Lower Austria Agricultural Land Protection Law
Made 1982-08-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- NÖ Feldschutzgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Niederösterreich
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- agricultural land, agricultural development, offences/penalties
Where to read it
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Text
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NÖ FELDSCHUTZGESETZ 6120–0 Stammgesetz 89/82 1982-08-20 Blatt 1, 2 6120–1 1. Novelle 203/01 2001-11-16 Blatt 2 6120–2 2. Novelle 151/13 2013-12-20 Blatt 1, 2 0 6 1 2 0 – 2 Ausgegeben am 20. Dezember 2013 Jahrgang 2013 151. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 be schlossen: Änderung des NÖ Feldschutzgesetzes Artikel I Das NÖ Feldschutzgesetz, LGBl. 6120, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort “befinden” die Wortfolge “sowie Stallungen” eingefügt. 2. Im § 6 Abs. 1 wird folgende Z. 3 (neu) eingefügt: 3. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag “€ 730,-–” durch den Betrag “€ 1.500,–” ersetzt. 4. Im § 6 Abs. 4 (neu) wird die Wortfolge “im Straferkenntnis” durch die Wortfolge “in der Entscheidung über die Verwal tungsstrafe” und der Betrag “€ 75,–” durch den Betrag “€ 150,–” ersetzt. Artikel II Art.I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0 6 1 2 0 – 2 § 1 Feldgut (1) Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind 1. alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden unbe weglichen Sachen und 2. alle beweglichenSachen, die in der Landwirtschaft hervorge bracht oder unmittelbar oder mittelbar für die landwirtschaftli che Erzeugung verwendet werden, soweit sie sich auf offenem Feld befinden sowie Stallungen. (2) Zum Feldgut gehören insbesondere 1. landwirtschaftlichgenutzte Grundstücke, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten und Weingärten; 2. Bienen-, Feld- und Almhütten; 3. Zäune und Hecken; 4. Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für die Fischzucht; 5. Be- und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke, Wasserleitungen und Feldbrunnen; 6. Feldwege und Stege; 7. alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Frucht schober, Heuschober, Strohschober und Strohballen; 8. landwirtschaftliche Fahrzeuge und sonstige Transportmittel sowie die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftli chen Maschinen, Geräte und Werkzeuge; 9. Zugvieh, Vieh auf der Weide (einschließlich Feder- und Kleinvieh); 10. Dünger. § 2 Feldschutzorgane (1) Zum Schutz gegen das unbefugte Gebrauchen, Verunreini gen, Beschädigen oder Vernichten fremden Feldgutes sowie ge gen das unbefugte Entziehen oder Zueignen fremden Feldgutes (Feldfrevel) kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Die se sind Hilfsorgane der Gemeinde. (2) Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die erfor- 1 6 1 2 0 – 2 derliche geistige und körperliche Eignung für die mit der Aus übung des Feldschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen. (3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestel lung als Feldschutzorgane insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verur teilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafba ren Handlung oder der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich scheint, jedoch nur bis zur Tilgung der Verurteilung oder bis zur Ertei lung der Strafnachsicht; ferner Personen, die wegen einer Übertre tung dieses Gesetzes bestraft worden sind, für die Dauer von 3 Jah ren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses. (4) Die Gemeinde hat als Feldschutzorgane Forstschutzorgane, Jagd-, Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgane zu bestellen, wenn diese Personen im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, für einen ausreichenden Schutzdienst Gewähr bieten, sach- und ortskundig sind und der Bestellung zustimmen. Ist eine Bestellung solcher Personen nicht möglich, dann sind an dere Personen heranzuziehen, die den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechen. (5) Die Bestellung eines Feldschutzorganes ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Bestellung entgegenstehen. (6) Die Gemeinde hat die Feldschutzorgane über die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 dieses Gesetzes zu belehren und zu beeiden. Das Gelöbnis lautet: Ich gelobe, meine Aufgaben als Feldschutz organ unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie das Amts geheimnis zu wahren. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. (7) Die Gemeinde hat die Bestellung und einen Widerruf der Be stellung als Feldschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwal tungsbehörde bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestellten Feldschutzorgane einen Vormerk zu führen. § 3 Dienstausweis, Dienstabzeichen (1) Die Gemeinde hat dem beeideten Feldschutzorgan einen Dienstausweis und, soferne es nicht auch als Forstschutzorgan, Jagd- oder Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgan bestellt ist, ein Dienstabzeichen auszufolgen. (2) Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Dienst ausweises und über die äußere Form des Dienstabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.1 6 1 2 0 – 2 (3) Die Feldschutzorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit ver pflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlan gen vorzuweisen sowie das Dienstabzeichen an der linken Brust seite sichtbar zu tragen. (4) Die Feldschutzorgane haben den Verlust des Dienstauswei ses oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Gemeinde, von der sie bestellt wurden, mitzuteilen. (5) Das Feldschutzorgan, dessen Bestellung widerrufen wurde, ist verpflichtet, den Dienstausweis und, soferne ihm ein Dienstabzei chen ausgefolgt wurde, auch das Dienstabzeichen unverzüglich der Gemeinde, die die Bestellung widerrufen hat, abzugeben. § 4 Befugnisse der Feldschutzorgane (1) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen an zusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafge setzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt. (2) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, 1. die zum Feldgut gehörenden Grundstücke und Anlagen zu betreten; 2. Personen, die einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung frem den Feldgutes verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Fest stellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten; 3. bei Gefahr im Verzuge Gegenstände, die im Zusammen hang mit einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Be schädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung frem den Feldgutes für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; 4. Personen, die bei einer unbefugten Benützung, Verunreini gung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueig nung fremden Feldgutes betreten werden, zum Zwecke der Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zu ständige Behörde festzunehmen, wenn der Betretene 1. dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2. im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafver folgung zu entziehen suchen werde oder 3. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Hand lung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. 2 6 1 2 0 – 2 (3) Das Feldschutzorgan ist verpflichtet, über die vorläufige Be schlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Die Gemeinde hat von der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. (4) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 kommen den Feld schutzorganen unabhängig davon zu, ob zur Durchführung des Strafverfahrens eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist. § 5 Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 6 Strafbestimmungen (1) Wer unbefugt 1. fremdes Feldgut gebraucht, verunreinigt, beschädigt oder vernichtet, 2. fremdes Feldgut entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, 3. fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksver waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestra fen. (2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 angeführten Handlungen 1. nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften geboten oder erlaubt sind; 2. nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gerichtlich strafbar sind oder eine Verwaltungsübertretung darstellen; 3. nach altem Herkommen oder Brauchtum als ortsüblich ange sehen werden können. (3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, können für verfallen erklärt werden. (4) Auf Antrag des Geschädigten ist in der Entscheidung über die Verwaltungsstrafe auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten, den Betrag von € 150,– nicht übersteigenden privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.2 6 1 2 0 – 2