Law on the National Park Neusiedlersee-Seewinkel
Made 1992-11-12 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz mit dem der Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel errichtet wird (Gesetz über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Water, Wild species and ecosystems
- Keywords
- inland waters, protected area, national parks, legal proceedings/administrative proceedings, business/industry/corporations, liability/compensation, wetlands
- Categories
- *
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43 LANDESGESETZBLATT FOR DAS BURGENLAND Jahrgang 1993 Ausgegeben und versendet am 11. Feber 1993 9. Stuck 28. Gesetz vom 12. November 1992, mit dem der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel errichtet wird (Gesetz Ober den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992) (XVI. Gp., RV 219, AB 240) 28. Gesetz vom 12. November 1992, mit dem der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel errichtet wird (Gesetz uber den Nationalpark Neusiedler See Seewinkel - NPG 1992) Der Landtag hat beschlossen : I. Abschnitt Allgemeines § 1 Errichtung des Nationalparkes Mit diesem Gesetz werden in Ausfuhrung der Verfas sungsbestimmungen der §§ 44 und 45 des Burgenlandi schen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBI. Nr. 27/1991, die in den§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 genannten GrundstOcke zum ,,Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel", erklart. §2 Verpflichtungen Das Land und die Nationalparkgemeinden (§ 1 O Abs. 2) haben im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landes rechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben und als Trager von Privatrechten 1. MaBnahmen zur Einrichtung, Erhaltung und zum Betrieb des Nationalparkes sowie die hiefur notwendige For schung im Rahmen ihrer Moglichkeiten zu fordern sowie 2. das BewuBtsein in der Bevolkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln. §3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Diesem Gesetz unterliegen nicht 1. MaBnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr fur das Leben oder die Gesundheit von Men schen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur un mittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen, so ferne das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefahrdet sind; 2. MaBnahmen im Rahmen von Einsatzen der Organe des offentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungs organisationen einschlieBlich der MaBnahmen zur Vor bereitung solcher Einsatze sowie Such- und Rettungs maBnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBI. Nr. 253/1957 in der Fassung BGBI. Nr. 238/1975; 3. MaBnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundes heeres in den Fallen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehr gesetz, BGBI. Nr. 305/1990, einschlieBlich der Vorbe reitung solcher Einsatze; 4. notstandspolizeiliche MaBnahmen, verpflichtende MaB nahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Repu blik Osterreich und der Republik Ungarn Ober die Rege lung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBI. Nr. 225/1959) sowie MaBnahmen nach dem Alt lastensanierungsgesetz, BGBI. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBI. Nr. 325/1990; 5. Einsatze mit Fahrzeugen und MaBnahmen, die mit amt lichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewasser aufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenhei ten der offentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydro graphie, der Meteorologie und Geodynamik befaBten Organe sowie MaBnahmen auf Grund des Staatsgrenz gesetzes, BGBI. Nr: 9/197 4, und des Vertrages zwi schen der Republik Osterreich und der Republik Ungarn zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBI. Nr. 72/1965. II. Abschnitt Der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel §4 Nationalparkbereiche Der genannte Nationalpark besteht aus folgenden Nationalparkbereichen : 1. Sandeck-Neudegg, KG. lllmitz und KG. Apetlon (Anlagen A, B); 2. lllmitz-Holle, KG. lllmitz (Anlage C); 3. Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl a. See und KG. Weiden a. See (Anlage D); 4. Waasen (Hansag), KG. Andau und KG. Tadten (Anlage E). Die Anlagen A bis E sind Bestandteile dieses Gesetzes. §5 Einteilung der Nationalparkflachen Grundflachen der Nationalparkbereiche, die den Natio nalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind National parkflachen. Nationalparkflachen sind als Naturzonen (§ 6) oder Bewahrungszonen (§ 7) auszuweisen. 44 §6 Naturzonen (1) Die in der Anlage A genannten Grundstucke der KG. lllmitz und KG. Apetlon, die in ihrer vi:illigen oder weitgehen den Ursprunglichkeit mit mi:iglichst ungesti:irtem Wirkungs gefuge des Naturhaushaltes (Ablauf naturlicher Entwicklun gen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklart. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes. (2) In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbe schadet der Regelungen des Abs. 4 und der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festge legten Tatigkeiten der zustandigen Organe sowie der da mit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten. (3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit mi:iglichst unter Berucksichtigung des Ablau fes der naturlichen Entwicklungen und unter AusschluB je der wirtschaftlichen Nutzung nach MaBgabe des Manage mentplanes (Abs. 4) zu gewahrleisten. Sie hat in den Na turzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, lau fende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzufuhren. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung auf Grund wissenschaftlicher Forschungen zur Verwirklichung der in Abs. 3 genannten Ziele einen Managementplan (Na turmanagement) festzulegen. §7 Bewahrungszonen (1) Die in den Anlagen B bis E genannten Grundstucke der KG. Apetlon, KG. lllmitz, KG. Neusiedl a. See, KG. Weiden a. See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschlieBlich ihrer Lebensraume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristi sche Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklart. (2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen des Abs. 4, der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tatig keiten der zustandigen Organe sowie der damit betrauten Personen grundsatzlich jeder Aufenthalt sowie jeder Ein griff verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist aber auf markierten Wegen gestattet. (3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charak teristischen Tier- und Pflanzenwelt einschlieBlich ihrer Lebensraume und allenfalls vorhandener historisch be deutsamer Objekte und historischer oder charakteristi scher Landschaftsteile nach MaBgabe des Management planes (Abs. 4) zu gewahrleisten. Sie hat in den Bewah rungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissiche rung durchzufuhren. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung auf Grund wissenschaftlicher Forschungen zur Verwirklichung der in Abs. 3 genannten Ziele jeweils einen Management plan (Naturmanagement) festzulegen. §8 Sonderbestimmungen (1) Ausgenommen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 sind MaBnahmen zur Wahrung von Rechten auf Grund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesell schaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Bur genland sowie Aufenthalte zum Zwecke der Information in Anwesenheit von Organen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel. (2) Im Einzelfall ki:innen Ausnahmen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 nach Anhi:irung der Nationalpark gesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bewilligt werden, wenn der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wis senschaftlichen Forschung an wissenschaftlichen lnstitu tionen erforderlich ist. (3) Im Einzelfall ki:innen Ausnahmen vom Verbot des § 7 Abs. 2 nach Anhi:irung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bewilligt werden, wenn 1. die MaBnahme im Zusammenhang mit der Durchfuh rung des Managementplanes (§ 7 Abs. 4) steht oder 2. die MaBnahme im Zusammenhang mit naturnahen Er holungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung (§ 45 Abs. 4 NG 1990) steht oder 3. die MaBnahme der notwendigen lnstandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient und mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar ist. §9 Wildstands- und Fischbestandsregulierung (1) Auf Flachen der Naturzone sowie auf Flachen der Bewahrungszone gema.B § 4 Z. 1 (Anlage B) finden das Bgld. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 11 /1989 in der jeweils gelten den Fassung sowie das Bgld. Fischereigesetz, LGBI. Nr. 1 /1949 in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. (2) Auf Flachen der ubrigen Bewahrungszonen und solchen Flachen, die von der Bewahrungszone zur Ganze umschlossen sind, ist das Jagen und Fischen mit Aus nahme der Wildstands- oder Fischbestandsregulierung nach MaBgabe des Abs. 4 verboten. (3) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel hat den auf den Flachen des Abs. 2 verursach ten Schaden (Wild- und Jagdschaden) zu ersetzen. Fur die Ermittlung des Schadens und das Verfahren finden die Be stimmungen des Bgld. Jagdgesetzes, LGBI. Nr. 11 /1989, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (4) Fur die in Abs. 1 und 2 genannten Flachen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jahrlich nach den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN Weltnaturschutzunion) fur Nationalparks einen Manage mentplan fur den Wildstand und Fischbestand festzulegen. Dieser Managementplan ist der Aufsichtsbehi:irde und der zustandigen Bezirksverwaltungsbehi:irde bis langstens 15. Feber eines jeden Jahres vorzulegen. (5) Mit der Durchfuhrung des Managementplanes in den in Abs. 1 genannten Flachen hat die Nationalparkge sellschaft Neusiedler See - Seewinkel Personen zu be trauen, die fur die Ausubung der Jagd und Fischerei die gesetzlichen Voraussetzungen im Burgenland erfi.illen. Bei der Betrauung solcher Personen hat die Nationalparkge sellschaft Neusiedler See - Seewinkel jene Gemeinden, in denen die Naturzone gelegen ist, zu horen. (6) Mit der Durchfi.ihrung des Managementplanes in den in Abs. 2 genannten Flachen hat die Nationalparkgesell schaft Neusiedler See - Seewinkel jeweils die Jagdaus i.ibungsberechtigten des betreffenden Genossenschafts jagdgebietes zu betrauen. (7) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel hat dafi.ir Sorge zu tragen, daB die Durchfi.ih· rung des Managementplanes nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer von der Nationalparkgesellschaft Neu siedler See - Seewinkel mit dieser Aufgabe betrauten Person erfolgt. §10 Die Nationalparkregion (1) Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben, die unmittelbar an Natur- oder Bewahrungszonen angren zen, ist, soferne fi.ir diese Gebiete ein Entwicklungspro gramm gema.B Abs. 3 erstellt worden ist, durch Verord· nung der Landesregierung die Bezeichnung ,,National parkregion" zu verleihen. (2) Gemeinden, die Anteil an Natur- oder Bewahrungs zonen haben, konnen die Bezeichnung ,,Nationalpark· gemeinde" fi.ihren. (3) Die Landesregierung hat fi.ir die in Aussicht genom mene Nationalparkregion durch Verordnung ein Entwick lungsprogramm nach den Bestimmungen des Bgld. Raum planungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969 in der jeweils gelten den Fassung zu erlassen, welches darauf abzielt, dieses Gebiet als Lebens- und Wirtschaftsraum fi.ir die Bevolke rung bei gleichzeitiger Berucksichtigung der Gesamtokolo gie des Neusiedler Sees und seiner Umgebung sowie des Seewinkels zu erhalten. Ill. Abschnitt Organisation § 11 Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel (NP-GES.) (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfullung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - See winkel in lllmitz errichtet. Sie ist eine Korperschaft Offent lichen Rechtes. (2) Das Informations- und Dokumentationszentrum so wie das Zentrum fi.ir die wissenschaftliche Betreuung sind in lllmitz, die Fuhrung der Verwaltungsgeschafte erfolgt in Apetlon. (3) Organe der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel sind der Vorstand, der Nationalpark direktor und der Wissenschaftliche Leiter. §12 Aufgaben (1) Die Zustandigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere fi.ir folgende Aufgaben im Nationalpark im Rahmen der Privatwirt schaftsverwaltung gegeben : 45 1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Aus· weitung und den Betrieb nach den Richtlinien der IUCN fi.ir Nationalparke; 2. die Vorsorge fi.ir die personelle und finanzielle Aus stattung; 3. den faktischen Schutz; 4. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmana gement), die wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Ein beziehung der Nationalparkregion (§ 10); 5. die Planung, Durchfi.ihrung und Untersti.itzung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See Seewinkel auswirkende MaBnahmen einschlieBlich solcher auf Grund der Verordnung gema.B § 10 Abs. 3; 6. die Informations- und Offentlichkeitsarbeit, insbeson dere die Bildungs- und naturkundliche Fuhrungstatig keit; 7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung aller Tatigkeiten; 8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusam menhang mit der Verwirklichung eines grenzuber schreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamem lnteresse sind; 9. die Fuhrung der Verwaltungsgeschafte des National· parkforums (§ 23) und des Wissenschaftlichen Beira tes (§ 24); 10. die Erfullung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinba· rung zwischen dem Land Burgenland und der Repu blik Osterreich hinsichtlich der Errichtung und des Be· triebes des Nationalparkes Neusiedler See - Seewin kel ergeben. (2) Die Landesregierung hat die Nationalparkgesell schaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfullung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu fordern und bei der Errei chung der Ziele dieses Gesetzes zu untersti.itzen. Mit Zu stimmung der Landesregierung kann die Nationalparkge sellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfullung ihrer Aufgaben auch durch Bedienstete des Landes unter sti.itzt werden. §13 Finanzierung (1) Die Finanzierung der Nationalparkgesellschaft Neu siedler See - Seewinkel erfolgt durch das Land Burgen land, Zuschi.isse anderer Gebietskorperschaften, eine all fallige zweckgewidmete Landesabgabe sowie sonstige Einnahmen. (2) Zur Erfi.illung von Aufgaben des § 12 Abs. 1 kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Wege von Vereinbarungen oder Forderungen auch na ti.irliche oder juristische Personen betrauen sowie unbe schadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Vereinbarungen abschlieBen (Vertragsnaturschutz). (3) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel hat sich bei der Erfullung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Grundsatze der Sparsamkeit, Wirtschaft lichkeit und Zweckma.Bigkeit der bestehenden Einrichtun gen des Landes zu bedienen. 46 §14 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden; fi.ir jedes Mit glied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. (2) Die Funktionsdauer des Vorstandes betragt sechs Jahre; sie wahrt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Wiederholte Bestellungen sind zulassig. (3) Die Landesregierung kann aus wichtigen Grunden ein Mitglied aus seiner Funktion abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfahigkeit zur ordentlichen Funktionsausubung. Die Mitgliedschaft zum Vorstand endet ferner, wenn ein Mit glied schriftlich seinen Verzicht erklart. Anstelle eines aus geschiedenen Mitgliedes ist fur den Rest der Funktions periode unverzuglich ein neues Mitglied zu bestellen. (4) Der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter des Vorstandes werden bei der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Vorstandes gewahlt. Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Vorstandes ist nur rechtsgultig, wenn in der Sitzung des Vorstandes auBer der im § 16 Abs. 6 vorgeschriebenen Anzahl noch ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend ist und diese Anzahl von Vorstandsmitgliedern der Bestellung oder dem Widerruf zustimmt. Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. (5) Fur die Geschaftsfi.ihrung des Vorstandes gilt § 19 Abs. 2 sinngema.B. (6) Erklarungen des Vorstandes sind vom Vorsitzen den abzugeben. §15 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand ist das beschlieBende und uberwa chende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel. (2) Der Vorstand kann samtliche Vermogensgegen stande, Geschaftsbucher und Unterlagen der Nationalpark gesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prufen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverstan dige mit der Vornahme solcher Prufungen betrauen. (3) lnsbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen : 1. die BeschluBfassung Ober den Voranschlag, die Auf nahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages und die Erstellung des Rechnungs abschl usses; 2. die Bestellung von AbschluBprufern und die Genehmi gung von Prufberichten; 3. die Bestellung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20); 4. die Entgegennahme und die Genehmigung der Be richte des Nationalkparkdirektors; 5. die Entlastung des Nationalparkdirektors; 6. die Genehmigung des Arbeits- und lnvestitionspro grammes; 7. die Vertretung der Nationalparkgesellschaft Neusied ler See - Seewinkel gegenuber dem Nationalpark direktor und dem Wissenschaftlichen Leiter insbeson dere bei der Geltendmachung von Anspruchen; 8. die BeschluBfassung Ober die Verwertung von Grund stucken und sonstigen Werten (Vermogensgegen stande, Bestande an Waren und Wertpapieren); 9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen; 10. den AbschluB von Vertragen. (4) Die Beschlusse Ober den Voranschlag und den RechnungsabschluB (Abs. 3 Z. 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z. 6.) sowie Ober Vertrage (Abs. 3 Z. 10.) sind der Aufsichtsbehorde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis langstens 1. Marz eines jeden Jahres vorzulegen. §16 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstand faBt seine Beschlusse in Sitzungen. Er tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Halb jahr zusammen. (2) Der Vorstand wird zu einer Sitzung vom Vorsitzen den, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden Stellvertreter einberufen. (3) Der Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von einem Mitglied, vom Nationalparkdirektor oder von der Aufsichtsbehorde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungs punktes schriftlich verlangt wird. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. (4) Unbeschadet des Abs. 3 hat die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind tunlichst ausreichende schriftliche Unterlagen zur Verfugung zu stellen. (5) Ein an der Sitzung verhindertes Vorstandsmitglied hat sein Ersatzmitglied mit seiner Vertretung bei einer ein zelnen Sitzung zu betrauen. (6) Der Vorstand ist beschluBfahig, wenn alle Mitglieder ordnungsgema.B mit eingeschriebenem oder personlich zu gestelltem Brief eingeladen sind und mindestens vier Mit glieder, darunter der Vorsitzende oder der Vorsitzende Stellvertreter, anwesend sind. Beschlusse bedurfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Ent scheidungen in Personalangelegenheiten gelten die beson deren Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 4. Stimmenthaltung ist unzulassig. Bei Stimmengleich heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Ober die Beratungen und Beschlusse des Vorstan des ist ein Protokoll zu fi.ihren, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftfuhrer bestellten Mitglied des Vorstan des zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied, der Aufsichtsbehorde sowie dem Bundesminister fur Umwelt, Jugend und Familie eine Ausfertigung zu ubermitteln. §17 Geschaftsordnung • (1) Der Vorstand hat seine Tatigkeit durch eine Ge schaftsordnung zu regeln. Die Geschaftsordnung ist im Landesamtsblattt fur das Burgenland zu verlautbaren. (2) In der Geschaftsordnung ist festzulegen, welche Aufgaben der Nationalparkdirektor selbstandig durchzu fuhren hat und welche Aufgaben des Nationalparkdirektors einer Zustimmung des Vorstandes bedurfen. §18 Der Nationalparkdirektor (1) Der Nationalparkdirektor wird vom Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederholte Bestellun gen sind zulassig. Fur die Dauer seiner Verhinderung wird der Nationalparkdirektor vom Vorsitzenden des Vorstan des vertreten. (2) Fur die Bestellung und Abberufung des National parkdirektors gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des§ 14 Abs. 4. §19 Aufgaben des Nationalparkdirektors (1) Dern Nationalparkdirektor obliegt die Leitung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten ist. Er vertritt die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach auBen. (2) Der Nationalparkdirektor hat bei der GeschaftsfOh rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. (3) Der Nationalparkdirektor hat dem Vorstand Ober dessen Verlangen jederzeit, sonst regelma.Big halbjahrlich, Ober die GeschaftsfOhrung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel sowie Ober wichtige Anlasse mOndlich oder schriftlich zu berichten. Er hat an den Sitzun gen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der Nationalparkdirektor ist verpflichtet, dem Vor stand bis 1 . Feber des Geschaftsjahres den Rechnungsab schluB des Vorjahres und fur das nachste Geschaftsjahr ei nen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm vorzulegen. (5) Zur Regelung des inneren Dienstes der National parkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat der Na tionalparkdirektor eine Geschaftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. § 20 Wissenschaftlicher Leiter (1) Der Wissenschaftliche Leiter wird vom Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederholte Bestel lungen sind zulassig. (2) Fur die Bestellung und Abberufung des Wissen schaftlichen Leiters gelten die besonderen Anwesenheits und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 4. (3) Dern Wissenschaftlichen Leiter obliegt die For schung im Rahmen des Arbeitsprogrammes und die fach liche Beratung des Vorstandes und des Nationalparkdirek tors. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit bera tender Stimme teil und ist diesem verantwortlich. § 21 Aufsichtsbehordliche Genehmigung (1) Die Geschaftsordnung des Vorstandes (§ 17), der RechnungsabschluB, der Voranschlag sowie das Arbeits programm (§ 15 Abs. 3 Z. 1. und 6.) bedurfen der Geneh migung der Aufsichtsbehorde. Die Entscheidung der Auf sichtsbehorde hat bis langstens 31. Dezember eines jeden Jahres zu erfolgen. 47 (2) Die Aufsichtsbehorde dart die Genehmigung nur ver sagen, wenn durch die MaBnahmen der Nationalparkgesell schaft Neusiedler See - Seewinkel Grundsatze der Spar samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckma.Bigkeit verletzt werden, die MaBnahmen den finanziellen Moglichkeiten widersprechen, die budgetma.Bige Vorsorge nicht gegeben ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden. (3) Die Aufsichtsbehorde kann jederzeit Einsicht in die Bucher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neu siedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfallen Berichte und Stellungnahmen verlangen. § 22 Nationalparkkommission (1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Auf sichtsbehorde (§ 32) wird zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Gesetzes und zur Prufung der Tatigkeit der Natio nalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel eine Na tionalparkkommission eingerichtet. (2) Die Landesregierung und der Bund entsenden in die Nationalparkkommission eine gleich hohe Zahl, zumindest aber je 4 standige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Fur jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied von der entsendenden Gebietskorperschaft zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzuglich ein weiteres Mitglied zu nominieren. An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der Wissenschaftli che Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel mit beratender Stimme teil. Die Beiziehung von Sachverstandigen mit beratender Stimme ist zulassig. (3) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregie rung einzuberufen. Dabei ist der Bundesminister fur Um welt, Jugend und Familie zu horen. (4) Die Kommission wahlt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die ubrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberu fen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmit gliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen. (5) Die Kommission ist beschluBfahig, wenn alle Mit glieder ordnungsgema.B eingeladen worden sind und min destens 6 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstim migkeit. Stimmberechtigt sind nur die standigen Vertreter des Landes und des Bundes. Stimmrechtsubertragungen sind zulassig. Stimmenthaltung ist unzulassig. (6) Die Beratungen und BeschluBfassungen der Korn mission sind nach einer von der Kommission zu beschlie Benden Geschaftsordnung vorzunehmen. (7) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ent gegen und begutachtet den Entwurf des Voranschlages und des Arbeitsprogrammes (§ 15 Abs. 3 Z. 1. und 6.) hin sichtlich seiner Obereinstimmung mit den Zielen des Natio nalparkes Neusiedler See - Seewinkel und den finanziel len Moglichkeiten und gibt darOber bis langstens 1. Mai eines jeden Jahres eine Stellungnahme an die Landes regierung und an den Bundesminister fur Umwelt, Jugend und Familie ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion (§ 10) geplante MaBnahmen, sofern diese Auswirkungen 48 auf den Nationalpark haben konnen, zu berucksichtigen. Die Nationalparkkommission kann jederzeit Einsicht in die Bucher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neu siedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfallen Berichte und Stellungnahmen verlangen. (8) Die Verwaltungsgeschafte der Nationalparkkom mission sind von der fur Naturschutz zustandigen Abtei lung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen. § 23 Nationalparkforum (1) Zur Vertretung der lnteressen der ortlichen Be volkerung sowie der in diesem Gebiet maBgeblichen lnter essenstrager gegenuber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel wird ein Nationalparkforum eingerichtet. Beschlusse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel. (2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Ver treter des Bundes und des Landes, je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen Gemeinden, einem Vertre ter der Kammer fur Arbeiter und Angestellte fur das Bur genland, der Burgenlandischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft fur das Burgen land, des Burgenlandischen Landesjagdverbandes, des Burgenlandischen Fischereiverbandes Reg.GenmbH., je einem Vertreter der lnteressensgemeinschaften der Grundeigentumer bzw. Urbarialgemeinden, der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Orga nizations), des osterreichischen Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (Welt Natur Fonds), des Wissen schaftlichen Beirates und des Landesverbandes ,,Burgen land Tourismus". Der Nationalparkdirektor und der Wis senschaftliche Leiter haben an den Sitzungen - mit bera tender Stimme - teilzunehmen. (3) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregie rung einzuberufen. Dabei ist der Bundesminister fur Um welt, Jugend und Familie zu horen. (4) Die Mitglieder werden von den entsendenden Stel len namhaft gemacht und von der Landesregierung im Ein vernehmen mit dem Bundesminister fur Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Nationalparkforums wahlen aus ihrer Mitte einen Vorsit zenden sowie einen Stellvertreter und beschlieBen in der konstituierenden Sitzung eine Geschaftsordnung. Fur die Tatigkeit im Nationalparkforum gebuhrt kein Entgelt. (5) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des Bundesministers fur Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalpark forums ist eine Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlusse be durfen der Anwesenheit der Halfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. (6) Die Verwaltungsgeschafte des Nationalparkforums werden von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel wahrgenommen. § 24 Wissenschaftlicher Beirat (1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkgesell schaft Neusiedler See - Seewinkel und des Nationalpark forums wird ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. (2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vor sitzenden, einem Stellvertreter und hochstens 14 weiteren Mitgliedern. Ihm gehoren jedenfalls Fachleute auf den Ge bieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land und Forstwirtschaft, der Jagd, der Raum- und Land schaftsplanung, der Naturschutzpadagogik, der Volkskul tur sowie der Wasserwirtschaft an. (3) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt der Landesregierung. Die Halfte der Mitglieder wird auf Grund von Vorschlagen des Bundesministers fur Umwelt, Jugend und Familie be stellt. Der Widerruf der Bestellung ist aus wichtigen Grun den zulassig. (4) Voraussetzung fur die Bestellung ist eine nachgewie sene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die fur den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer betragt maximal 3 Jahre. Die Mitglieder uben ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Ersatz der Rei sekosten entsprechend der Reisegebuhrenvorschrift, BGBI. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBI. Nr. 447/1990. (5) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregie rung einzuberufen. Dabei ist der Bundesminister fur Um welt, Jugend und Familie zu horen. (6) Der Wissenschaftliche Beirat hat mit Stimmenmehr heit eine Geschaftsordnung zu beschlieBen. Der Vorstand hat bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zu Sit zungen einzuberufen. Die Sitzungen konnen auch auf An trag der Landesregierung oder des Bundesministers fur Umwelt, Jugend und Familie einberufen werden. Zu die sen Sitzungen sind der Nationalparkdirektor und Wissen schaftliche Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zu laden. (7) Die Verwaltungsgeschafte des Wissenschaftlichen Beirates werden von der Nationalparkgesellschaft Neu siedler See - Seewinkel wahrgenommen. § 25 Die Osterreichisch-Ungarische Nationalparkkommission Neusiedler See (1) Die Aufgaben der Osterreichisch-Ungarischen Na tionalparkkommission sind 1. die Koordinierung bei der Planung, Schaffung, Ein richtung und Erhaltung eines Nationalparkes in beiden Staaten; 2. die Behandlung von Angelegenheiten, die von gemein samem lnteresse sind; 3. die Informations- und Offentlichkeitsarbeit. (2) Die Kommission besteht aus 1. einem Vertreter des Bundesministers fur Umwelt, Jugend und Familie, einem Vertreter des Umweltbundesamtes, zwei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter, dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel als Vertreter der Republik Osterreich, 2. vier Vertretern des staatlichen Naturschutzes sowie dem Nationalparkdirektor und dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates aus dem ungarischen Be reich als Vertreter der Republik Ungarn. (3) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehm lich eine Geschaftsordnung fur die Nationalparkkommis sion zu beschlieBen. Diese hat jedenfalls nahere Bestim mungen Ober Art und Umfang der gemeinsamen Beratun gen zu enthalten. (4) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregie rung einzuberufen. Bei samtlichen Sitzungen ist der Bun desminister fur Umwelt, Jugend und Familie zu hbren. (5) Die Verwaltungsgeschafte der bsterreichisch-Un garischen Nationalparkkommission sind van der fur Natur schutz zustandigen Abteilung des Amtes der Landesregie rung wahrzunehmen. § 26 Oberwachung der Nationalparkflache (1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben haupt amtliche Naturschutzorgane (§ 61 ff NG 1990) mitzuwir ken. Diese sind unbeschadet der Aufgabe nach Abs. 2 ver pflichtet, in geeigneter Weise Ober rechtliche und fachliche Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. (2) Die Naturschutzorgane sind berechtigt und ver pflichtet auf Nationalparkflachen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Personen, die Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt betreten, auf diesen Aufenthalt nehmen oder Eingriffe vornehmen, anzuhalten, ihre Person festzustellen und sie zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflachen aufzufordern; 2. Pflanzen oder Tiere in alien ihren Entwicklungsformen zur Sicherung des Verfalles vorlaufig zu beschlagnahmen. Die Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1 lit. b, letzter Satz und 78 Abs. 5 NG 1990 linden sinngemaB Anwendung; 3. die van angehaltenen Personen mitgefi.ihrten Fahr zeuge und Behaltisse nach solchen Gegenstanden zu durchsuchen. (3) Die Naturschutzorgane sind befugt, Personen, die auf Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt Eingriffe vor nehmen oder die der Aufforderung zum sofortigen Verlas sen der Nationalparkflachen keine Falge leisten, durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am Eingriff zu hindern und ihre Entfernung aus den National parkflachen durchzusetzen, soferne dies auf andere Weise nicht mbglich ist. Die Anwendung van unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen. § 27 Kennzeichnung des Nationalparkes Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - See winkel hat entsprechende Hinweistafeln fur die Kennzeich nung der Natur- oder Bewahrungszonen sowie lnforma tionstafeln, insbesondere an bffentlichen Zugangen, zu errichten. MaBnahmen zur Kennzeichnung des National parkes sind van den Eigentumern der in Betracht kommen den Grundstucke unentgeltlich zu dulden. Nahere Bestim mungen Ober das Ausssehen van Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln. IV. Abschnitt Entschadigung und Duldung § 28 Entschadigung (1) Wenn keine Vereinbarung zwischen der National parkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder einer Gebietskbrperschaft mit dem Grundeigentumer oder sonst Berechtigten getroffen werden kann, ist fur zu Natur- und Bewahrungszonen erklarte Gebiete bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Er schwernis der Wirtschaftsfuhrung oder bei Unzulassigkeit oder wesentlichen Einschrankungen der Bewirtschaftungs 49 oder Nutzungsmbglichkeit oder bei Duldung van MaBnah men (§ 29) dem Eigentumer oder sonst Berechtigten van der Landesregierung auf Antrag eine Entschadigung der hiedurch entstehenden vermbgensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Hbhe der Entschadi gung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erkla rung zum Nationalpark ergeben, zu berucksichtigen. (2) Der Antrag auf Entschadigung gemaB Abs. 1 ist vom Grundeigentumer oder sonst Berechtigten innerhalb van 2 Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder nach rechtswirksamer Aufkundigung einer Vereinba rung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesre gierung hat Ober das Bestehen des Anspruches und Ober die Hbhe der Entschadigung mit Bescheid zu entscheiden. (3) Der Grundeigentumer oder sonst Berechtigte kann innerhalb van drei Monaten nach Rechtskraft eines gemaB Abs. 2 erlassenen Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstuck gelegen ist, die Festset zung der Hbhe der Entschadigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gerich! tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Ent schadigung auBer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustim mung der Landesregierung zuruckgezogen werden. In die sem Falle gilt die im Bescheid bestimmte Entschadigung als vereinbart. Die Stellung eines neuerlichen Antrages an das Gericht ist unzulassig. (4) Fur das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 8 und 10 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung sinngemaB Anwendung. § 29 Duldung van MaBnahmen Der Grundeigentumer und jeder sonst an einer Grundfla che Berechtigte ist verpflichtet, van der Landesregierung vorgenommene oder angeordnete MaBnahmen, die zur Ver wirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen (§ 6) und Bewahrungszonen (§ 7) notwendig sind, zu dulden. V. Abschnitt Verfahren § 30 Parteistellung In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1 ), durch die lnteressen des Nationalparkes beruhrt werden, hat die Nationalpark gesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (§ 8 AVG). Sie hat auch das Recht, Beschwerde beim Verfassungs oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 31 Anhbrungsrechte (1) Vor Erlassung oder Anderung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind die betroffenen Gemein den, der Raumplanungsbeirat, der Naturschutzbeirat, die Burgenlandische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft fur das Burgenland, die Kam mer fur Arbeiter und Angestellte fur das Burgenland, die je weiligen ortlichen lnteressensgemeinschaften der Grund eigentumer, der Bundesminister fur Umwelt, Jugend und Familie sowie die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel zu hbren. 50 (2) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - See winkel und die jeweilige ortliche lnteressensgemeinschaft sind vor Erlassung eines Bescheides gemaB § 29 zu horen. § 32 Behorde Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zustandigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zustandig. Die Landesregierung ist Auf sichtsbehorde Ober die Nationalparkgesellschaft Neusied ler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenhei ten des § 12 Abs. 1 . § 33 Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Ge meinden und die von den Gemeinden auszuObenden An horungsrechte sind Angelegenheiten des eigenen Wir kungsbereiches. VI. Abschnitt SchluBbestimmungen § 34 Mitwirkung bei der Vollziehung Die Organe des offentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zustandigen Organen Ober deren Ersuchen zur Sicherung der AusObung der Oberwachungs befugnisse (§ 26 Abs. 2 Z. 1. bis 3. und Abs. 3) im Rahmen ihres gesetzmaBigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. §35 Schutz von Bezeichnungen (1) Die Verwendung von Bezeichnungen ,,National park", ,,Naturzone", ,,Bewahrungszone", ,,Nationalpark region" oder ,,Nationalparkgemeinde" fur Gebiete oder Gemeinden, die nicht auf Grund des vorliegenden Geset zes zu solchen erklart wurden, ist verboten. (2) Die Verwendung der Bezeichnung ,,Nationalpark", ,,Nationalparkregion" oder ,,Nationalparkgemeinde" ist je dermann gestattet, soferne diese Bezeichnung fur Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Nationalparkge meinde oder der Nationalparkregion Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Behorde (§ 32) zu untersagen, wenn durch die Verwendung lnteressen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel gefahrdet werden. § 36 Flachenwidmung In den Naturzonen (§ 6) und Bewahrungszonen (§ 7) bleiben die den Zielen des Nationalparkes widersprechen den Widmungen von Grundstucksflachen im Flachenwid mungsplan der Gemeinde ohne rechtliche Wirkung. § 37 Geltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen Die Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund des NG 1990 erlassenen Verordnungen finden auf National parkflachen (§ 5) insoweit Anwendung, als in diesem Ge Landesgesetzblatt fur das Burgenland Verlagspostamt: 7000 Eisenstadt Erscheinungsort: Eisenstadt P.b.b. setz nicht gesondete Regelungen getroffen warden sind oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes wider sprechen. § 48 NG 1990 findet jedenfalls keine Anwendung. § 38 Strafbestimmungen Wer den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 29 und 35 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine straf bare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zustandigkeit der Gerichte fallende straf bare Handlung bildet, eine VerwaltungsObertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehorde mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000, - , im Falle wiederholter und schwerwie gender Obertretungen bis zu S 100.000, - zu bestrafen. §39 Obergangsbestimmungen (1) Auf Flachen des § 7 einschlieBlich solcher Flachen, die von der Bewahrungszone zur Ganze umschlossen sind, treten die fur Bewahrungszonen in § 9 Abs. 2 bis 7 festgesetzten Regelungen erst mit Wirksamkeit einer Ver einbarung Ober die Entschadigung auf Grund des ganz lichen Verbotes des Jagens und Fischens, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentumer (Eigenjagd) oder dem JagdausschuB (Genossenschaftsjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft. 1st in einem Jagdrevier ein ordnungs gemaBer Jagdbetrieb oder in einem Fischereirevier eine ordnungsgemaBe Bewirtschaftung nach Wirksamkeit des § 9 Abs. 2 nicht mehr gegeben, sind auch diese Gebiete in der Vereinbarung zu berOcksichtigen. Diese Entschadigung gilt als Pachtschilling im Sinne des § 52 Bgld. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 11/1989 in der jeweils geltenden Fassung. (2) Auf Flachen der Naturzone tritt § 9 Abs. 1 hinsicht lich der Regelung Ober die Fischerei erst am 1 . Janner 1997 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind MaBnahmen auf Grund des Bgld. Fischereigesetzes, LGBI. Nr. 1 /1949 in der jeweils geltenden Fassung von den Verboten des § 6 Abs. 2 ausgenommen. (3) Bis zum AbschluB einer Vereinbarung gemaB Abs. 1 und der Wirksamkeit des Abs. 2 sind MaBnahmen auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes, LGBI. Nr. 11 /1989 in der jeweils geltenden Fassung oder des Bgld. Fischereigeset zes, LGBI. Nr. 1 /1949 in der jeweils geltenden Fassung un beschadet der bestehenden Regelungen nach dem NG 1990 von den Verboten des § 7 Abs. 2 ausgenommen. (4) Bis zum lnkrafttreten der Verordnungen nach den §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 sind MaBnahmen des Naturma nagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Einvernehmen mit der Landesregierung festzulegen. Das Einvernehmen mit der Landesregierung ist jeweils in einer Niederschrift festzu halten. Der Prasident des Landtages: Der Landeshauptmann: Dr. Dax Stix Das Landesgesetzblatt fur das Burgenland wird vom Arnt der Burgenlandischen Lan desregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Druck: Eisen stadter Graphische Ges. m. b. H., Eisenstadt