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Laws of Austria

Lower Austria Land Use Planning Law 1976

Made 1977-02-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Niederösterreich
Subjects
Land and soil
Keywords
basic legislation, land-use planning, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, land reform, land tenure, land consolidation, pollution control

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  1. NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976) 8000–0 Stammgesetz 13/77 1977-02-18 Blatt 1-13 8000–1 Druckfehlerberichtigung 69/77 1977-07-01 Blatt 2 und 11 8000–2 1. Novelle 85/86 1986-08-18 Blatt 9 8000–3 Kundmachung 40/88 1988-03-31 Blatt 8 8000–4 2. Novelle,Kundmachung 102/88 1988-09-06 Blatt 10, 12, 12a 8000–5 3. Novelle 49/89 1989-06-21 Blatt 6, 9, 10, 12, 12a 8000–6 Kundmachung 51/90 1990-06-05 Blatt 11 8000–7 4. Novelle 37/92 1992-03-17 Blatt 5, 5a, 11, 11a 8000–8 5. Novelle 4/93 1993-01-27 Blatt 4, 5 8000–9 Kundmachung 129/93 1993-12-14 Titelblatt 8000–10 6. Novelle 148/95 1995-10-31 Blatt 1-9, 9a, 9b, 9c, 9d, 9e, 9f, 11, 11a, 12, 13 8000–11 Druckfehlerberichtigung 8/96 1996-02-20 Blatt 0a, 9 0 8 0 0 0 – 2 7 8000–12 7. Novelle 121/98 1998-08-07 Blatt 5 8000–13 8. Novelle 107/99 1999-09-16 Blatt 1-5, 7-9, 9a, 9b, 9c, 9d, 9e, 11, 11a, 12, 13 [CELEX: 396L0082] 8000–14 9. Novelle 16/02 2002-02-27 Blatt 1, 2, 4, 4a, 7, 8, 8a, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 10, 11, 12, 13, 14 [CELEX: 392L0043, 397L0062, 379L0409, 381L0854, 391L0244, 394L0024, 397L0049] 8000–15 10. Novelle 51/02 2002-05-23 Blatt 13 8000–16 11. Novelle 40/04 2004-05-26 Blatt 9c, 9c/1 8000–17 12. Novelle 41/04 2004-05-26 9b 8000–18 13. Novelle 58/04 2004-07-29 Blatt 5, 6 8000–19 14. Novelle 26/05 2005-03-02 Blatt 1, 1a, 3, 4, 4a, 4b, 7, 7a, 8, 8a, 9, 9a, 9b, 9b/1, 9c, 11, 11a, 11b, 12, 12a, 13, 14 [CELEX: 32001L0042, 32002L0049] 8000–20 Kundmachung 25/06 2006-04-21 Blatt 9d 8000–21 15. Novelle 26/06 2006-04-21 Blatt 1, 4, 5-7, 7a, 9a, 9b, 9e, 11, 11a, 11b, 12, 13 8000–22 16. Novelle 45/07 2007-06-15 Blatt 9d, 140 8 0 0 0 – 2 7 8000–23 17. Novelle 72/07 2007-09-07 Blatt 3, 7a, 8, 8a, 9, 9a, 9a/1, 9c, 9d, 11a, 11b, 12, 13, 13a 8000–24 18. Novelle 90/11 2011-06-20 Blatt 8, 9c, 9d, 10, 12, 13 8000–25 19. Novelle 87/12 2012-07-26 Blatt 5, 8, 12 8000–26 20. Novelle 35/13 2013-07-05 Blatt 9c, 9c/1, 9d, 9d/1, 11a, 13a 8000–27 21. Novelle 105/13 2013-11-22 Blatt 9c 0a 8 0 0 0 – 2 7 Ausgegeben am 22. November 2013 Jahrgang 2013 105. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert: Im § 19 Abs. 2 Z. 21 wird nach dem Wort “Photovoltaik” folgender Klammerausdruck eingefügt: Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0a 8 0 0 0 – 2 7 I. Abschnitt Allgemeines § 1 Begriffe und Leitziele (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Raumordnung: die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein schaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psy chischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfalls gefahren; 2. Region: ein zusammenhängendes Gebiet, das durch gleichartige Probleme oder funktionelle Zusammengehö rigkeit gekennzeichnet ist und aus diesen Gründen Gegen stand eines regionalen Raumordnungsprogrammes oder regionalen Entwicklungskonzeptes ist oder werden soll; 3. Stadt- und Dorferneuerung: besondere Maßnahmen, die in Abstimmung mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm auf die Verbesserung der räumlich-strukturellen Lebensbedin gungen im Bereich der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur und der Ökologie in Städten und Dörfern ausgerichtet sind; 4. Wohnbauland: das Bauland, für welches gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1, 2 und 5 im Flächenwidmungsplan die Widmungen Wohngebiet, Kerngebiet oder Agrargebiet festgelegt werden; 5. Überörtliche Planung: die Festlegung einer bestimmten Nutzung durch eine Rechtsvorschrift des Landes oder Bundes oder die Beschränkung der Nutzung einer Grund fläche wie zum Beispiel: Festlegung einer Straßentrasse, Erklärung zum Eisenbahngrundstück, zum Naturschutz gebiet oder zum Wasserschutz- oder Grundwasserschon gebiet, zum Bann- oder Schutzwald, zum militärischen Sperrgebiet, zur Flugplatz-Sicherheitszone und der gleichen; 6. Überörtliche Funktionsbezeichnung: Bezeichnung, die angibt, welche vorrangigen überörtlichen Funktionen Gemeinden oder Gemeindeteile zu erfüllen haben (z.B. Zentraler Ort, 1 8 0 0 0 – 2 1 Erholungsgebiet, Industrieeignungs- und Ausbaustandort, Fremdenverkehrseignungs- und Ausbaustandort und der gleichen); 7. Widmungsart: funktionale Untergliederung des Baulandes, des Grünlandes oder der Verkehrsflächen. 8. Zentraler Ort: das baulich zusammenhängende Siedlungs gebiet, das innerhalb einer Gemeinde die Funktion des Hauptortes erfüllt und im besonderen Maße Standort zentraler Einrichtungen ist, die in der Regel nicht nur die Bevölkerung der eigenen Gemeinde, sondern auch die Bevölkerung der Umlandgemeinden versorgen; 9. Landschaftskonzept: Bestandteil der Grundlagenforschung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zur Abgrenzung, Bewertung und Funktionszuteilung der einzelnen Land schaftsräume (landwirtschaftlich wertvolle Flächen, schüt zenswerte Landschaftsteile, bespielbare Freiräume u.dgl.). Das Landschaftskonzept baut auf den naturräumlichen Gege benheiten, den Vorgaben (Schutzgegenstand, Erhaltungs ziele u.dgl.) von Europaschutzgebieten gemäß § 9 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, den vorhandenen Nutzungen, der Belastung der Landschaft sowie den typi schen Eigenarten der Kulturlandschaft auf und ist mit den anderen Zielen des örtlichen Raumordnungsprogrammes abzustimmen; 10. Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben: die Summe der Grundrißflächen der Voll- und Nebengeschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, welche von einem oder mehreren Handelsbetrieben genutzt werden, mit Ausnahme der für Garagen und Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzun gen der Umfassungswände zu berechnen; 11. Entwicklungskonzepte: Leitvorstellungen aufgrund der Ergebnisse der Grundlagenforschung für die mittel- und langfristige Entwicklung des jeweiligen Raumes (Land, Region, Gemeinde); 12. Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes; 13. Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z.B. Vorgaben von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen Siedlungs- und sonstigen Raumstruktu ren (hinsichtlich Verkehr, Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u.dgl.); bei der Abschätzung der Ver träglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen betroffener örtli cher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen;1 8 0 0 0 – 2 1 14. Siedlungsgrenze: Maßnahme regionaler Raumordnungs programme zur Begrenzung künftiger Baulandwidmun gen; 15. Strategische Umweltprüfung: Planungsprozess für örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme gemäß der Richtlinie 2001/42/EG (§ 30a) mit folgendem Inhalt: � Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von voraus sichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt; dabei sind auch Alternativen zu prüfen und die Untersu chungen im Umweltbericht zu dokumentieren � Durchführung von Konsultationen (Informations- bzw. Stellungnahmerecht) � Abwägung der Ergebnisse im Rahmen der Entschei dung; 16. Umweltbehörde: Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG: Diese ist in Angelegenheiten der � überörtlichen Raumordnung: die NÖ Umweltanwalt schaft � örtlichen Raumordnung: die Landesregierung; 17. Umweltbericht: Dokumentation der Untersuchungsergeb nisse zur strategischen Umweltprüfung. Diese muss insbe sondere enthalten: � Methodik und Ablauf der umweltbezogenen Unter suchungen � Beschreibung, Analyse und Prognose des Umweltzu standes sowie relevanter Umweltprobleme � Bewertung der Umweltauswirkungen unter Angabe der Umweltziele und beabsichtigter Ausgleichs- und Kon trollmaßnahmen � eine allgemein verständliche Zusammenfassung; 18. Verkaufsfläche: die Summe aller Flächen, die in Gebäuden von Handelseinrichtungen liegen und auf denen Waren angeboten werden. 1a 8 0 0 0 – 1 9 (2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sollen folgende Leitziele beachtet werden: 1. Generelle Leitziele: a) Vorrang der überörtlichen Interessen vor den örtlichen Interessen. Berücksichtigung der örtlichen Interessen bei überört lichen Maßnahmen. Abstimmung der Ordnung benachbarter Räume (grenz überschreitende Raumordnung). b) Ausrichtung der Maßnahmen der Raumordnung auf o schonende Verwendung natürlicher Ressourcen o Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen o nachhaltige Nutzbarkeit o sparsame Verwendung von Energie, insbesondere von nicht erneuerbaren Energiequellen o wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln. c) Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art, daß o gegenseitige Störungen vermieden werden, o sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen. d) Sicherung von Gebieten mit besonderen Standort eignungen für deren jeweiligen Zweck und Freihaltung dieser Gebiete von wesentlichen Beeinträchtigungen. e) Bedachtnahme auf die Verkehrsauswirkungen bei allen Maßnahmen in Hinblick auf o möglichst geringes Gesamtverkehrsaufkommen; o Verlagerung des Verkehrs zunehmend auf jene Verkehrsträger, welche die vergleichsweise geringsten negativen Auswirkungen haben (unter Berücksichtigung sozialer und volkswirtschaft licher Vorgaben) o möglichst umweltfreundliche und sichere Abwick lung von nicht verlagerbarem Verkehr. f) Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschafts bildes. g) Freier Zugang zu Wäldern, Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten sowie deren schonende Erschließung (Wanderwege, Promenaden, Freibadeplätze und dergleichen). 2 8 0 0 0 – 1 4 h) Unterstützung von Nationalparks durch Maßnahmen der Raumordnung im Umland dieser Nationalparks. i) Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung. Sicherung bzw. Ausbau der Voraussetzungen für die Gesundheit der Bevölkerung insbesondere durch o Sicherung oder Wiederherstellung eines ausge wogenen Naturhaushaltes als Lebensgrundlage für die gegenwärtige und künftige Bevölkerung; o Sicherung des natürlichen Wasserhaushaltes einschließlich der Heilquellen; o Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Kleinklimas einschließlich der Heil klimate und Reinheit der Luft; o Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser sowie einer geordneten Abwasser und Abfallbeseitigung; o Berücksichtigung vorhersehbarer Naturgewalten bei der Standortwahl für Raumordnungsmaß nahmen; o Schutz vor Gefährdungen durch Lärm, Staub, Geruch, Strahlungen, Erschütterungen u.dgl.; o Sicherstellung der medizinischen Versorgung. j) Sicherung und Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope sowie Berücksichtigung der Europaschutz gebiete. 2. Besondere Leitziele für die überörtliche Raumordnung: a) Ausreichende Versorgung der Regionen mit technischen und sozialen Einrichtungen. b) Festlegung von Raumordnungsmaßnahmen o zur Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung o zur Gewährleistung einer ausreichenden Versor gung und einer umweltgerechten Entsorgung o für die Abstimmung von Verkehrserfordernissen c) Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Sied lungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstruk turen und typischer Landschaftselemente. d) Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf die anderen Nutzungsansprüche.2 8 0 0 0 – 1 4 3. Besondere Leitziele für die örtliche Raumordnung: a) Planung der Siedlungsentwicklung innerhalb von oder im unmittelbaren Anschluss an Ortsbereiche. b) Anstreben einer möglichst flächensparenden verdichte ten Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der örtli chen Gegebenheiten, sowie Bedachtnahme auf die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und den ver stärkten Einsatz von Alternativenergien. c) Sicherung und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten, insbesondere als Hauptstandort zentraler Einrichtun gen, durch Erhaltung und Ausbau � einer Vielfalt an Nutzungen (einschließlich eines ausgewogenen Anteils an Wohnnutzung) � der Bedeutung als zentraler Handels- und Dienst leistungsstandort � als Schwerpunkt für Kultur- und Verwaltungs einrichtungen � als attraktiver Treffpunkt für die Bewohner angren zender Siedlungsbereiche � als touristischer Anziehungspunkt. d) Klare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien Landschaft. e) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserver sorgung und einer ordnungsgemäßen Abwasserentsor gung. f) Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft (Land- und Forstwirt schaft, Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen). Sicherung von bestehenden Betriebsstandorten und Gebieten mit einer besonderen Standorteignung für die Ansiedlung von Betrieben sowie von Gebieten mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe (einschließlich ihres Umfeldes) vor Widmungen, die diese Nutzung behindern. Räumliche Konzentrationen von gewerblichen und industriellen Betriebsstätten innerhalb des Gemeinde gebietes. Bedachtnahme auf die Möglichkeit eines Bahnan schlusses bei Betriebs- und Industriezonen. 3 8 0 0 0 – 2 3 g) Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann, wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind. Dabei ist nicht nur auf die momentane Nahrungsmittelproduktion, sondern auch auf die Vorsorge in Krisenzeiten, auf die Erzeugung von Biomasse und auf die Erhaltung der Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen. h) Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland für den gewidmeten Zweck durch geeignete Maßnahmen wie z.B. auch privatrechtliche Verträge. i) Festlegung von Wohnbauland in der Art, dass Einrich tungen des täglichen Bedarfes, öffentliche Dienste sowie Einrichtungen zur medizinischen und sozialen Versorgung günstig zu erreichen sind. Sicherstellung geeigneter Standorte für diese Einrichtungen. j) Planung eines Netzes von verschiedenartigen Spiel und Freiräumen für Kinder und Erwachsene. Zuordnung dieser Freiräume, sowie weiterer Freizeit und Erholungseinrichtungen (Parkanlagen, Sportanla gen, Naherholungsgebiete u.dgl.) zu dem festgelegten oder geplanten Wohnbauland in der Art, dass sie eben falls eine den Bedürfnissen angepaßte und möglichst gefahrlose Erreichbarkeit aufweisen. k) Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung der Dörfer und Städte. Bestmögliche Nutzung der bestehenden Siedlung (ins besondere die Stadt- und Ortskerne) durch geeignete Maßnahmen (Stadt- und Dorferneuerung). § 2 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten (1) Örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme sind vor ihrer Erlassung oder Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen. (2) Lässt die Erlassung oder Abänderung eines örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogrammes erhebliche Beein trächtigungen eines Europaschutzgebietes als möglich erschei nen, ist zu prüfen, ob Alternativlösungen zur Verfügung stehen, die gleichwertige Planungsziele erfüllen und keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten lassen. In diesem Fall wäre nur die Alternativlösung zulässig.3 8 0 0 0 – 2 3 (3) In jedem Fall muss die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes herstellbar sein. II. Abschnitt Überörtliche Raumordnung § 3 Überörtliche Raumordnungsprogramme (1) Die Landesregierung hat, wenn es zur planvollen Entwicklung des Landesgebietes erforderlich ist, Raumordnungsprogramme für Regionen oder einzelneSachbereiche aufzustellenund zu ver ordnen. Bei der Aufstellung der überörtlichen Raumordnungspro gramme ist von den Leitzielen dieses Gesetzes sowie von den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen auszuge hen; die angestrebten Ziele sind festzulegen und jene Maßnah men zu bezeichnen, die zur Erreichung der Ziele gewähltwurden. (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungsprogramme ist auf europarechtliche Vorgaben, Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Bundesländer Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind. (3) Die Landesregierung hat als Grundlage für Festlegungen in überörtlichen Raumordnungsprogrammen die naturräumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landesgebietes zu erfassen, deren Veränderungen zu beobach ten und die Entwicklungstendenzen zu erforschen. Die Ergeb nisse sind zu dokumentieren; u.a. auch in einem geographischen Informationssystem. Die Gemeinden und andere öffentlich-recht liche Körperschaften haben der Landesregierung über Ersuchen alle dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit darüber Unterlagen vorhanden sind. Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Sammlung der örtlichen Raumordnungsprogramme zu führen. § 4 Verfahren (1) Bei Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogram mes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für Änderungen, � die einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG setzen, oder 4 8 0 0 0 – 2 1 � voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europa schutzgebiet erwarten lassen. (2) Bei sonstigen Änderungen eines überörtlichen Raum ordnungsprogrammes hat die Landesregierung zunächst zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltaus wirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Bei dieser Prüfung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Merkmale des Raumordnungsprogrammes, insbesondere in Bezug auf � das Ausmaß, in dem es für Projekte und andere Tätig keiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebs bedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt � das Ausmaß, in dem es andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst � seine Bedeutung für die Einbeziehung der Umwelterwä gungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung � relevante Umweltprobleme � seine Bedeutung für die Durchführung der Umweltvor schriften der Gemeinschaft (z.B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässer schutz). 2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betrof fenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf � die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehr barkeit der Auswirkungen � den kumulativen Charakter der Auswirkungen � den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun gen � die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen) � den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswir kungen (Größe des Gebietes, Anzahl der betroffenen Personen) � die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes hinsichtlich besonderer natürlicher4 8 0 0 0 – 2 1 Merkmale, des kulturellen Erbes, der Überschreitung von Normen und Grenzwerten zur Umweltqualität und der Intensität der Bodennutzung � die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt ist. (3) Ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und die Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und diese ist zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. (4) Ist eine strategische Umweltprüfung erforderlich, so ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) von der Landesregierung festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. (5) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungs varianten für die in den überörtlichen Raumordnungsprogrammen beabsichtigen Maßnahmen zu entwickeln und zu bewerten. (6) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben folgende Informatio nen zu enthalten: 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsprogrammes sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurch führung des Raumordnungsprogrammes; 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; 4. sämtliche für das Raumordnungsprogramm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung sensibler Gebiete (wie z.B. Europaschutzgebiete); 5. die für das Raumordnungsprogramm relevanten, rechtsver bindlich zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen berücksichtigt wurden; 6. eine nähere Darstellung der voraussichtlichen erheblichen (einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehen der, positiver und negativer) Umweltauswirkungen auf 4a 8 0 0 0 – 1 9 Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wech selbeziehung zwischen den genannten Faktoren; 7. die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleich von erheblichen negativen Umweltaus wirkungen; 8. eine Kurzdarstellung der geprüften Varianten und eine Begründung der getroffenen Variantenwahl; 9. eine Kurzdarstellung der Untersuchungsmethoden und eventuell aufgetretener Schwierigkeiten bei den Erhebungen; 10. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Über wachung der Umweltauswirkungen; 11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung. (7) Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes(einschließlich eines gegebenenfalls erarbeiteten Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu ver öffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellung nahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Der Ent wurf ist zusätzlich folgenden Adressaten mit der Einladung zuzustellen, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen: Landtagsklubs, Umweltbehörde, betroffene Gemeinden, Wirtschaftskammer Niederösterreich, Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Ange stellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Ärzte kammer für Niederösterreich, Interessenvertretungen für die Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Katholische Kirche, Evangelische Kirche Augsburgi schen und Helvetischen Bekenntnisses, Militärkommando Niederösterreich, Kammer der Architekten und Ingenieurkonsu lenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Arbeitsmarkt service Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung Niederösterreichs zuständigen Unterneh mungen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Verband land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Niederösterreichs. Ist eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, so ist der Umweltbehörde und den betroffenen Gemeinden zusätzlich der Umweltbericht zu übermitteln. Die Gemeinden haben die übermit telten Unterlagen zwei Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur4a 8 0 0 0 – 1 9 allgemeinen Einsicht aufzulegen und dies öffentlich kundzu machen. Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Amt der NÖ Landesregierung eine schriftliche Stellung nahme einzubringen. (8) Sind erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, welche andere Bundesländer betreffen, so sind diese zu verständigen; dabei sind der Entwurf und der Umweltbericht zu übermitteln. Die zuständigen Landesregierungen sind einzuladen, innerhalb von sechs Wochen Stellungnahmen abzugeben. (9) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies bean tragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht zu diesem zu übermitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzu setzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitendenAuswirkungen des Raum ordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Ver minderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll. (10) Bei der Entscheidungsfindung zum Raumordnungspro gramm sind rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie im Falle einer erfolgten strategischen Umweltprüfung der Umweltbe richt in Erwägung zu ziehen. (11) Wurde eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, ist zusätzlichzur Kundmachung des Raumordnungsprogrammesdie Entscheidung im Internet zu erläutern. Dabei sind die vorgesehe nen Überwachungsmaßnahmen anzuführen. Weiters sind diese der Umweltbehörde sowie den allenfalls konsultierten Mitglieds staaten bzw. Bundesländern mitzuteilen. (12) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von überörtlichen Raumordnungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruk tur zu beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative Entwicklungen reagieren zu können 4b 8 0 0 0 – 1 9 § 5 Änderung der Raumordnungsprogramme (1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden: 1. wegen Änderung der Rechtslage oder 2. wegenwesentlicherÄnderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3). 3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumord nungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen. (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß. § 6 Wirkungen der Raumordnungsprogramme (1) Örtliche Raumordnungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 dürfen überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen. (2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten Raumord nungsprogrammen nicht widersprechen. § 7 Raumordnungsbeirat (1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Raumordnung ist beim Amt der NÖ Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dieser besteht aus � dem Vorsitzenden, � seinem Stellvertreter, � so vielen weiteren Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind, � dem für Naturschutz zuständigen Mitglied der Landesregie rung in Angelegenheiten des § 8 Z. 6. (2) Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für Raumord nung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu bestellen. Er ist der stärksten Partei zu entnehmen, die nicht den Vorsitzenden stellt. (3) Die weiteren Mitglieder des Raumordnungsbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs nach dem Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen. 5 8 0 0 0 – 2 5 (4) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehen den Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen. (5) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungs periode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufga ben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des Raum ordnungsbeirates durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann. (6) Ersatzmitglieder sind in der gleichen Anzahl und in der gleichen Weise wie die Mitglieder gemäß Abs. 3 zu bestellen. (7) Die Funktion eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 (Ersatzmitglie des) erlischt 1. durch Tod oder 2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklä ren ist. (8) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 unverzüg lich zu besetzen. (9) Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, die Niederösterrei chische Landes-Landwirtschaftskammer, die Kammer für Arbei ter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, die Ärztekammer für Niederösterreich, die Inter essenvertretungen für die Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die Katholische Kirche, die Evange lische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses, das Militärkommando Niederösterreich, die Kammer der Architek ten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung Niederöster reichs zuständigen Unternehmungen und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind berechtigt, je einen Vertreter sowie für den Fall der Verhinderung desselben einen weiteren Vertreter in den Raumordnungsbeirat zu entsenden, dem jedoch kein Stimmrecht zukommt.5 8 0 0 0 – 2 5 § 8 Aufgaben des Raumordnungsbeirates Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu: 1. Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung; 2. Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgeset zes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebie ten; 3. alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden. § 8a (entfällt) § 9 Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates (1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden vom Vor sitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Raum ordnungsbeirates unter Angabe des Grundes oder die Landes regierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende den Raumordnungsbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt inner halb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen. (2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mit glieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglie der sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung ein Stellvertreter anwesendsind. Der Raumordnungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. (3) Über die in der Sitzung des Raumordnungsbeirates gefaßten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen. (4) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffent lich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen bei ziehen; er hat dies zu tun, wenn es von mindestens drei Mitgliedern des Raumordnungsbeirates verlangt wird, wobei die Bestimmung der beizuziehenden Auskunftspersonen dem Vorsitzenden obliegt. Der Raumordnungsbeirat kann unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Aufgabenstellung der Landesre gierung empfehlen, Sachverständigengutachten einzuholen. 6 8 0 0 0 – 2 1 (5) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates und der Vorsit zende sowie die Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulagen. (6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist. In der Geschäftsordnung ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Landes-Reisegebühren vorschrift für die NÖ Landesbediensteten der Dienstklasse VII das Ausmaß der Reisekostenvergütung und Reisezulagen festzu legen. 6 8 0 0 0 – 2 1 § 10 Regionale Raumordnungsprogramme (1)Regionale Raumordnungsprogramme sind für jene Teile des Landes aufzustellen, in denen dies zur planvollen regionalen Ent wicklung notwendig ist. (2) Der Geltungsbereich der regionalen Raumordnungspro gramme ist nach gemeinsamen Problemen, Schwerpunkten, geo grafischen Besonderheiten und Zielsetzungen für die künftige Entwicklung abzugrenzen. Dabei sollen überschaubare Einhei ten, die auch zur Identitätsstiftung in der betroffenen Region bei tragen, gebildet werden. (3) In regionalen Raumordnungsprogrammen sind aufgrund der typischen Problemlagen die anzustrebenden Ziele zu bezeichnen und jene Maßnahmen festzulegen, die zu deren Erreichung not wendig sind. Ziele und Maßnahmen sind insbesondere auszurich ten auf: � die Erhaltung und Nutzung der naturräumlichen Ressourcen � die Entwicklung der regionalen Siedlungsstruktur � die Absicherung der erforderlichen Infrastruktur � die Erhaltung und Entwicklung der Standorteignung für Gewerbe, Industrie und Tourismus � die Sicherung der Vorkommen mineralischer Rohstoffe. (4) In regionalen Raumordnungsprogrammen sind � Ballungsräume � ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und � ruhige Gebiete auf dem Land gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 30a) festzulegen. § 11 Raumordnungsprogramme für Sachbereiche Raumordnungsprogramme für Sachbereiche haben die anzustre benden Ziele und erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, Infrastruktur- und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die soziale, wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Entwicklung des Landes festzulegen. § 12 Überörtliche Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte Zur Abstimmung von raum- und/oder sachbereichsbezogenen Entwicklungsvorstellungen und -maßnahmen durch das Land NÖ 7 8 0 0 0 – 2 1 können von der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne Regionen Raumordnungs- und Entwicklungs konzepte erstellt werden. In derartigen Raumordnungs- und Entwicklungskonzepten sind insbesonders die Themenbereiche Europaschutzgebiete, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Verkehr, Bevölkerungsentwicklung, Gesundheit, Soziales und Bildung zu berücksichtigen. III. Abschnitt Örtliche Raumordnung § 13 Örtliches Raumordnungsprogramm (1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergeb nissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind. (2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls ein Entwicklungskonzept sowie einen Flächenwidmungsplan ent halten. (3) Im Entwicklungskonzept sind die Ziele des örtlichen Raumord nungsprogrammes – soweit dies thematisch möglich ist – als Plandarstellung räumlich zu konkretisieren, wobei die Planungs richtlinien des § 14 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. (4) Die Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen heranzuziehen. (5) Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumli chen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das Ausmaß der als Bauland gewidmeten bebauten sowie unbebauten Flächen ist in einer Flächenbilanz zu erfassen, auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung auf Anfrage bekannt zu geben. Die Dokumenta tion der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analy-7 8 0 0 0 – 2 1 sen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begrün den. Bei der Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzu stellen in: 1. Plänen mit folgendem Inhalt: � naturräumliche Gegebenheiten � Grundausstattung � Betriebsstättenplan � bauliche Bestandsaufnahme � Verkehrskonzept � Landschaftskonzept und 2. in einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt: � Grundlagenbericht � Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept und zum Flächenwidmungsplan � Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung. § 14 Flächenwidmungsplan (1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entspre chend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungs arten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden. (2) Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen: 1. Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen. 7a 8 0 0 0 – 2 3 2. Die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvol len Flächen, das sind sowohl die gut geeigneten Standorte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als auch Produk tionsflächen mit guter Bonität, sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. 3. Flächen mit einer besonderen Eignung als Standorte für industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für diese Nutzung sicher zustellen. 7a 8 0 0 0 – 2 3 4. Im Wohnbauland ist die Siedlungsstruktur durch Wohn dichteklassen näher zu bestimmen. Dabei ist festzulegen: Wohndichteklasse Einwohner/ha a) bis 60 b) 60 bis 120 c) 120 bis 200 Bei der Festlegung der Wohndichteklassen ist auf die ört lichen Gegebenheiten, die Siedlungsstruktur sowie das Orts- und Landschaftsbild Bedacht zu nehmen. Aus diesen Gründen ist eine davon abweichende oder darüber hinaus gehende Wohndichte durch eine Zahlenangabe zulässig. 5. Bei der Neuwidmung von Bauland ist dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzu sehen. Bauland-Sondergebiet darf auch durch funktionsge rechte private Verkehrsflächen erschlossen werden. 6. Für die Verkehrssicherheit ist größtmögliche Vorsorge zu treffen. Die übergeordnete Verkehrsfunktion von Bundes- und Landesstraßen darf insbesondere bei Ortsum fahrungen und Freilandbereichen durch Anbau und Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigt werden. 7. Bei Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasser entsorgung als Grundausstattung sicherzustellen. 8. Wohnbauland ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen. 9. Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbe dürfnis sowie Widmungen für Erholungseinrichtungen dürfen nur außerhalb von Störungseinflüssen (z.B. Land wirtschaftsbetriebe mit Tierhaltung im Grünland) angeord net werden. 10. Für Wohnbauland ist eine ausreichende Vorsorge für Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Widmung geeigneter Flächen zu treffen. 11. Bei der Festlegung von anderen Widmungsarten ist sicher zustellen, dass Wohnbauland, Sondergebiete mit besonde rem Schutzbedürfnis und Erholungsgebiete sowie die gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 30a) nicht durch Störungseinflüsse beein trächtigt werden. In diesen ruhigen Gebieten sind Flächen widmungen unzulässig, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Umgebungslärmsituation führen können. 8 8 0 0 0 – 2 5 12. Bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten ist mindestens deren baublockweise Trennung durch Verkehrsflächen und/oder Grüngürtel sicherzustellen. 13. Betriebsgebiete und Industriegebiete sind so festzulegen, dass größtmögliche räumliche Konzentrationen innerhalb des Gemeindegebietes erreicht werden. 14. Bei der Festlegung von Widmungsarten ist auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts- und Land schaftsbild, insbesondere in historisch oder künstlerisch wertvollen Bereichen, Bedacht zu nehmen. 15. Bei der Festlegung von Widmungsarten muß ihre Raumver träglichkeit sichergestellt werden können (Raumverträglich keitsprüfung im Rahmen der Grundlagenerhebung bei vorhersehbaren Verträglichkeitsproblemen), wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II Richtlinie) Bedacht zu nehmen ist. 16. Bestehende oder geplante Ortskerne können als Zentrums zone im Flächenwidmungsplan festgelegt werden. Dabei ist von den vorhandenen Nutzungsstrukturen und dem Erscheinungsbild auszugehen. Die Planung neuer Zentrumszonen ist zulässig, wenn sie auf Grundlage eines verordneten Entwicklungskonzeptes erfolgt und zumindest eine dichte Wohnbebauung bereits vorhanden ist. Die dafür notwendigen Entwicklungsmaßnahmen müssen bezeich net und sichergestellt sein. Zentrumszonen dürfen nur innerhalb einer bestehenden zusammenhängenden Sied lungseinheit mit mindestens 1.800 Einwohnern festgelegt werden. Zentrumszonen dürfen auch in Ortschaften oder Teilen davon mit mindestens 1.000 Einwohnern festgelegt werden, wenn in angrenzenden Ortschaften zumindest 800 Einwohner beheimatet sind. Dieser Einzugsbereich ist durch Gemeinderatsbeschluss bzw. übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zuzuordnen. Zentrumszonen müssen weiters folgende Kriterien aufweisen: � eine gute Verkehrsanbindung im individuellen und/oder öffentlichen Verkehrsnetz, welche auch die Ansiedlung von Handelseinrichtungen zulässt � dichtere Baustrukturen als der Umgebungsbereich und einen Durchmischungsgrad von Wohn- und anderen Nutzungen (z.B.: öffentliche Einrichtungen, Büros, Handels- und Dienstleistungsbetriebe), der über das in Wohngebieten übliche Ausmaß deutlich hinausgeht. 17. Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist so auszuweisen, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet8 8 0 0 0 – 2 5 und eine Behinderung, insbesondere durch nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandein schlüsse, vermieden wird. 18. Kleinstsiedlungen können trotz mangelnder infrastrukturel ler Ausstattung als Gebiete für erhaltenswerte Ortsstruktu ren festgelegt werden. Dabei soll unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und Charakteristik die Schließung innerer Baulücken sowie die sinnvolle Abrundung nach außen erreicht werden. 19. Bei der erstmaligen Widmung von Bauland sind bei der Festlegung von lärmsensiblen Widmungsarten (Wohnbau land, Sondergebiete für Krankenhäuser, Kur- und Erho lungseinrichtungen u. dgl.) folgende Grundsätze zu beachten: a) Flächen, die nur durch abschirmende Maßnahmen (z.B. Lärmschutzwälle) für den beabsichtigten Wid mungszweck für eine Umwidmung in Frage kommen, dürfen nur dann gewidmet werden, wenn aus Sicht des Lärmschutzeskeine besser geeigneten Flächen für den selben Widmungszweck verfügbar sind; b) Bei der Beurteilung des Lärmausmaßes ist nicht nur die aktuelle Situation, sondern auch die absehbare Ent wicklung (z.B. gemäß Verkehrsprognosen) zu berück sichtigen; c) Sind keine besser geeigneten Flächen für eine Umwid mung im Sinne von lit.a verfügbar, so ist eine Umwid mung auf Grund von abschirmenden Maßnahmen erst dann zulässig, wenn die auf Grundlage eines Lärm schutzprojektes gewählten Schutzmaßnahmen bezeichnet und sichergestellt sind. Lärmschutzwände sind als Schutzmaßnahme unzulässig, wenn derselbe Zweck durch optisch besser geeignete Maßnahmen (z.B. bepflanzte Wälle) erreicht werden kann. Darüber hinaus ist die künftige Bebauung durch geeignete Fest legungen in einem Bebauungsplan auf das Lärm schutzprojekt abzustimmen. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach dem jeweili gen Stand der Wissenschaften und unter Berücksichtigung des die Gesundheit der betroffenen Bewohner belastenden Lärms den äquivalenten Dauerschallpegel für die Widmungen Wohnge biet, Kerngebiet, Betriebsgebiet, Agrargebiet, Sondergebiet und Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen zu bestimmen, auf den bei der Festlegung der Widmungsart der verschiedenen Flächen im Lageverhältnis zueinander Bedacht zu nehmen ist. (4) (entfällt) 8a 8 0 0 0 – 2 3 § 15 Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbote (1) Im Flächenwidmungsplan sind Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen. (2) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen: 1. Flächen, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung besteht (Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landes straßen, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung und dergleichen); 2. Flächen, für die auf Grund von Bundes- und Landesgeset zen Nutzungsbeschränkungen bestehen (Europaschutzge biete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Objekte unter Denkmalschutz, Bann- und Schutzwälder, Schutzgebiete von Wasserversorgungs anlagen, Überflutungsgebiete, Sicherheitszonen von Flugplätzen, Gefährdungsbereiche von Schieß- und Sprengmittelanlagen, Bergbaugebiete, Gefahrenzonen und dergleichen) sowie Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-Richtlinie). (3) Flächen, die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet sind, dürfen nicht als Bauland gewid met werden, insbesondere: 8a 8 0 0 0 – 2 3 1. Flächen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden; 2. Flächen, die eine ungenügende Tragfähigkeit des Unter grundes aufweisen oder deren Grundwasserhöchststand über dem unveränderten Geländeniveau liegt; 3. Flächen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind; 4. Flächen, deren Grundwasserspiegel höher liegt als die zur Erschließung erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen; 5. Flächen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (Umweltbundesamt) als Altlasten oder Ver dachtsflächen im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl.Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004, erfaßt wurden oder Flächen, die von den Auswirkungen von Altlasten in gravierender Weise betroffen sind. Dies gilt nicht für Flächen, die zum Zwecke der Sanierung oder Sicherung als Bauland-Aufschließungszone gewidmet werden. (4) Ausgenommen von Abs. 3 Z. 1 bis 5 sind Flächen für Bau werke, die auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten ungeachtet der in Abs. 3 Z. 1 bis 5 angeführten Mängel errichtet werden müssen sowie Flächen innerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes. (5) Flächen in extremen Schatten- oder Feuchtlagen dürfen nicht als Wohnbauland gewidmet werden. § 16 Bauland (1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; 2. Kerngebiete, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs und Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungs kernes harmonisch anpassen und keine, das örtlich 9 8 0 0 0 – 2 3 zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbe lästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; 3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchs belästigung und keine schädliche, störende oder gefährli che Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Orts bild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind unzulässig. 4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungs form oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den ande ren Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung bean spruchen, sind unzulässig. 5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftli cher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Aus maß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen; 6. Sondergebiete, die für bauliche Nutzungen bestimmt sind, deren besonderer Zweck im Flächenwidmungsplan durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt ist. Das sind Nutzungen, o die einen besonderen Schutz (Krankenanstalten, Schulen u.dgl.) erfordern oder o denen ein bestimmter Standort (Asphaltmischanlagen u.dgl.) zugeordnet werden soll oder o die sich nicht in die Z. 1 bis 5 (Kasernen, Sportanlagen u.dgl.) einordnen lassen. 7. Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen, die für Ein und Zweifamilienwohnhäuser und für Kleinwohnhäuser sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich in Erschei nungsform und Auswirkungen in den erhaltenswerten Charakter der betreffenden Ortschaft einfügen.9 8 0 0 0 – 2 3 (2) In Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten sind Wohnge bäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhan den sein muß. (3) Soferne die besondere Zweckbindung von Kerngebieten, Betriebsgebieten und Sondergebieten dies nicht ausschließt, können erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten auch Bauwerke und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes, der öffentlichen Sicherheit sowie für die religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden. (4) Zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachts flächen kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungspro gramm sachgerechte Voraussetzungen für deren Freigabe fest gelegt werden. Als derartige Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit gleicher Widmungsart zu einem bestimmten Prozentsatz, die Fertigstellung oder Sicher stellung der Ausführung infrastruktureller Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und dergleichen in Betracht. Eine feh lende Standorteignung gemäß § 15 Abs. 3 kann – ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen – durch Freigabevoraussetzun gen nicht ersetzt werden. Die Freigabe erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200. Die Freigabe von Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils festgelegten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind, der Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grund ausstattung erwachsen und die ordnungsgemäße Bebauungsmög lichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert bleibt. (5) Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Kerngebiet können erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z.B.: Verwal tungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u.dgl.). Im Bauland-Agrargebiet können erforderlichenfalls im Übergang zum Grünland Bereiche festgelegt werden (“Hintausbereiche”), in denen jegliche Wohnnutzung unzulässig ist. Zur Sicherung des strukturellen Charakters, darf die Widmungsart Bauland-Wohn gebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maxi mal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohneinheiten im Sinne des § 40 bzw. § 108 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–1, pro Grundstück errichtet werden. 9a 8 0 0 0 – 2 3 (6) Zur Weiterentwicklung der Siedlungsstrukturen können in den Widmungsarten Bauland-Kerngebiet, Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Sondergebiet Hochhauszonen festgelegt werden. Bei dieser Festlegung ist die maximal zulässige Gebäudehöhe anzugeben. Die Raumverträglichkeit für eine Bebauung ist spätestens bei Erteilung der Baubewilligung nachzuweisen (§ 20 Abs. 1 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996). Außerhalb von Hochhaus zonen ist die Errichtung von Hochhäusern – mit Ausnahme von Silos und ähnlichen technischen Anlagen, in denen Aufenthalt räume nicht oder nur im unbedeutenden Ausmaß vorhanden sind – unzulässig. (7) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Geruchszahl festzulegen, bis zu der bei Tierhaltungsbetrieben im Bau land-Agrargebiet allfällige Belästigungen nicht als örtlich unzu mutbar im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200–13, anzusehen sind. Dabei ist auf die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere sowie auf die landtechnische Ausgestaltung (Entmistung, Lüftung, Fütterung) Bedacht zu nehmen. § 16a Befristetes Bauland, Vertragsraumordnung (1) Bei der Neuwidmung von Bauland darf die Gemeinde eine Befristung von 5 Jahren festlegen. Diese ist im Flächenwidmungs plan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für unbebaute Grundstücke nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres die Widmung ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 24 nicht entsteht. (2) Aus Anlass der Widmung von Bauland darf die Gemeinde mit Grundeigentümern Verträge abschließen, durch die sich die Grundeigentümer bzw. diese für ihre Rechtsnachfolger zur Erfüllung verpflichten. Derartige Verträge dürfen insbesondere folgende Inhalte aufweisen: 1. die Verpflichtung, Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen bzw. der Gemeinde zum ortsüblichen Preis anzubieten; 2. bestimmte Nutzungen durchzuführen oder zu unterlassen; 3. Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Baulandqualität (z.B.: Lärmschutzmaßnahmen, Infrastruk turmaßnahmen).9a 8 0 0 0 – 2 3 § 17 Gebiete für Handelseinrichtungen (1) In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz “Handelseinrichtungen” bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttoge schossfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 bleiben zulässig. (2) Innerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes – aus genommen in der Widmung Bauland-Kerngebiet-Handelseinrich tungen – darf die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben nicht mehr als 1.000 m2 betragen. (3) Außerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m2 nicht über steigen. (4) Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, darf die Summe der Brutto geschoßflächen in den Fällen gemäß Abs. 2 nicht mehr als 1.000 m2 und die Summe der Verkaufsflächen an Standorten gemäß Abs. 3 nicht mehr als 80 m2 betragen. Eine funktionelle Einheit ist dann gegeben, wenn im umgebenden Bereich die Gebäude ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtun gen genutzt werden und mehrheitlich über private (eigene oder gemeinsame) Abstelleinrichtungen für die Kraftfahrzeuge der Kunden verfügen. (5) Unabhängig von ihrer Lage unterliegen Handelsbetriebe kei nen Größenbeschränkungen, wenn sie – abgesehen von dem im Abs. 3 bezeichneten Ausmaß – ausschließlich Waren anbieten, welche nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahr zeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren). Diese Warengruppen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. 9a/1 8 0 0 0 – 2 3 (6) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist der Direktverkauf von am Standort des Produktionsbetriebes produ zierten Waren zulässig. Weiters ist der Verkauf von Waren, die diese wirtschaftlich ergänzen oder als Zubehör zu bewerten sind, zulässig. Dies allerdings nur soweit, als der Charakter als Produk tionsbetrieb eindeutig gewahrt bleibt. Darüber hinaus sind Handelseinrichtungen zulässig, wenn diese ihre Waren aus schließlich an Wiederverkäufer abgeben. § 18 Verkehrsflächen (1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind sie als öffentliche anzusehen. (2) Erforderlichenfalls können die Verkehrsflächen hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung (Fuß-, Rad-, Reit-, Spielwege, Übungsplätze, Tankstellen, Abstellanlagen, Park-and-Ride-Anla gen, Raststätten, Einrichtungen für den Straßendienst, Bahnhöfe u.dgl.) im Flächenwidmungsplan näher bezeichnet und damit auf diesen Zweck eingeschränkt werden. (3) Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung gemäß Abs. 1 oder 2 erfor derlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefon zellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u.dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Ein richtungen (Trafostationen, Pumpstationen u.dgl.) sowie vorüber gehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u.dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m2 betragen und ist § 17 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. § 19 Grünland (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland. 9b 8 0 0 0 – 2 1 (2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaf tung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirt schaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschen schankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig: � zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, � für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten. Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedinge wohnhauses zulässig. 1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Zusätzlich zu den in der Z. 1a zulässigen Bauwerken dürfen für die dort angeführten Zwecke Wohngebäude auch neu errichtet und die Privatzimmervermietung auch in sonstigen Gebäuden ausgeübt werden. 2. Grüngürtel: Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigen den Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzu legen. 3. Schutzhäuser: Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Unterstands hütten, die für die Bedürfnisse des fußwegigen Tourismus erforderlich sind.9b 8 0 0 0 – 2 1 4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland: a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen. b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungs zweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grund wasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen,ungünstiges Kleinklima oder eine andere Aus wirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrser schließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatz bezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Kubatur und/oder bebaute Fläche beschränken. 5. Materialgewinnungsstätten: Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlage rung mineralischer Rohstoffe sowie zur Ablagerung des grubeneigenen Restmaterials und für jenes Material, das zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungs maßnahmen erforderlich ist. 6. Gärtnereien: Flächen, die der gewerblichen gärtnerischen Nutzung dienen. 7. Kleingärten: Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ Kleingartengeset zes, LGBl. 8210. 8. Sportstätten: Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien. Erfor derlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungs plan festgelegt werden. 9b/1 8 0 0 0 – 1 9 9. Spielplätze: Flächen, die für öffentliche Spielplätze bestimmt sind. 10. Campingplätze: Flächen, die der Errichtung von Campingplätzen im Sinne des § 19a dienen. 11. Friedhöfe: Flächen für Bestattungsanlagen (bei besonderer Kenn zeichnung auch für Tiere). 12. Parkanlagen: Flächen, die zur Erholung und/oder Repräsentation im Freien dienen und nach einem Gesamtkonzept gestaltet und bepflanzt sind oder werden sollen. 13. Abfallbehandlungsanlagen: Flächen, die der Sortierung, Aufbereitung, Verwertung und sonstigen Behandlung und der Ablagerung (Deponierung) von Abfallstoffen dienen. Das Deponiegut sowie die Art der Verwertung darf von der Gemeinde im Flächenwidmungs plan festgelegt werden. 14. Aushubdeponie: Flächen zur Ablagerung von nicht verunreinigtem Boden aushub. 15. Lagerplätze: Flächen, die der vorübergehenden Lagerung von Waren aller Art – außerhalb von Gebäuden – dienen. 16. Ödland/Ökofläche: Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirt schaftlichen Nutzung dienen. 17. Wasserflächen: Flächen für fließende oder stehende Gewässer. 18. Freihalteflächen Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasser schutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprä gende Freiräume, u.dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen.9b/1 8 0 0 0 – 1 9 19. Windkraftanlagen: Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kW; erforderlichenfalls unter Festlegung der Anzahl der zulässigen Windkraftanlagen und der zulässigen Naben höhe am gleichen Standort. Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird. 20. Kellergassen: Flächen, welche erhaltenswerte Ensembles von landwirt schaftlichen Kellern und Presshäusern aufweisen. Press häuser sind Gebäude im direkten funktionalen und baulichen Zusammenhang mit einem Keller, der zur Lage rung von landwirtschaftlichen Produkten dient. Diese Bau werke dürfen sowohl für landwirtschaftliche Betriebszwecke als auch für ähnliche private, touristische und gastronomi sche Nutzungen verwendet, wiedererrichtet oder im unter geordneten Verhältnis umgebaut und vergrößert werden. Die Umgestaltung zu Wohnhäusern ist nicht zulässig. Die Wiedererrichtung von Presshäusern ist zulässig, wenn die Sanierung des bestehenden Presshauses mit einem unver hältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. Die Neuerrichtung von Press häusern ist dann zulässig, wenn innerhalb der Kellergasse kleinräumige Lücken zwischen bestehenden Presshäusern geschlossen werden und die vorhandene Struktur berück sichtigt wird. 21. Photovoltaikanlagen: Flächen für eine Anlage oder Gruppen von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Photovoltaik (ausge nommen auf Gebäudedächern), wenn die Anlage oder Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammen hang stehen, eine Engpassleistung von mehr als 50 kW aufweisen; erforderlichenfalls unter Festlegung der bean spruchten Flächen und/oder der zulässigen Anlagenarten. In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken; ungeachtet dessen sind für die Beurteilung die Kriterien des Abs. 3c heranzuziehen. (3) Bei der Widmung einer Fläche als Materialgewinnungsstätte hat die Gemeinde die Folgewidmungsart auszuweisen. Wenn es der Grundwasserschutz erfordert, darf die Widmungsart Land- 9c 8 0 0 0 – 2 7 und Forstwirtschaft oder Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen als Folgewidmungsart nicht festgelegt werden. (3a) Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen 1. eine mittlere Leistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m 2 in 130 m Höhe über dem Grund vorliegen und 2. folgende Mindestabstände eingehalten werden: � 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch � 750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland (Geb), Grün land Kleingärten und Grünland Campingplätzen � 2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbau land in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestab stand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestab stand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden. 9c 8 0 0 0 – 2 7 Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögli che Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu ver meiden. (3b) Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raum ordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Wid mung “Grünland – Windkraftanlage” zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Abs. 3a festgelegten Abstandsregelun gen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertig keit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehen der Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getrof fen werden (z.B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone). (3c) Bei der Widmung einer Fläche für Photovoltaikanlagen ist ins besondere auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die Erhaltung hochwertiger landwirtschaftlicher Produktionsflächen sowie die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Kraftfahr zeugs- und Luftverkehrs Bedacht zu nehmen. (4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bau vorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprü fung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bau vorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. (5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt: 1. Eine bauliche Erweiterung von “erhaltenswerten Gebäuden im Grünland” darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauli che Maßnahme a) für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis steht und c) nicht auch durch eine Änderung des Verwendungs zweckes und eine Adaptierung bestehender Gebäude 9c/1 8 0 0 0 – 2 6 teile (z.B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u.dgl.) erreicht werden kann. Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erwei terungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als “erhaltenswertes Gebäude im Grünland”. Wurde das Höchstausmaß bereits ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Die Errichtung von Nebenge bäuden ist nur dann zulässig, wenn der beabsichtigte Ver wendungszweck nicht auch durch eine Adaptierung bestehender Nebengebäude erreicht werden kann. Neue Nebengebäude müssen in einem untergeordneten Verhält nis zur Grundrissfläche des Hauptgebäudes stehen (dabei darf die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude maximal 50 m² umfassen) und müssen im Nahbereich zum Hauptgebäude situiert werden. 2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z. 1 lit.b eine Erweiterung der Wohnnutz fläche gemäß § 3 Z. 8 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304–8, bis auf 130 m 2 zulässig. Wenn ein familieneigener Wohnbedarf gedeckt wird, darf darüber hinaus die Wohnnutzfläche um höchstens 130 m 2 einmalig erweitert werden. Die Unterteilung der gewidmeten Wohnnutzfläche in Wohneinheiten ist zulässig. 3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das ört lich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwir kungen auf die Umgebung verursachen kann und b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äuße rem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche Infrastruktur (Abwas serbeseitigung u.dgl.) ergänzt wird und d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungsein schränkungen der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten. 9d 8 0 0 0 – 2 6 Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige Wohnzwecke gelten die in Z. 2 erster und zweiter Satz festgelegten Obergrenzen nicht. 4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u.dgl.) voll ständig zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z. 1 und Z. 2 vorgesehenen Umfang zulässig sind. 5. Zur Sanierung darf jene Bausubstanz ausgetauscht wer den, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirt schaftlich wäre. (6) Die Errichtung von Bauwerken für die Energie- und Wasser versorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, von fernmelde technischen Anlagen, Maßnahmen zur Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Meßstationen und Aussichtswarten, Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunst werkendarf in allen Grünlandwidmungsartenbewilligtwerden.Die Fundamente der Windkraftanlagen dürfen jedoch nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind. Photovoltaikanlagen dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grün land-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. (7) Bei Materialgewinnungsstätten, Abfallbehandlungsanlagen und Aushubdeponien kann eine Unterteilung in einzelne Abbau oder Deponieabschnitte vorgesehen werden, die nach Eintritt der festgelegten Voraussetzungen (Verfüllung und Rekultivierung vorangegangener Abbau- und Deponieabschnitte gemäß Gesamtkonzept u.dgl.) vom Gemeinderat mit Verordnung für die bestimmungsgemäße Nutzung freigegeben werden. (8) Gemeinden, die durch ein überörtliches Raumordnungspro gramm dazu ermächtigt sind, dürfen Offenlandflächen für offene und unbewaldete Landschaftsteile festlegen, die typische Elemente der erhaltenswerten Kulturlandschaft bilden und aus Gründen der Agrarstruktur, des Fremdenverkehrs, der Siedlungs strukturen sowie des Orts- und Landschaftsbildes auch weiterhin offen bleiben sollen. Diese Festlegung von Offenlandflächen ist nur in Verbindung mit den Grünlandwidmungsarten Land- und9d 8 0 0 0 – 2 6 Forstwirtschaft, Parkanlagen, Ödland/Ökofläche und Freihalte flächen zulässig. Ist die Festlegung einer Offenlandfläche beab sichtigt, kann der Gemeinderat hierüber einen Beschluss unter Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches (z.B.: Plandarstel lung, Aufzählung von Grundstücksnummern) fassen und ist dieser durch sechs Wochen an der Amtstafel öffentlich kundzu machen sowie in ortsüblicher Weise (z.B.: Gemeindezeitung, Postwurfsendung) bekannt zu machen. Gleichzeitig ist auch die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber zu verständigen. § 19a Campingplatz (1) Campingplätze dürfen nur auf solchen Flächen errichtet wer den, die als Grünland-Campingplatz im Flächenwidmungsplan gewidmet sind. (2) Ein Campingplatz ist eine touristische Einrichtung, die für einen Zeitraum von mehr als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Erholungssuchenden zum Aufstellen von 9d/1 8 0 0 0 – 2 6 Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, einschließ lich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahr zeugen dient. (3) Der Anteil der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Flä chen auf einem Campingplatz darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Flächen betragen. Als Fläche für Dauercamper auf einem Campingplatz ist die Summe jener Standplätze anzusehen, auf denen Zelte, Wohnwa gen, Wohnmobile und Mobilheime länger als 6 Monate hindurch aufgestellt werden. (4) Die Widmungsart Grünland-Campingplatz darf nur auf solchen Flächen festgelegt werden, � die den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 nicht widersprechen; ausgenommen für Campingplätze, bei denen Standplätze für Dauercamper gänzlich verboten werden und bei denen die rechtzeitige Evakuierung und schadensvermeidende Maßnah men für die Infrastruktur bei Hochwassergefahr technisch mög lich und durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Campingplatzbetreibersichergestellt sind, � die das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, � die eine zweckmäßige Lage und Erreichbarkeit sowie eine funktionsgerechte Verkehrserschließung aufweisen, � auf denen eine geordnete Wasserver- und -entsorgung sowie Abfallentsorgung möglich ist und � wo es durch den Betrieb des Campingplatzes zu keiner Beein trächtigung einer benachbarten Nutzung kommt. Der Gemeinderat darf bei der Widmung eines Campingplatzes das im Abs. 3 angeführte Höchstausmaß der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Standplätze entsprechend herabsetzen oder diese Standplätze gänzlich verbieten, wenn � eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist oder � die hiefür erforderliche Infrastruktur (z.B. Wasserver- und -ent sorgung, Verkehrserschließung) nicht sichergestellt werden kann. (5) Bestehende Campingplätze, die im örtlichen Raumordnungs programm nicht als solche gewidmet sind, sind mit der nächsten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, spätestens 9e 8 0 0 0 – 2 1 aber innerhalb von 3 Jahren, zu widmen. Bestehende Camping plätze, die dem Abs. 3 nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren anzupassen. § 20 Vorbehaltsflächen (1) Im Flächenwidmungsplan können für Schulen und Kinder gärten, für Gebäude zur Unterbringung von Behörden 9e 8 0 0 0 – 2 1 und Dienststellen, für Einrichtungen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung, der Sozialhilfe, des Rettungs- und Feuerwehrwe sens, der Energieversorgung, der Müllbeseitigung und des Bestattungswesens sowie für Seelsorgeeinrichtungen über Antrag der Gebietskörperschaften, der Gemeindeverbände, der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von den für die Energieversorgung Niederösterreichs zuständi gen Unternehmungen bestimmte Flächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden. (2) Die Antragsberechtigten haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes oder dessen Änderung das Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein Recht zur Nutzung dieser zu erwerben oder, wenn der Verkauf oder die Begründung eines Nutzungsrechtes durch den Eigentümer abge lehnt oder eine Einigung über die Gegenleistung nicht erzielt wird, bei der Gemeinde einen Antrag auf Enteignung zu stellen. Die Gemeinde hat den Antrag, soweit sie nicht selbst antragsberech tigt ist, mit einer Stellungnahme der Landesregierung innerhalb von zwei Monaten nach dessen Einlangen vorzulegen. Ist die Gemeinde Antragsberechtigter, dann ist der Antrag auf Enteig nung bei der Landesregierung zu stellen. (3) Die Eigentümer der Vorbehaltsflächen werden bis zur Eigen tumsübertragung, Einräumung eines Nutzungsrechtes oder Ent eignung in der bisherigen Nutzung nicht behindert, soweit sie nicht dem Vorbehaltszweck widerspricht. (4) Hat der Antragsberechtigte innerhalb der Frist die Vorbehalts fläche oder das Recht nicht erworben und auch keinen Antrag auf Enteignung gestellt, dann ist über Antrag des Eigentümers der Vorbehaltsfläche der Vorbehalt durch Änderung des Flächenwid mungsplanes zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche gewidmete Fläche darf im abgeänderten Flächenwidmungsplan nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden. (5) Die Enteignung kann den Erwerb fremden Eigentums, die Begründung von Rechten an fremdem Eigentum sowie den Unter gang fremder Rechte am eigenen oder fremden Grund umfassen. (6) Die Enteignung ist unzulässig, wenn 1. das Begehren auf Enteignung nicht auf den geringsten Ein griff in fremde Rechte, der noch zum Ziele führt, beschränkt wurde oder 2. die Antragsberechtigten im Gemeindegebiet als Eigentü mer oder Nutzungsberechtigte über Flächen verfügen, die für den Vorbehaltszweck geeignet sind. (7) Über Anträge gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Verhandlung abzuführen. In dieser Verhandlung ist zu versuchen, Einverständ- 10 8 0 0 0 – 2 4 nis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu errei chen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen werden. (8) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zum Zwecke der Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmer kung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung der Vorbehaltsfläche gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. (9) Der Antragsteller hat den Antragsgegner für alle durch die Ent eignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der entgangene Gewinn und der Wert der besonderen Vorliebe sind nicht zu ersetzen. (10) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Fläche vor Ausweisung als Vorbehaltsfläche zu ermitteln. Die nach dem Inkrafttreten der Vorbehaltswidmung vorgenommenen Investitionen sind bei Bestimmung des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen. (11) Über die Enteignung hat die Landesregierung mit einem schriftlichen Bescheid zu entscheiden, in diesem ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Sowohl der Enteignete als auch der Antragsteller kann binnen 3 Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides beim örtlich zuständigen Landes gericht die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrages bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Landesregierung außer Kraft. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wenn der Antrag zurückgenom men wird, gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädi gungsbetrag als vereinbart. (12) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges. Das Eigentumsrecht ist jedoch erst einzuverleiben, wenn seit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides mindestens drei Monate vergangen sind und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist. (13) Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes zu löschen; gleiches gilt sinngemäß im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Ent eignungsantrages. (14) Der Antragsgegner kann die Aufhebung der Enteignung und die Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse begeh-10 8 0 0 0 – 2 4 ren, wenn die enteignete Vorbehaltsfläche nicht innerhalb von zehn Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides dem Vorbehaltszweck zugeführt wurde. (15) Wird die Enteignung auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 14 aufgehoben, haben beide Teile die empfangene Leistung zurückzustellen. Dem Antragsgegner ist außerdem der durch die Enteignung erlittene Schaden zu ersetzen. Für die Ermittlung der Entschädigung und das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Enteignung sinngemäß. § 20a Stadt- und Dorferneuerung Das Land hat die Gemeinden bei der Durchführung von Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen, die auf Initiative und unter Beteili gung der Bürger erfolgen, zu unterstützen. § 21 Verfahren (1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogram mes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. (2) Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungs rahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. (3) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungs varianten für die im örtlichen Raumordnungsprogramm beabsich tigten Maßnahmen (und gegebenenfalls deren Standortwahl) zu entwickeln und zu bewerten. (4) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben die Informationen gemäß § 4 Abs. 6 zu enthalten. (5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung schriftlich zu benachrichtigen. Ein Entwurf des örtlichen Raum ordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auf lagefrist zu übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und 11 8 0 0 0 – 2 1 rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und der Gemeinde das Ergeb nis spätestens vier Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen. (6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigen tümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfaßt sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustell adresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen. Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluß. (7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kund machung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen. (8) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies bean tragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht diesem zu über mitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzu setzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll. (9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumord nungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgege bene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderates soll erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierung gemäß Abs. 5 bei der Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die Landesregierung dabei fest gestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11 vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen. (10) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist der Landesregie rung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinde rates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kund-11 8 0 0 0 – 2 1 machung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen gemäß Abs. 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung des Gemeinderates vorzule gen; der Flächenwidmungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vor zulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinde rates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnah men vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen. (11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmi gung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es 1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder ande ren rechtswirksamenüberörtlichen Planungen widerspricht, 2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklunganderer Gemeinden wesentlichbeeinträchtigt, 3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtun gen der Gemeinde gefährdet wäre oder 4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 17, 18, 19, 19a, 20 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1bis 5 und Abs. 7 bis 10, 22 und 30 Abs. 6, 8 und 9a widerspricht. Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderli chenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen. Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken. (12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gele genheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben. (13) Der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur Genehmigung (Abs. 10) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausrei chend und vollständig sind, bzw. welche Unterlagen nachzurei chen sind. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund (Abs. 11) mitgeteilt, so gilt die Genehmi gung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gemeinde aufgrund einer Aufforde rung gemäß dem ersten Satz die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat vorlegt. In diesem Fall läuft die 6-Monate-Frist ab ausreichendem und vollständigem Vorliegen der Unterlagen. 11a 8 0 0 0 – 2 6 (14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfah rensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973. (15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kund zumachen. Sind bei der strategischen Umweltprüfung Mitglied staaten konsultiert worden, so sind auch diesen die gemäß Abs. 10 dokumentierten Erläuterungen und Überwachungsmaß nahmen bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die von der Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten Erläuterungen und Über wachungsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen. (16) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. (17) Zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigun gen des örtlichen Raumordnungsprogrammes sind beim Amt der Landesregierung und eine bei der zuständigen Bezirksver waltungsbehörde sowie je eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes beim zuständigen Vermessungsamt zu hinterlegen. (18) Die Gemeinde hat die Auswirkungen von örtlichen Raumord nungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruktur zu beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative Entwicklungen reagieren zu können. § 22 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden: 1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen, 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen, 3. wegen Löschung des Vorbehaltes, 4. wenn sich aus Anlaß der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumord nungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muß, 5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungs konzeptes dient, 6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlos sene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird.11a 8 0 0 0 – 2 6 (2) Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmeteund noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdun gen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist. (3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Ent wurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt. (4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungspro gramme gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß. Hinsicht lich der strategischen Umweltprüfung gilt: 1. Wenn die Änderung � einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhän gen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfungbei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeits prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projek ten, ABl.Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5, setzt, oder � voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europa schutzgebiet erwarten lässt, ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. 2. Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Gering fügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erhebli cher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprü fung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen. Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzuge ben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. (5) Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogram mes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordne ten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” 11b 8 0 0 0 – 2 3 festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erfor derlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesre gierung gemäß § 21 Abs. 11. In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist. § 23 Bausperre (1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumord nungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen. (2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe des besonderen Zweckes zu erlassen, wenn a) das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder b) sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bedroht ist. Als bebaut gelten Flächen im Sinne von § 22 Abs. 2, letzter Satz. (3) Eine Bausperre gemäß Abs. 1 tritt, wenn sie nicht früher aufge hoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden. Eine Bausperre gemäß Abs. 2 ist unbefristet; sie ist vom Gemein derat aufzuheben, wenn die vermutete Gefährdung nicht mehr besteht. (4) Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bau sperre zuwiderlaufen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. (5) Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt. § 24 Ersatz von Aufwendungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung für jene vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, die durch Änderungen von Baulandwid mungsarten in andere Widmungsarten unter folgenden Bedingun gen entstanden sind: a) Durch die Umwidmung muß die Bebaubarkeit ausgeschlos sen oder weitgehend verringert worden sein.11b 8 0 0 0 – 2 3 b) Alle Voraussetzungen, welche die NÖ Bauordnung an die Bebaubarkeit der betreffenden Grundfläche stellt, müssen – mit Ausnahme einer allenfalls noch erforderlichen Bauplatz erklärung gem. § 11 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 sowie einer Bausperre nach § 23 – bereits erfüllt gewesen sein. c) Die natürliche Baulandeignung darf nicht durch Hindernisse im Sinne von § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bedroht gewesen sein. (2) Als vermögensrechtliche Nachteile nach Abs. 1 gelten a) die Aufwendungen, die der Grundeigentümer oder mit sei ner Zustimmung ein Dritter im Vertrauen auf die Bebaubar keit der Grundfläche für deren Baureifmachung getätigt hat, b) die Minderung jenes Wertes der Grundfläche, der einem vorangegangenen Erwerbsvorgang (Kauf, Tausch, Erbtei lung u.dgl...) konkret zugrunde gelegt worden war, soweit dieser den ortsüblichen Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs vorganges nicht überstiegen hat und c) entrichtete Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe ein schließlich allfälliger Vorauszahlungen. Die Entschädigung ist auf der Grundlage des Österreichischen Verbraucherpreisindexes zu valorisieren. (3) Im Falle einer Änderung der Widmung nach § 16a Abs. 1 sind für betroffene Grundflächen keine vermögensrechtlichen Nach teile zu ersetzen. Unterbleibt jedoch die neuerliche Entscheidung des Gemeinderates innerhalb der einjährigen Frist, fällt die Mög lichkeit der entschädigungslosen Rückwidmung weg. (4) Aufwendungenfür die Baureifmachung und Erwerbsvorgänge, die nach der Kundmachung der beabsichtigten Widmungsän derung (§ 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 4) getätigt worden sind, sind bei der Ermittlung der vermögensrechtlichen Nachteile nach Abs. 2 nicht mehr zu berücksichtigen. (5) Der Grundeigentümer kann innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Widmungsänderung bei der Gemeinde schriftlich einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen geltend machen, worüber innerhalb von sechs Monaten eine gütliche Einigung anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so kann der Grund eigentümer innerhalb von einem Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs bei sonstigem Anspruchsverlust die Festsetzung des Aufwandsersatzes durch das örtlich zuständige Landesgericht begehren. Hiefür gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes 12 8 0 0 0 – 2 5 bestimmt, die einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß. (6) (entfällt) IV. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 25 Abgrenzung (1) Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. (2) Sind Maßnahmen des Bundes, des Landes, benachbarter Bundesländer oder benachbarter Gemeinden für die überörtliche oder örtliche Raumordnung von Interesse, ist ein gemeinsames Vorgehen mit den zuständigen Bundes-, Landes- oder Gemein deorganen rechtzeitig anzustreben. § 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufga ben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 27 Verordnungen und Pläne (1) Raumordnungsprogrammedes Landes und örtliche Raumord nungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut der Verordnung, dazugehörigen Plänen und anderen grafischen Darstellungen.12 8 0 0 0 – 2 5 (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Ausführung von Plänen und ande ren grafischen Darstellungen, über die Darstellung der Ergeb nisse der Grundlagenerhebung sowie über den Planungsbericht zu regeln. Die Pläne und der Bericht sind möglichst EDV-gerecht zu erstellen. § 28 Unterstützung der Gemeinden Die Landesregierung hat die Gemeinde auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbe sondere bei der Grundlagenforschung zu unterstützen. 12a 8 0 0 0 – 1 9 § 29 Duldung von Vorarbeiten Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, Vermessungen und andere Feststellungen, welche zur Ausarbeitung eines überörtli chen oder örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich sind, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Im Streitfalle entscheidet über die Notwendigkeit derartiger Arbeiten und die Höhe der Entschädigung die Bezirksverwaltungsbehörde in sinn gemäßer Anwendung des § 20 Abs. 7 bis 9. § 30 Übergangsbestimmungen (1) Die Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungspro gramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumord nungsprogrammes, die der Gemeinde dadurch erwachsen, sind nach Maßgabe des Abs. 2 vom Land zu ersetzen. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Ausmaß des den Gemeinden gebührenden Kostenersatzes festzusetzen. Dieses ist unter Berücksichtigung der Finanzkraft nach dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, in einem Prozentausmaß zu den tatsächlichen Kosten zu bestimmen und darf 30 v.H. nicht unterschreiten. (3) Die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogramme und die vereinfachten Flächenwidmungspläne gelten als örtliche Raumordnungspro gramme und vereinfachte Flächenwidmungspläne nach diesem Gesetz. (4) Die auf Grund § 5 Bauordnung für Niederösterreich, LGBl.Nr. 36/1883, erlassenen Regulierungspläne gelten als vereinfachte Flächenwidmungspläne weiter. Hiebei gelten Nutzungen, die nach ihrer Bezeichnung und ihrem Inhalt nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, als nicht ausgewiesen.Je eine Ausfertigung dieser gemäß § 5 Bauordnung für Niederösterreich, LGBl.Nr. 36/1883, erlassenen Regulie rungspläne ist dem Amt der Landesregierung, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehördeund dem zuständigen Vermessungs amt vorzulegen. (5) Für die in den örtlichen Raumordnungsprogrammen und ver einfachten Flächenwidmungsplänen nach Abs. 3 ausgewiesenen Widmungsarten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzu wenden. Widmungsarten, die nach ihrer Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, gelten als nicht ausgewiesen. Ausgenommen davon sind die Bezeichnun- 13 8 0 0 0 – 2 4 gen “Grünland-Landwirtschaft” und “Grünland-Forstwirtschaft”; diese gelten als Widmung “Grünland – Land- und Forstwirtschaft” gemäß § 19 Abs. 2 Z.1a weiter. (6) Bauverbot gilt für Flächen, 1. deren Widmung durch den Verfassungsgerichtshof aufge hoben wurde, 2. deren Flächenwidmung nach ihrer Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmt, 3. auf denen keine Widmungen sondern nur Kenntlich machungen dargestellt wurden und diese ihre Rechtsgrund lage inzwischen verloren haben oder 4. die im Flächenwidmungsplan keine oder keine eindeutige Festlegung aufweisen. In diesen Fällen hat die Gemeinde innerhalb eines Jahres ab Auf hebung der Widmung oder ab Kenntnis des Widmungsmangels neuerlich eine Widmung festzulegen. (7) Für die vereinfachten Flächenwidmungspläne gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die örtlichen Raumord nungsprogramme sinngemäß. Die Änderung vereinfachter Flächenwidmungspläne ist nicht zulässig. (8) Für bereits bestehende Gebäude von Handelseinrichtungen, die den Bestimmungen des § 17 nicht entsprechen, jedoch gemäß den bis zum 2. März 2005 gültigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen errichtet wurden, gilt: 1. Bei der Wiedererrichtung eines Gebäudes auf dem selben Bauplatz oder bei Zu- und Umbauten darf das bestehende, der Baubewilligung entsprechende Ausmaß der Verkaufs fläche beibehalten, aber nicht vergrößert werden, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Eine Erweiterung der baubehördlich bewilligten Verkaufsfläche um 10 %, maximal jedoch um 500 m² ist jedenfalls noch zulässig, wenn dafür bis 31.12.2008 ein entsprechender Antrag bei der Baubehörde gestellt wird. 2. Handelseinrichtungen, die bisher nicht zentrumsrelevante Waren angeboten haben, dürfen zentrumsrelevante Waren nur auf einer Verkaufsfläche von maximal 80 m² anbieten. 3. Handelseinrichtungen, die bisher sowohl zentrumsrele vante Waren als auch nicht zentrumsrelevante Waren ange boten haben, dürfen das Verhältnis zwischen diesen Warengruppen nicht zugunsten der zentrumsrelevanten Waren verändern; waren keine Lebensmittel zulässig, darf bei den zentrumsrelevanten Waren der Anteil der Lebens mittel künftig nur maximal 80 m² betragen.13 8 0 0 0 – 2 4 Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jene Handels projekte, die zwar noch nicht errichtet wurden, aber über eine auf rechte Baubewilligung verfügen. (9) Flächen die bereits als Bauland – Gebiete für Einkaufszentren oder – Gebiete für Fachmarktzentren gewidmet sind, jedoch noch nicht bebaut bzw. nur ein Teil der gewidmeten Bruttogeschoß fläche bebaut ist, dürfen entsprechend ihrer Widmung weiterhin bebaut werden, wenn spätestens bis zum 31.12.2005 ein entspre chender Antrag auf Baubewilligung gestellt wird. (9a) Die Widmung “Grünland –Windkraftanlage” ist erst nach dem Inkrafttreten eines binnen einem Jahr zu erlassenden Raumord nungsprogrammes über die Windkraftnutzung in NÖ in dort fest gelegten Zonen zulässig. Dies gilt nicht für solche Verfahren, für die der Gemeinderat vor dem 23. Mai 2013 eine Verordnung beschlossen hat. (10) Bis zur Verordnung von Europaschutzgebieten gemäß § 9 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, sind die vom Bundes land Niederösterreich der Europäischen Kommission zur Auf nahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Vogelschutzgebiete gemeldeten oder von der Europäi schen Kommission bestimmten Gebiete den Europaschutzgebie ten gleichzuhalten. 13a 8 0 0 0 – 2 6 (11) Eignungszonen für die Materialgewinnung in regionalen Raumordnungsprogrammen bleiben weiterhin aufrecht. (12) Die Gemeinden haben bis zum 31. Dezember 2012 die in ihren Flächenwidmungsplänen allenfalls festgelegten landwirt schaftlichen Vorrangflächen daraufhin zu überprüfen, ob sie den Kriterien für die Festlegung von Offenlandflächen im Sinne von § 19 Abs. 8 entsprechen und in der Folge als Offenlandflächen neu zu verordnen. Bis zum Ende dieser Frist gelten die bisher festgelegten landwirtschaftlichen Vorrangflächen als Offenland flächen im Sinne von § 19 Abs. 8 weiter. § 30a Umgesetzte EG-Richtlinien Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt: � Richtlinie 96/82 EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr lichen Stoffen (Seveso II Richtlinie), Amtsblatt Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997, Seite 13; � Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7; � Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürli chen Lebensräume sowie der wildlebendenTiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42; � Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1; � Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, auf Grund des Beitrittes Griechenlands, der Richt linie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogel arten, ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, S 3; � Richtlinie 91/244/ER der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhal tung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, S 41; 14 8 0 0 0 – 2 2 � Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 9; � Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhal tung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 223 vom 13. August 1997, S 9; � Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltaus wirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S 30; � Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S 12. § 31 Wirksamkeit (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 8000, außer Kraft. (2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft. 14 8 0 0 0 – 2 2

Lower Austria Land Use Planning Law 1976 · Nelum