (4) Die Weinbautreibenden haben bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Gemeinde mit Mel dungsbogen die zur Fortführung des Bezirkswein baukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 zu machen. Die Meldung muss binnen eines Mona tes nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Eigentums- oder Besitzverhältnissen erfolgen. Eine Änderung in den Eigentums- oder Besitzverhältnis sen ist nur vom Rechtserwerber zu melden. Die andere Partei hat mitzufertigen. (5) Die Gemeinde hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebun gen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu über prüfen. Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Angaben o die Vorlage von Unterlagen verlangen und 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 66 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 o durch schriftlich ermächtigte Organe Grund stücke begehen und Nachmessungen vorneh men. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Angaben nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Die Gemeinde hat dem Weinbautreibenden jede Berichtigung oder Ergän zung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. So dann hat die Gemeinde den Meldungsbogen ohne unnöti gen Aufschub an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. (6) Im Fall einer Berichtigung oder Ergänzung durch die Gemeinde hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Weinbautreibenden festzustellen, ob die Angaben im Meldungsbogen zutreffen oder ob Be richtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist binnen 4 Wochen ab Kenntnisnahme der Berichtigung oder Ergänzung bei der Bezirksver waltungsbehörde zu stellen. (7) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster festzulegen o für den Meldungsbogen und o für das Formblatt zur Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung. § 13 Regionale Reserve (1) Die Landesregierung verwaltet die regionale Reserve von Pflanzungsrechten. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt Pflanzungs rechte aus der regionalen Reserve auf Antrag zu. Die Zuteilung hat sich auf ein konkretes Grundstück innerhalb einer Weinbauflur des Landes zu bezie hen. Eine Weitergabe ist unzulässig. (3) Übersteigt die Nachfrage nach Pflanzungsrechten das Angebot, kann die Landesregierung mit Verord nung die Verteilung durch die Bezirksverwaltungsbe hörde regeln, wobei o die Betriebsgröße, o das Alter der Weinbautreibenden, o deren Ausbildung und o die regionale Ausgewogenheit von Pflanzungs rechten zu berücksichtigen sind. § 14 Übermittlung von Daten (1) Die Daten des Bezirksweinbaukatasters können übermittelt werden 1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, an die zuständige Bezirksverwal tungsbehörde bzw. Bundeskellereiinspektion und 2. an andere Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentli che Voraussetzung bildet. (2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amt lich veröffentlicht werden. 5. Abschnitt Straf- und Übergangsbestimmungen § 15 Strafbestimmungen (1) Wer 1. bei Pflanzungen gemäß § 8 Auflagen oder Bedin gungen zuwiderhandelt; 2. die Erstattung der Angaben gemäß § 12 Abs. 4 unterlässt; 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 77 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 o durch schriftlich ermächtigte Organe Grund stücke begehen und Nachmessungen vorneh men. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Angaben nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Die Gemeinde hat dem Weinbautreibenden jede Berichtigung oder Ergän zung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. So dann hat die Gemeinde den Meldungsbogen ohne unnöti gen Aufschub an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. (6) Im Fall einer Berichtigung oder Ergänzung durch die Gemeinde hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Weinbautreibenden festzustellen, ob die Angaben im Meldungsbogen zutreffen oder ob Be richtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist binnen 4 Wochen ab Kenntnisnahme der Berichtigung oder Ergänzung bei der Bezirksver waltungsbehörde zu stellen. (7) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster festzulegen o für den Meldungsbogen und o für das Formblatt zur Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung. § 13 Regionale Reserve (1) Die Landesregierung verwaltet die regionale Reserve von Pflanzungsrechten. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt Pflanzungs rechte aus der regionalen Reserve auf Antrag zu. Die Zuteilung hat sich auf ein konkretes Grundstück innerhalb einer Weinbauflur des Landes zu bezie hen. Eine Weitergabe ist unzulässig. (3) Übersteigt die Nachfrage nach Pflanzungsrechten das Angebot, kann die Landesregierung mit Verord nung die Verteilung durch die Bezirksverwaltungsbe hörde regeln, wobei o die Betriebsgröße, o das Alter der Weinbautreibenden, o deren Ausbildung und o die regionale Ausgewogenheit von Pflanzungs rechten zu berücksichtigen sind. § 14 Übermittlung von Daten (1) Die Daten des Bezirksweinbaukatasters können übermittelt werden 1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, an die zuständige Bezirksverwal tungsbehörde bzw. Bundeskellereiinspektion und 2. an andere Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentli che Voraussetzung bildet. (2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amt lich veröffentlicht werden. 5. Abschnitt Straf- und Übergangsbestimmungen § 15 Strafbestimmungen (1) Wer 1. bei Pflanzungen gemäß § 8 Auflagen oder Bedin gungen zuwiderhandelt; 2. die Erstattung der Angaben gemäß § 12 Abs. 4 unterlässt; 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 77 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 3. in den Meldungsbogen wissentlich unvollständi ge und unrichtige Angaben macht; 4. den gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 5 geforderten Zutritt und die Begleitung zu Grund stücken verweigert, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschrif ten einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwal tungsübertretung und ist von der Bezirksverwal tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– odermitFreiheitsstrafebiszueinerWochezubestrafen. (2) Wer 1. Pflanzungen entgegen den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 oder entgegen unmittelbar anwend baren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Weinbaues vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet; 2. Anlagen gemäß § 7, die außerhalb einer Wein bauflur liegen, bei Wegfall des Verwendungs zweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet; 3. Anlagen gemäß § 8 bei negativem Versuchser gebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei tig rodet; 4. Schnittweingärten oder Rebschulen gemäß § 9 bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet; 5. aufgetragene Rodungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 0,15 bis € 0,35 je m2 gesetzwidrig ausge pflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu be strafen. (3) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, o der eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenom men hat oder o der eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet oder o der eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzu tragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand her zustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden. (4) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrem Besitzer als bewirt schaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn sie nicht bearbeitet wird. § 16 Übergangsbestimmung (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Wein baugesetz 1974, LGBl. 6150, außer Kraft. (2) Die gemäß § 9 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte können ausgeübt werden 1. bis zum Ende des 14. Wirtschaftsjahres nach dem Jahr der Rodung, sofern diese vor dem 1. September 1988 stattgefunden hat; 2. bis zum 31. August 2003, sofern die Rodung zwischen dem 1. September 1988 und dem 31. Dezember 1994 stattgefunden hat. 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 88 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0 3. in den Meldungsbogen wissentlich unvollständi ge und unrichtige Angaben macht; 4. den gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 5 geforderten Zutritt und die Begleitung zu Grund stücken verweigert, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschrif ten einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwal tungsübertretung und ist von der Bezirksverwal tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– odermitFreiheitsstrafebiszueinerWochezubestrafen. (2) Wer 1. Pflanzungen entgegen den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 oder entgegen unmittelbar anwend baren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Weinbaues vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet; 2. Anlagen gemäß § 7, die außerhalb einer Wein bauflur liegen, bei Wegfall des Verwendungs zweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet; 3. Anlagen gemäß § 8 bei negativem Versuchser gebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei tig rodet; 4. Schnittweingärten oder Rebschulen gemäß § 9 bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet; 5. aufgetragene Rodungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 0,15 bis € 0,35 je m2 gesetzwidrig ausge pflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu be strafen. (3) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, o der eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenom men hat oder o der eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet oder o der eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzu tragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand her zustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden. (4) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrem Besitzer als bewirt schaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn sie nicht bearbeitet wird. § 16 Übergangsbestimmung (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Wein baugesetz 1974, LGBl. 6150, außer Kraft. (2) Die gemäß § 9 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte können ausgeübt werden 1. bis zum Ende des 14. Wirtschaftsjahres nach dem Jahr der Rodung, sofern diese vor dem 1. September 1988 stattgefunden hat; 2. bis zum 31. August 2003, sofern die Rodung zwischen dem 1. September 1988 und dem 31. Dezember 1994 stattgefunden hat. 2 3 . M a i 2 0 0 2 2 3 . M a i 2 0 0 2 88 6 1 5 0 – 0 6 1 5 0 – 0