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Laws of Austria

Low Pressure Gas Ordinance

Made 1998 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung über die Errichtung, die Instandhaltung, den Betrieb und die Überprüfung zentral versorgter Niederdruck-Gasanlagen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, natural gas, inspection
Categories
energy

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. §1 Allgemeines (1) Gasanlagen sind, soweit in den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass hiedurch das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird. (2) Gasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen zur Leitung und Verwendung von brennbarem Gas mit einem Betriebsdruck von höchstens 100 mbar (Niederdruckgas), die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, und zwar von der Hauptabsperreinrichtung der Hausanschlussleitung an bis zur Einmündung der Abgasführung in den Fang, bei Außenwandgeräten einschließlich der Ausmündung.

  2. §2 Sicherheitsvorschriften Für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gelten die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien, herausgegebenen "Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas)" vom Oktober 1996, Teile 1 bis 4 (im Folgenden kurz "Technische Richtlinien"*) genannt), mit folgender Maßgabe: a) Bei der Verlegung von Leitungen in Boden- oder Deckenkonstruktionen aus Holz (Technische Richtlinien, Teil 2, Z. 9.2.8) findet der letzte Satz keine Anwendung. Es gelten hiefür die Vorschriften für die Verlegung von Leitungen in Leichtbauwänden (Technische Richtlinien, Teil 2, Z. 9.2.4) sinngemäß. b) Anstelle der Vorschriften über die Abgasführung von Gasfeuerstätten (Technische Richtlinien, Teil 4, Z. 2 bis 7) gelten die Bestimmungen der Bautechnikverordnung. c) Die Vorschriften über die Aufstellung von Gasgeräten mit geschlossenem Verbrennungsraum (Technische Richtlinien, Teil 3, Z. 3.1) gelten mit der Einschränkung, dass die Nennwärmebelastung des Gasgerätes nicht mehr als 50 kW beträgt und sich außer dem Gasgerät keine weiteren gastechnischen Einrichtungen im Aufstellraum befinden. Zudem muss der Aufstellraum eine Grundfläche von mindestens 1,5 m² oder eine Lüftungsöffnung gemäß den Technischen Richtlinien, Teil 3, Tabelle 1 oder Tabelle 3, aufweisen. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Landesrecht Vorarlberg RIS •• d) Sofern in den Technischen Richtlinien einem Gasversorgungsunternehmen Befugnisse (Zustimmung, Berechtigung u.dgl.) eingeräumt werden, dürfen diese nur mit Zustimmung des Amtes der Landesregierung ausgeübt werden. e) Vorschriften, welche die Befugnis von Personen zur Verlegung und Inbetriebnahme von Leitungen (Technische Richtlinien, Teil 2, Z. 9.1 und Z. 12) sowie zur Aufstellung, zum Anschluss, zur Einstellung und zur Erprobung von Gasgeräten (Technische Richtlinien, Teil 3, Z. 2) zum Inhalt haben, sind nicht anzuwenden; es gelten hiefür die gewerberechtlichen Vorschriften. f) Hinweise in den Technischen Richtlinien auf die Anwendung technischer Regelwerke außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Richtlinien sind unbeachtlich. g) Soweit in den Technischen Richtlinien auf nationale Normen verwiesen wird, können auch gleichwertige Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herangezogen werden. *) Die "Technischen Richtlinien" liegen im Amt der Landesregierung sowie in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

  3. §3 Überprüfung von Gasanlagen (1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Nicht als wesentliche Änderungen einer Gasanlage gelten hiebei bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. (2) Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der im § 2 angeführten Sicherheitsvorschriften. Zur Vornahme der Überprüfung ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist. (3) Der Prüfungsbefund ist nach dem Muster der Anlage auszustellen. (4) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 ausgenommen.

  4. §4 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgasverordnung, LGBl. Nr. 28/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, außer Kraft. Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2

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