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Laws of Austria

Law on the Lower Austrian Agricultural District Office

Made 1980-05-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Nö Agrarbezirksbehörde.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Niederösterreich
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
institution, agricultural development, land reform, agricultural land, equipment, governance

Where to read it

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Text

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  1. GESETZ ÜBER DIE NÖ AGRARBEZIRKSBEHÖRDE 6075–0 Stammgesetz 86/80 1980-07-01 Blatt 1, 2 6075–1 1. Novelle 135/12 2012-12-21 Blatt 1, 2 0 6 0 7 5 – 1 Ausgegeben am 21. Dezember 2012 Jahrgang 2012 135. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 8. November 2012 in Ausführung des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl.Nr. 1/1951 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 beschlossen: Änderung des Gesetzes über die NÖ Agrarbezirksbehörde Artikel I Das Gesetz über die NÖ Agrarbezirksbehörde, LGBl. 6075, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 erhält der Absatz 2 die Bezeichnung Abs. 3. 2. § 1 Abs. 2 (neu) lautet: 3. Im § 3 Abs. 1werden die lit.a bis f ersetzt durch folgende lit.a bis e: 4. Im § 3 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates “lit.c bis e” das Zitat “lit.b und c”. 5. § 3 Abs. 3 letzter Satz entfällt. 6. Im § 5 Abs. 2 wird das Wort “Rechtsfachabteilung” durch die Wortfolge “Fachabteilung für Rechts-, Grundbuchs- und innere Organisationsangelegenheiten” ersetzt. 7. Im § 5 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge “und sein Stell vertreter werden” durch die Wortfolge “wird” ersetzt. 8. Im § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge “Sie müssen Absolventen” durch die Wortfolge “Er muss Absolvent” und das Wort “ihrer” durch das Wort “seiner” ersetzt und wird nach dem Wort “Holzwirtschaft” die Wortfolge “oder der tech nischen Universität, Studienrichtung Vermessungswesen” eingefügt. 9. Im § 5 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates “lit.a und c bis e” das Zitat “lit.b und c”.0 6 0 7 5 – 1 Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Pernkopf 0a 6 0 7 5 – 1 § 1 Aufgabenbereich (1) Die Angelegenheiten der Bodenreform werden für den Bereich des Landes Niederösterreich in erster Instanz von der NÖ Agrar bezirksbehörde besorgt. Der Sitz dieser Behörde wird unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Verwaltungsführung durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die NÖ Agrarbe zirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Landeshauptmann. (2) Die Grundlagenforschung gemäß § 4 und § 5 des NÖ Boden schutzgesetzes, LGBl. 6160, wird von der NÖ Agrarbezirksbe hörde besorgt. (3) Die NÖ Agrarbezirksbehörde kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes berufen werden. Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes können ihr von der Landesregierung übertragen werden. Sie besorgt in diesen Fällen die Geschäfte unter der Leitung des nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständi gen Mitgliedes der Landesregierung. § 2 Ausstattung Die Landesregierung hat die NÖ Agrarbezirksbehörde mit den erforderlichen Bediensteten des Verwaltungsdienstes, des Agrar dienstes und sonstiger Dienstzweige sowie mit dem notwendigen Sachbedarf (insbesondere auch mit den erforderlichen techni schen Hilfsgeräten) so auszustatten, daß sie die ihr obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgen kann. § 3 Gliederung (1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde gliedert sich in a) die Fachabteilung für Rechts-, Grundbuchs- und innere Orga nisationsangelegenheiten, b) zwei Fachabteilungen für Zusammenlegungen und Flur bereinigungen, c) die Fachabteilung für Agrargemeinschaften, Forstwirtschaft sowie Alm- und Weideangelegenheiten, 1 6 0 7 5 – 1 d) die Fachabteilung für Landentwicklung (Landwirtschaft, Bodenschutz und Ökologie) und e) die Fachabteilung für Güterwege. (2) Die unter Abs. 1 lit. b und c genannten Fachabteilungen bilden die agrartechnische Abteilung, die unter der fachlichen Leitung des Technischen Leiters steht. Dieser bestimmt auch die Verwen dung der Bediensteten des Agrardienstes, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde. (3) Werden der NÖ Agrarbezirksbehörde andere behördliche Auf gaben als solche der Bodenreform oder werden ihr privatwirt schaftliche Agenden übertragen, verfügt der Amtsvorstand, welcher Fachabteilung deren Besorgung obliegt. § 4 Amtsvorstand, Geschäftsverteilung und Dienstbetrieb (1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde wird vom Amtsvorstand geleitet; Erledigungen ergehen, soweit sie nicht von ihm selbst getroffen werden, im Rahmen der von ihm erteilten Ermächtigungen in sei nem Auftrag. (2) Die Geschäftsverteilung und der Dienstbetrieb bei der NÖ Agrarbezirksbehörde werden durch eine vom Landeshauptmann zu erlassende Dienstinstruktion geregelt. § 5 Organisation (1) Der Amtsvorstand wird von der Landesregierung aus dem Kreise der Bediensteten des Rechtskundigen Verwaltungsdien stes bestellt. Er muß vor seiner Bestellung eine mehrjährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen. (2) Der Amtsvorstand wird im Falle seiner Verhinderung in rechtli chen Angelegenheiten vom Leiter der Fachabteilung für Rechts-, Grundbuchs- und innere Organisationsangelegenheiten, in allen anderen Angelegenheiten vom Technischen Leiter, vertreten. (3) Der Technische Leiter wird von der Landesregierung aus dem Kreise der Bediensteten des Höheren Agrardienstes bestellt. Er muss Absolvent der Universität für Bodenkultur, Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Landwirtschaft oder Forst und Holzwirtschaft oder der technischen Universität, Studienrich-1 6 0 7 5 – 1 tung Vermessungswesen sein und vor seiner Bestellung eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im Agrar dienst aufweisen. (4) Der Amtsvorstand bestellt die Leiter der Fachabteilungen; hin sichtlich der im § 3 Abs. 1 lit.b und c genannten Fachabteilungen ist das Einvernehmen mit dem Technischen Leiter anzustreben. § 6 Aufhebung älteren Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 16. November 1951 betreffend die Einrichtung und den Wirkungs bereich der Agrarbezirksbehörde in Niederösterreich, LGBl. Nr. 1/1952, außer Kraft. 2 6 0 7 5 – 1

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