Lower Austria Landscape Charge Law 2007
Made 2007-06-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Niederösterreich
- Subjects
- Mineral resources
- Keywords
- minerals, fees/royalties, environmental fees/charges, registration, data collection/reporting, offences/penalties
- Categories
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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Text
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Artikel I Das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, LGBl. 3630, wird wie folgt geändert: § 11 lautet:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: Penz 5. Dezember 2013 Der Landeshauptmann: Der Landesrat: Pröll Pernkopf 0 § 1 Widmung (1) Zur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemein- schaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten. 3630–0 (2) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 10 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde. (3) Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemein- den hat jeweils spätestens am 15. April für das voran- gegangene Kalenderjahr zu erfolgen. (4) Der Ertragsanteil des Landes dient zweckgebunden zur Mitfinanzierung des NÖ Landschaftsfonds. Dabei werden Projekte in den Gemeinden, in denen sich Gewinnungsstätten befinden, vorrangig geför- dert. § 2 Begriffsbestimmungen 7. September 2007 Im Sinne des Gesetzes ist: 1. “Abraummaterial”: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material, welches in der Betriebs- stätte bleibt; 2. “Betreiberin” bzw. “Betreiber”: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufs- mäßig durchführt; 3. “Gewinnen”: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe ohne die damit zusammen- hängenden vorbereitenden, begleitenden und nach- folgenden Tätigkeiten; 1 4. “Gewinnungsstätte”: Steinbruch bzw. Entnahme- stelle von mineralischen Rohstoffen; 5. “Mineralischer Rohstoff”: jedes Mineral, Mineralge- menge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist; 6. “Mineralrohstoffgesetz – MinroG”: BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006; 7. “Seitenentnahme”: obertägiges Gewinnen im 3630–0 direkten Areal (räumlichen Zusammenhang) eines Bauprojektes zwecks Verwendung bei diesem Bau- projekt. § 3 Gegenstand der Abgabe (1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich. (2) Von der Erhebung ausgenommen sind: o Abraummaterial, o Material aus Fließgewässern, das aus flussbau- lichen Gründen wieder in Fließgewässer einge- bracht wird, 7. September 2007 o bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4 Abs. 1 MinroG), o Kohle und o Material aus Seitenentnahmen. § 4 Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist die Betreibe- rin bzw. der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines 1 abgabepflichtigen Materials. § 5 Abgabenbefreiung Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalen- dervierteljahr weniger als € 30,- beträgt. 3630–0 § 6 Berechnung (1) Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Gesamtmenge des gewonnenen Materials gemessen in Tonnen und dem Hebesatz. (2) Der Hebesatz beträgt für: 1. Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z.B. Kies, Sand, Schotter, Steine) € 0,18 2. Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird € 0,18 3. Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von minde- stens 95 %, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung 7. September 2007 verwendet wird € 0,05 4. andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinRoG (z.B. Quarzsand mit einem SiO2-Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit € 0,05 (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hebesätze entsprechend den Änderungen der Ver- braucherpreise (Verbraucherpreisindex) zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 5 % beträgt. Dabei sind Beträge auf drei Kommastellen abzurunden. 2 § 7 Entstehen der Abgabenschuld Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalender- vierteljahres, in dem das Gewinnen erfolgt. § 8 Aufzeichnungspflicht 3630–0 Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Fest- stellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. § 9 Anzeigepflicht Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen. § 10 Selbstbemessung, Fälligkeit (1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgen- 7. September 2007 den Terminen einzureichen: Anmeldungszeitraum Fälligkeitstag Jänner bis März 15. Mai April bis Juni 15. August Juli bis September 15. November Oktober bis Dezember 15. Februar 2 (2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berech- nen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten. § 11 Behörde 3630–1 Abgabenbehörde ist die Landesregierung. § 12 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Landschaftsabgabe hinterzieht oder verkürzt, 2. die Aufzeichnungen nach § 8 nicht oder nicht vollständig führt, 3. die Anzeige gemäß § 9 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. die Abgabenerklärung nach § 10 nicht, mangel- haft oder verspätet einreicht. (2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar. 5. Dezember 2013 (3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksver- waltungsbehörde zu bestrafen, und zwar 1. Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1 mit einer Geld- strafe bis zu € 40.000,–, im Falle der Uneinbring- lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, 2. die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis € 4.000,–, im Falle der Uneinbring- lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche. (4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im § 1 Abs. 4 genannten Zweck zu verwenden. 3 § 13 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 1 sind die bis 3630–1 dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwen- den. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß § 10 Abs. 1 zusam- menfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächst- folgenden Fälligkeitstag einzureichen. 5. Dezember 2013 3