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Laws of Austria

Lower Austria Soil Protection Law (NÖ BSG)

Made 1988-06-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Niederösterreich
Subjects
Land and soil
Keywords
basic legislation, pollution control, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, fertilizers/nutrients, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties, data collection/reporting

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  1. NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) 6160–0 Stammgesetz 58/88 1988-06-30 Blatt 1-4 6160–1 1. Novelle 87/91 1991-07-19 Blatt 1-6 6160–2 2. Novelle 119/94 1994-09-21 Blatt 1, 3-5 6160–3 3. Novelle 207/01 2001-11-16 Blatt 5 6160–4 4. Novelle 25/05 2005-03-02 Blatt 1-11 [CELEX: 31986L0278, 31991L0271] 6160–5 5. Novelle 35/14 2014-04-11 Blatt 1, 2, 2a, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 0 6 1 6 0 – 5 Ausgegeben am 11. April 2014 Jahrgang 2014 35. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen: Änderung des NÖ Bodenschutzgesetzes Artikel I Das NÖ Bodenschutzgesetz, LGBl. 6160, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 83/2004” das Zitat “BGBl. I Nr. 189/2013”, wird nach dem Wort “Bodenverdichtung” ein Punkt gesetzt und entfällt die Wortfolge “o Erhaltung eines standortstypischen Bodenzustandes.” 2. Der Text des § 2 lautet: 3. Im § 3 Z. 1 entfällt das Wort “negative”. 4. § 3 Z. 10 lautet: 5. Im § 3 Z. 11 wird die Wortfolge “, das aus ausschließ lich aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduk tion stammendem, weder gewerblich noch industriell be- und verarbeitetem organischem Material herge stellt wird” durch folgende Wortfolge ersetzt: 6. § 3 Z. 12 entfällt. Die (bisherigen) Z. 13 und 14 erhalten die Bezeich nung Z. 12 und 13. 7. Dem § 3 werden folgende Z. 14 (neu) bis 24 angefügt: 8. Im § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “oder Müll kompost”.0 6 1 6 0 – 5 9. Im § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge “im Bewilligungsbe scheid” jeweils durch die Wortfolge “in der Bewilli gung” ersetzt. 10. Im § 10 Abs. 9 wird die Wortfolge “des Bewilligungsbe scheides” durch die Wortfolge “der Bewilligung” ersetzt. 11. Im § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort “Grünland” die Wortfolge “, 2. Auflage 2007” eingefügt und lautet der Klammerausdruck: 12. Die §§ 13 bis 18 erhalten die Bezeichnung §§ 16 bis 21. 13. Die §§ 13 bis 15 (neu) lauten: 14. In der Überschrift des § 16 (neu) entfällt die Wortfolge “Abfällen und”. 15. § 16 Abs. 1 (neu) lautet: 16. § 16 Abs. 2 (neu) entfällt. Im § 16 (neu) erhalten die (bisherigen) Absätze 3 bis 7 die Bezeichnung Abs. 2 bis 6. 17. Im § 16 Abs. 2 (neu) tritt anstelle des Zitates “Abs. 2” das Zitat “Abs. 1” und wird nach dem Wort “angeord net” die Wortfolge “oder bewilligt” angefügt und das Wort “worden” durch das Wort “wurden” ersetzt. 18. Im § 16 Abs. 3 (neu) entfallen die Wortfolgen “und 2” sowie “, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1.000 m² betreffen” und wird nach dem Wort “Qualitätssicherung” das Wort “(Qualitätsnach weise)” eingefügt. 19. Im § 16 Abs. 4 (neu) werden die Ziffer “4” durch die Zif fer “3”, am Ende der Z. 1 das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt, und werden am Ende der Z. 2 nach dem Wort “Pflanzenschutzmittelgaben” das Wort “und” sowie folgende Z. 3 angefügt: 20. Im § 16 Abs. 5 (neu) entfällt die Wortfolge “und 2”. 0a 6 1 6 0 – 5 21. Im § 16 Abs. 6 (neu) werden die Ziffer “4” durch die Zif fer “3” ersetzt und nach der Wortfolge “untersagt oder” die Wortfolge “o die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorha ben begonnen werden darf oder” eingefügt. 22. Im § 17 Abs. 1 Z. 1 (neu) wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt: 23. Im § 17 Abs. 2 (neu) wird nach dem Wort “Anlagen” die Wortfolge “bzw. Personen” eingefügt und das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt: 24. Im § 17 Abs. 3 (neu) wird das Wort “Abfall” durch fol gende Wortfolge ersetzt: 25. Im § 18 Abs. 1 (neu) entfällt die Wortfolge “erster Instanz” und wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt: 26. Im § 19 Abs. 1 (neu) erhalten die Ziffern 17 und 18 die Bezeichnung Z. 20 und 21. § 19 Abs. 1 Z. 16 bis 19 (neu) lauten: 27. Im § 19 Abs. 1 Z. 20 (neu) wird die Zahl “14” durch die Zahl “17” ersetzt. 28. Im § 19 Abs. 1 Z. 21 (neu) wird die Zahl “17” durch die Zahl “20” ersetzt. 29. Im § 19 Abs. 2 (neu) wird die Zahl “19” durch die Zahl “21”, die Zahl “7.300” durch die Zahl “14.500” und die Zahl “2.200” durch die Zahl “3.650” ersetzt. 30. Im § 20 Abs. 1 (neu) wird die Zahl “16” durch die Zahl “19”, das Wort “Abfälle” durch die Wortfolge “nicht ver unreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut” ersetzt und nach dem Wort “Bodengesundheit” die Wortfolge “oder die land wirtschaftliche Nützlichkeit” eingefügt. 31. Im § 20 Abs. 2 (neu) wird das Wort “Abfall” durch fol gende Wortfolge ersetzt:0a 6 1 6 0 – 5 Artikel II Anhängige Verfahren sind nach der neuen Rechtslage fort zuführen, wenn weiterhin ein Anzeigeverfahren erforder lich ist. Ist nach der neuen Rechtslage die Anzeigepflicht entfallen, gelten getätigte Anzeigen als zurückgezogen. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: P e r n k o p f 0b 6 1 6 0 – 5 § 1 Zielsetzung Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfrucht barkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch � Schutz vor Schadstoffbelastungen � Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdich tung. § 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zustän digkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszu legen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. § 3 Begriffsbestimmungen 1. Böden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hin blick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können, insbesondere: � öffentliche Grünflächen wie Straßenböschungen u.ä. � Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung die nen wie Schipisten, Golfplätze u.ä. � Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sand gruben, � alpine Grünflächen und Ödland. 1 6 1 6 0 – 5 2. Landwirtschaftliche Böden sind solche, die im Rah men eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden. Dazu gehören insbesondere auch alpine Grünflächen und Brachflächen. 3. Nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn � die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt und � die Entwicklung und Güte des Pflanzenbestandes auch langfristig gewährleistet wird. 4. Bodengesundheit ist jener Zustand des Bodens, bei welchem � die ökologischen Regenerations- und Ausgleichs funktionen des Bodens nachhaltig gewährleistet sind (insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologisch-biochemischen Trans formator- und Genschutzfunktionen) und � der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist. 5. Kompost ist das verwendungsreife Endprodukt der Kompostierung. 6. Abwässer aus der Wein- und Obstbereitung sind die bei der Reinigung von Flaschen, Geräten und Maschi nen sowie Behältern anfallenden Spül- und Reini gungswässer aus der Wein- und Obstbereitung. Nicht darunter fallen Abwässer aus der Naßkonservierung von Fässern mit schwefeliger Säure. 7. Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung sind die flüssigen und festen Abfallstoffe, die bei den ein zelnen Produktionsschritten der Wein- und Obstbe reitung anfallen. Darunter fallen Traubenreste, Kämme, Kerne, Preßrückstände sowie Entschlei mungstrub, Geläger, Kieselgurkuchen und Schö nungstrub. Nicht darunter fallen Blautrub und Weinstein. 8. Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion sind feste und flüssige Substrate, die in einzelnen Bearbei tungsschritten anfallen, unabhängig deren weiteren1 6 1 6 0 – 5 Aufbereitung. Darunter fallen trocken und naß geschiedene Erden sowie die im Zuge der nachfol genden Reinigung der Wässer der nassen Scheidung anfallenden Substrate. 9. Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er zum Zwecke der Hygienisie rung, Stabilisierung, Entwässerung und Verdünnung mit anderen Stoffen vermischt wurde. Im Zuge der Reinigung von Abwässern aus der ausschließlichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe anfal lende Substrate fallen nicht unter diesen Begriff. 10. Gärrückstand ist das nach der Vergärung verblei bende Substrat aus dem Biogasprozess, welches zur landwirtschaftlichen Verwertung geeignet ist und Ausgangsmaterialien der Gruppe 2 und 3 nach Tabelle 1 der Richtlinie „Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland“, 2. Auflage 2007, enthält (Herausgeber: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz; Hersteller: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Bereich Landwirt schaft Wien, Institut für Bodengesundheit und Pflan zenernährung, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191). 11. Biogasgülle ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat aus dem Biogasprozess, welches landwirt schaftlich verwertet werden kann, und ausschließlich Ausgangsmaterialien der Gruppe 1 nach Tabelle 1 der Richtlinie “Der sachgerechte Einsatz von Biogas gülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland”, 2. Auflage 2007, enthält. 12. Senkgrubeninhalt ist häusliches Abwasser, das in einer baulichen Anlage oder einem Behälter zur vor übergehenden Aufbewahrung gesammelt wird. 13. Betriebe mit Güllewirtschaft sind landwirtschaftliche Betriebe, die eigene Nutztiere halten, bei denen der Wirtschaftsdünger ganz oder teilweise in flüssiger Form anfällt und das Ausmaß der Tierhaltung auch zu einer regelmäßigen Marktleistung führt. 2 6 1 6 0 – 5 14. Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Aushe ben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhan den sein. Die Beschränkungen für organische Anteile bodenfremder Bestandteile gelten nicht für pflanzli che Bestandteile im humosen Oberboden. 15. Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial, a) bei dem augenscheinlich und auf Grund der vor handenen Information davon ausgegangen wer den kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerb liche (Vor-) Nutzung, die auf eine mögliche Verun reinigung des Bodens schließen lassen, bekannt sind, oder b) das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008, die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhang 1 und 2 der Deponieverordnung 2008, einhält und auch bei - im Zuge eines Verdachts zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Para metern keine erhöhten Schadstoffgehalte auf weist. 16. Bankettschälgut ist ein Gemisch aus Bodenmaterial und Rasensoden eventuell vermischt mit techni schem Schüttmaterial aus Sand, Kies- und Hartstein splitt aus der Wintersplittstreuung, das durch Abtragen der obersten Schicht von Straßenbanketten und der angrenzenden Entwässerungsgräben (trockenes Grabenräumgut) anfällt.2 6 1 6 0 – 5 17. Gerinneräumgut sind Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern oder zur Instandhal tung wasserrechtlich bewilligter Schutz- und Regulie rungsbauten oder zum Zwecke der Vorbeugung gegen Überschwemmungen den Gewässern ent nommen werden. 18. Teichräumgut sind Sedimente, die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Teichanlagen entnommen wer den. 19. Landwirtschaftliche Nützlichkeit ist jede Verbesse rung der Bonität, der Ertragsfähigkeit und Bewirt schaftbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen im unbedingt notwendigen Ausmaß. Mögliche Kriterien zur Bewertung der Nützlichkeit sind in den Tabellen 3 und 4 der Seiten 33f der Bodenrekultivierungsrichtli nie 2012 (Z. 21) zu finden. 20. Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011: Er dient der Ver wirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirt schaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und stellt die fünfte Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschafts plans dar (Herausgeber: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt schaft 1010 Wien, Stubenring 1). 21. Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012: Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forst wirtschaftlich genutzter Flächen des Bundesministeri ums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, 2. Auflage, 2012. 22. DTV ist die “Durchschnittliche Tägliche Verkehrs stärke” (Definition gemäß Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen RVS 12.04.15, Ausgabe 03, 2008). Die jeweilige DTV ist beim zuständigen Stra ßenerhalter zu erfragen. 23. ÖNORM S 2126: “Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit” Ausgabe: 2010-12-01. 24. ÖNORM S 2127: “Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behält nissen und Transportfahrzeugen” Ausgabe: 2011-11-01. 2a 6 1 6 0 – 5 § 4 Grundlagenforschung (1) Die Landesregierung hat � den Zustand der Böden zu untersuchen, deren Veränderungen zu beobachten und Entwicklungs tendenzen zu erforschen sowie � die Ergebnisse dieser Grundlagenforschung zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Die Untersuchungen und Kontrollen haben die für die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und Bodengesund heit bedeutsamen Faktoren nach dem Stand der Wissenschaft zu umfassen. Insbesondere sind dabei Art und Ausmaß � des Schadstoffeintrages und Schadstoffgehaltes � der Bodenverdichtung und � der Bodenerosion festzustellen. (2) Die Landesregierung hat dazu in einem Arbeitspro gramm insbesondere � die Anzahl und die Verteilung der Meßstellen für die Probenziehungen, � die Untersuchungsparameter und � die Intervalle der Untersuchungen festzulegen. Dabei ist ausgehend von den Ergebnissen der öster reichischen Bodenkartierung unter Berücksichtigung � der bodenkundlichen Verhältnisse � der gegebenen Schadstoffquellen � der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete und � der ortsüblichen Bewirtschaftung und der nach §§ 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien ein Netz von Meßstellen festzulegen. (3) Jedermann ist berechtigt, in die Ergebnisse der Grundlagenforschung Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften herzustellen.2a 6 1 6 0 – 5 § 5 Duldungs- und Auskunftspflichten (1) Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Grundstücken, welche für Meßstellen in Anspruch genommen werden, sind verpflichtet zu dulden, dass die mit der Durchführung der Arbeiten zur Grund lagenforschung betrauten Organe � ihre Grundstücke zur Durchführung der erforderli chen Vorarbeiten (Vermessung und Vermarkung) betreten und � Bodenproben entnehmen. Sie haben ferner den beauftragten Organen Aus künfte über die Art der Bewirtschaftung des betroffe nen Grundstückes, insbesondere die verwendeten natürlichen und mineralischen Dünger, Pflanzen schutzmittel und die Fruchtfolge zu erteilen. (2) Die Vorarbeiten und die Probennahme haben so zu erfolgen, dass der Pflanzenbestand möglichst geschont wird. Wird dadurch der Pflanzenbestand beschädigt oder der Ertrag vermindert, so ist hiefür den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke vom Land Niederösterreich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Kann über die Höhe der Entschädigung kein Einvernehmen erzielt werden, so sind die Ersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. § 6 Versuche und Beratung (1) Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfeh lungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördern der Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie die Verhinde rung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu 3 6 1 6 0 – 4 veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vor kommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letz ten Stand der Wissenschaften heranzuziehen. (2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Unter suchungsergebnisse sind der NÖ Landes-Landwirt schaftskammer zugänglich zu machen und können in den landwirtschaftlichen Schulen bei der Aus- und Weiterbildung sowie durch die NÖ Landes-Landwirt schaftskammer bei ihrer Beratungstätigkeit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten landwirt schaftlicher Böden insbesondere durch Demonstra tionsversuche vermittelt werden. § 7 Voraussetzungen für die Aufbringung von Klärschlamm, Kompost, sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung (1) Klärschlamm darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn 1. die Aufbringung durch den Eigentümer oder durch den Nutzungsberechtigten oder eine vom Eigen tümer bzw. Nutzungsberechtigten beauftragte Person bzw. beauftragtes Unternehmen erfolgt; 2. das Aufbringungsgrundstück zur Aufbringung von Klärschlamm geeignet und die Eignung durch ein Gutachten (Abs. 3) nachgewiesen ist; 3. der Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden geeignet und die Eignung durch ein Unbedenk lichkeitszeugnis (Abs. 4) nachgewiesen ist; 4. die Bepflanzung oder Benutzung des Aufbrin gungsgrundstückes die Aufbringung von Klär schlamm erlaubt;3 6 1 6 0 – 4 5. sich auf dem Aufbringungsgrundstück keine Gemüse-, Speisekartoffel-, Heilkräuter- oder Beerenobstkulturen befinden; 6. die Aufbringung auf Wiesen oder Weiden oder im Feldfutterbau erst nach der jeweiligen Nutzung erfolgt; 7. die Aufbringung nicht auf Böden in Hanglage mit Abschwemmungsgefahr oder auf durchnäßte, schneebedeckte oder tiefgefrorene Böden erfolgt. (2) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenk mälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teil flächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Klärschlamm, Kompost sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung in dem Ausmaß verboten, in dem auch sonstige land wirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrecht lich eingeschränkt sind. (3) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm hat der Betreiber der Anlage ein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einzu holen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muß der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muß von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlä gigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen ent sprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Tech nische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) stammen und hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob und in welchem Maß der Boden den zur Düngung vorgesehenen Klärschlamm verträgt, welche Höchst mengen demnach aufgebracht werden dürfen und welche Aufbringungsintervalle eingehalten werden müssen. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachweislich zuzustellen. (4) Der Betreiber der Anlage hat von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsan stalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sach- 4 6 1 6 0 – 4 verständigen entsprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen, das bei der Abgabestelle zur Einsicht nahme aufzulegen ist. Dieses Zeugnis hat Angaben über die Beschaffenheit des Klärschlammes, insbe sondere über die Werte und Anteile von Schadstoffen und darüber zu enthalten, ob die in der Klärschlamm verordnung (§ 8) angeführten Grenzwerte überschrit ten werden. (5) Jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß Abs. 3 und des Unbedenklichkeitszeugnisses gemäß Abs. 4 ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbe hörde vorzulegen. (6) Abwässer sowie Rückstände aus der Wein- und Obst bereitung dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn 1. die Aufbringung durch den Eigentümer oder durch den Nutzungsberechtigten oder durch von diesen beauftragte Personen oder Unternehmen erfolgt; 2. keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefähr dung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodenge sundheit führen; 3. die Aufbringung nicht auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr oder auf durchnäßte, schnee bedeckte oder tiefgefrorene Böden erfolgt. (7) Kompost darf auf Böden nur dann aufgebracht wer den, wenn 1. der Kompost nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurde; 2. die Aufbringung nach den Anwendungsempfeh lungen der Kompostverordnung erfolgt. (8) Klärschlämme und Komposte dürfen nur unter Anwendung eines vom Anlagenbetreiber festgeleg ten Qualitätssicherungssystems in Anlehnung an Anlage 3 Teil 3 der Kompostverordnung aufgebracht werden, das zumindest folgende Punkte beinhaltet: 1. Ausgangsmaterialien; 2. Verarbeitungs- bzw. Aufbereitunsprozesse; 3. Endprodukte;4 6 1 6 0 – 4 4. Anwendungen; 5. nachvollziehbare Dokumentation zu den Z. 1. bis 4. (9) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes Bestimmungen erlassen über 1. Art der für das Qualitätssicherungssystem not wendigen Aufzeichnungen; 2. Umfang der erforderlichen Aufzeichnungen; 3. Anerkennungsverfahren des Qualitätssiche rungssystems; 4. Prüfverfahren durch Externe und deren Eignung. § 8 Klärschlammverordnung Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Geset zes durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über 1. Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Unter suchungsparameter; 2. die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen; 3. die zulässigen Grenzwerte für organische und anor ganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden; 4. den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Frei heit von Krankheitserregern und dergleichen). § 9 Abgabe und Abnahme von Klärschlamm (1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm zur Auf bringung auf Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der 5 6 1 6 0 – 5 Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nut zungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht. (2) Der Betreiber der Anlage, der Klärschlamm für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerver zeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen. (3) Bei Abgabe von Klärschlamm ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betrei ber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Bezirksverwal tungsbehörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgege benen Stoffe anzuschließen. (4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nach weislich Einsicht in das Unbedenklichkeitszeugnis gemäß § 7 Abs. 4 zu gewähren. § 10 Voraussetzungen für die Aufbringung von Senkgrubeninhalten (1) Senkgrubeninhalte dürfen ohne Bewilligung auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn 1. die Aufbringungsmenge höchstens 50 m 3 pro Hektar und Jahr beträgt; 2. die Aufbringung auf einer Fläche mit Nährstoffent zug erfolgt. (2) Senkgrubeninhalte dürfen nicht aufgebracht werden 1. auf durchnäßten, tiefgefrorenen oder schneebe deckten Böden; 2. auf Gemüse-, Speisekartoffel-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen;5 6 1 6 0 – 5 3. auf hängigen Böden mit Abschwemmungsgefahr ab 10 % Neigung zum Gewässer; 4. auf Flächen ohne Nährstoffentzug; 5. in Nationalparks, Naturschutzgebieten, Natur denkmälern mit Flächenbezug, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufge zählten Flächen, sofern landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich ver boten sind. (3) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten auf Alm böden oder auf verkarsteten Böden bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingun gen und Auflagen zu erteilen, wenn 1. die Senkgrubeninhalte auf Almen und verkarste ten Böden anfallen; 2. eine nachhaltige Beeinträchtigung der Boden gesundheit nicht zu erwarten ist und 3. die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte nur mit hohem technischen Aufwand möglich wäre. (4) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von Dritten ist nur zulässig, wenn Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der aufgebrachten Senkgruben inhalte sowie über die Aufbringungsfläche geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzube wahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnun gen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. (5) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von mehr als 50 m 3 pro Hektar und Jahr bedarf einer Bewilli gung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn 1. ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird; 2. ein Aufbringungskonzept vorgelegt wird, das Aus sagen darüber enthält, auf welche Flächen aufge bracht werden soll; 6 6 1 6 0 – 5 3. geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahme stellen nachgewiesen werden; 4. geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Aufbringung verwendet werden, vorhan den sind; 5. ein Aufbringungsnachweis geführt wird und 6. höchstens 100 m 3 Senkgrubeninhalte pro Hektar und Jahr aufgebracht werden. (6) Der Aufbringungsnachweis nach Abs. 5 Z. 5 hat fol gende Angaben zu enthalten: 1. die Menge und Herkunft der aufgebrachten Senk grubeninhalte (Name und Anschrift des Eigentü mers sowie Standort der Senkgrube); 2. die Bezeichnung der Aufbringungsfläche und die darauf zu einem bestimmten Zeitpunkt aufge brachte Menge von fremden und die innerhalb eines Jahres aufgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte. (7) Die Ausbringungsnachweise sind 5 Jahre aufzube wahren. Der Behörde ist Einsicht in die Ausbringungs nachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. (8) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in der Bewilligung ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermei dung unzumutbarer Belästigungen der Nachbar schaft oder zur Wahrung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedin gungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseiti gung der Gefährdung erforderlich ist. (9) Die Behörde hat eine Ausfertigung der Bewilligung den betroffenen Gemeinden zuzustellen. (10) Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirt schaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senk-6 6 1 6 0 – 5 grubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Abs. 1 bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig. § 11 Voraussetzungen für die Aufbringung von Gärrückständen (1) Gärrückstände dürfen auf Böden nur dann aufge bracht werden, wenn die Anforderungen der “Richt linie für den sachgerechten Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland, 2. Auf lage 2007” erfüllt werden (Herausgeber: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz; Hersteller: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernäh rungssicherheit GmbH, Bereich Landwirtschaft, Insti tut für Bodengesundheit und Pflanzenernährung, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191). (2) Der Betreiber der Anlage, der Gärrückstände für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerver zeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Gärrückständen unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen. (3) Bei Abgabe von Gärrückständen ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfer tigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines ver bleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebe nen Gärrückstände anzuschließen. (4) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenk mälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teil flächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung 7 6 1 6 0 – 5 von Gärrückständen in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaß nahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind. § 12 Voraussetzungen für die Aufbringung von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion (1) Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion dürfen auf Böden nur zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit aufge bracht werden, wobei eine maximale Schütthöhe von 30 cm nicht überschritten werden darf. (2) Der Betreiber der Anlage, der Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich land wirtschaftlicher Produktion für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu füh ren. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen. (3) Bei Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion ist ein Lieferschein in dreifacher Ausferti gung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffen heit der abgegebenen Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftli cher Produktion anzuschließen. (4) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenk mälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teil-7 6 1 6 0 – 5 flächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige land wirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrecht lich eingeschränkt sind. § 13 Voraussetzungen für die Aufbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 eingehalten werden. (2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verun reinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirt schaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, gelten die Bestimmun gen dieses Gesetzes nicht. (3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestim mungen dieses Gesetzes nicht. § 14 Voraussetzungen für die Aufbringung von Bankettschälgut (1) Das Bankett ist vor dem Schälen von Vermüllung zu befreien. (2) Bankettschälgut darf im Zuge von Baumaßnahmen im Straßenbau oder der Straßenerhaltung auf Eigen grund im Sinne des § 3 Z. 1 ohne weitere Einschrän kung aufgebracht werden, sofern dessen Eignung und ein nachvollziehbarer Verwertungszweck gege ben sind und eine landwirtschaftliche Folgenutzung dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Kontami niertes Bankettschälgut (z. B. aufgrund eines Unfalls 8 6 1 6 0 – 5 bzw. durch Überschreitung der Qualitätsklasse BA) ist jedoch von dieser Verwertungsmöglichkeit ausge schlossen. (3) Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die land wirtschaftliche Nützlichkeit unter Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 und der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 gegeben ist mit nachfolgenden Anforderungen für die Qualitätssiche rung und Dokumentation: 1. Bankettschälgut von Straßen mit einer DTV bis 2500 ohne analytische Untersuchung, sofern eine Dokumentation analog der Kleinmengenregelung gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 vom Übergeber geführt wird und dem Übernehmer ausgehändigt wird. Das Formular Aushubinformation für eine Klein menge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwen den und sieben Jahre vom Liegenschaftseigentü mer aufzubewahren. 2. Bankettschälgut von Straßen mit einer DTV von 2501 bis 10. 000 mit analytischer Untersuchung gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan 2011, unter Anwendung der ÖNORM S 2126 oder S 2127 nur mit Ergebnis Klasse A1, sofern eine Dokumenta tion analog der Kleinmengenregelung gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan 2011 vom Überge ber geführt wird und dem Übernehmer unter Anschluss des Beurteilungsnachweises ausge händigt wird. Das Formular Aushubinformation für eine Kleinmenge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwenden und sieben Jahre vom Liegen schaftseigentümer aufzubewahren. 3. Bankettschälgut von Straßen ab einer DTV von 10.001 darf nicht auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden. (4) Der Übergeber von Bankettschälgut hat ein Überneh merverzeichnis für Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu füh-8 6 1 6 0 – 5 ren. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Bankettschälgut unter Angabe der Menge, des Straßenabschnitts (Entnahmeortes), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastral gemeinde), des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen. (5) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 3 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn beim Entnahme- oder Aufbringungsort folgende Werte erreicht werden: mehr als 2000 t oder 2500 m² oder 1300 m³. Die Anzeigepflicht gilt für jede einzelne Maßnahme. (6) Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorha bens und der Nachweis zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen. Der Anzeige gemäß Abs. 5 sind jedenfalls folgende Unterlagen anzu schließen: 1. Angaben über Entnahmeort (Straßenbezeich nung, Straßenkilometer, Liegenschaftseigentü mer, Kubatur) 2. Angaben über Aufbringungsort (Grundstücks nummer, Katastralgemeinde, Liegenschafts eigentümer, Flächenausmaß, Kubatur, Schütthöhe, Tiefenstufe des Einbaus und der Maßnahme, Beschreibung des Bodens und Angaben allfälli ger früherer Schüttungen) 3. Darstellung des Entnahme- und Aufbringungsor tes im Katasterplan 4. Beurteilungsnachweis laut Bundes-Abfallwirt schaftsplan 2011 5. Angaben laut dem Formular Einbauinformation zur Verwertung, Abbildung 6b, Seite 39 bis 41 der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012. (7) Anzeigefrei ist die Auf- oder Einbringung von Klein mengen von Bankettschälgut bis 2000 t oder 2500 m² oder 1300 m³, sofern beim Entnahmeort nicht größere Mengen angefallen sind. Diese darf nur einmal auf derselben Fläche erfolgen. Das Formular Aushubin- 9 6 1 6 0 – 5 formation für eine Kleinmenge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwenden und vom Liegenschaftseigentümer sieben Jahre aufzubewahren. (8) Für die Anzeige nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 6 sinngemäß anzuwenden. § 15 Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut (1) Gerinne- und Teichräumgut der Klasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Pkt. 7.15, darf zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe ent halten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfrucht barkeit oder der Bodengesundheit führen. (2) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat jedenfalls von allen betroffenen Liegenschaftseigentümern deren Einverständniserklärung einzuholen und diese schriftlich zu dokumentieren. (3) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat ein Übernehmer verzeichnis zu führen. In diesem Übernehmerver zeichnis ist jede Übergabe von Gerinne- oder Teichräumgut unter Angabe der Menge, des Entnahmeortes (Gerinneabschnitt oder Teich), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastral gemeinde), des Zeitpunktes der Übernahme, des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentü mers einzutragen. (4) Das Übernehmerverzeichnis ist vom Gerinne- oder Teicherhalter zu Kontrollzwecken sieben Jahre auf zubewahren.9 6 1 6 0 – 5 § 16 Voraussetzung für die Aufbringung von sonstigen Materialien (1) Die Auf- oder Einbringung von sonstigen Materialien auf den Boden ist nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder landwirtschaftlichen Nützlichkeit zulässig. (2) Abs. 1 gilt nicht für Maßnahmen, die 1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind; 2. nach anderen Rechtsvorschriften behördlich angeordnet oder bewilligt wurden oder 3. vom Bundesheer im Rahmen oder zur Vorberei tung eines Einsatzes gesetzt werden. (3) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualitätsnach weise) bei der Umsetzung hervorgehen. (4) Abs. 3 gilt nicht für 1. Maßnahmen im Zuge der guten landwirtschaftli chen Praxis, wie die Düngung mit Materialien aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Wirtschaftsdünger, Biogasgülle) oder mit Mineraldünger, 2. Pflanzenschutzmittelgaben und 3. Maßnahmen, die durch Verordnung der Landes regierung festgelegt wurden, weil sie nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder Boden gesundheit erwarten lassen oder die landwirt schaftliche Nützlichkeit gegeben ist. Derartige Maßnahmen können auch vom übrigen Anwen dungsbereich des Gesetzes ausgenommen wer den. 10 6 1 6 0 – 5 (5) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit Abs. 1 zu prüfen. (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf begonnen werden, � wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen drei Monaten mit Bescheid untersagt oder � die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorha ben begonnen werden darf oder � wenn die Behörde dem Vorhaben allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zustimmt. § 17 Überwachung (1) Die Behörde kann die Untersuchung eines Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht, 1. dass die Aufbringung von Klärschlamm, Abwäs sern und Rückständen aus der Wein- und Obst bereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückstand, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produk tion, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstigem Material oder Kompost nicht vor schriftsmäßig erfolgt ist oder 2. dass ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder 3. dass die zulässige Menge überschritten wurde. (2) Die Betreiber von Anlagen bzw. Personen, die Klär schlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrück stände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstof fen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmate rial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige Materialien oder Kompost zur Aufbringung abgeben, müssen der Behörde 1. Auskünfte über alle Belange der Anlage erteilen;10 6 1 6 0 – 5 2. Auskünfte über die zur Aufbringung abgegebenen Stoffe und ihre Verwendung erteilen; 3. Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren; 4. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zur Anlage gewähren und 5. die Durchführung von Messungen und Probeent nahmen gestatten. (3) Die Abnehmer von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückständen, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne und Teichräumgut, sonstigem Material oder Kompost sind verpflichtet, den Organen oder Hilfsorganen der Behörde Zutritt zum Aufbringungsgrundstück zu gewähren und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten. (4) Sollte sich im Zuge der angeordneten Untersuchung ein geäußerter Verdacht im Sinne des Abs. 1 als begründet erweisen, dann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Diese Kosten sind im Verwaltungsweg ein zubringen. Erweist sich der Verdacht als unbegrün det, dann hat die Behörde die Kosten zu tragen. § 18 Zuständigkeit (1) Als Behörde ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne und Teichräumgut, sonstiges Material oder Kompost aufgebracht werden. Soweit die Bestimmungen die ses Gesetzes den Betreiber der Anlage verpflichten, 11 6 1 6 0 – 5 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Anlage. Liegt diese außerhalb Niederösterreichs, tref fen die Bestimmungen des Gesetzes subsidiär den Nutzungsberechtigten und die Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Aufbringungsgrundstück. (2) Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungs berechtigten nach diesem Gesetz haben dingliche Wirkung. § 19 Übertretungen und Strafen (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertre tung, wer 1. den gemäß § 5 Abs. 1 auferlegten Verpflichtun gen zuwiderhandelt; 2. Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt; 3. Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rück stände aus der Wein- und Obstbereitung, Senk grubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus aus schließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbe zug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach § 10 Abs. 3 bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teil flächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z. 5, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4) 4. kein Gutachten über die Verträglichkeit des Auf bringungsgrundstückes einholt (§ 7 Abs. 3); 5. über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis ein holt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (§ 7 Abs. 4);11 6 1 6 0 – 5 6. es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeits zeugnisse vorzulegen (§ 7 Abs. 5); 7. Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 6 auf bringt 8. � den Vorschriften der Klärschlammverordnung (§ 8) zuwiderhandelt; � Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden (§ 7 Abs. 7) sowie � kein Qualitätssicherungssystem nach § 7 Abs. 8 anwendet. 9. die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm ent gegen den Vorschriften des § 9 Abs. 1 vornimmt; 10. kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollstän dige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 2); 11. keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unter fertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (§ 9 Abs. 3); 12. keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeits zeugnis gewährt (§ 9 Abs. 4); 13. Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des § 10 aufbringt; 14. Gärrückstände entgegen den Vorschriften des § 11 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 11 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt; 15. Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produk tion entgegen den Vorschriften des § 12 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 12 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt; 16. nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entge gen den Vorschriften des § 13 Abs. 1 auf- oder einbringt; 17. Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des § 14 auf- oder einbringt oder den in § 14 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; 12 6 1 6 0 – 5 18. Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vor schriften des § 15 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 15 Abs. 2, 3 und 4 auferlegten Ver pflichtungen zuwiderhandelt; 19. sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des § 16 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 16 Abs. 3 und 6 auferlegten Verpflichtun gen zuwiderhandelt; 20. den gemäß § 17 Abs. 2 und 3 auferlegten Ver pflichtungen zuwiderhandelt; 21. den nach § 20 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht entspricht. (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirks verwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar a) Übertretungen nach Abs. 1 Z. 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– und b) Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1 mit einer Geld strafe bis € 3.650,–. (3) Der Versuch ist strafbar. § 20 Sonstige Maßnahmen (1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 19 ist dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Aufbringungsgrundstückes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, rechtswidrig aufge brachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereinigung, Senkgrubenin halte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaft licher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaus hubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne - und Teich räumgut, sonstige aufgebrachte Materialien oder Komposte zu entfernen. Ist eine Entfernung nicht mehr möglich, dann hat der Auftrag jedenfalls die Her stellung eines Zustandes durch solche Maßnahmen zu umfassen, die die Erhaltung oder Wiederherstel-12 6 1 6 0 – 5 lung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gewährleis ten. (2) Über die im Abs. 1 hinaus angeführten Maßnahmen kann die Behörde auch � ein zeitlich begrenztes oder dauerndes Aufbrin gungsverbot verfügen, � anordnen, unter welchen eingeschränkten Voraus setzungen Klärschlamm, Abwässer und Rück stände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus aus schließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht ver unreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges aufgebrach tes Material oder Kompost aufgebracht werden darf und � Bodenverbesserungsmaßnahmen vorschreiben. § 21 Umgesetzte EG-Richtlinien Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl.Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S. 6 2. Art. 16 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 13 6 1 6 0 – 5

Lower Austria Soil Protection Law (NÖ BSG) · Nelum