Lower Austria Building Law 1996
Made 1996-09-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- NÖ Bauordnung 1996.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Niederösterreich
- Subjects
- Energy, Environment, Land and soil
- Keywords
- pollution control, environmental security, public health, ecofriendly products/ecofriendly processes, noise pollution, procedural matters, enforcement/compliance, offences/penalties, land-use planning, land tenure, land subdivision, legal proceedings/administrative proceedings, local government, inspection, authorization/permit, energy conservation/energy production, renewable energy
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§ 2” 8200–22 36. Im § 42 Abs. 1 wird das Wort “Bescheide” ersetzt durch das Wort “Entscheidungen”. 37. Im § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge “der Bescheid” ersetzt durch die Wortfolge “die Entscheidung”. 38. Im § 42 Abs. 3 werden die Wortfolge “einem Baube- willigungsbescheid” ersetzt durch die Wortfolge “einer Baubewilligung” sowie jeweils die Wortfolge “der Bescheid” ersetzt durch die Wortfolge “die Ent- scheidung”. 39. Im § 42 Abs. 4 wird die Wortfolge “der Bescheid” ersetzt durch die Wortfolge “die Entscheidung”. 40. Im § 42 Abs. 5 wird die Wortfolge “ein Bescheid, mit dem” ersetzt durch die Wortfolge “eine Entscheidung, mit der” und die Wortfolge “des Behebungsbeschei- des” ersetzt durch die Wortfolge “der Behebungsent- scheidung”. 41. § 44e entfällt. 5. Dezember 2013 42. Im § 60 wird das Wort “Bescheiden” ersetzt durch das Wort “Entscheidungen”. 43. Im § 62 Abs. 3 vorletzter Satz wird die Wortfolge “des Ausnahmebescheids” ersetzt durch die Wortfolge “der Ausnahmegenehmigung”. 44. Im § 62 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge “der Ausnahmebescheid” ersetzt durch die Wortfolge “die Ausnahmegenehmigung”. 45. Im § 62 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge “den Ausnahmebescheid” ersetzt durch die Wortfolge “die Ausnahmegenehmigung”. 0c 46. Im § 63 Abs. 3 wird im vorletzten Satz die Wortfolge “hat die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid” ersetzt durch die Wortfolge “ist in der Baubewilli- gung” Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. 8200–22 Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Die Landesrätin: Pröll Kaufmann-Bruckberger 5. Dezember 2013 0c Inhaltsverzeichnis I. Baurecht Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich 8200–22
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
§ 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
§ 8 Verfahren für Entschädigungen und Kosten- ersatzleistungen
§ 9 Dingliche Wirkung von Bescheiden, Erkenntnissen und Beschlüssen Bauplatzgestaltung
§ 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
§ 11 Bauplatz, Bauverbot
§ 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen
§ 13 Grenzverlegung 5. Dezember 2013 Bauvorhaben
§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 16 Anzeigemöglichkeit
§ 16a Meldepflichtige Vorhaben
§ 17 Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben Bewilligungsverfahren
§ 18 Antragsbeilagen
§ 19 Bauplan und Baubeschreibung 1
§ 20 Vorprüfung
§ 21 Bauverhandlung
§ 22 Entfall der Bauverhandlung
§ 23 Baubewilligung Bauausführung
§ 24 Ausführungsfristen
§ 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer 8200–22
§ 26 Baubeginn
§ 27 Behördliche Überprüfungen
§ 28 Behebung von Baumängeln
§ 29 Baueinstellung
§ 30 Fertigstellung
§ 30a Aushangpflicht
§ 31 Orientierungsbezeichnung und Straßenbeleuchtung
§ 32 Nachträgliche Auflagen Überprüfung des Bauzustandes
§ 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
§ 34 Periodische Überprüfung von Zentralheizungen mit Feuerstätten
§ 34a (entfällt)
§ 34b Periodische Überprüfung von ortsfesten Klimaanlagen
§ 34c Pflichten des Betreibers einer ortsfesten Klimaanlage 5. Dezember 2013
§ 34d Kontrollsystem
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
§ 36 Sofortmaßnahmen
§ 37 Verwaltungsübertretungen Abgaben
§ 38 Aufschließungsabgabe
§ 39 Ergänzungsabgabe
§ 40 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
§ 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe
§ 42 Behebung oder Änderung der Vorschreibung 1 einer Abgabe II. Bautechnik Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte; Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 43 Allgemeine Ausführung, wesentliche Anforderungen 8200–22
§ 44 Brauchbarkeit und Verwendbarkeit von Bauprodukten, Konformitäts- und Übereinstimmungsnachweise
§ 44a Marktüberwachung von Bauprodukten, Geltungsbereich
§ 44b Marktüberwachungsbehörde
§ 44c Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
§ 44d Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
§ 44e (entfällt)
§ 44f Berichtspflichten der Baubehörde
§ 44g Verwendung von Daten
§ 44h Kostentragung
§ 44i Überprüfung und Bewertung von Überwachungsmaßnahmen
§ 45 Europäische technische Zulassung
§ 46 (entfällt)
§ 47 Österreichisches Institut für Bautechnik
§ 48 Immissionsschutz Anordnung und äußere Gestaltung 5. Dezember 2013 von Bauwerken
§ 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
§ 50 Bauwich
§ 51 Bauwerke im Bauwich
§ 52 Vorbauten
§ 53 Höhe der Bauwerke
§ 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
§ 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen
§ 56 Ortsbildgestaltung 2 Heizung
§ 57 Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen
§ 58 Planungsgrundsätze
§ 59 Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungsanlagen
§ 60 Pflichten des Betreibers einer Feuerungsanlage 8200–22
§ 61 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Verwendung von Brennstoffen Anlagen, Abbruch, Geländeänderung
§ 62 Wasserver- und -entsorgung
§ 63 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
§ 64 Ausgestaltung der Abstellanlagen
§ 65 Schutzräume
§ 66 Abbruch von Bauwerken
§ 67 Veränderung des Geländes im Bauland III. Bebauungsplan
§ 68 Erlassung des Bebauungsplans
§ 69 Inhalt des Bebauungsplans
§ 70 Regelung der Bebauung
§ 71 Regelung der Verkehrserschließung
§ 72 Verfahren 5. Dezember 2013
§ 73 Änderung des Bebauungsplans
§ 74 Bausperre
§ 75 Freigabe von Aufschließungszonen
§ 76 Entschädigung IV. Umgesetzte EU-Richtlinien, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76a Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
§ 77 Übergangsbestimmungen 2 § 78 Schlußbestimmungen I. Baurecht Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich 8200–22 (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. (2) Durch dieses Gesetz werden 1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisen- bahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schiffahrtsanlagen) sowie 2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht), nicht berührt. (3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbe- 5. Dezember 2013 reich dieses Gesetzes ausgenommen: 1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen; 2. landwirtschaftliche Bringungsanlagen (§ 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620); 3. unterirdische Wasserver- und -entsorgungsan- lagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird oder erteilt gilt; 4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, 3 LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektri- scher Energie (§ 2 Abs. 1 Z. 19 des NÖ Elektrizi- tätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800) soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärme- leitungen; 5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden; 8200–22
§ 2 Zuständigkeit (1) Baubehörde erster Instanz ist o der Bürgermeister o der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist o der Gemeindevorstand (Stadtrat) o der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei) (2) Erstreckt sich ein Bauwerk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Bau- behörde. Erstreckt sich ein Bauwerk auf mehrere Bezirke, so ist 5. Dezember 2013 die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk zum Großteil ausgeführt werden soll. (3) (entfällt) (4) Die Gemeinde hat im Verfahren nach Abs. 2 Partei- stellung zur Wahrung des Ortsbildes. (5) (entfällt) 3 (6) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbe- reich der Gemeinde. 8200–22 (2) Dies gilt nicht für Verfahren nach § 8 Abs. 1.
§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche); 2. Baufluchtlinien: Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die grundsätzlich nicht hinausge- baut werden darf; 5. Dezember 2013 3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstel- lung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kennt- nissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; 4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 5. Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich); 4 6. Energieausweis: ein Dokument zur Beschreibung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles; 7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; 8200–22 Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grund- rißfläche bis zu 100 m2, das o oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, o keinen Aufenthaltsraum enthält und o seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditionierte Gebäude oder -teile: Gebäude oder deren Teile, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und ent- lüftet oder befeuchtet werden, wobei die Teile des Gebäudes als eigene Nutzungseinheiten konzi- piert oder umgebaut werden; Wohngebäude: Gebäude, die ganz oder über- wiegend zum Wohnen genutzt werden; 5. Dezember 2013 Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM 8110-1 (Ausgabe November 2011), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerba- ren Quellen gedeckt; 8. Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes: die berechnete Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (z.B. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warm- 4 wasserbereitung und Beleuchtung) zu decken; 9. Geschoß: die Gesamtheit der in einer Ebene liegen- den Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist; Hauptgeschoß: ein Geschoß mit der für Aufent- haltsräume vorgeschriebenen Raumhöhe; Nebengeschoß: ein Geschoß, das keine Auf- enthaltsräume enthält (z.B. Installationsgeschoß), 8200–22 sowie Keller- und Dachgeschoß; Dachgeschoß: ein Geschoß innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (z.B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge; Kellergeschoß: ein Geschoß, dessen Aussen- wände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Bau- grundstücks liegen; 10. Grundrißfläche: die Fläche innerhalb der äußeren Begrenzungen eines Gebäudes oder Geschoßes; 11. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufent- haltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster; 12. Mobilheim: die zum Bestimmungsort überführte, für 5. Dezember 2013 den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benut- zung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglich- keit für Räder) verfügt; 13. Netto-Grundfläche: entspricht der Netto-Grund- fläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002); Konditionierte Netto-Grundfläche: entspricht der Netto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Aus- gabe Jänner 2002), wobei diese konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird; 5 14. Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 festgelegt ist; 15. Größere Renovierung: Renovierungsarbeiten an einem Gebäude, wenn mehr als 25% der Gebäude- hülle betroffen sind. Die Gebäudehülle ist die gesamte aus den Außenab- 8200–22 messungen berechnete Oberfläche eines Gebäudes oder -teiles, die das festgelegte konditionierte Brutto-Volumen umschließt.
§5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen (1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen. (2) Wenn die Parteistellung in einem Verfahren vom Eigen- tum an einem Grundstück oder Bauwerk abgeleitet wird, das mehr als zwei Personen gehört, dann darf die Baubehörde den Miteigentümern die Namhaftmachung eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten auftragen. (3) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei 5. Dezember 2013 5 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§§ 18 und 19) der Baubehörde vorliegen.
§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte 8200–20 (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und
§ 35 haben Parteistellung: 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2. der Eigentümer des Baugrundstücks 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Bau- grundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grund- stücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benüt- 15. September 2011 zung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten sub- jektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. (2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durch- führungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 5a sowie 2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über 8200–20 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim- 15. September 2011 5a mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zuläs- sigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilli- gungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbar- 8200–20 keit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
§ 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn (1) Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luft- raumes über diesen durch die Eigentümer der beste- henden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten o Baupläne verfassen, o Bauwerke errichten, o Erhaltungs- und Abbrucharbeiten durchführen oder o Baugebrechen beseitigen können. 15. September 2011 Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 4 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstü- cke oder Bauwerke zu verständigen. (2) Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhält- nisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwen- digen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen. 6 (3) Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrund- stücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Ab- dichtungsmaßnahmen (z.B. Wandanschlußblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberech- tigte des Bauwerks zu dulden. (4) Jeder Miteigentümer oder sonstige Nutzungsberech- 8200–20 tigte einer gemeinsamen Brandwand an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhal- tung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen Brandwand darf hiedurch aber nicht verringert werden. Wird ein Gebäude mit gemeinsamer Brandwand abgebrochen, muß diese Brandwand mit den Anla- gen des anderen Miteigentümers erhalten bleiben. (5) Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffe- nen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlos- sen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffe- nen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtig- ten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen. 15. September 2011 (6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 2. Satz nicht nachgekommen, hat die Baube- hörde die Beweissicherung nach Abs. 5 1. Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nut- zungsberechtigten aufzutragen. Bei Gefahr im Ver- zuge hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Ermitt- lungsverfahren anzuordnen. (7) Ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung 6 oder der Kostenersatzleistung nach § 8 Abs. 2 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen, wenn der von der Baubehörde fest- gesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.
§ 8 Verfahren für Entschädigungen und Kostenersatzleistungen (1) Über eine Entschädigung oder Kostenersatzleistung 8200–22 nach § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 68 Abs. 5 und § 76 hat die Baubehörde ers- ter Instanz zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. (2) Binnen 3 Monate ab Rechtskraft des Bescheides darf der Anspruchsberechtigte beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung oder Kostenersatzleistung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Ent- scheidung der Baubehörde außer Kraft. (3) Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf, ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13 Abs. 2, nur mit Zustimmung der Gemeinde zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart. 5. Dezember 2013
§ 9 Dingliche Wirkung von Bescheiden, Erkenntnissen und Beschlüssen (1) Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwal- tungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausge- nommen jenen nach § 37 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. 7 (2) Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigen- tum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Ent- scheidung ist. (3) Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezügli- chen Unterlagen auszuhändigen. 8200–22 Bauplatzgestaltung
§ 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Bau- behörde anzuzeigen. Die Abschreibung geringwerti- ger Trennstücke oder Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) sind von der Anzeigepflicht ausgenom- men. Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 75 Abs. 1) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung 5. Dezember 2013 der Aufschließungszone nicht widerspricht. (2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans – wo noch kein Bebauungsplan gilt – mit jenen des Flächenwidmungsplans. 2. Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert 7 werden. 3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungs- verordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wän- den an Grundstücksgrenzen) entstehen. 4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnen- 8200–22 grundstücke), muß dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. (3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschlie- ßen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) zu ver- fassen. Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Für Grundstücke nach Abs. 1, letzter Satz, gilt dies nicht. 5. Dezember 2013 (4) Der Plan hat zu enthalten o die Beurkundung des Verfassers, daß die Voraus- setzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, o einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1, o bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beach- ten sind, o die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird, o bei Grundstücken, die zum Teil als Grünland gewidmet sind, die Widmungsgrenze und 8 o die Angabe der Höhe (über Adria) der straßen- seitigen Eckpunkte der von der Änderung betroffenen Grundstücke. (5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, daß die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleich- 8200–22 zeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen. Mußte kein Plan vorgelegt werden (Abs. 3, 4. Satz), ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestäti- gungsvermerk anzubringen. Die Änderung von Grundstücksgrenzen ist zu unter- sagen, wenn o die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder o der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzer- klärung oder die Zustimmung der Grundeigentü- mer fehlt oder o der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist. Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist 5. Dezember 2013 dieser gleichzeitig abzuweisen. (6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung o die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 1. Satz) oder o die Bezugsklausel (Abs. 5 3. Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch o vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht 8 und o innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird. Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig. (7) Im Fall der Errichtung des Planes nach Abs. 3 als 8200–17 elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Plan- ausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung oder die Bezugsklausel ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, anzubringen. In beiden Fällen hat der Verfasser der Planunterlagen diese behördlichen Ausfertigun- gen der eingereichten Urkunde in elektronischer Form in unwandelbarer Weise beizufügen und ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Abs. 6 gilt sinngemäß. (8) Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücks- grenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß des Grundbuchsge- richtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu. 10. Dezember 2010
§ 11 Bauplatz, Bauverbot (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das 1. hiezu erklärt wurde oder 2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder 3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehörd- lich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus 8a einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigen- schaft besaß oder 4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war. 8200–17 10. Dezember 2010 8a (2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1. a) an eine bestehende oder im Flächen- widmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder 8200–22 c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungs- plan nicht widerspricht, verbunden wird oder d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatz- eigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbun- den ist, 2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn 5. Dezember 2013 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bau- sperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raum- ordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder 5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeit- punkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserver- sorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. 9 Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer groß- volumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung. 8200–22 5. Dezember 2013 9 (3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c muß mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten: o Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3 m durch Fahrzeuge, o Benützung durch Einsatzfahrzeuge des Rettungs-, Katastrophen- und Sicherheitsdienstes und 8200–11 o die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine widmungsmäßige Verwendung des Bau- 17. Jänner 2003 9a platzes erforderlichen Ver- und Entsorgungs- leitungen (Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951). Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschafts- teilungsgesetzes BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung 8200–22 BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Anzeige einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen. (4) Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist. (5) Auf einem Bauplatz nach Abs. 1, der an eine im 5. Dezember 2013 Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Ver- kehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c oder durch eine im Eigentum des Bau- platzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist. (6) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden, gilt Abs. 2 bis 5 sinngemäß. 10
§ 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen (1) Die Eigentümer sind verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn 1. die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10), 8200–22 ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z. 17) oder die Errichtung von Carports (§ 15 Abs. 1 Z. 19), angezeigt wird, oder 2. eine Baubewilligung im Bauland o für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrißfläche bis zu 25 m2 und einer Gebäu- dehöhe bis zu 3 m, oder o für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder o für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grund- stücken erteilt wird. Erfolgt eine Anzeige nach Z. 1 und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, 5. Dezember 2013 ist in der Entscheidung, mit der die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehöl- zen und Materialien zu übergeben. Die grundbücher- liche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer die Grundab- tretung aufzutragen. (2) Keine Entschädigung für die abzutretende Grund- 10 fläche gebührt, wenn o an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchs- tens bis zur Breite von 7 m, oder o nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m. Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt dieselbe Regelung. 8200–17 (3) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die o über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß oder, o wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich abzutreten ist. (4) Die Entschädigung (Abs. 3) ist aufgrund des Ver- kehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind anteilsmäßig zu ersetzen. (5) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung nach § 8 Abs. 2 beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der von der Bau- behörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist. 10. Dezember 2010 (6) Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspru- chen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden. (7) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden mußte, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle 11 einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seiner- zeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.
§ 13 Grenzverlegung 8200–17 (1) Wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze o eine gemeinsame Wand aufweisen und o eines dieser Gebäude abgebrochen wird, hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücks- grenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muß damit zur Gänze zu dem bestehenbleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes ist ver- pflichtet einen von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßten Tei- lungsplan in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baube- hörde zugrunde zu legen. (2) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist nach § 12 Abs. 4 zu bemessen. 10. Dezember 2010 Bauvorhaben
§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewil- ligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen 11 oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; 3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffent- liche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; 4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Stand- sicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträch- tigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entste- hen oder Rechte nach § 6 verletzt werden 8200–20 könnten; 5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bau- werken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanla- gen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt wer- den könnten; 6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebs- anlagen; 7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; 8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch o die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach 15. September 2011
§ 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder o die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder o der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67); 9. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elek- trizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterlie- gen, oder deren Anbringung an Bauwerken. 12
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben (1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächs- häusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 8200–20 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grund- stücken im Bauland ausgenommen jene nach
§ 17 Abs. 1 Z. 9; 2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bau- werken oder deren Teilen ohne bewilligungsbe- dürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch o Festlegungen im Flächenwidmungsplan, o der Stellplatzbedarf, o die hygienischen Verhältnisse, o der Brandschutz, o der Schallschutz oder o der Wärmeschutz betroffen werden können; 3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Klein- feuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentral- heizungsanlagen; 4. der Austausch von Maschinen oder Geräten 15. September 2011 (§ 14 Z. 5) wenn o der Verwendungszweck gleich bleibt und o die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher ver- wendeten; 5. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7; 6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; 7. die Ableitung oder Versickerung von Nieder- schlagswässern ohne bauliche Anlagen in 12 Ortsgebieten; 8. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzier- stationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten; 9. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels; 10. die Herstellung von Hauskanälen; 8200–22 11. die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden; 12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammel- gruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3; 13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Stein- brüchen, Sand- und Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, unterliegen; 5. Dezember 2013 14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 15. die regelmäßige Verwendung eines Grund- stückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger; 16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf 13 Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft; 17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungs- bereich eines Bebauungsplans liegen; 18. die Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z. 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) 8200–22 und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektri- scher Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports), sofern die nachweisliche Zustim- mung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührten Nach- barn vorliegt. (1a) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorha- ben nach § 14 Z. 1 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzu- behandeln. (2) Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzu- schließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. 5. Dezember 2013 Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Ener- gieausweises erforderlich (§ 43 Abs. 3), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausferti- gung anzuschließen; die Baubehörde kann von des- sen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auf- treten. Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Nach- weises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§ 43 Abs. 3), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. 13 Sind in den Fällen des Abs. 1 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewillig- ten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen. Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 3) gleichzeitig 8200–20 vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z. 19) errichtet, ist der Anzeige die Zustim- mung des Grundeigentümers anzuschließen. (3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestim- mungen o dieses Gesetzes, o des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, o des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder o einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, 15. September 2011 13a ist das Vorhaben zu untersagen. Ist zu dieser Beurtei- lung des Vorhabens die Einholung eines Gutach- tens notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen. (4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. 8200–22 (5) War die Einholung von Gutachten notwendig, ist bei einem Widerspruch nach Abs. 3, 1. Satz, binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs das Vorhaben zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
§ 16 Anzeigemöglichkeit (1) Bauvorhaben nach § 14 Z. 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedür- fen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde schriftlich anzeigen. (2) Der Bauanzeige sind zumindestens eine zur Beurtei- lung des Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschlie- ßen. 5. Dezember 2013 (3) Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlan- gen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt § 15 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
§ 16a Meldepflichtige Vorhaben Die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaan- lagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach § 14 Z. 5 bewilligungspflichtig sind, sind der 14 Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Ausführung des Vorhabens zu melden. Der Austausch von solchen Klimaanlagen ist nur dann meldepflichtig, wenn die Nenn- leistung verändert wird. Der Meldung sind eine Skizze und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumen- tieren. 8200–22
§ 17 Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (1) Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: 1. die Herstellung von Anschlußleitungen, 2. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m, 3. Einfriedungen im Grünland, die keine baulichen Anlagen sind und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden, 4. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn 5. Dezember 2013 o die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie o Formen und Farben von außen sichtbaren Flä- chen nicht verändert werden, 5. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, 6. die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeord- nung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, 14 7. die Aufstellung von Einzelöfen oder Herden, 8. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen, 9. die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrißfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäu- sern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bau- 8200–20 land-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs, 10. Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Spielplatzgeräten, Pergolen, Mar- terln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.B. Maibäume, Weihnachtsbäume), 11. die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergrup- pen, die sich an der Wahlwerbung für o die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungs- körper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Ver- tretung oder o die Wahl des Bundespräsidenten oder o Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, 15. September 2011 o innerhalb von 6 Wochen vor o bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens. 12. Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen (z.B. Freiluftbühnen u.dgl.) im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, mit einer Bestandsdauer bis zu 14 Tagen, Betriebs- anlagen bzw. technische Geräte für Volksvergnü- gungen (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.); 13. die Aufstellung von Marktständen; 15 14. die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplät- zen (§ 19 Abs. 2 Z. 10 des NÖ Raumordnungsge- setzes 1976, LGBl. 8000) soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist, 15. die Aufstellung von TV- Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken ausgenommen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fas- saden und Dächern von Gebäuden in Schutzzonen. 8200–20 (2) Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei. Bewilligungsverfahren
§ 18 Antragsbeilagen (1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsab- schrift): höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes: a) Zustimmung des Grundeigentümers oder b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Mit- eigentum oder 15. September 2011 c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentü- mers zur Duldung des Vorhabens. 2. Bautechnische Unterlagen: a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2); b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmun- 15 gen, eine Beschreibung und erforderlichen- falls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkeh- rungen; c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, 8200–21 BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßter Teilungsplan; d) abweichend davon o beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt, o bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens. 3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. 30. Jänner 2013 4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3). (2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtig- keit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwort- lich. 15a
§ 19 Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis (1) Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere: 8200–21 1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3) o Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung, o bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäu- des im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch Übertragung - aus dem Grenzkataster, ist keiner vorhanden - aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfaßt wurde, wenn die Kenn- zeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, liegt ein solcher nicht vor 30. Jänner 2013 - einer Naturaufnahme, wenn die Gren- zen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenz- steine) und mit dem aktuellen Grund- kataster übereinstimmen, 15a in allen übrigen Fällen - aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muß, o bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche, o Grundstücksnummern, o Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grund- 8200–8 stücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen, o Widmungsart, o festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau, o bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen, o die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbau- ten sowie die darüber führenden Freileitun- gen, b) bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen, c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls, d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze; 28. Juni 2002 2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Ver- wendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die Schornsteinquerschnitte; 3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen; 16 4. die Tragwerkssysteme; 5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind; 6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfrie- dung. Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten 8200–8 Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorha- bens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind o im Lageplan und o in den Grundrissen und Schnitten farblich verschieden darzustellen. (2) Die Baubeschreibung muß alle nachstehenden An- gaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens: 1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz er- klärt wurde; 2. die Grundrißfläche; 3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebs- räume; 4. die Bauausführung, insbesonders der geplante 28. Juni 2002 Brand-, Schall- und Wärmeschutz; 5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Ge- bäuden jedes Raumes; 6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, daß eine Nutzung nach § 19 des NÖ Raumord- nungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept); 7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die vor- 16 aussichtlichen Emissionen (§ 48); (3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens not- wendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: o Detailpläne, o statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen, 8200–20 o ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes, o eine Angabe über den höchsten örtlichen Grund- wasserspiegel, o eine Darstellung der Ermittlung der Gebäude- höhe, o ein Brandschutzkonzept, o eine Fluchtzeitberechnung, o Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleite- te Bebauungsweisen und Bauklassen) im Bau- landbereich ohne Bebauungsplan (§ 54), o eine Wärmebedarfsrechnung, o einen Stellplan für Kraftfahrzeuge, o Elektroinstallationspläne, 15. September 2011 o Sitzpläne und o ein Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes. (4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind. (5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen. 17
§ 20 Vorprüfung (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 8200–20 1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Wid- mungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, 2. der Bebauungsplan, 3. eine Bausperre, 4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz, 5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, 6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglich- keit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglich- keitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder 7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des 15. September 2011 NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfah- ren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, 17 ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist. (2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen. 8200–20 (3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführ- ten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuwei- sen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. 15. September 2011 17a
§ 21 Bauverhandlung (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Wenn eine gewerbliche Betriebsanlage auch einer 8200–17 Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf und der Bauwerber es beantragt, dann ist die Bauver- handlung zugleich mit der Verhandlung der Gewerbebehörde abzuhalten. (2) Zur Bauverhandlung sind zu laden: 1. die Parteien und Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 2. die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, 3. der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde, 4. die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgeset- zes, LGBl. 8050. (3) Weiters sind zur Bauverhandlung die für die Beurtei- lung des Bauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von 10. Dezember 2010 der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden. (4) Beteiligte Behörden und Dienststellen sind zur Bau- verhandlung zu laden. Bei nichtgewerblichen Betriebsanlagen, Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen darf die Baube- hörde der Verhandlung einen Vertreter der Feuer- wehr als Auskunftsperson beiziehen. (5) Sonstige Beteiligte sind von der Bauverhandlung durch eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen. (6) Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis 18 zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaues am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen. Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausge- baut, ist diese Markierung nicht vorzunehmen. 8200–17
§ 22 Entfall der Bauverhandlung (1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorha- ben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Par- teistellung, wenn keines der genannten Rechte inner- halb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß. 10. Dezember 2010 (2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn o die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich ver- ständigt, und o gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständi- 18 gung bei der Baubehörde einzubringen, und o innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, inner- halb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hinder- 8200–22 nisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Bau- behörde Einwendungen erheben. Solche Einwen- dungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
§ 23 Baubewilligung (1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Wider- spruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilli- gung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertig- 5. Dezember 2013 stellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördli- chen Genehmigung ausgeübt werden. (2) Die Baubewilligung hat zu enthalten o die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und 19 o die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z. 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, ent- sprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Be- 8200–22 scheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder Gewerbe- berechtigten zum Nachweise der Einhaltung von Vor- schriften und technischen Regeln vorschreiben. Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (§ 19) ersichtlich, daß durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach § 49 Abs. 1 4. Satz vorliegt, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfah- rens nach § 10 – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden. (3) Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Beton- mischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der 5. Dezember 2013 o noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und o auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 als solcher gilt, hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilli- gung zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen. Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungs- anlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und 19 einer Gebäudehöhe bis zu 3 m. Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirt- schaftlichen Betriebes, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird. 8200–20 15. September 2011 19a (4) Hat eine Grundabtretung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 zu erfolgen und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Baubewilli- gung die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. (5) Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat die Festlegungen nach Abs. 3 und 4 in einer gesonderten Entscheidung 8200–22 zu treffen, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde zuständig ist. (6) Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Aus- stellungsbauten, Tribünen u.dgl.) dürfen nur für die Dauer von höchstens 5 Jahren bewilligt werden. Notstandsbauten, die im Katastrophenfall errichtet werden, sind auf die Dauer ihres Bedarfs zu bewilligen. (7) Dem Bauwerber ist mit der Baubewilligung je eine mit einer Bezugsklausel versehene Ausfertigung des Bauplans, der Baubeschreibung und der sonstigen Pläne und Berechnungen zuzustellen. Bei der Bewilli- gung von Handelseinrichtungen, für die auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist sowie bei der Bewilligung von Hoch- häusern, ist eine Ausfertigung der im administrativen Instanzenzug ergangenen Baubewilligung samt den dazugehörigen Beilagen der Bezirksverwaltungsbe- 5. Dezember 2013 hörde zu übermitteln. (8) Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 2. Satz erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Aufhebung des Baubewilligungsbescheids ist jedoch ab dem Baube- ginn nicht mehr zulässig; bei der Bewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes darf sie bis spätes- tens 4 Wochen nach Baubeginn erfolgen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Handelseinrichtungen, für die auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagen- genehmigung erforderlich ist, ausgenommen Handelsbetriebe gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des 20 NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, sowie bei der Baubewilligung für Hochhäuser, beginnt die 4-Wochenfrist frühestens mit dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides samt der Unterlagen gemäß Abs. 7 bei der Bezirksverwal- tungsbehörde. Wurden bis zur Aufhebung Baumaß- nahmen durchgeführt, hat die Baubehörde nach Aufhebung des Bescheides die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, 8200–22 anzuordnen. Bauausführung
§ 24 Ausführungsfristen (1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bau- vorhabens nicht o binnen 2 Jahren ab dem Erlassung des letzt- instanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder o binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt. 5. Dezember 2013 (2) Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine län- gere Frist bestimmt werden. (3) Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. (4) Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn 20 o dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, o das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächen- widmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht. (5) Die Baubehörde hat die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nach- 8200–13 frist vollendet werden kann. (6) Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach
§ 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht bin- nen 2 Jahren ab dem Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 begonnen worden ist.
§ 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer (1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. 29. Dezember 2006 20a Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich. (2) Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z. 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs. 1 sinngemäß. Er muß gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen 8200–22 Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein. Davon abweichend, darf eine Gebietskörper- schaft, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Abs. 1 erforderlich ist, zum Baufüh- rer bestellen. (3) Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bau- plan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen. (4) Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfü- gung gestellte Ausfertigung der Baubewilligung samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bau- führer namhaft gemacht ist. 5. Dezember 2013
§ 26 Baubeginn (1) Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausfüh- rung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. (2) Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausfüh- rung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden. 21
§ 27 Behördliche Überprüfungen (1) Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem: o die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage 8200–22 des Geländes, o die Beschau des Untergrundes für alle Tragkon- struktionen, o die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dach- eindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen, o die Prüfung der Tauglichkeit von Bauprodukten, o Belastungsproben und o die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen. (2) Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baube- hörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten. Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berech- nungen, der Bauführer, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, 5. Dezember 2013 Berechnungen und sonstige bezughabende Unterla- gen zu gewähren.
§ 28 Behebung von Baumängeln (1) Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Aus- führung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemesse- nen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen 21 Teilen des Bauwerks zu untersagen. (2) Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und die Herstellung eines Zustandes, der dem vor- herigen entspricht, zu verfügen.
§ 29 Baueinstellung 8200–22 Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist. Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimm- ten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung eines Bauführers fortgesetzt werden.
§ 30 Fertigstellung 5. Dezember 2013 (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Tei- les eines bewilligten Bauvorhabens darf dann ange- zeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan ent- spricht. 22 (2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen: 1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Baufüh- rers oder der Eintragung der Vermessungsergeb- nisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach), 8200–22 2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach), 3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, 4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen. (3) Wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bau- werks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z. 3 (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, sind der Baubehörde vorzulegen: 5. Dezember 2013 o bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 3 eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeer- zeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein o bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ein Dicht- heitsbefund eines befugten Fachmannes. (5) Einen Lageplan nach Abs. 2 Z. 1 hat die Baubehörde 22 dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.
§ 30a Aushangpflicht (1) In Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grund- fläche von mehr als 500 m², die von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ist vom Eigentümer ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis mit Effizienzskala und Angabe der wesentlichen bau-, energie- und wärme- 8200–21 technischen Ergebnisdaten an einer für die Öffent- lichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen. (2) In neu errichteten konditionierten Gebäuden (Fertig- stellung), in denen mehr als 500 m² der konditionier- ten Netto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, ist vom Eigentümer ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis mit Effizienzskala und Angabe der wesentlichen bau-, energie- und wärme- technischen Ergebnisdaten an einer für die Öffent- lichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen. 30. Jänner 2013 22a
§ 31 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (1) Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baube- hörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzu- weisen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grund- 8200–3 stückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen. (2) Alle Gebäude, die von der Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemein- same Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer. (3) Die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete Verkehrsflächen erfolgen, Abs. 1 gilt sinngemäß. (4) Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Abs. 1 zugewiesenen Hausnummer samt Ver- kehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhal- 16. September 1999 tung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen. (5) Das Vermessungsamt und das Grundbuchsgericht sind von der Gemeinde zu verständigen, wenn eine Gebäudenummer zugewiesen, abgeändert oder auf- gelassen wird. (6) Bezeichnete Verkehrsflächen sind von der Gemeinde am Anfang und Ende sowie bei Kreuzungen mit Tafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind nach Möglichkeit an der rechten Straßenseite anzubringen. (7) Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden sind vom Gebäudeeigentümer zu numerieren und zu kennzeichnen. 23 (8) Die Aufstellung oder Anbringung von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung und von Tafeln zur Straßenbezeichnung auf seinem Grundstück oder an seinem Bauwerk hat der jeweilige Eigentümer zu dulden. Die Benützung des Grundstücks und des Bauwerks darf nicht beeinträchtigt werden. Der Eigentümer ist mindestens 4 Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung zu verständigen. (9) In den Fällen des Abs. 8 gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß. 8200–3
§ 32 Nachträgliche Auflagen Wurde eine bewilligte nichtgewerbliche Betriebsanlage errichtet, deren Emissionen aufgrund der Neuartigkeit dieser Anlage (z.B. Pilot- oder Versuchsanlage) im Bewilli- gungsverfahren nicht vorhersehbar waren, dann hat die Baubehörde nachträgliche – als Ergänzung der Baube- willigung – Auflagen vorzuschreiben, wenn o das Bauwerk entsprechend der Baubewilligung ausge- führt wurde und o durch dessen Benützung eine örtlich-unzumutbare Belästigung (§ 48 Abs. 2) der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 auftritt und o die Auflagen nach dem Stand der Technik und Medizin, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung anerkannt war, zur Abwendung der Belästigung erforder- 16. September 1999 lich und wirtschaftlich zumutbar sind. Überprüfung des Bauzustandes
§ 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, 23 daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu be- heben. (2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Ver- pflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewäh- rung einer angemessenen Frist, die Behebung des 8200–21 Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall o die Überprüfung durch Sachverständige durch- führen lassen, o die Vornahme von Untersuchungen und o die Vorlage von Gutachten anordnen. (3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
§ 34 30. Jänner 2013 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten (1) Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung (§ 59 Abs. 1) mit mehr als 11 kW sind periodisch 1. auf ihre einwandfreie Funktion, 2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen, 3. auf eine einwandfreie Dimensionierung der Feuerstätte im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes, 24 4. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgra- des der Feuerstätte und 5. auf eine einwandfreie Wärmeverteilung überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung von Feuerstätten muß nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Feuerstätten- 8200–21 dimensionierung umfaßt hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (2) Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fach- leute (Abs. 6) betraut werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie Empfehlungen für kosteneffi- ziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kon- trollierten Anlage sind in einem Befund festzuhalten. Dieser Befund ist der Baubehörde vorzulegen. (3) Die Überprüfung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen. (4) Wenn es die Baubehörde aufgrund eines Antrages eines Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 4 sowie amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten auch außerhalb von periodischen Überprüfungen 30. Jänner 2013 von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. (5) Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baube- hörde zu melden, wenn o von vornherein erkennbar ist, daß er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder o die zweite Überprüfung ergibt, daß der Mangel 24 nicht behoben wurde. Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschrei- ben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emis- sionen von o Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über o Brennstoffumstellungen, o baulichen Maßnahmen bis zur o Stilllegung der Anlage 8200–21 reichen können. (6) Als befugte Fachleute (Abs. 2) gelten o staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete, o Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, o Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtun- gen, o für Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW und für Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brenn- stoffe bis zu 2 MW Nennwärmeleistung nach Abs. 7 befugte Gewerbetreibende und deren Mit- arbeiter. (7) Die Landesregierung hat mit Verordnung o die Perioden, den Umfang, das Verfahren und 30. Jänner 2013 den Inhalt des Befundes über das Ergebnis der Überprüfung der Feuerstätten sowie o die Voraussetzungen für die Befugnis (Abs. 6 4. Punkt) zur Überprüfung von Feuerstätten zu regeln. Die in Betracht kommenden Personen müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer Prü- fung nachzuweisen, wenn nicht Zeugnisse oder sonstige Nachweise der erfolgreichen Zurücklegung einer entsprechenden Ausbildung erbracht werden. 25 (8) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfungsbe- fugten nach Abs. 6 4. Punkt zu führen und diese Liste mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen.
§ 34a (entfällt) 8200–21 30. Jänner 2013 25
§ 34b Periodische Überprüfung von ortsfesten Klimaanlagen (1) Klimaanlagen sind Kombinationen sämtlicher Bau- teile, die für eine Form der Luftbehandlung erforder- lich sind, bei denen die Temperatur, eventuell 8200–22 gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit geregelt werden können. Nennleistung ist die Kühlleistung der Klimaanlage in kW im Kühlbetrieb, ermittelt unter Norm-Nennbedin- gungen. (2) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW (Summe der einzelnen Nennleistungen bei mehreren Klimaanlagen in einem Gebäude) in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden sind auf Veran- lassung des Eigentümers nach deren Inbetrieb- nahme periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat o die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und o die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf 5. Dezember 2013 o die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten bauphysi- kalischen Eigenschaften des Gebäudes, der Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), und o die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten zu beziehen. Die Prüfung der Anlagendimensionierung muß nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfaßt hat, an der Klimaanlage keine Änderungen 25a vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbe- darf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (3) Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fach- leute (Abs. 5) betraut werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie Empfehlungen für kosteneffi- ziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kon- trollierten Anlage sind in einem Befund festzuhalten. 8200–22 Dieser Befund ist der Baubehörde vorzulegen. (4) Die Überprüfung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen. (5) Als befugte Fachleute (Abs. 2) gelten o jene, die hiezu gewerberechtlich oder als Zivil- techniker befugt sind, o Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtun- gen, o akkreditierte Prüfstellen, o Sachverständige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum, soweit sie mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut und in ihrem Staat für gleichartige Tätig- keiten nachweislich staatlich anerkannt sind; auf Verlangen sind die entsprechenden Nachweise dafür in deutscher Sprache vorzulegen.
§ 34c 5. Dezember 2013 Pflichten des Betreibers einer ortsfesten Klimaanlage Jeder Betreiber einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass o die Klimaanlage so betrieben wird, wie es in ihrer techni- schen Dokumentation vorgesehen ist, o die in diesem Gesetz und den Entscheidungen vorge- schriebenen Bestimmungen eingehalten werden, o die Klimaanlage regelmäßig gewartet und instand gehal- 25a ten wird und o die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 34b Abs. 2) durchgeführt werden.
§ 34d Kontrollsystem (1) Die jährlich gemäß § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Z. 3 8200–22 vorgelegten Energieausweise sind von der Baube- hörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z. 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 76a Abs. 1 Z. 8) zu über- prüfen. (2) Die jährlich gemäß § 34 Abs. 2 und § 34b Abs. 3 vor- gelegten Heizungs- und Klimaanlageninspek- tionsberichte sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der gefor- derten Angaben zu überprüfen.
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks 5. Dezember 2013 anzuordnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Miß- stände vorliegen oder 2. die Behebung des Baugebrechens unwirt- schaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Miß- stände nicht behoben hat oder 3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und 25b o das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und
§ 23 Abs. 1) oder o der Eigentümer den für die fehlende Bewilli- gung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Auffor- derung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß. 8200–22 (3) Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungs- zweck zu verbieten.
§ 36 Sofortmaßnahmen (1) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. (2) Bei Gefahr im Verzug hat jeder gewerberechtlich Befugte über Auftrag der Baubehörde gegen ange- 5. Dezember 2013 25b messene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen nach Abschluß der Arbeiten von der Baubehörde zu vergüten. (3) Die Baubehörde darf die nach Abs. 2 entstandenen Kosten dem Eigentümer (Abs. 1) bescheidmäßig zur Erstattung vorschreiben. 8200–21
§ 37 Verwaltungsübertretungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer 1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, 2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach
§ 15 Abs. 1 oder 5 ausführt oder ausführen läßt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeig- tes, oder untersagtes Bauwerk benützt, 30. Jänner 2013 3. eine Auflage der Baubewilligung nicht erfüllt oder die Bescheinigung und Befunde nach § 30 Abs. 4 nicht vorlegt, 4. die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die Bekannt- gabe des Bauführers (§ 25) oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16a oder
§ 77 Abs. 10) oder den Aushang des Energieaus- weises (§ 30a oder § 77 Abs. 11) unterläßt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt, 26 5. ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 33 Abs. 2) oder trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausfüh- rung des Bauvorhabens fortsetzt, 6. ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) und Vorlage der Bauführerbescheini- gung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 oder vor der Feststel- lung der bewilligungsgemäßen Ausführung durch 8200–21 die Baubehörde (§ 30 Abs. 3) benützt, 7. die Überprüfungen nach § 34 Abs. 1und § 34b Abs. 2 nicht durchführen läßt, 8. einen Auftrag der Baubehörde nach § 34 Abs. 5 oder § 35 Abs. 2 nicht befolgt, 9. den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 3 oder § 34 Abs. 4 oder 5 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht, 10. eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 oder 4 oder eine Bestätigung nach § 59 Abs. 4 oder 5 zu Unrecht ausstellt oder eine Feue- rungsanlage nach § 59 Abs. 3 oder 6 in Verkehr bringt oder einem Verbot des Inverkehrsbringens nach § 59 Abs. 3 oder 6 zuwiderhandelt, 11. einen nach § 61 Abs. 2 oder 3 verbotenen Brennstoff verwendet, 12. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kenn- 30. Jänner 2013 zeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, 13. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Ver- wendbarkeit ein Einbauzeichen gemäß § 44 Abs. 7 erforderlich ist, ohne dieses Einbau- zeichen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, 14. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen gemäß § 44 Abs. 7 in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne daß 26 die Voraussetzungen dafür gegeben sind, 15. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen gemäß § 44 Abs. 7 falsche oder mangelhafte Angaben enthält, 16. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen gemäß § 44 Abs. 7 ver- 8200–20 wechselt werden kann, 17. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Österreichi- schen technischen Zulassung entspricht, 18. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, 19. es unterläßt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten. (2) Übertretungen nach 1. Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, 15. September 2011 2. Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, zugleich für den Fall der Uneinbring- lichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, 3. Abs. 1 Z. 4, 6 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 730,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlich- keit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, 4. Abs. 1 Z. 12 bis 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbring- lichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. 26a (3) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z. 12 bis 16 und 18 ist die Anbringung der Kennzeich- nung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten. (4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z. 12 bis 19 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauproduk- 8200–20 ten zu verwenden. (5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertre- tung nach Abs. 1 Z. 12 bis 18 bezieht, können für ver- fallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, daß diese Bauprodukte nicht in Ver- kehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wer- den. 15. September 2011 26a Abgaben
§ 38 Aufschließungsabgabe (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanz- 8200–22 lichen Bescheides der Behörde nach § 2 1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bau- platz (§ 11) erklärt oder 2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errich- tung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach
§ 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und ent- richtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolu- migen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vor- zuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, 5. Dezember 2013 ist die Abgabe vorzuschreiben. (2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die o keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und o die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und o durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden, eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben. 27 Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke o in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschlie- ßungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird, o in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschlie- ßungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde, 8200–22 als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen. (3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach
§ 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheits- satz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilli- gung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf o in Teilbeträgen eingehoben und 5. Dezember 2013 o im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig gestellt werden. Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Abs. 2 prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen. (4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: 27 Bauplatzfläche = BF BL = BF (5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassen- festlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 8200–20 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzu- leiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine o Bebauungshöhe (Bauklasse) oder o Geschoßflächenzahl oder o höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassen- koeffizient anzuwenden: A = BL x ES Erfolgt die Vorschreibung 15. September 2011 o nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder o nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine o Bebauungshöhe oder o Geschoßflächenzahl oder o höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolu- migen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25: A = BL x 1,25 x ES 28 Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bau- klasse II. (6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten 8200–20 o einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, o eines 1,25 m breiten Gehsteiges, o der Oberflächenentwässerung und der Beleuch- tung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Be- festigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeindera- tes festzusetzen. (7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurech- 15. September 2011 nen, wenn sie erbracht wurden: 1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder 2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde. Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z. 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden. Eine Geldleistung nach Z. 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Vorschreibung zu valori- 28 sieren. (8) Die Gemeinde muß eine staubfrei befestigte Fahr- bahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn o bei einseitiger Bebauung für 70 %, o bei zweiseitiger Bebauung für 50 % der Strecke zwischen ihrem Anschluß an das beste- hende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil 8200–20 ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatz- grenzen, die an der Verkehrsfläche liegen. 15. September 2011 28a (9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschlie- ßungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekannt- zugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
§ 39 Ergänzungsabgabe (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) 8200–22 ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn o für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder o sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestim- mungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet. Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt 5. Dezember 2013 berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b) EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) 29 EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3 Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Voraus- zahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu 8200–22 berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Ver- hältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfal- lenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. (2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grund- stücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungs- abgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben. (3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Beschei- des der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und o bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauord- nung, LGBl.Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein 5. Dezember 2013 Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder o bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungs- abgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung o kein oder o ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, 29 angewendet wurde. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet: Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwen- denden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vor- schreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilli- 8200–17 gung geltenden Einheitssatz multipliziert: BKK alt = 1 oder höher EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu (4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Für die Ergän- zungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Auf- schließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste 10. Dezember 2010 Gebäude heranzuziehen.
§ 40 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe (1) Liegt ein in § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannter Anlaß vor und o ist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem im § 12 Abs. 2 bestimmten Ausmaß nicht oder nur in einem geringeren möglich und o hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren 30 Anlaß (ausgenommen nach § 15 des Liegen- schaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten, dann hat dieser Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, das er nach § 12 Abs. 2 abzutreten hätte, eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe 8200–17 zu entrichten. (2) Für die Bemessung der Abgabe gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. Die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007.
§ 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe (1) Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Kraft- fahrzeuge (§ 63 Abs. 1) abgesehen, dann hat der Bauherr oder der Eigentümer des Bauwerks für die nach § 63 Abs. 3 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. (2) Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzu- stellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden 10. Dezember 2010 und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist (§ 63 Abs. 3). (3) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m2 Nutzfläche festzusetzen. (4) Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne 30 Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen. (5) Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist eine aus- schließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffent- lichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden. 8200–22
§ 42 Behebung oder Änderung der Vorschreibung einer Abgabe (1) Entscheidungen, mit denen Abgaben nach den §§ 38 bis 41 vorgeschrieben wurden, sind in den Fällen nach Abs. 2 bis 4 von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern. (2) Ist die Anzeige einer Grenzänderung unwirksam geworden (§ 10 Abs. 6) oder die Bewilligung einer Grundabteilung erloschen (§ 11 Abs. 1 NÖ Bauord- nung 1976, LGBl. 8200) oder die Bauplatzerklärung erloschen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) und wurde eine o Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 oder o Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 und 2 oder o Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 1, 1. Fall, vorgeschrieben, ist die Entscheidung aufzuheben. 5. Dezember 2013 (3) Erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) und wurde eine o Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 2 oder o Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 oder o Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 2 oder o Stellplatz-Ausgleichsabgabe nach § 41 Abs. 1 vorgeschrieben, ist die Entscheidung aufzuheben. Wurde aufgrund einer Anzeige der Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Abs. 1 Z. 2) oder der Her- stellung einer Einfriedung (§ 15 Abs. 1 Z. 17) eine 31 Stellplatz- oder eine Grundabtretungs-Ausgleichsab- gabe vorgeschrieben und die Änderung oder Ein- friedung nicht ausgeführt (§ 24 Abs. 6), ist die Entscheidung aufzuheben. (4) Wurde zwischen o der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 oder einer Ergänzungsab- gabe nach § 39 Abs. 1 und 8200–22 o der Erteilung der Baubewilligung für die erstma- lige Errichtung eines Gebäudes der für den Bauplatz festgelegte Bauklassenkoeffi- zient herabgesetzt, ist die Entscheidung abzuän- dern. Der Neuberechnung des Abgabenbetrages ist der herabgesetzte Bauklassenkoeffizient zugrundezulegen; Einheitssatz und Berechnungslänge bleiben gleich. (5) Wenn eine Entscheidung, mit der eine Abgabe nach §§ 38 bis 41 vorgeschrieben wurde, behoben wird, nachdem die Abgabe entrichtet wurde, dann entsteht mit der Zustellung der Behebungsentscheidung ein Guthaben im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009. In einem solchen Fall hat die Gemeinde die Behe- bung der Vorschreibung der Abgabe dem Grund- buchsgericht bekanntzugeben. Das Gericht hat die Ersichtlichmachung (§ 38 Abs. 9) der Entrichtung der Abgabe zu löschen. 5. Dezember 2013 II. Bautechnik Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte; Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 43 Allgemeine Ausführung, wesentliche Anforderungen (1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken 31 müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes ent- sprechen. Bauwerke müssen als Ganze und in ihren Teilen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sein und – soweit nach ihrer Art erforderlich – die nachfolgend angeführten wesentli- chen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normalerweise vorhersehbaren Einwir- kungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. 8200–15 Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehen- den Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles, b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang, c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukon- struktion, d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. 2. Brandschutz 28. November 2008 Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem Brand a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt, b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, 32 e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die Hygiene und die Gesundheit der Benützer und der Nachbarn insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden: a) Freisetzung giftiger Gase, 8200–15 b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, c) Emission gefährlicher Strahlen, d) Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung, e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall, f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen. 4. Nutzungssicherheit Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Strom- schläge, Explosionsverletzungen. 5. Schallschutz 28. November 2008 Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrie- denstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeits- bedingungen sichergestellt sind. 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung müssen derart geplant und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegeben- 32 heiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausrei- chender Wärmekomfort der Benützer gewährleistet wird. (2) Diese wesentlichen Anforderungen sind dem Stand der Technik entsprechend zu erfüllen. Dies ist jeden- falls anzunehmen, wenn harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen einge- 8200–15 halten werden. (3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 sowie die Erfor- derlichkeit, den Inhalt und die Form des Energieaus- weises (§ 4 Z. 6) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Euro- päischen Gemeinschaften, insbesondere die im § 76a Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vor- zusorgen, daß den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität – auch in Krisenzeiten – gewährleistet ist sowie auf Kin- der, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z.B. Ein- oder 28. November 2008 Mehrfamilienhäuser, Bauwerke für größere Men- schenansammlungen, Verkaufsstätten, oder für ein- zelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Schornsteine, unterschiedliche Festlegungen zu tref- fen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die dem Stand der Tech- nik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Ein- sicht aufzulegen. 32a
§ 44 Brauchbarkeit und Verwendbarkeit von Bauprodukten, Konformitäts- und Übereinstimmungsnachweise (1) Bauprodukte, das sind in der Regel Baustoffe und Bauteile, müssen brauchbar, das heißt so beschaffen sein, daß die Bauwerke, für die sie durch Einbau, 8200–13 Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die im § 43 angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen können. Auch vorgefertigte Gebäude, wie Fertighäuser oder Fertig- garagen, gelten als Bauprodukte; sie müssen den im
§ 43 angeführten wesentlichen Anforderungen als Ganze entsprechen. (2) Die Brauchbarkeit von Bauprodukten ist anzuneh- men, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen. Diese CE-Kennzeichnung besagt, daß ein Bauprodukt entweder 1. mit einer nationalen Norm, in der eine harmoni- sierte Norm (Abs. 3) umgesetzt worden ist, oder 2. mit einer europäischen technischen Zulassung (§ 45) oder 28. November 2008 3. mit einer anerkannten nationalen Norm oder Zulassung, das ist eine Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen überein- stimmend anerkannt worden ist, übereinstimmt. Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn sie a) einer Norm nach Z. 1 oder 3 und den in der Baustoffliste ÖE (Art. 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bau- 32a produkten, LGBl. 0816) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbe- stimmungen entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Anforderungen und Verwen- dungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen. 8200–15 Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE nach Art. 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichi- schen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Ein- sichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichi- schen Landesregierung bekanntzumachen. 28. November 2008 33 (3) Harmonisierte Normen sind im Auftrage der Kom- mission der Europäischen Gemeinschaften von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. 8200–6 (4) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben “CE” mit folgendem Schriftbild: 21. Dezember 2000 33a Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen o die Proportionen eingehalten werden, die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergeben, o die verschiedenen Bestandteile der CE-Kenn- zeichnung etwa gleich hoch sein und o die Mindesthöhe 5 mm betragen. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer 8200–6 der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung ein- geschaltet wurde. Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist der Hersteller des Bauprodukts oder sein in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich. Die CE-Kennzeichnung ist auf o dem Bauprodukt oder, wenn das bei einem Baustoff oder kleinen Bauteil nicht möglich ist, o einem Etikett, o der Verpackung oder o einem kommerziellen Begleitpapier anzubringen. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem 21. Dezember 2000 Bauprodukt setzt eine Konformitätserklärung des Herstellers oder ein Konformitätszertifikat einer in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierten Zertifizierungsstelle voraus. Welche Art des Konfor- mitätsnachweises erforderlich ist, regelt jeweils die für das Bauprodukt maßgebliche harmonisierte Norm oder europäische technische Zulassung. Zu- sätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind Name und Kennzeichen des Herstellers, die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, gegebenenfalls die Nummer der Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls die Angaben zu den Produktmerkmalen gemäß den technischen Spezifikationen anzubringen. 34 (5) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf die Konformitätserklärung nur aussprechen, wenn aufgrund des in der einschlägigen harmonisierten Norm oder in der europäischen technischen Zulassung vorgeschriebenen Nachweisverfahrens sichergestellt ist, daß das Bauprodukt dieser Norm (allenfalls mehreren) oder der Zulassung entspricht. Er hat die Konformitätserklärung o in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten, 8200–6 o ständig selbst aufzubewahren oder von seinem Vertreter in Österreich aufbewahren zu lassen und o auf Verlangen einer Behörde vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat zumindest die in Art. 13 Abs. 2 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, angeführten Angaben zu enthalten. (6) Die Landesregierung hat nach Bedarf eine Zertifizie- rungsstelle einzurichten und deren Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik zu erwirken (Art. 16 der Vereinbarung über die Zusam- menarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207). Die Zertifizie- rungsstelle muß die Regelung der Ausstellung von Konformitätszertifikaten beachten und ständig den Voraussetzungen ihrer Akkreditierung entsprechen 21. Dezember 2000 (Artikel 14 und 15 der Vereinbarung über die Zusam- menarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207). Für die Akkreditierung von Prüf- und Überwachungs- stellen nach Art. 3 bis 5 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, ist das Österreichische Institut für Bautechnik zuständig. (7) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 4 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoff- liste ÖA kundgemachten Regelwerk entsprechen 34 oder nur unwesentlich davon abweichen, oder 2. ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 lit.b der Vereinbarung über die Regelung der Verwend- barkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, die gleichwertige Verwendbarkeit bestätigt, und sie das Einbauzeichen nach Art. 10 dieser Ver- einbarung tragen. Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm (Abs. 3) oder eine Leitlinie für die europäische technische 8200–8 Zulassung (§ 45) mit einer Übergangsfrist bis zu deren verpflichtenden Anwendung vorliegen, dürfen während der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA angeführt bleiben und verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen o nach dem 1. Satz, oder o nach Abs. 2, oder o nach Abs. 8 Z. 1 erfüllen. Ist ein Gutachten nach Z. 2 erforderlich, ist dessen Ausstellung vom Hersteller des Bauprodukts beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu beantra- gen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Art. 4 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, durch Verordnung festzulegen. Überein- stimmungszeugnisse dürfen in der Verordnung über die Baustoffliste ÖA befristet werden. Diese Verord- nung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim 28. Juni 2002 Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht- nahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auf- lage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. Das Einbauzeichen nach Art. 10 Abs. 3 samt Anhang der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, darf am Bauprodukt, seiner Verpackung und den Begleitpapieren angebracht werden, wenn für dieses Bauprodukt ein Übereinstimmungsnach- 34a weis (Übereinstimmungserklärung oder -zeugnis) nach Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung vorliegt. Übereinstimmungszeugnisse dürfen ausgestellt wer- den von a) Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauproduk- ten, LGBl. 0816, oder b) Stellen, die vom Österreichischen Institut für 8200–8 Bautechnik nach Art. 8 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Baupro- dukten, LGBl. 0816, hiefür ermächtigt sind. Für das Ausstellungsverfahren gilt Art. 9 der Verein- barung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816. (8) Die Brauchbarkeit eines Bauprodukts ist auch ohne CE-Kennzeichnung und ohne weiteren Nach- weis anzunehmen: 1. bei einem inländischen Bauprodukt: wenn es in der Baustoffliste ÖA (Abs. 7) nicht angeführt ist und von der Landesregierung eines anderen Landes als den wesentlichen Anforde- rungen im Sinne des § 43 sowie dem Stand der Technik entsprechend zugelassen worden ist; oder 28.Juni 2002 2. bei einem ausländischen Bauprodukt: wenn die vom EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat des Herstellers hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in Niederösterreich vorgesehe- nen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfun- gen und Überwachungen das Bauprodukt als ordnungsgemäß befunden hat und dies ent- sprechend dokumentiert ist. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Her- 34a stellers die notwendigen Informationen für die Zulassung solcher Stellen zu geben, als auch den erforderlichen Informationsaustausch mit diesen Stellen, zu gewährleisten. (9) Für Bauprodukte, auf die keine der vorstehenden Bestimmungen zutrifft, kann die Baubehörde im Ein- zelfall einen Nachweis der Brauchbarkeit verlangen. (10) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z.B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den im 8200–20
§ 43 Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen. (11) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie 1. die hiefür erforderlichen Voraussetzungen er- füllen, wie z.B. o Konformitätserklärung, o Konformitätszertifikat oder o Übereinstimmungnachweis und 2. mit der erforderlichen Kennzeichnung versehen sind, wie z.B. o CE-Kennzeichen oder o Einbauzeichen gemäß Abs. 7 und 3. die sonstigen erforderlichen Angaben oder 15. September 2011 Deklarationen aufweisen.
§ 44a Marktüberwachung von Bauprodukten, Geltungsbereich (1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungs- rechtsvorschriften der Gemeinschaft unter- liegen, gelten die Bestimmungen der Marktüber- wachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie- rung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit 35 der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl.Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30, sowie die Bestim- mungen über die Marktüberwachung von Bauproduk- ten dieses Gesetzes. (2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungs- rechtsvorschriften der Gemeinschaft unter- liegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 8200–20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwa- chung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl.Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30, sowie die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten die- ses Gesetzes, ausgenommen § 44c Abs. 1 Z. 1 und 9, sinngemäß.
§ 44b Marktüberwachungsbehörde Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Insti- tut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. 15. September 2011
§ 44c Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzu- nehmen: 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berich- ten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbun- 35 den sind; 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahren- geneigtheit u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; 5. Marktüberwachungsmaßnahmen; 8200–22 6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; 7. Überprüfung der Durchführung der Korrektur- maßnahmen; 8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, ins- besondere bei mit einer ernsten Gefahr verbun- denen Bauprodukten; 9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt ein- geführten Bauprodukten; 10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mit- gliedstaaten sowie mit der Europäischen Kom- mission. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlich- keit in geeigneter Weise, z.B. im Internet, über ihre 5. Dezember 2013 Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktauf- nahme zu informieren.
§ 44d Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften (1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 4 und § 44c Abs. 1 Z. 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 44a Abs. 2 ist die Zustän- digkeit auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereit- stellen. 35a (2) Die Marktüberwachungsbehörde ist in erster Instanz für die Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide zuständig. (3) Bei der Durchführung der Verfahren durch die Markt- überwachungsbehörde sind, sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) anzu- 8200–22 wenden. (4) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver- marktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl.Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30, können bei Bauproduk- ten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelba- rer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausge- gangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (5) Durch die Abs. 1 bis 4 bleiben die in den Harmonisie- rungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthalte- nen Verfahrensbestimmungen unberührt. 5. Dezember 2013
§ 44e (entfällt)
§ 44f Berichtspflichten der Baubehörde Erlangt eine Baubehörde Kenntnis 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Bauge- 35a brechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder 2. davon, daß durch die Lagerung oder Verwen- dung von Bauprodukten auf einer Baustelle ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsüber- tretung nach § 37 Abs. 1 Z. 12 bis 18 vorliegt, so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich 8200–20 darüber zu berichten.
§ 44g Verwendung von Daten (1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Euro- päische Kommission oder an ausländische und inter- nationale Behörden ist im Rahmen der die Marktüberwachungsbehörde treffenden Informa- tionspflichten zulässig. (2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirt- schaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bau- produkts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist. 15. September 2011
§ 44h Kostentragung (1) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts zum Ergebnis, daß das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemein- schaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, sind dem Wirtschafts- akteur von der Marktüberwachungsbehörde nur die für die Kontrolle des beanstandeten Produkts anfallenden Kosten einschließlich allfälliger Folgekosten mit Bescheid aufzuerlegen. (2) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, so sind 35b diese nach Abschluß des Verfahrens auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstands- preises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht fest- gestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu kei- ner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist 8200–20 darüber mit Bescheid zu entscheiden. Führt die Kontrolle eines Bauprodukts zum Ergebnis, daß das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisie- rungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Baupro- dukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und deren Entschädigung. (3) Die für die Kontrolle eines Bauprodukts anfallenden Kosten sind dem Einschreiter von der Marktüber- wachungsbehörde mit Bescheid aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, daß das Bauprodukt im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschrif- ten der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvor- schriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
§ 44i 15. September 2011 Überprüfung und Bewertung von Überwachungsmaßnahmen Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungs- maßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautech- nik der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
§ 45 Europäische technische Zulassung (1) Die europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit 35b eines Bauprodukts durch eine hiefür in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugelassene (akkreditierte) Stelle aufgrund von Leitlinien der Kom- mission der Europäischen Gemeinschaften hinsicht- lich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, für die das Bauprodukt verwendet wird. (2) Für die Erteilung der europäischen technischen Zulassung aufgrund dieses Gesetzes ist das Öster- reichische Institut für Bautechnik zuständig. Für 8200–20 das Zulassungsverfahren gelten die Bestimmungen des Art. 10 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die im Abs. 1 genannten Leitlinien in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Es hat diese in ausreichender Zahl aufzulegen und gegen ange- messenen Kostenersatz abzugeben. Die Auflage hat das Institut unter stichwortartiger Angabe des wesentlichsten Inhalts der Leitlinien in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landes- regierung bekanntzumachen.
§ 46 (entfällt) 15. September 2011 35c
§ 47 Österreichisches Institut für Bautechnik (1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, Träger und ordentliches Mitglied des 8200–20 Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die in Art. 25 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, und in Art. 4, 6, 7, 8 und 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbar- keit von Bauprodukten, LGBl. 0816, aufgezählten Aufgaben zu besorgen. Für die Prüftätigkeit nach Art. 6 Abs. 3 der Vereinbarung über die Regelung der Ver- wendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zur Produktionsstätte und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten, sowie alle notwendi- gen Auskünfte durch den Hersteller oder dessen Erfül- lungsgehilfen zu erteilen. (2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat bei der Erledigung der nach § 44 Abs. 6, 7 und 8 Z. 2 und § 45 Abs. 2 übertragenen Aufgaben die für die Landes- regierung geltenden Verfahrensvorschriften anzu- 15. September 2011 wenden und unterliegt auch bei der Besorgung der ihr als Marktüberwachungsbehörde übertragenen Aufga- ben nach § 44c dem Aufsichtsrecht der Landesregie- rung. Es ist dabei an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. (3) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautech- nik, die entgegen den Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 10 oder 18 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, oder des Art. 8 der Vereinba- 36 rung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bau- produkten, LGBl. 0816, erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichts- rechts Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009. 8200–20 (4) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die einzelnen Verfahrenskosten für die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend dem jeweiligen Aufwand unter Berücksichtigung der für die Vorarbeiten und die Durch- führung erforderlichen Zeit, der Zahl der erforderli- chen Amtsorgane und der beantragten Prüfverfahren, sowie der anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Druck- sorten, Material- und Postgebühren) durch Verord- nung festzusetzen. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Ver- ordnung ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederös- terreichischen Landesregierung kundzumachen.
§ 48 Immissionsschutz (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Be- 15. September 2011 nützung ausgehen, dürfen 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden; 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. (2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan fest- gelegten Widmungsart und der sich daraus ergeben- den zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal em- 36 pfindenden Menschen zu beurteilen. Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken
§ 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück (1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich 8200–20 darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenom- men sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen. Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden o durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und o durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie o durch Ver- und Entsorgungsleitungen und 15. September 2011 o in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4. Öffnungen in Brandwänden sind bei unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. brandbestän- dige und selbst schließende Abschlüsse wie Tür- öffnungen oder Toröffnungen) die Sicherheit von Personen sowie der Schutz von Sachen gewähr- leistet ist. (2) Auf einem Grundstück müssen zwei oder mehrere Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand voneinander errichtet werden, dass der freie Lichteinfall unter 45° auf alle Hauptfenster und der Brandschutz gewährleistet ist. 37 (3) Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (§ 14 Z. 1), die Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z. 4) oder die Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Abs. 1 Z. 2) nur zulässig, wenn der Bauplatz o mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z. 1 lit.c oder 8200–20 o durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Ver- kehrserfordernissen entspricht, verbunden ist. (4) Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebau- ungsweise und eine Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte bis zu 50 % überschritten werden.
§ 50 Bauwich (1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan 15. September 2011 durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). (2) Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes 37 festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft. (3) Ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 und 2 genügt, wenn 1. dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebie- ten und zusammenhängend bebauten Ortsgebie- ten erforderlich ist, 2. der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen 8200–12 gewährleistet ist und 3. keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. 2. März 2005 37a Einen anderen Bauwich als nach Abs. 1 und 2 darf die Baubehörde für Betriebsgebäude o im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet bewilligen, wenn Z. 2 und 3 zutreffen, und o vorschreiben, wenn dies zum Brandschutz not- wendig ist. (4) Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäude- front nicht parallel zueinander verlaufen, muß 8200–3 jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen. 16. September 1999 38 (5) Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z. 4), darf der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. 8200–3
§ 51 Bauwerke im Bauwich (1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Neben- gebäude und -teile errichtet werden, wenn 1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet, 2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und 3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts ent- sprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. 16. September 1999 (2) Im vorderen Bauwich darf eine Kleingarage (Grundrißfläche bis 100 m2) errichtet werden, wenn o die Hanglage des Grundstücks dies erfordert oder o der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt. Abs. 1 Z. 3 gilt sinngemäß. (3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebau- ungsweise muß der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise und der freien Anordnung von Gebäuden ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden 38 freigehalten werden. (4) Im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit, darf ein Gebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn im Bebauungsplan keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist und der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. 8200–11 (5) Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn o sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Haupt- fenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrund- stücken nicht beeinträchtigen und o der Bebauungsplan dies nicht verbietet. Für Vorbauten gilt § 52. (6) Bei Bauplätzen, die nicht oder nur mit einem streifenförmigen Grundstücksteil (§ 10 Abs. 2 Z. 4) an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen, richtet sich die Beurteilung des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des angrenzenden Bauplatzes.
§ 52 Vorbauten 17. Jänner 2003 (1) Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig: 1. Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm, 2. Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe von 2 m, 3. Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs, 4. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöff- nungen (z.B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m, 39 5. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm, 6. Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 cm, 7. Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m, 8200–11 8. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamt- länge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbar- grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, 9. Werbezeichen bis 1,50 m. Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhen- abstand von 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,50 m zulässig. (2) Im vorderen Bauwich sind zulässig 1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite, 2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen, 3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Winter- gärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben 17. Jänner 2003 Breite, sofern o ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und o ihr Abstand von den Nachbargrundstücks- grenzen mindestens 3 m beträgt, 4. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie. (3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig: 1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur 39 gesamten Breite, 2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen, 3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Wind- fänge, Freitreppen und Terrassen o bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbau- 8200–17 ten, jedoch nicht mehr als 5 m, und o bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m. (4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebau- ungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen bis 20 cm an vor dem 1. Jänner 2009 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden.
§ 53 Höhe der Bauwerke (1) Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird o nach unten bei Gebäudefronten an der Straßen- fluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit 10. Dezember 2010 der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und o nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). 40 8200–17 10. Dezember 2010 Die Gebäudefront ist o bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder o bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbil- dende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäude- höhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu 40 berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden. (2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben o Vorbauten nach § 52, o untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), 8200–19 o Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und o Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Haupt- fenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrund- stücken nicht beeinträchtigt wird. (3) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäude- front gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Front- länge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäude- front vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontab- schnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. (4) Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäude- front gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveau- unterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen. (5) In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptge- 16. Mai 2011 schosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festle- gung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzu- leiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht. (6) Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf 41 die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedri- geren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bau- land-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebau- ungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebau- 8200–19 ungsplan nichts anderes bestimmt. (7) Die Höhe eines Bauwerks an oder gegen Straßen- fluchtlinien darf nicht größer sein als der Abstand des Bauwerks zur gegenüberliegenden Straßen- oder vorderen Baufluchtlinie. Hievon dürfen Ausnahmen o zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten sowie o aus Gründen der Geländebeschaffenheit gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. (8) Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbar- 16. Mai 2011 grundstücken zu wahren.
§ 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland- Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein 41 Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrund- stücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen. 8200–19 Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeän- derte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrund- stück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebau- ungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) ent- spricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsicht- lich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anord- nung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich. (2) Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abge- leiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter 16. Mai 2011 Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bau- klassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebau- ungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Abs. 1 sinngemäß. (3) Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – die- selben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbe- reich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, 41a wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen. (4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. 8200–19 (5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebau- ungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen (1) Für Vorhaben im Grünland gilt § 49 Abs. 1 und 2 sinn- gemäß; darüber hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 50 bis 53 sinngemäß für als Grünland oder Ver- kehrsflächen gewidmete Grundstücke, wenn dort ein Bebauungsplan Festlegungen (z.B. der Bebauungs- 16. Mai 2011 weise oder –höhe) enthält. (2) Für Vorbauten auf Straßengrund gilt § 52 Abs. 1 sinn- gemäß. (3) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht errichtet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entspre- chende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hoch- wasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, 41a Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. (4) Eine Verkehrsfläche darf nur be- oder überbaut wer- den, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. (5) Wenn im Flächenwidmungsplan die Überbauung einer Verkehrsfläche vorgesehen ist, dann darf die 8200–20 freie Durchfahrtshöhe 4,50 m und die freie Durch- gangshöhe 2,50 m nicht unterschreiten.
§ 56 Ortsbildgestaltung (1) Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, daß sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungs- charakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbe- reich stehen. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzube- ziehen ist, Bedacht zu nehmen. (2) Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten 15. September 2011 Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar sind. Struktur ergibt sich aus den Proportionen der einzel- nen Bauwerke, deren Baumassen und deren Anord- nung zueinander. Gestaltungscharakteristik ergibt sich aus den im Bezugsbereich überwiegenden Gestaltungsprinzi- pien wie z.B. Baukörperausformung, Dach-, Fassa- den-, Material-, Farbgestaltung unabhängig von Baudetails und Stilelementen. (3) Bei besonders ortsbildwirksamen Bauwerken ist weiters auf deren Wirkung in Bezug auf das regional- spezifische sowie bau- und kulturhistorisch gegebene Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen. 42 (4) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hat sich die Prüfung nach Abs. 1 auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebau- ungsplan nicht betroffen sind. Heizung
§ 57 8200–20 Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen (1) Aufenthaltsräume müssen, soweit es nach ihrem Verwendungszweck erforderlich ist, beheizt werden können. Sie müssen mit einem Schornsteinanschluß ausge- stattet sein. Es darf davon abgesehen werden, wenn auf andere Art für eine ausreichende ortsfeste Beheizung vorgesorgt ist. In diesen Fällen, ausgenommen Hoch- häuser, muß jede Wohnung mit einem Schornstein- anschluß so ausgestattet sein, dass mindestens ein Aufenthaltsraum beheizbar ist. In Gebäuden, die nicht 15. September 2011 42 Wohnzwecken dienen, muß eine der Widmung ent- sprechende Anzahl von Schornsteinanschlüssen vorhanden sein. (2) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers ist bei der Errichtung oder Abänderung eines Einfa- milien-, Zweifamilien- oder Reihenhauses von der Verpflichtung nach Abs. 1 vierter Satz Abstand zu nehmen.
§ 58 8200–8 Planungsgrundsätze (1) Zentralheizungen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, daß o Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden, o eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewähr- leistet ist, o Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und 28. Juni 2002 42a o Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind. Zentralheizungsanlagen sind Anlagen, die der Deckung des Wärmebedarfs von Räumen und Gebäuden dienen und eine Flüssigkeit oder Luft als Wärmeträger verwenden. Sie bestehen in der Regel aus Wärmeerzeuger, Maschinen, Apparaten, Wärmeverteilungsnetz, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen. 8200–4 (2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach dem Stand der Technik unter Beachtung der im § 76a Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Feuerungsanlagen beziehen, und der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über o die Einsparung von Energie, LGBl. 8206, und o Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. 8208, zu regeln: 1. die Ausstattung von Feuerungsanlagen (tech- nische Dokumentation und Typenschild); 2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; 3. die Prüfbedingungen; 5. November 1999 4. die Wirkungsgrade (Verhältnis des Nutzenergie- werts zum Aufwandenergiewert, angegeben in Prozenten); 5. die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches; 6. die Ausstattung von Feuerungsanlagen mit Regelungseinrichtungen; 7. die Zulässigkeit des Anschlusses von Warmwas- serbereitern und die Verhinderung anderer Betriebsbereitschaftsverluste; 8. den Schutz der Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste und 43 9. die beim Austausch der Feuerungsanlage zu treffenden Maßnahmen. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach dem Stand der Technik zur Vermeidung von Brandge- fahren und Gefahren für Personen und Sachen, ins- besondere durch Wärmeübertragung in benach- barte Räume, 1. die Aufstellungsorte, 8200–4 2. die Aufstellungsräume und 3. die Ableitung von Verbrennungsgasen von Feuerungsanlagen zu regeln. 5. November 1999 43
§ 59 Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungsanlagen (1) Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind o zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die 8200–20 Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung feste (biogene oder fossile), flüssige oder gasförmi- ge Brennstoffe zu verbrennen (Feuerstätte) und o die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abzuleiten (Abgasanlage). Kleinfeuerungsanlagen sind Anlagen mit einer Nenn- wärmeleistung bis 400 kW. Heizkessel sind aus Kessel und Brenner (bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen) bestehende Wärmeer- zeuger, die zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme ans Wasser dienen. Nennwärmeleistung ist die vom Hersteller festgelegte höchste Wärmeleistung der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb. (2) Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen. 15. September 2011 (3) Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des § 58 Abs. 2 Z. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (staatlich auto- risierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachli- chen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen (§ 44 Abs. 2 Z. 1 und 3) heranzuziehen. Wenn solche Kleinfeuerungen ohne Prüfbericht in Verkehr gebracht werden, dann hat die Bezirksverwaltungs- behörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem 44 Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weiter Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu ver- bieten. Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen. 8200–20 (4) Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Abs. 3) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen oder Herd in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z.1 bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile der Klein- feuerung, mit denen einer Kleinfeuerung übereinstimmt, für die bereits ein Prüfbericht nach Abs. 3 vorliegt. (5) Bei Kleinfeuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe gelten die Anforderungen an die Wirkungs- grade (§ 58 Abs. 2 Z. 4) auch dann als erfüllt, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und mit der EG-Konformi- tätserklärung versehen sind. In diesen Fällen hat sich der Prüfbericht (Abs. 3) nur auf die Einhaltung der zulässigen Emissionsgrenzwerte (§ 58 Abs. 2 Z. 2) zu beziehen. Die CE-Kennzeichnung o darf nur angebracht werden, wenn der Heizkessel den harmonisierten Normen entspricht – deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen 15. September 2011 Gemeinschaften veröffentlicht worden sind – und für die die Referenznummern der sie umsetzenden österreichischen Normen veröffentlicht worden sind, o hat im Schriftbild dem § 44 Abs. 4 zu entsprechen und o muß auf dem Heizkessel gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden; dasselbe gilt für sonst vorgeschriebene Aufschriften. Es ist nicht zulässig, auf Produkten, die diesem Absatz unterliegen, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schrift- bildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden 44 können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeich- nung nicht beeinträchtigt. Der Nachweis über die Konformität von in Serien herge- stellten Heizkesseln wird wie folgt erbracht: o Prüfung des Wirkungsgrades eines Musterkessels nach Modul B gemäß Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG in der Fassung der Richtlinie 8200–22 93/68/EWG (§ 76a Abs. 1 Z. 5 und 6) und o Erklärung über die Konformität mit der zugelassenen Bauart nach den Modulen C, D und E gemäß
Anhang IV dieser Richtlinie. Bei Wärmeerzeugern für gasförmige Brennstoffe ent- sprechen die Verfahren zur Bewertung der Konformität des Wirkungsgrades den Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2011. (6) Werden Kleinfeuerungsanlagen im Widerspruch zum Abs. 5 in Verkehr gebracht, dann hat die Bezirksverwal- tungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Klein- feuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraus- setzung zu verbieten. Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die 5. Dezember 2013 Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen. (7) Ist ein Nachweis nach Abs. 4 oder 5 nicht möglich, hat derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z. 1 durch eine Ofenberechnung und einen Bauplan zu bestätigen, daß die Kleinfeuerung einer anerkannten Richtlinie für die Planung und den Bau solcher Anlagen entspricht. Eine Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine befugte Stelle (Abs. 3) festgestellt wurde, daß die nach dieser Richtlinie geplanten und gesetzten Klein- feuerungen den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z. 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen entsprechen. 45 § 60 Pflichten des Betreibers einer Feuerungsanlage Jeder Betreiber einer Feuerungsanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß o die Feuerungsanlage so betrieben wird, wie es in ih- rer technischen Dokumentation vorgesehen ist, 8200–22 o die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und o die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 34) durchgeführt werden. § 61 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Verwendung von Brennstoffen (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach dem Stand der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesonders von Brandgefahren, 1. die Lagerräume, 2. die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und 3. die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle 5. Dezember 2013 für brennbare Flüssigkeiten zu regeln. (2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hoch- wassersicheren Lagersystemen zulässig. (3) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Landes- regierung mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln. (4) Aus den Gründen nach Abs. 3 hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für eine einzelne Klein- 45 feuerungsanlage zu untersagen. Anlagen, Abbruch, Geländeänderung § 62 Wasserver- und -entsorgung (1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser 8200–22 gesichert sein. (2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grund- sätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind. (3) Von dieser Anschlußverpflichtung sind Liegenschaf- ten ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutz- wässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und 1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kund- machung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grund- satzbeschluß), erfolgte und noch nicht erloschen ist und 5. Dezember 2013 2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage o dem Stand der Technik entspricht und o zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungs- leistung jener Kläranlage, in der die Schmutz- wässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und 3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentli- chen Anlage nicht gefährdet. Die Entscheidung der Gemeinde nach Z. 1 ist nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat durch 46 mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlußbereich der geplanten Kanalisa- tionsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussen- dung bekanntzugeben. Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kund- machungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlußver- 8200–22 pflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungs- leistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitglied- staat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachver- ständiger), anzuschließen. Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschafts- eigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegeneh- migung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reini- gungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Aus- nahmegenehmigung aufzuheben. (4) Von der Anschlußverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen: 5. Dezember 2013 1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z. 14 NÖ Bodenschutzge- setz, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, ent- sorgen und 2. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich 46 zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt. Die Entsorgung der Schmutzwässer muß unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz bereits vor der Kund- machung des Gemeinderatsbeschlusses erfol- gen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanal- anlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß). Für das Verfahren betreffend die Kundmachung 8200–22 und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Der Antrag muß unter Nachweis der ordnungsge- mäßen Entsorgung entsprechend den Bestim- mungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kund- machungsfrist eingebracht werden. Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Ent- sorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentü- mer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzu- heben. (5) Ist der Anschluß an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt 5. Dezember 2013 gilt, abzuleiten. Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammel- gruben einzuleiten. Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutz- wässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirt- schaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden. 46a (6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ablei- tung von Niederschlagswässern darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Nieder- schlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden. (7) Die Landesregierung hat die technische Ausführung 8200–22 der Wasserver- und -entsorgung mit Verordnung zu regeln. § 63 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussicht- lichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraft- fahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der 1. Wohngebäude Wohnungen 5. Dezember 2013 2. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen Betten 3. Veranstaltungsbetriebs- stätten, Kinos, Kursstätten, Gaststätten u.dgl. Sitzplätze 4. Industrie- und Gewerbe- Beschäftigten oder betriebe und Verwaltungs- nach der Verkaufs- gebäude oder Geschoss- fläche 5. Schulen Lehrpersonen und 46a Schüler 6. Freizeitanlagen Besucher oder nach der Fläche 7. Ambulatorien und nach der Arztpraxen Nutzfläche (2) Die Stellplätze sind nach Möglichkeit auf dem Bau- grundstück herzustellen. (3) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstell- anlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen 8200–12 nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück o technisch nicht möglich, o wirtschaftlich unzumutbar oder o verboten (Bebauungsplan), darf die Anlage auf einem anderen Grundstück her- gestellt werden. Dieses Grundstück muß 2. März 2005 46b o in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und o seine Verwendung für die Anlage grundbücher- lich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewil- ligung für das Vorhaben die Anzahl der aufgrund der Verordnung nach Abs. 1 2. Satz erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen. 8200–22 Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststel- lung im Bescheid, mit dem die Ausgleichsabgabe (§ 41) vorgeschrieben wird, dann vorzunehmen, wenn o sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder o der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 geändert wird. § 64 Ausgestaltung der Abstellanlagen (1) Stellplatz ist jene Teilfläche der Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges erfor- 5. Dezember 2013 derlich ist. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (z.B. Garagen) sind für diesen Zweck bestimmte Räume oder Flächen mit den dazugehörigen Räumen und Anlagen (z.B. Zu- und Abfahrten, Waschplätze, Werkstätten und Lagerräume). (2) Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanla- gen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für o die Bewohner des Gebietes, o die dort Beschäftigten sowie o die Kunden der dort zulässigen Betriebe erforderlich sind. 47 Die Baubehörde hat in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorge- sehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kin- dergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandge- fahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vor- zuschreiben. Sie darf die Errichtung von Garagen anordnen, wenn 8200–22 der notwendige Schutz nur so gesichert ist. (3) Stellplätze für Personenkraftwagen müssen ein Mindestausmaß von 2,50 m mal 5,00 m besitzen. Bei einer Abstellanlage muß auf jeden Stellplatz die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren aufgrund der Anordnung und seitlichen Begrenzung der Stellplätze (Stellplan) entfallen. (3a) Bei ab dem 1. Jänner 2011 bewilligten öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Stell- plätzen muß Vorsorge getroffen werden, daß pro 10 Stellplätze zumindest ein Stellplatz mit einer Lade- station für Elektromotorräder und Elektroautos aus- gestattet werden kann. (3b) Stellplätze gemäß Abs. 3a sind spätestens bis zum 31. Dezember 2015 mit Ladestationen für Elektro- 5. Dezember 2013 motorräder und Elektroautos auszustatten. (4) Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, daß o eine Gefährdung von Personen und eine Beschä- digung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie o eine das örtlich zumutbare Ausmaß überstei- gende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung 47 nicht zu erwarten ist. Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanla- gen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen. (5) Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Hiefür sind o die Größe der Anlage, o die Lage des Tores oder der Einmündung des 8200–17 Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrs- fläche, o die Nähe von Straßenkreuzungen, o die Verkehrsbedeutung der Straße, o die Verkehrsdichte auf ihr und o die Sichtverhältnisse maßgebend. 10. Dezember 2010 47a (6) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Abstell- anlagen festzusetzen, insbesonders können o die erforderlichen Schutzabstände, o die Anordnung und Gestaltung von Toren und Fenstern, o die Anordnung, Gestaltung und Sicherung der 8200–3 Zu- und Abfahrten, der Verbindungswege und der Geh- und Fluchtwege, o die Abwasserbeseitigung, o der Brand- und Explosionsschutz sowie die Not- wendigkeit und Beschaffenheit von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, o die Lüftung und Heizung, o die elektrischen Anlagen, o die Beleuchtung, o die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen und o das Abstellen von Kraftfahrzeugen, auch von gasbetriebenen, geregelt werden. 16. September 1999 § 65 Schutzräume (1) Bei Neubauten mit Aufenthaltsräumen muß Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen getroffen werden. Schutzräume müssen mindestens Schutz bieten können gegen o eine Rückstandsstrahlung (Schutzfaktor 0,004), o die Wirkung von chemischen oder biologischen Schadstoffen, o den Einsturz von Gebäuden, o eine Brandwirkung und 48 o eine von außen auftretende Explosionswirkung. Sie müssen für einen Daueraufenthalt bis zu 2 Wochen geeignet sein. (2) Die Landesregierung hat mit Verordnung o spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Schutzräume, o deren Schutzumfang (z.B. Schutz- und Reduk- tionsfaktor), 8200–3 o deren Lage- und Raumbedarf und o die erforderliche Zahl von Schutzraumplätzen festzulegen. § 66 Abbruch von Bauwerken (1) Der Abbruch von Bauwerken muß so erfolgen, daß die Standsicherheit o des angrenzenden Geländes, o eines allenfalls anschließenden Bauwerks und o einer allenfalls anschließenden öffentlichen Ver- 16. September 1999 kehrsfläche nicht gefährdet wird. (2) Beim Abbruch von Bauwerken müssen o Versorgungsleitungen (z.B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert, o Entsorgungsleitungen (z.B. Kanal) abgeschlossen und o Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt 48 werden. (3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Keller- räume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn o sich die Bauwerke innerhalb von Straßenflucht- linien befinden oder o dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden. 8200–3 (4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden, und zwar o auf dem innerhalb von Straßenflucht- linien liegenden Teil eines Grund- stückes bis 0,5 m, o auf anderen Teilen eines Grundstückes bis 0,25 m unter das angrenzende Gelände. § 67 Veränderung des Geländes im Bauland 16. September 1999 Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn o die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, o dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) ver- letzt werden und o die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden. 49 III. Bebauungsplan § 68 Erlassung des Bebauungsplans (1) Von den Ergebnissen der Grundlagenforschung ausgehend und auf Grund des örtlichen Raumord- nungsprogrammes, insbesonders seiner Zielset- 8200–3 zung, hat der Bebauungsplan die Regeln für o die Bebauung und o die Verkehrserschließung festzulegen. Dabei ist auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Rücksicht zu nehmen. (2) Ein Bebauungsplan darf für o den gesamten Gemeindebereich o einzelne Ortschaften oder o abgrenzbare Teilbereiche erlassen werden. Abgrenzbare Teilbereiche sind z.B. Altstadt- und andere Stadtviertel, die durch überörtliche Verkehrs- flächen, Flußläufe u.dgl. augenscheinlich getrennt 16. September 1999 sind, aber auch neu aufgeschlossene Baulandbereiche und Aufschließungszonen. (3) Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung (Bebauungsvorschriften) und den dazu- gehörigen Plandarstellungen. (4) Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und die äußere Form der Plandarstellungen, die Maßstäbe, das Material und die Planzeichen werden mit Verordnung der Landesregierung festgelegt. (5) Die Eigentümer haben das Betreten ihrer Liegen- schaften durch den Verfasser des Bebauungsplans oder dessen Beauftragten sowie die erforderlichen 49 Vermessungen und sonstigen Feststellungen zu gestatten. Für einen allfälligen Schaden steht dem Geschädigten eine Entschädigung durch die Gemeinde zu. § 69 Inhalt des Bebauungsplans 8200–17 (1) Im Bebauungsplan sind für das Bauland festzu- legen: 1. die Straßenfluchtlinien, 2. die Bebauungsweise und 3. die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe. Weiters ist entlang des Baulandes das Straßen- niveau in der Straßenfluchtlinie von neuen Verkehrs- flächen festzulegen. Bei Grundstücken, deren gesamte Bebauung unter Denkmalschutz steht, genügt die Festlegung der Straßenfluchtlinie. (2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vor- gesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden: 10. Dezember 2010 1. Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand, 2. sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete, 3. die harmonische Gestaltung (§ 56) der Bauwerke in Ortsgebieten, 4. Baufluchtlinien, 5. Mindestmaße von Bauplätzen, 6. Bebauungsdichte oder höchstzulässige Geschoß- flächenzahl, 7. Freiflächen und deren Ausgestaltung, 50 8. Anbaupflicht an Straßen- oder Baufluchtlinien sowie an Grundstücksgrenzen, 9. Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zugelassen oder an besondere Vorkehrungen gebunden werden, 10. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstell- anlagen sowie eine höhere als die nach § 63 8200–17 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen, 11. das Verbot der Errichtung von Tankstellen und Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Schutz- zonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten, sowie der regelmäßigen Verwendung von Grund- stücken oder Grundstücksteilen als Stellplätze für Fahrzeuge und Anhänger, 12. die Anordnung und Ausgestaltung von Fußgän- gerzonen und dazugehörigen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge, 13. die Gestaltung der Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen oder Parks, die Verpflichtung zum Bau solcher Einfriedungen oder deren Verbot, 14. das Gebot der Herstellung von Arkaden für Durchgänge oder von Durchfahrten, wenn dies zur Ortsbildgestaltung erforderlich ist, 15. die Anordnung und Gestaltung oder das Verbot 10. Dezember 2010 von Nebengebäuden und von Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, 16. die Anordnung und Gestaltung oder das Verbot von Werbeanlagen, 17. das Gebot oder Verbot der Änderung der Höhen- lage des Geländes, 18. ein erhöhter baulicher Schallschutz der Außen- bauteile, 19. Zonen, in denen eine Versickerung von Nieder- schlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in einem anzugebenden Ausmaß 50 eingeschränkt oder untersagt wird, 20. Zonen, in denen die Ableitung von Nieder- schlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in einem dafür vorgesehenen Kanal oder in einem Vorfluter untersagt oder in einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt wird. (3) Der Bebauungsplan darf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Regelungen, soweit dies zur Erreichung 8200–17 der Zielsetzung des örtlichen Raumordnungspro- grammes erforderlich ist, auch für das Grünland und für Bauwerke auf Verkehrsflächen treffen. 10. Dezember 2010 50a Auch die Ausgestaltung der bestehenden und der geplanten Verkehrsflächen darf im Bebauungsplan geregelt werden. (4) Im Bebauungsplan sind kenntlich zu machen: o die Widmungsarten laut Flächenwidmungsplan, o die von rechtswirksamen überörtlichen Planungen erfaßten und die nutzungsbeschränkten Flächen, o die Aufschließungszonen und Vorbehaltsflä- 8200–8 chen, o die Lage zentraler Anlagen bestehender öffentli- cher Einrichtungen zur Versorgung oder Entsor- gung im Bauland (Hochbehälter, Kläranlage, Umspannanlage, Müllbeseitigungsanlage, De- ponie und dgl.), o Grundstücksgrenzen und -nummern nach dem Stand der Katastralmappe sowie o der Baubestand mit einer für den Bebauungsplan ausreichenden Genauigkeit. Das Niveau bestehender Verkehrsflächen darf kenntlich gemacht werden. § 70 Regelung der Bebauung (1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der 28. Juni 2002 Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter ande- rem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden: 1. geschlossene Bebauungsweise die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Bauflucht- linie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen; Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheit- licher baulicher Gestaltung (z.B. Einfriedungs- mauer) an oder gegen Straßenfluchtlinien gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise; z.B.: 51 8200–8 2. gekuppelte Bebauungsweise die Gebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seit- lichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzu- halten; z.B.: 28. Juni 2002 51 3. einseitig offene Bebauungsweise alle Gebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten; z.B.: 8200–8 4. offene Bebauungsweise an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten; z.B.: 28. Juni 2002 52 8200–8 5. freie Anordnung der Gebäude an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten, eine höchstzulässige Geschoßflächenzahl und Gebäudehöhe ist festgelegt, z.B.: 28. Juni 2002 Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit 52 Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundriß- fläche nach § 4 Z. 10) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäu- den zur Fläche des Bauplatzes. Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwer- ber darf ein Wahlrecht zwischen offener und 8200–17 gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedacht- nahme auf die bereits bestehenden und bewil- ligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben ver- braucht ist. (2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z. 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe. Die Bauklassen werden unterteilt in Bauklasse I bis 5 m Bauklasse II über 5m bis 8 m Bauklasse III über 8m bis 11 m Bauklasse IV über 11 m bis 14 m Bauklasse V über 14 m bis 17 m Bauklasse VI über 17 m bis 20 m Bauklasse VII über 20 m bis 23 m 10. Dezember 2010 Bauklasse VIII über 23 m bis 25 m Bauklasse IX (Hochhaus) über 25 m. Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinander- folgenden Bauklassen festgelegt werden. Bei der Festlegung der Bebauungshöhe ist auf die Möglich- keit der Rettung von Personen und der Brandbe- kämpfung Bedacht zu nehmen. (3) Für Gebäude, die nicht an oder gegen Straßenflucht- linien errichtet werden, darf im Bebauungsplan eine andere Bebauungshöhe und Bebauungsweise als an der Straßenfront festgelegt werden. Anstelle der 53 Bauklasse darf für jede Schauseite des Gebäudes eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt wer- den. (4) Im Bauland-Industriegebiet darf nur dann eine Bebauungshöhe und eine Bebauungsweise festgelegt werden, wenn es die Ortsbildgestaltung oder der Brandschutz erfordert. (5) Im Bebauungsplan darf festgelegt werden, daß 8200–17 bestimmte Baufluchtlinien auch als Abgrenzungen innerhalb eines Planungsbereiches gelten, über die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf. (6) Die vorderen Baufluchtlinien sind an Straßenseiten, an denen bereits die Mehrzahl der Bauplätze bebaut ist, entsprechend dem Abstand dieser Bebauung von der Straßenfluchtlinie festzulegen. Ist die Mehrzahl der Bauplätze noch nicht bebaut, muß die Entfernung der vorderen Baufluchtlinien von- einander soviel betragen, daß der Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster gegenüberliegender zulässiger Gebäude und der Brandschutz gewährleistet ist. Erfordert die Verkehrssicherheit besondere Sichtver- hältnisse, ist dies bei der Festlegung der vorderen Baufluchtlinie zu beachten. (7) Ist es zur Ortsbildgestaltung erforderlich, darf für Schutzzonen, erhaltungswürdige Altortgebiete und zusammenhängend bebaute Ortsgebiete im Bebau- ungsplan eine vom Abs. 2 abweichende Festlegung 10. Dezember 2010 getroffen werden. (8) In Schutzzonen darf o der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen nach § 35 Abs. 2, verboten und o für Bauvorhaben nach § 14 Z. 1 bis 3 und § 15 Abs. 1 Z. 17 die anzuwendende Bauform und Technologie vorgeschrieben werden. (9) Zur Ortsbildgestaltung oder um unzumutbare Be- lästigungen zu vermeiden, dürfen bestimmte Teile oder ein bestimmtes Ausmaß von Grundflächen von einer Bebauung ausgenommen und zu Freiflächen 53 erklärt werden. § 71 Regelung der Verkehrserschließung (1) Bei der Regelung der Verkehrserschließung ist die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Anrainer und die umweltgerechte Abwicklung des Verkehrs zu berücksichtigen. Die Regelung erfolgt insbesonders durch die Festlegung von Straßenfluchtlinien und vorderen Baufluchtlinien. 8200–3 (2) Die Straßenfluchtlinien sind für Straßenseiten, an denen bereits die Mehrzahl der angrenzenden Bau- plätze bebaut ist, nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen. Ist die Mehrzahl der angrenzenden Bauplätze o noch nicht bebaut oder o lassen die gegenwärtigen oder absehbaren Ver- kehrserfordernisse die Festlegung der Straßen- fluchtlinien an den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen nicht zu, dann ist bei der Festlegung der Straßenfluchtlinien darauf zu achten, daß o die Verkehrsflächen eine verkehrsgerechte Linien- führung und eine dem zu erwartenden Verkehrs- aufkommen notwendige Breite aufweisen, 16. September 1999 o Dämme oder Hochstraßen sowie fünf- oder mehrstrahlige Kreuzungen nach Möglichkeit ver- mieden werden und o der Abstand der Kreuzungen voneinander bei Hauptverkehrsstraßen 250 m und bei Sammel- oder Geschäftsstraßen 60 m nicht unterschreitet. Werden keine vorderen Baufluchtlinien festgelegt, ist bei der Bestimmung der Straßenfluchtlinien § 70 Abs. 6 2. Satz sinngemäß anzuwenden. (3) Am Ende von Sackgassen sind, wenn es ihre Länge und Breite erfordert, Umkehrplätze mit einer Mindest- breite von 12,50 m anzuordnen. 54 (4) Die Straßenfluchtlinien sind an den Straßenkreu- zungen so festzulegen, daß o die von den Einmündungswinkeln und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen bestimmten Mindestradien eingehalten werden und o die erforderlichen Mindestsichtweiten gewährleistet sind. (5) Die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander 8200–3 hat dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen und muß zwischen Baulandflächen mindestens, ausgenommen im Fall des Abs. 2, erster Satz, betragen bei: 1. Hauptverkehrsstraßen 14 m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die sowohl dem Quell- und Zielverkehr als auch dem über- örtlichen Durchgangsverkehr dienen; sie bestehen in der Regel aus 2 Fahr- und 2 Parkstreifen sowie den beidseitigen Gehsteigen; 2. Sammel- oder Geschäftsstraßen 11,50 m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die neben dem Quell- und Zielverkehr dem Verkehr zwischen Aufschließungs- und Hauptverkehrsstraßen dienen; sie bestehen in der Regel aus 2 Fahr- und einem Parkstreifen sowie den beidseitigen Gehsteigen; 3. Aufschließungsstraßen 16. September 1999 8,50 m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die aus- schließlich dem Verkehr dienen, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen; sie bestehen in der Regel aus 2 Fahrstreifen und den beidseitigen Gehsteigen; 4. Wohnsiedlungsstraßen 6m das sind öffentliche Verkehrsflächen von gegen- wärtig und absehbar geringer Verkehrsbedeutung für den gemischten Fahrzeug- und Fußgeherver- kehr; sie dienen ausschließlich dem Verkehr, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen; auf ihnen soll der Verkehr beruhigt 54 werden; 5. Wohnwegen 4m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die der Auf- schließung von Bauplätzen für Fußgänger sowie den Einsatzfahrzeugen dienen; 6. Gehwegen 2m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die nicht der Aufschließung von Bauplätzen sondern nur dem Fußgängerverkehr dienen. Die Breite der Gehsteige ist nach dem Fußgängerauf- 8200–3 kommen zu bemessen und muß mindestens 1,25 m betragen. (6) Durch einen Wohnweg dürfen Bauplätze unter Bedachtnahme auf die Bebauungsweise dann auf- geschlossen werden, wenn o keine höhere als die Bauklasse II festgelegt ist, o der Wohnweg mindestens 2,50 m breit befestigt ist, o die größte Entfernung der Eingänge der Wohnge- bäude von der nächsten Straße 120 m nicht überschreitet, o in der Nähe des Beginns des Wohnweges die für die Anrainer notwendigen Abstellanlagen vorge- sehen werden und o die Wohngebäude auf allen durch den Wohnweg erschlossenen Grundstücken zusammen höch- stens 25 Wohneinheiten umfassen. 16. September 1999 (7) Steigungen dürfen bei neugeplanten o Hauptverkehrsstraßen, sofern die überörtliche Planung nichts anderes vorsieht, höchstens 7 %, o Sammel- oder Geschäftsstraßen höchstens 10 %, o übrigen Straßen höchstens 12 % betragen. Das Längsprofil der einmündenden Straße hat stetig an das Querprofil der übergeordneten Straße anzu- schließen. Die Länge des für den Ausgleich verschiedener Steigungen erforderlichen Ausrundungsbogens darf 20 m nicht unterschreiten. 55 (8) Von den Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 12 darf abgewichen werden, wenn es o zur Ortsbildgestaltung in Schutzzonen, in erhal- tungswürdigen Altortgebieten und in zusammen- hängend bebauten Ortsgebieten oder o aufgrund der schwierigen Geländeverhältnisse oder o zur Errichtung von Straßenkreuzungsbauwerken 8200–3 (z.B. Kreisverkehr) erforderlich ist oder o sich um zusätzliche, für die Aufschließung nicht erforderliche, öffentliche Verkehrsflächen handelt. (9) Wenn Bauwerke als Verkehrserreger wirken, sind in zweckentsprechender Entfernung die erforderlichen Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr vorzuse- hen. (10 Sind Fußgängerzonen vorgesehen, dann ist der ) Zulieferverkehr nach Möglichkeit über rückwärtige Grundstückszufahrten heranzuführen. Die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen ist zu gewährleisten. Gehsteige sind nicht erforderlich. (11) Bauland an Umfahrungsstraßen, bei denen Ausfahrten aus Verkehrssicherheitsgründen nicht einmünden dürfen, ist durch Begleitstraßen aufzuschließen. 16. September 1999 Die Straßenfluchtlinien sind nach den Begleitstraßen festzulegen. (12) Bei der Festlegung von Straßenfluchtlinien ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch künftig entstehende Verpflichtungen zur Grundabtretung für Verkehrs- flächen (§ 12) im gleichen Ausmaß belastet werden. (13) Zur Verbesserung der Wohnqualität dürfen besonders gestaltete und von den übrigen Verkehrsflächen bau- lich abgegrenzte Wohnstraßen vorgesehen werden. Der Verkehr ist auf diesen eingeschränkt. (14) Vorstehende Aufschließungsregeln gelten – unbe- 55 schadet besonderer straßenrechtlicher Vorschriften – sinngemäß auch für die Regelung der Errichtung von Bauwerken an öffentlichen Verkehrsflächen im Grünland. § 72 Verfahren (1) Der Entwurf des Bebauungsplans ist vor dem Gemeinderatsbeschluß durch 6 Wochen im Gemein- 8200–3 deamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jeder- mann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. In der Kundmachung ist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Mit Beginn der Auflage sind eine Aus- fertigung des Entwurfs des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung der Landes- regierung vorzulegen. (2) Die Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke sind über die Auflage zu verständi- gen. Die fehlende Verständigung der Grundstückseigen- tümer hat keinen Einfluß auf das gesetzmäßige Zu- standekommen des Bebauungsplans. Die Landesregierung hat der Gemeinde binnen 12 Wochen allfällige Bedenken gegen die Gesetz- mäßigkeit des Entwurfs mitzuteilen. (3) Der Bebauungsplan ist vom Gemeinderat zu be- 16. September 1999 schließen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen. (4) Je eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung des Bebauungsplans ist o dem Amt der Landesregierung, o der Bezirkshauptmannschaft und o dem Vermessungsamt zu übermitteln. (5) Der Bebauungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Ein- sicht zugänglich zu halten. 56 (6) Durch die Bestimmungen des Abs. 1, dritter Satz, und des Abs. 5 wird das Verordnungsprüfungsver- fahren im Sinne § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, nicht ersetzt. § 73 Änderung des Bebauungsplans (1) Der Bebauungsplan ist dem geänderten örtlichen Raumordnungsprogramm anzupassen, wenn seine 8200–3 Festlegungen von der Änderung berührt werden. Der Bebauungsplan darf abgeändert oder durch einen neuen ersetzt werden 1. wegen wesentlicher Änderung der Planungs- grundlagen in Folge struktureller Entwicklung oder 2. zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile für die in der Gemeinde verkörperte Gemeinschaft oder 3. wenn sich eine Festlegung als gesetzwidrig her- ausstellt oder 4. wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Regelungsinhalt geändert wurden. Regulierungspläne, die nach § 5 der Bauordnung für NÖ, LGBl.Nr. 36/1883, erlassen wurden, dürfen ersatzlos behoben werden. 16. September 1999 (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 72 sinngemäß. (3) Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs (§ 72 Abs. 1) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. § 74 Bausperre (1) Wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebau- ungsplans beabsichtigt ist, dann darf der Gemeinde- 56 rat zur Sicherung seiner Ziele mit Verordnung eine Bausperre erlassen. In dieser Verordnung ist der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebau- ungsplans anzuführen. (2) Die Bausperre darf sich auf einzelne Grundstücke, auf ein bestimmtes Gebiet oder auf ganze Katastral- gemeinden erstrecken. (3) Die Bausperre tritt 2 Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht früher aufgehoben wird. Sie kann vor dem Ablauf dieser Frist einmal für 1 Jahr 8200–8 verlängert werden. (4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatz- erklärung (§ 11 Abs. 2) nicht erfolgen und eine Bau- bewilligung (§ 23) nicht erteilt werden darf, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt. § 75 Freigabe von Aufschließungszonen (1) Aufschließungszonen sind im örtlichen Raumord- nungsprogramm festgelegte Bereiche des Baulandes zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwick- lung. (2) Der Zeitpunkt der Freigabe einer Aufschließungs- zone ist mit Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Er darf nicht vor Eintritt der im örtlichen 28. Juni 2002 Raumordnungsprogramm hiefür festgelegten Vor- aussetzungen liegen. Eine Freigabe von Teilen darf dann erfolgen, wenn o für diese Teile die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, o für die Gemeinde keine unwirtschaftlichen Auf- wendungen für die Grundausstattung erwachsen und o die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert ist. 57 Ist für eine Aufschließungszone im Flächenwid- mungsplan keine Verkehrserschließung festgelegt oder soll die festgelegte verändert werden, darf die Freigabe erst bei Sicherstellung einer Verkehrser- schließung im Sinne des § 71 erfolgen. Ein Verfahren nach § 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, ist hiefür nicht erforderlich. § 76 Entschädigung 8200–8 (1) Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks im Bauland, welches keinem Bauver- bot unterliegt, für vermögensrechtliche Nachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn durch Festlegungen des Bebauungsplans die im Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzung aus- geschlossen wird. (2) Vermögensrechtliche Nachteile nach Abs. 1 sind 1. die Aufwendungen, die der Grundeigentümer oder mit seiner Zustimmung ein Dritter im Ver- trauen auf die bisher zulässige Bebaubarkeit des Grundstücks für dessen Baureifmachung getätigt hat, 2. die Minderung jenes Wertes des Grundstücks, der unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit einem der Planungsmaßnahme vorausgegan- genen Erwerbsvorgang (Kauf, Tausch, Erbtei- lung u.dgl.) konkret zugrunde gelegt worden war, soweit dieser den ortsüblichen Wert zum Zeit- 28. Juni 2002 punkt des Erwerbsvorgangs nicht überstiegen hat und 3. die entrichtete Aufschließungs- und Ergänzungs- abgabe einschließlich allfälliger Vorauszahlungen auf die Aufschließungsabgabe. Die aus Z. 1 bis 3 ermittelten Beträge sind jeweils auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zum Zeitpunkt ihrer Leistung (Z. 1 und 3) oder Festlegung (Z. 2) zu 57 valorisieren. (3) Bei der Ermittlung der vermögensrechtlichen Nachteile nach Abs. 2 sind Aufwendungen für die Baureifmachung und Erwerbsvorgänge, die nach der Kundmachung der beabsichtigten Planungsmaß- nahme getätigt wurden, nicht zu berücksichtigen. (4) Fällt später der Grund für eine bereits geleistete Entschädigung weg, ist diese valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” vom Grund- 8200–6 eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger der Gemeinde zurückzuerstatten. 21. Dezember 2000 57a IV. Umgesetzte EU-Richtlinien, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 76a Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren 8200–21 (1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: 1. Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäu- den sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neu- bauten, Amtsblatt Nr. L 52 vom 23. Februar 1978, Seite 32, 2. Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/170/EWG betref- fend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raum- heizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten, Amts- blatt Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982, Seite 19, 3. Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- 30. Jänner 2013 vorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt Nr. L 40, vom 11. Februar 1989, Seite 12, 4. Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten für Gasverbrauchseinrichtungen, Amtsblatt Nr. L 196, vom 26. Juli 1990, Seite 15, 5. Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gas- förmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm- wasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167, vom 22. Juni 1992, Seite 17, 58 6. Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spiel- zeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzaus- rüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waa- gen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasver- 8200–21 brauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommu- nikationsendeinrichtungen), 92/42/ EWG (mit flüssi- gen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 93/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inner- halb bestimmter Spannungsgrenzen), Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993, Seite 1, 7. Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), Amts- blatt Nr. L 237 vom 22. September 1993, Seite 28, 8. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, Seite 13, 9. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt 30. Jänner 2013 Nr. L 285 vom 31. Oktober 2009, Seite 10, 10. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. April 2009 zur För- derung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16. (2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments 58 und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Kommission übermittelt: 1. Notifizierung 95/302/A vom 19. September 1995, 2. Notifizierung 2007/441/A vom 31. Juli 2007, 3. Notifizierung 2010/0360/A vom 16. Juni 2010. § 77 8200–21 Übergangsbestimmungen (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. *) Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (2) Ein nach den §§ 3, 7 und 8 der NÖ Bauordnung, LGBl. 166/1969 oder den §§ 4 bis 7 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, erlassener Bebauungsplan gilt als Bebauungsplan nach den §§ 68 bis 72 dieses Geset- zes. (3) Ein nach § 5 der Bauordnung für NÖ, LGBl.Nr. 36/1883, erlassener Regulierungsplan gilt hinsichtlich der Regelung der Bebauung bis zum Inkrafttreten eines Bebauungsplans nach den §§ 68 bis 72 dieses Gesetzes als vereinfachter Bebauungsplan, unbe- schadet seiner allfälligen Geltung als vereinfachter Flächenwidmungsplan nach § 30 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000. 30. Jänner 2013 Ebenso gilt ein nach § 120 Abs. 3 und 4 der NÖ Bauordnung, LGBl.Nr. 166/1969 oder der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200–0, erlassener ver- einfachter Bebauungsplan bis zum Inkrafttreten eines Bebauungsplans nach den §§ 68 bis 72 dieses Geset- zes weiter. _____________________ *) Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1999, G 132/98-9, G 200/98-8, G 219/98-8, G 17/99-3 und G 31/99-3, wurde § 77 Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200–0, als verfassungswidrig aufgehoben. 59 (4) Für die Änderung des Regulierungsplans und des ver- einfachten Bebauungsplans gilt § 73 sinngemäß. (5) Verordnungen, mit denen nach § 14 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, Einheitssätze für die Berechnung von Aufschließungsabgaben und nach § 86 Abs. 6 desselben Gesetzes Tarife für Abstell- platz-Ausgleichsabgaben festgelegt worden sind, gel- ten als Verordnungen nach diesem Gesetz. 8200–21 (6) Zeitliche Zulassungen von Baustoffen, Bauteilen, Bau- weisen und bauchemischen Mitteln auf Grund des § 29 der NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. 8200–6 bis 8, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht. (7) Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den in § 58 festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen noch bis 17. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden. (8) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Liste der Landesregierung nach § 6 Abs. 9 des NÖ Luft- reinhaltegesetzes, LGBl. 8100–1, angeführten befug- ten Gewerbetreibenden gelten als Prüfungsbefugte im Sinne des § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes. (9) Die nach der bisherigen Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, so lange der Eigentümer des an die Brandwand angren- zenden Grundstücks zustimmt. (9a) Die eisenbahnrechtliche Bewilligung von Bauwerken, 30. Jänner 2013 deren Verwendungszweck weggefallen ist, gilt als Bau- bewilligung im Sinne diese Gesetzes. (10) § 16a gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 16a bereits bestehende Klimaanlagen mit der Maß- gabe, dass die Meldung vom Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des § 16a zu erfolgen hat. (11) In Gebäuden gemäß § 30a Abs. 1, die vor dem 1. Jänner 2009 bereits errichtet oder bewilligt worden sind, ist vom Eigentümer ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis an der im § 30a Abs. 1 festge- 59 legten Stelle und mit dem im § 30a Abs. 1 festgelegten Inhalt spätestens bis zum 30. Juni 2013 oder bis zur Fertigstellung anzubringen. Bei der Neuerrichtung von Gebäuden gemäß § 30a Abs. 1 ist vom Eigentümer ein Energieausweis an der im § 30a Abs. 1 festgelegten Stelle und mit dem im § 30a Abs. 1 festgelegten Inhalt spätestens bis zur Fertigstellung anzubringen. 8200–21 (11a) In Gebäuden gemäß § 30a Abs. 2 ist vom Eigentü- mer ein Energieausweis an der im § 30a Abs. 2 fest- gelegten Stelle und mit dem im § 30a Abs. 2 festgelegten Inhalt spätestens bis zur Fertigstel- lung anzubringen. (12) (entfällt) (13) (entfällt) § 78 Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200–14, außer Kraft. 30. Jänner 2013 60