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Laws of Austria

Lower Austria Environment Protection Law

Made 1985-01-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
NÖ Umweltschutzgesetz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Niederösterreich
Subjects
Environment
Keywords
basic legislation, pollution control, legal proceedings/administrative proceedings, institution, environmental planning, environmental standards, offences/penalties, enforcement/compliance, policy/planning, standards, protection of environment, governance

Where to read it

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Text

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  1. NÖ UMWELTSCHUTZGESETZ 8050–0 Stammgesetz 4/85 1985-01-10 Blatt 1-5 8050–1 1. Novelle 28/90 1990-03-02 Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 5 8050–2 2. Novelle 45/93 1993-05-11 Blatt 1, 4, 5 EWR-Rechtsanpassung 8050–3 3. Novelle 118/95 1995-08-16 Blatt 4, 5 8050–4 4. Novelle 64/96 1996-06-20 Blatt 1, 2 8050–5 5. Novelle 76/00 2000-07-21 Blatt 1-4, 4a, 5 [CELEX: 390L0313] 8050–6 6. Novelle 9/02 2002-01-30 Blatt 2/3, 5 8050–7 7. Novelle 142/09 2009-11-30 Blatt 1, 2, 3, 4/4a, 5 [CELEX: 32003L0004] 8050–8 8. Novelle 106/13 2013-11-22 Blatt 3 0 8 0 5 0 – 8 Ausgegeben am 22. November 2013 Jahrgang 2013 106. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes Artikel I Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, wird wie folgt geän dert: Im § 5 Abs. 1 letzter Satz wird das Zitat “Art. 131 Abs. 2” durch folgende Wortfolge ersetzt: Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0 8 0 5 0 – 8 § 1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel dieses Gesetzes ist es 1. die natürlichen Lebensbereiche von Menschen, Tieren und Pflanzen in Niederösterreich zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen (Umweltschutz), 2. Beiträge zur besseren Gestaltung der Umwelt der Bürger zu leisten. (2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch 1. die Stärkung der Rechte der Bürger und Gemeinden in den sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten des Umwelt schutzes, 2. die Information, Beratung und Förderung der Bürger, Gemeinden, Vereine und anderer Institutionen bei Maßnah men im Interesse des Umweltschutzes und der besse ren Gestaltung der Umwelt, 3. Vorschläge und Initiativen der Bürger, der Gemeinden und der Organe nach diesem Gesetz im Rahmen ihres Wirkungs bereiches zur besseren Gestaltung der Umwelt. (3) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht 1. die Pflege der Gewässer und deren Schutz vor Verunreini gungen, 2. die Vermeidung von Müll und anderen Abfallstoffen, 3. die Beseitigung und Verwertung von Müll und anderen Abfallstoffen an geeigneten Standorten durch geeignete Methoden, 4. die Bekämpfung der Luftverschmutzung, 5. die Bekämpfung des Lärms, 6. die Pflege der biologischen Umwelt und ihr Schutz gegen schädigende Eingriffe, 7. die Umsetzung von Vorschlägen und Initiativen zur Hebung der Lebensqualität der Bürger im Bereich ihrer Wohn gemeinde. 1 8 0 5 0 – 7 (4) Bürger sind Österreichische Staatsbürger oder Staatsangehö rige eines anderen EU- oder EWR Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) haben. § 2 Rechte der Bürger und Gemeinden (1) Die Bürger haben das Recht, im Rahmen der im folgenden Absatz genannten Möglichkeiten bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, die die Umwelt in der Gemeinde wesentlich betreffen, in der sie ihren Wohn sitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) haben; gleiches gilt für die NÖ Gemeinden für Maßnahmen oder Anlagen, die die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet wesentlich betreffen. (2) Den Bürgern und Gemeinden stehen zur Ausübung ihres Rechtes folgende Möglichkeiten zu: 1. Information über die Einleitung und die Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren durch die NÖ Umweltanwalt schaft im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäß § 4. 2. Die Bürger und Gemeinden können in solchen Verfahren ihre Einwendungen im Interesse des Umweltschutzes, soweit sie nicht Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrens gesetze sind, vor der NÖ Umweltanwaltschaft vorbrin gen. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in diesen Fällen die Einschreiter von ihren Maßnahmen und deren Erfolg zu informieren. 3. Fachliche Beratung der Bürger und Gemeinden durch die NÖ Umweltanwaltschaft oder ihr zur Verfügung gestellte Fachleute, damit Einwendungen oder Alternativplanungen auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht werden können, soweit dies die personelle und organisatorische Ausstattung der NÖ Umweltanwaltschaft zuläßt. § 3 Konzentration bei Verwaltungsverfahren Bei Verwaltungsverfahren, die die Umwelt betreffen und bei denen die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich ist (z.B.1 8 0 5 0 – 7 Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die NÖ Umweltanwaltschaft auf Antrag eines der am Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Betroffenen darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einver nehmlich vorgehen: – vollständige Bekanntgabe der erforderlichen Bewilligungen und der dafür nötigen Unterlagen gegenüber dem Bewilligungs werber, – gemeinsame Verhandlung des Projekts, – Entscheidung, die die übrigen zu treffenden Entscheidungen in jeder Weise (z.B. Entscheidungszeitraum, Abstimmung von Bedingungen und Auflagen usw.) soweit als möglich berück sichtigt, – Festlegung der Reihenfolge, in der die einzelnen Verfahren durchgeführt werden. § 3a Umweltbericht (1) Die NÖ Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen Tätigkeitsbericht (Umweltbericht) über Maßnahmen des Umweltschutzes zu erstellen und dem NÖ Landtag vorzulegen. Die in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen des Umweltschutzes sind in einem eigenen Jahres bericht darzustellen. Die Verpflichtung zur Verfassung eines Jahresberichtes entfällt für jenes Kalenderjahr, in dem der Umweltbericht erstellt wird. Der Umweltbericht ist der Öffentlich keit zugänglich zu machen. (2) Der Umweltbericht hat die Umweltziele des Landes in Form eines Landesumweltplanes zu enthalten. § 4 NÖ Umweltanwaltschaft (1) Am Sitz der NÖ Landesregierungwird eine “NÖ Umweltanwalt schaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen. 2 8 0 5 0 – 7 (2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrecht lich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden. (3) Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen. (4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwalt schaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden. (5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft o die Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 zu vertreten, o die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden bei Aus übung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 zu unterstützen, o die Bürgerinnen und Bürger bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz von Bedeutung sind zu beraten, o über für den Umweltschutzbedeutsame Planungen oder Ange legenheiten des Umweltschutzes zu informieren, o die Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten, o zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen im Begutachtungsverfahren aus der Sicht des Umweltschutzes Stellung zu nehmen, o Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben und o die durch andere Rechtsvorschriften (z.B. das Abfallwirtschaft gesetz 2002, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), das NÖ Umwelthaftungsgesetzübertragenen Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.2 8 0 5 0 – 7 (6) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat o in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen umfassenden Tätigkeitsbericht über alle ihre Aktivitäten und o jährlich einen vereinfachten Jahresbericht über die aktuellen Aktivitäten des Berichtsjahres zu erstellen. Der vereinfachte Jahresbericht entfällt für jenes Jahr, in dem der umfassende Tätigkeitsbericht erstellt wird. Die Berichte sind von der Landesregierung dem Landtag vorzu legen. (7) Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwalt schaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber dem nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist. (8) Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren. (9) Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwaltaus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn o sie bzw. er ihre bzw. seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder o die Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nachträg lich weggefallen sind. § 5 Rechte der NÖ Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren (1) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Lan des, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauern den Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat 3 8 0 5 0 – 8 die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG; sie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten. In Ange legenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Soweit der NÖ Umweltanwalt schaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu. (2) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat bei Ausübung ihrer Parteistel lung im Interesse des Umweltschutzes auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu neh men. Sie hat ihre Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interes sen, auszuüben und ihre Anträge gegenüber der Behörde zu begründen. § 6 Umweltschutzorgane (1) Jeder Landesbürger, der das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzt, den Nachweis erbracht hat, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Umweltschutzorgane vertraut ist und – soweit seine Bestellung nicht von einer Gemeinde beantragt wurde – einer Vereinigung als Mitglied angehört, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet, kann von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Umweltschutzorgan bestellt werden. (2) Die Bestellung zum Umweltschutzorgan bedarf eines Antra ges einer der im Abs. 1 genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde. (3) Die Bestellung erfolgt durch Übergabe des Dienstausweises sowie des Dienstabzeichens und Beeidigung. Das NÖ Landes kulturwachengesetz, LGBl. 6125, ist auf die Umweltschutzorgane anzuwenden.3 8 0 5 0 – 8 (4) Die Umweltschutzorgane sind durch Bescheid abzuberufen, wenn – die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren, – die Vereinigung oder die Gemeinde, die den Antrag auf Bestellung gestellt hat, dies verlangt oder – sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. (5) Die Erbringung des Befähigungsnachweises zur Aufgaben erfüllung als Umweltschutzorgan sowie die übrigen Verfahrens vorschriften zur Bestellung und Abberufung der Umwelt schutzorgane werden durch Verordnung der NÖ Landesregie rung bestimmt. § 7 Aufgaben der Umweltschutzorgane (1) Werden durch ein Umweltschutzorgan schädigende Eingriffe in die Umwelt, durch die Rechtsvorschriften verletzt werden, wahrgenommen, so hat es jene Personen, die die Eingriffe durch geführt oder veranlasst haben, sowie die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des betroffenen Grundstückes über den Missstand und die möglichen Folgen einschließlich der Rechtsfolgen zu informieren. (2) Wird der Missstand nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so ist der Sachverhalt den zuständigenBehörden mitzu teilen. Gleichzeitig ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbe hörde zu erstatten. (3) Wenn es sich um einen schwerwiegenden oder wiederholten Eingriff in die Umwelt handelt, so hat das Umweltschutzorgan ohne vorausgehende Information (Abs. 1) eine Mitteilung und Anzeige (Abs. 2) zu erstatten. 4/4a 8 0 5 0 – 7 (4) Personen, die schädigende Eingriffe (Abs. 1) durchgeführt oder veranlasst haben sowie Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von betroffenen Grundstücken sind von Umweltschutzorganen über die gesetzten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) zu informieren. § 8 Die Rechtsstellung des Umweltschutzorganes (1) Die Bezirksverwaltungsbehördekann das Umweltschutzorgan für ihren gesamten örtlichen Wirkungsbereich oder für bestimmte besonders zu schützende Gebiete bestellen. Die Tätigkeit des Umweltschutzorganes ist ein Ehrenamt. (2) Das Umweltschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, gilt dann als öffentliche Wache und ist dem Beamten im Sinne des § 74 Z. 4 des Strafge setzbuches, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung des Strafrechts änderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 153/1998, gleichgestellt. § 9 Umweltschutz in Gemeinden In jeder Gemeinde sind zur Wahrung der Interessen des Umwelt schutzes im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein oder mehrere Umweltgemeinderätinnen bzw. Umweltgemeinderätenach dem Verhältniswahlrechtzu bestellen. Ihnen kommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die gleichen Aufgaben wie einem Umweltschutzorgan (§ 13) zu. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten. Überdies haben sie den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Inter esse des Umweltschutzes zu geben. § 10 Förderung von Umweltdienstleistungen (1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Forcierung von Dienstleistungen im Umweltbereich anzubieten.4/4a 8 0 5 0 – 7 (2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderungen und die Pflichten für jene Personen, die diese Förderungen erhalten, zu erlassen. (3) Auf Förderungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. § 11 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 12 Umgesetzte EG-Richtlinien Durch § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes wird folgende Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlich keit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41/26 vom 14. 2. 2003, CELEX-Nr. 32003L0004. § 13 Übergangsbestimmungen Die nach dem NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, bestellten Umweltschutzorgane gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes. § 14 Aufhebung älteren Rechts Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8051–1, und das NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, treten außer Kraft. 5 8 0 5 0 – 7 § 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft. (2) Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltge meinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden. (3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie tre ten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft. 5 8 0 5 0 – 7

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