Skip to content
Nelum
Laws of Austria

Lower Austria Meat Inspection Fees Ordinance

Made 2006-12-20 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Niederösterreich
Subjects
Livestock, Food and nutrition
Keywords
slaughtering, hygiene/sanitary procedures, fees/royalties, food safety and quality, meat, inspection, data collection/reporting

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. NÖ Lebensmittelkontrollgebühren verordnung (NÖ LMKGVO) 6401/1–0 Stammverordnung 112/06 2006-12-20 Blatt 1-3 0 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 6 6 4 0 1 /1 – 0 Ausgegeben am 20. Dezember 2006 Jahrgang 2006 112. Stück Die NÖ Landesregierung hat am 12. Dezember 2006 auf grund des § 3 Abs. 1 des NÖ Lebensmittelkontrollgebüh rengesetzes (NÖ LMKGG), LGBl. 6401–0, verordnet: NÖ Lebensmittelkontrollgebühren verordnung (NÖ LMKGVO) Niederösterreichische Landesregierung: Plank Landesrat 0 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 6 6 4 0 1 /1 – 0 § 1 Untersuchungsgebühr (1) Die Höhe der Gebühr o für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genann ten Tierarten, ABl.Nr. L 226 vom 25. 6. 2004, S. 83 (§ 53 LMSVG), o für die Trichinenuntersuchung nach dem Ver dauungsverfahren und o für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbei tungsbetrieben (§ 54 LMSVG) durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt beträgt je vollendete Viertelstunde € 15,18. (2) Die Höhe der Gebühr o für die Trichinenuntersuchung nach dem Verdauungsverfahren durch die amtliche Fach assistentin oder den amtlichen Fachassistenten beträgt je vollendete Viertelstunde € 8,86. (3) Die Höhe der Gebühr für die Trichinenunter suchung nach dem Trichinoskopieverfahren o durch die amtliche Tierärztin oder den amt lichen Tierarzt beträgt je Untersuchung € 1,00, o durch die amtliche Fachassistentin oder den amtlichen Fachassistenten beträgt je Unter suchung € 0,66. § 2 Zusammenrechnung, Mindestgebühr, Pauschalgebühr (1) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten 1 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 6 6 4 0 1 /1 – 0 gemäß § 1 Abs. 1 durchgeführt, ist der gesamte Zeit aufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberech nung zu Grunde zu legen. (2) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen die Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsme thode, durchgeführt, die insgesamt weniger als eine Viertelstunde in Anspruch nehmen, so beträgt die Untersuchungsgebühr € 8,41 (Mindestgebühr). (3) Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 NÖ LMKGG beträgt € 8,41. § 4 Abs. 1 gilt sinngemäß. § 3 Wegstreckengebühr Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefan genen Kilometer € 0,45. Diese Gebühr fällt pro Ort der Tätigkeit (Betrieb) und Tag o nur bis zu einer Entfernung (§ 6 Abs. 2 NÖ LMKGG) von 40 km oder o bis zu einer Untersuchungsdauer von 3 Stunden an. Die Höhe und die Aufteilung von Anteilen der Weggebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG. § 4 Zuschlag, Sonderzuschlag (1) Für die Untersuchung über ausdrückliches Ver langen der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers bzw. deren beauftragte Person an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und an anderen Tagen in der Zeit nach 19 Uhr und vor 6 Uhr (§ 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG) ist die Gebühr1 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 6 6 4 0 1 /1 – 0 in doppeltem Ausmaß zu entrichten (Zuschlag). Ist ein Freitag bzw. ein Montag ein gesetzlicher Feiertag, wird die Gebühr o an dem den Freitag folgenden Samstag bzw. o an dem den Montag vorangegangenen Samstag für Untersuchungen in der Zeit von 6 Uhr bis 12 Uhr nicht verdoppelt. (2) Ist eine zusätzliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 NÖ LMKGG durch das Verschulden der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittel unternehmers erforderlich geworden, haben diese neben den sonst angefallenen Gebühren eine zusätz liche Gebühr von € 8,72 für die Probenentnahme zu entrichten (Sonderzuschlag). § 5 Aufzeichnung der Dauer, Gegenzeichnung Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit schriftlich festzuhalten und von der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner bzw. deren beauftragte Person gegen zeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige Vorkommnisse, die einen maß geblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom Aufsichtsorgan unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten. § 6 Entschädigung, Kilometergeld der Aufsichtsorgane (1) Die Höhe der Entschädigung für eine beauftragte amtliche Tierärztin oder einen beauftragten amt lichen Tierarzt (§ 24 Abs. 4 LMSVG) beträgt für 2 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 6 6 4 0 1 /1 – 0 o Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß § 1 Abs. 1 je vollendete Viertelstunde € 13,80, o Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß § 2 Abs. 2 bei einer Untersuchungsdauer von weni ger als einer Viertelstunde € 7,65, o Trichinenuntersuchungen nach dem Trichino skopieverfahren je Untersuchung € 0,91, o Vorkommnisse gemäß § 2 Abs. 3 1. Satz € 7,65 und für Vorkommnisse gemäß § 2 Abs. 3 2. Satz, bei denen der Zuschlag Anwendung findet, € 15,30. (2) Die Höhe der Entschädigung für eine beauftragte amtliche Fachassistentin oder einen beauftragten amtlichen Fachassistenten (§ 24 Abs. 5 LMSVG) beträgt für Trichinenuntersuchungen nach dem o Verdauungsverfahren je vollendete Viertel stunde € 7,99, o Trichinoskopieverfahren je Untersuchung € 0,60. (3) Die Höhe der Entschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan (§ 24 Abs. 4 und 5 LMSVG) beträgt für o Untersuchungen über ausdrückliches Verlan gen gemäß § 4 Abs. 1 je Untersuchung das doppelte Ausmaß der jeweils unter Abs. 1 und 2 festgesetzten Entschädigung, o jede zusätzliche Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 € 8,72. (4) Die Höhe des Kilometergeldes für ein beauftragtes Aufsichtsorgan (§ 24 Abs. 4 und 5 LMSVG) beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,45. (5) Für o eine bestellte amtliche Tierärztin oder einen bestellten amtlichen Tierarzt, die bzw. der in2 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 6 6 4 0 1 /1 – 0 einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, gelten die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 und o eine bestellte amtliche Fachassistentin und einen bestellten amtlichen Fachassistenten, die bzw. der in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, gelten die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. § 7 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. 6401/1–2 außer Kraft. 3 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 6 6 4 0 1 /1 – 0

Lower Austria Meat Inspection Fees Ordinance · Nelum