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Laws of Austria

Lawt amending the Vienna Animal Protection and Animal Keeping Law

Made 2002-07-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Wien
Subjects
Livestock, Wild species and ecosystems
Keywords
animal welfare, captive wild animals, wild fauna

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 159 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2002 Ausgegeben am 11. Juli 2002 32. Stück 32. Gesetz: Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung 32. Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2002, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgende Z 20 angefügt: „20. die Verwendung von Stachelhalsbändern oder Halsbändern, die unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit und des Alters wie auch der Physiologie des Hundes (zB Größe, Halsumfang und Behaarung) geeignet sind, diesem Schmerzen und Verletzungen zuzufügen sowie von elekt risierenden oder chemischen Dressurgeräten, wie auch die Anwendung von Methoden, die dem Tier Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen.“ 2. Im § 6 Abs. 8 wird nach dem Wort „Haltung“ die Wortfolge „und Mitwirkung“ eingefügt. 3. Im § 13 Abs. 5 wird nach dem Wort „Einsatz“ die Wortfolge „und Ausbildung“ eingefügt. 4. § 13a lautet: „§ 13a. (1) Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten. (2) Das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht, sofern dem nicht ein Verbot nach Abs. 1 entgegensteht, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. (3) Die Behörde hat das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht (Abs. 2) zu untersagen, so fern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in diesen Fällen die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen.“ 5. Dem § 17a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 17 Abs. 3 letzter Satz findet Anwendung.“ 6. Im § 28 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 13a“ durch den Ausdruck „§ 13a Abs. 2“ ersetzt. 7. Im § 28 Abs. 3 werden nach der Z 14 folgende Z 14a und 14b eingefügt: „14a. wer dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwie genden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 13a Abs. 1), 14b. wer Anordnungen gemäß § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,“ 8. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8 und 16 bis 18“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8, 14a und 14b sowie 16 bis 18“ ersetzt. 160 Stück 32, Nr. 32/2002 Artikel II Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/417/A) Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Theimer´ Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1230 Wien LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

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