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Laws of Austria

Lower Austria Apiculture Law

Made 1980-01-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Nö Bienenzuchtgesetz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Niederösterreich
Subjects
Livestock
Keywords
apiculture/sericulture, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, animal production

Where to read it

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Text

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  1. NÖ BIENENZUCHTGESETZ 6320–0 Stammgesetz 12/80 1980-01-29 Blatt 1-4 6320–1 1. Novelle 18/88 1988-02-25 Blatt 1, 2, 3, 5 6320–2 2. Novelle 209/01 2001-11-16 Blatt 3 6320–3 3. Novelle 5/07 2007-01-24 Blatt 1-6 6320–4 4. Novelle 137/09 2009-11-30 Blatt 5 6320–5 5. Novelle 87/13 2013-11-20 Blatt 2, 4, 5 0 6 3 2 0 – 5 Ausgegeben am 20. November 2013 Jahrgang 2013 87. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 be schlossen: Änderung des NÖ Bienenzuchtgesetzes Artikel I Das NÖ Bienenzuchtgesetz,LGBl. 6320, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 6 entfällt. 2. Im § 12 Abs. 1 Z. 17 tritt anstelle des Zitates “§ 12” das Zitat “§ 11”. 3. In der Überschrift des § 13 wird die Wortfolge “Bürgermeis ter/Bürgermeisterin” durch die Wortfolge “NÖ Landes-Land wirtschaftskammer” ersetzt. 4. Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “in erster Instanz”. 5. § 13 Abs. 2 entfällt. Im § 13 erhält der (bisherige) Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 2. Artikel II Artikel I tritt am 1.1.2014 in Kraft. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0 6 3 2 0 – 5 I. Abschnitt Allgemeines § 1 Imkerei, Begriffsbestimmungen (1) Die Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke. (2) Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzu halten. (3) Imker oder Imkerinnen sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben. (4) Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist. (5) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer besie delter Bienenstöcke. (6) Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen). (7) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 6 fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wander imker oder Wanderimkerinnen). (8) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvöl kern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen. Das Verbringen von Bienenvölkern o anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder o innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heim bienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern gilt nicht als Wanderung. 1 6 3 2 0 – 3 (9) Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und Begattung von Bienenköniginnen dient und dafür anerkannt ist. § 2 Aufstellung von Bienenständen, Mindestabstände (1) Bei der Aufstellung von Bienenständen ist gerechnet von der Flugöffnung der Bienenstöcke bis zu den der Flugfront gegen überliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von 10 m und von den übrigen Seiten ein Mindestabstand zu den anderen Grundgrenzen von 5 m einzuhalten. Gegenüber öffentlichen Ver kehrsflächen hat der Abstand von allen Seiten des Bienenstocks bis zur Grundgrenze mindestens 15 m zu betragen. (2) Der Abstand zu den der Flugfront gegenüberliegenden öffent lichen Verkehrsflächen kann, gerechnet von der Flugöffnung des Bienenstocks auf 10 m, von den übrigen Seiten des Bienenstocks auf 4 m verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnung um wenigstens 2 m überragendes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Pflanzung und dergleichen) besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der gegenüber anderen Grund stücken einzuhaltende Abstand auf 4 m verringert werden. § 3 Bienenstände, Kennzeichnung An Bienenständen außerhalb von eingefriedeten Grundstücken müssen deutlich lesbar und dauerhaft der Name, die Wohn adresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreich barkeit des Imkers oder der Imkerin angebracht sein. § 4 Bienenräuberei Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter oder Halterinnen der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allen falls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und, wenn sie in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind, unverzüglich zu beseitigen. § 5 Aufbewahrung, Transport Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transpor tiert werden.1 6 3 2 0 – 3 II. Abschnitt Bienenwanderung § 6 Grundsätze, Wanderkarte (1) Die Wanderung mit Bienenvölkern ist nur mit einer gültigen Wanderkarte zulässig. (2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat unter Bedacht nahme auf die Erfordernisse dieses Gesetzes in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ein Muster für die Wander karte kundzumachen. Die Wanderkarte hat alle für die Bienen wanderung notwendigen Informationen (insbesondere Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, Name, Anschrift und Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Grund eigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten, sowie den genauen Aufstellungsort, die voraussichtliche Auf stellungsdauer und Fertigung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin) zu enthalten. Die NÖ Landes-Landwirtschafts kammer hat die Wanderkarte jeweils für ein Kalenderjahr und erforderlichenfalls in mehreren Ausfertigungen auszustellen. Sie darf fachlich, personell und organisatorisch geeignete Imkerorga nisationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zu deren Ausstellung ermächtigen. Bieten die Imkerorganisationen keine Gewähr mehr zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Die Ermächtigung bzw. der Widerruf ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. (3) Eine Wanderkarte darf nur ausgestellt werden, wenn der Wan derimker oder die Wanderimkerin 1. die Freiheit der Wanderbienen von Seuchen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, nachweist und 2. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvöl ker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, zumindest für das betreffende Kalenderjahr abgeschlossen hat. (4) Die Wanderkarte ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen. 2 6 3 2 0 – 5 (5) Der Besitzer oder die Besitzerin der Wanderbienenvölker hat die Wanderkarte bei der Bienenwanderung stets mit sich zu füh ren und sie anläßlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen. (6) (entfällt) § 7 Wanderbienenstände, Mindestabstände (1) Wanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden. (2) Von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren. (3)(entfällt) § 8 Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung (1) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürger meister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der Wanderkarte zu melden. (2) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu unter sagen, wenn 1. keine gültige Wanderkarte vorgelegt wurde, 2. im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzei gepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder 3. sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde. (3) Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt. (4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Ent fernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Unter sagungsgrund vorliegt.2 6 3 2 0 – 5 III. Abschnitt Reinzuchtbelegstellen § 9 Bewilligung, Widerruf (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten: 1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2. Namen und Anschrift des oder der für die Zuchtarbeit Verant wortlichen, 3. Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen (Zuchtrichtung), 4. Namen und grundbuchsmäßige Bezeichnung der Reinzucht belegstelle unter Anschluss einer Lagekarte im Maßstab 1 : 50.000, aus der auch die Lage zu unmittelbar benachbarten bewilligten Reinzuchtbelegstellen und zur Landesgrenze her vorgeht, wenn diese weniger als 10 km im Umkreis entfernt ist, 5. die Belegstellenordnung, 6. die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigen tümerin zur Errichtung und zum Betrieb der Reinzuchtbeleg stelle am Standort. (2) Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs. 3 und dem § 10 widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erfor derliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrie ben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z. 1 (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landes regierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbestän den des Abs. 1 Z. 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähi gen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben. (3) Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimke- 3 6 3 2 0 – 3 rinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden For schungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden. § 10 Schutzgebiet (1) Für jede bewilligte Reinzuchtbelegstelle ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schutzgebiet zu bestimmen. (2) Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen. (3) Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind für je angefangene 50 Königinnen gleichzeitig 5 Vatervölker (Dronenvölker) aufzu stellen. Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind jedoch während der Betriebszeit mindestens 10 Vatervölker zu halten. (4) Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden. (5) Innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverord nung sind Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen, 1. vom Imker oder von der Imkerin aus dem Schutzgebiet zu ver bringen oder 2. auf nachweisliches und rechtzeitiges Verlangen des Imkers oder der Imkerin vom Belegstelleninhaber oder von der Beleg stelleninhaberin kostenlos auf Rasse und Stamm der Beleg stelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Belegstelle diesem Verlangen nicht nach, so hat die Landesregierung die Bewilligung und die Verordnung über das Schutzgebiet aufzuheben. (6) Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Stand völkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen beste henden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber oder die Inhaberin der Reinzuchtbelegstelle hat im Verfahren Parteistellung.3 6 3 2 0 – 3 (7) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht das Recht zu, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände durch einen Sach verständigen oder eine Sachverständige auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen. IV. Abschnitt Bienenrassen § 11 Zulassung von Bienen Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskam mer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen. V. Abschnitt Übertretungen und Strafen § 12 Strafbestimmungen (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Ver waltungsübertretung, wer 1. bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschrie benen Mindestabstände einhält (§§ 2 und 7); 2. als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außer halb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnum mer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (§ 3); 3. es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (§ 4); 4. es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5); 5. Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (§ 5); 6. die Wanderkarte nicht mit sich führt oder diese nicht vorweist (§ 6 Abs. 5); 4 6 3 2 0 – 5 7. es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wander bienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (§ 8); 8. trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürger meisterin oder ohne im Besitz einer Wanderkarte zu sein, einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6); 9. ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbeleg stellen errichtet und betreibt (§ 9 Abs. 1 und 2); 10. Änderungen in den Tatbeständen des § 9 Abs. 1 Z. 1, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (§ 9 Abs. 2); 11. nicht genügend Vatervölker hält (§ 10 Abs. 3); 12. Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (§ 10 Abs. 4); 13. es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (§ 10 Abs. 5); 14. es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unter lässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (§ 10 Abs. 5); 15. in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort ver mehrt (§ 10 Abs. 6); 16. einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutz gebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (§ 10 Abs. 7); 17. Vorschriften der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung verletzt. (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft. (3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar. (4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, kön nen bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.4 6 3 2 0 – 5 VI. Abschnitt Behörden und Verfahren § 13 Bezirksverwaltungsbehörden, NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (2) Die in den §§ 6 Abs. 2 und 4 sowie 10 Abs. 7 geregelten Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Weisungen der Landes regierung. VII. Abschnitt Schlußbestimmungen § 14 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Bienenzucht gesetz, LGBl. 6320–0, das eine Wiederverlautbarung des Bienen zuchtgesetzes vom 10. Juli 1910, LGBl.Nr. 184, darstellt, außer Kraft. 5 6 3 2 0 – 5 Anlage (entfällt) 6 6 3 2 0 – 3

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