Law on the establishment of the National Park Hohe Tauern in the Land of Salzburg
Made 1983-10-19 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Salzburg
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- national parks, protected area, mountain area, policy/planning, management/conservation
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Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11 Gesamte Rechtsvorschrift für Nationalparkgesetz, Fassung vom 12.01.2015 Beachte für folgende Bestimmung Erfassungsstichtag: 1.1.1991 Langtitel Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg StF: LGBl. Nr. 106/1983 Änderung LGBl Nr 89/1989 LGBl Nr 97/1990 LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess) Text 1. Abschnitt Nationalpark Allgemeines § 1 (1) Dieses Gesetz wird in dem Bewußtsein erlassen, daß die Hohen Tauern einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen darstellen, der in den bewirtschafteten Bereichen seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung geprägt und gegen Naturgewalten behauptet worden ist. Hier steht die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnahen Kulturlandschaft gleichrangig neben dem Schutz der Naturlandschaft. (2) Der Nationalpark Hohe Tauern umfaßt nach der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 über die Schaffung des Nationalparkes Hohe Tauern die Hohen Tauern, die mit ihrem Wechsel von der Kulturlandschaft der Almen, Bergmähder und Wälder zur Naturlandschaft der Felsen, Gletscher, Gewässer und alpinen Pflanzenwelt in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft für alle Zukunft zu erhalten sind. Er erstreckt sich hienach im Land Kärnten: auf Gebiete in der Glocknergruppe, der Schobergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe; im Land Salzburg: auf Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe; im Land Tirol: auf Gebiete in der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe. (3) Bis zur Schaffung des Nationalparkes Hohe Tauern im Sinne der im Abs. 2 genannten Vereinbarung durch abgestimmte Regelungen der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol wird für den im Land Salzburg gelegenen Teil des Nationalparkes dieses Gesetz als Schutzvorschrift erlassen. Als http://www.salzburg.gv.at/obtree internet/lpi-meldung?nachrid=16660 http://www.salzburg.gv.at/lpi-meldung?nachrid=14904 http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/2Session/458.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/2Session/560.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/124.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/206.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/080.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/142.pdf Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 11 “Nationalpark Hohe Tauern” oder kurz “Nationalpark” im Sinne dieses Gesetzes gilt im folgenden der im Land Salzburg gelegene Teil des Nationalparkes Hohe Tauern. (4) Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümern angemessen abzugelten. Zielsetzung § 2 Dieses Gesetz dient dem Schutz der durch ihre charakteristischen Geländeformen und ihre Tier- und Pflanzenwelt für Österreich repräsentativen Landschaft der Hohen Tauern, die zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft zu erhalten ist. Der Schaffung und Erhaltung des Nationalparkes Hohe Tauern liegen daher folgende Ziele zugrunde: 1. Das Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten. 2. Die für das Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren. 3. Der Nationalpark Hohe Tauern soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen. Im Bereich der Kernzonen und der Sonderschutzgebiete des Nationalparkes Hohe Tauern haben die beiden zuerst genannten Ziele den Vorrang vor sonstigen Zielsetzungen. Die Maßnahmen zum Schutz und zur Erschließung des Nationalparkes Hohe Tauern haben unter Beachtung der Interessen der bergbäuerlichen Bevölkerung, der regionalen Wirtschaft und der Wissenschaft auch den Bedürfnissen der Erholungsuchenden zu dienen. Geltungsbereich § 3 (1) Die in den Hohen Tauern gelegenen Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe werden nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt. (2) Der Nationalpark Hohe Tauern gliedert sich in Außenzonen, Kernzonen und in Sonderschutzgebiete. (3) Diesem Gesetz unterliegen nicht: a) sofern dem nicht die Bestimmungen eines Sonderschutzgebietes (§ 6) entgegenstehen, die herkömmlichen Formen des Bergsteigens, des Wanderns, des Tourenschilaufes u. dgl. und die Ausübung der Jagd und der Fischerei entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften; b) Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitungen eines solchen Einsatzes; c) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur Abwehr von Katastrophen und zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen unter Bedachtnahme auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes; d) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht. (4) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt. Außenzonen § 4 (1) Die Außenzonen umfassen den im Nationalpark außerhalb der Kernzonen (§ 5) und der Sonderschutzgebiete (§ 6) gelegenen Bereich. Die Grenzen der Außenzonen werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. (2) In der Außenzone sind folgende Maßnahmen - soweit sich aus Abs. 3 und 4 nicht anderes ergibt nur mit einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen; 2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen wie von Hütten, Einfriedungen und Mauern, ausgenommen solche für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von Freileitungen der örtlichen Versorgung und Materialseilbahnen, bei letzteren ausgenommen die nur kurzfristige Aufstellung; Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 11 3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Parkflächen, Abbauflächen und Bergbauhalden sowie sonstige größere Bodenverletzungen, bei letzteren ausgenommen solche im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung; 4. der Abbau von Mineralien und Versteinerungen, ausgenommen der Abbau außerhalb bewirtschafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von höchstens Handhämmern und meißeln; 5. jede auffällige Veränderung natürlicher oder künstlicher Gewässer, einschließlich deren Uferbereiche wie z. B. Uferverbauungen, Bettverlegungen oder -vertiefungen, Wasserbauten u. dgl. sowie von Mooren und sonstigen Feuchtgebieten; 6. die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5000 m Seehöhe; 7. das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen für Zubringerdienste durch befugte Unternehmen; 8. nicht ständige Jugendzeltlager. (3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen, soweit es sich nicht um die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, handelt. (4) Folgende Maßnahmen sind in der Außenzone untersagt: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, die über die Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten hinausgeht, und von Anlagen der überörtlichen Energieversorgung; 2. die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen für die Personenbeförderung; 3. die Anlage von Schipisten; 4. die Errichtung oder Widmung von Straßen und Wegen für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen; 5. das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie das Verlassen derselben mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Fahrten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Jagd- und Fischereiwirtschaft sowie der Holzwirtschaft, zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben sowie Fahrten zur Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen; 6. das Campieren, ausgenommen das alpine Biwakieren und nicht ständige Jugendzeltlager; 7. die Gewinnung oder Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf u. dgl., ausgenommen die Entnahme von Schotter und Gesteinen für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Bedarf sowie für die Anlage und Erhaltung von Wanderwegen; 8. jede ungebührliche Lärmentwicklung; 9. die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben; 10. Außenlandungen von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, zu sportlichen und touristischen Zwecken; 11. das Ablagern und Wegwerfen von Abfällen, ausgenommen das vorübergehende Lagern von Abfällen im Nahbereich von Schutzhütten u. dgl., sofern dies in einer Art geschieht, die die Umwelt nicht verunreinigt und das Landschaftsbild nicht stört; 12. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder u. dgl. Maßnahmen, auf die § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 anzuwenden ist, können jedoch unter den dort angeführten Voraussetzungen bewilligt werden. Kernzonen § 5 (1) Die Kernzonen umfassen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt. Die Grenzen der Kernzonen werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 11 (2) Abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinne der Abs. 3 und 4, ist in der Kernzone jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. (3) Sofern dies den Schutzzweck der Kernzone nicht beeinträchtigt, kann die Landesregierung auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 2 bewilligen: 1. Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes wie z. B. solche im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung; 2. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparkes; 3. Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; 4. Maßnahmen im Zuge der Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten, Notunterkünften, Alm- und Wanderwegen, alpinen Steigen und Gipfelkreuzen; 5. als forstliche Maßnahmen jede sachgerechte, über Abs. 4 Z 4 hinausgehende forstliche Nutzung; 6. die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5000 m Seehöhe, ausgenommen Außenlandungen zu sportlichen und touristischen Zwecken; 7. Maßnahmen zur Errichtung und Änderung von Energieversorgungsanlagen für den Eigenbedarf von Alm- und Schutzhütten. (4) In der Kernzone sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig: 1. Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft; 2. Maßnahmen zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen; 3. Maßnahmen im Zuge der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten, soferne sie nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind; 4. als forstliche Maßnahmen die plenterartige Entnahme, die Einzelstammentnahme und Schadholzaufarbeitung sowie in deren Rahmen die Ausübung bestehender Einforstungsrechte und Deckung des Eigenbedarfes der Almwirtschaft. Sonderschutzgebiete § 6 (1) Die Landesregierung kann im Nationalpark in der Außenzone oder in der Kernzone gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt mit ausdrücklicher Zustimmung der in Betracht kommenden Grundeigentümer und in ihren Rechten erheblich beeinträchtigten Nutzungsberechtigten durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären. (2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Die Landesregierung kann in den zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, sofern diese den Interessen des Nationalparkes nicht zuwiderlaufen. Ebenso können nach Maßgabe des Schutzzweckes in der Verordnung Maßnahmen untersagt oder als bewilligungspflichtig erklärt werden. Anhörung § 7 Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 4, 5 und 6 sind die von dieser Maßnahme berührten Gemeinden, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Salzburger Landarbeiterkammer, das Nationalparkkuratorium sowie die betroffenen Grundeigentümer zu hören. Bewilligungen § 8 (1) Die Behörde kann Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 bewilligen, wenn hiedurch die Zielsetzung des Nationalparkes im Sinne der Bestimmungen des § 2 weder abträglich beeinflußt noch gefährdet wird. (2) Die Bewilligung kann auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparkes unter Auflagen oder befristet erteilt werden. (3) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige behördliche Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorliegt. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 11 (4) Eine Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist nicht zu erteilen, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Ausmaß erfolgt. (5) Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des § 76 Abs. 2 AVG 1950 einzuheben. Kennzeichnung § 9 (1) Die Außenzonen, Kernzonen, Sonderschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie Pflanzen- und Tierartenschutzgebiete sind mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen, die die Aufschrift “Nationalpark Hohe Tauern” tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. (2) Diese Tafeln sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den sonst über diese Verfügungsberechtigten anzubringen bzw. aufzustellen. (3) Tafeln der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. 2. Abschnitt Nationalparkfonds und Förderung Zielsetzung § 10 (1) Für den Bereich aller im Nationalpark Hohe Tauern gelegenen Gemeinden (Nationalparkregion) sind unter Bedachtnahme auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung Förderungskonzepte zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes und damit auch zur Sicherung und zum Ausbau der Lebensgrundlagen der heimischen Bevölkerung und des alpinen Hütten- und Wegenetzes auszuarbeiten. (2) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparkes Hohe Tauern wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Dieser Fonds führt die Bezeichnung “Salzburger Nationalparkfonds” und hat seinen Sitz in Neukirchen am Großvenediger. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt. (3) In die kollegialen Organe des Fonds können nach Maßgabe einer gemäß Artikel 15a des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit dem Bund abzuschließenden Vereinbarung auch Vertreter des Bundes entsandt werden. Aufgaben des Fonds § 11 (1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparkes obliegen dem Fonds insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Förderung von Vorhaben, die der Zielsetzung des Nationalparkes dienen, sowie die Leistung von Entschädigungen (§ 23); 2. die Ausarbeitung von Richtlinien für die Förderungsvergabe; 3. die Durchführung von Vorhaben, die der Zielsetzung des Nationalparkes dienen, insbesondere zur Verbesserung des Landschaftsbildes und zur Behebung von Schäden im Naturhaushalt sowie von Maßnahmen in der Außenzone, die der Betreuung und Information der Besucher des Nationalparkes dienen; 4. die Ausarbeitung von Förderungskonzepten für die Nationalparkregion; 5. die Ausarbeitung von Naturpflegeplänen für die Außenzone des Nationalparkes; 6. die Vergabe von Forschungsaufträgen und die Veranlassung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Betreuung in Angelegenheiten des Nationalparkes; 7. die Erstellung von Gutachten sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Nationalpark berührenden raumordnungsbedeutsamen Maßnahmen des Landes und der Gemeinden sowie sonstigen, die Interessen des Nationalparkes wesentlich berührenden Vorhaben; 8. die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Nationalparkes berühren; 9. die Vertretung des Nationalparks nach außen sowie jede Art der Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Idee des Nationalparks, insbesondere auch durch Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen und von Maßnahmen der Dorfökologie; Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 11 10. die Vorsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung. (2) Dem Fonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Mittel des Fonds § 12 (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch: 1. Zuwendungen des Landes Salzburg; 2. Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträge des Fondsvermögens; 3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen, insbesondere auch Zuwendungen des Bundes; 4. Aufnahme von Darlehen durch den Fonds mit Zustimmung der Landesregierung. (2) Die Zuwendungen des Landes sind im Landesvoranschlag einzusetzen und dem Fonds jährlich zu überweisen. Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen. Organe des Fonds § 13 Die Organe des Fonds sind: 1. das Nationalparkkuratorium, 2. der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums sowie 3. der Fondsbeirat. Nationalparkkuratorium § 14 (1) Die Wahrnehmung der im § 11 genannten Aufgaben obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, dem Nationalparkkuratorium. In den im § 16 Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Angelegenheiten hat das Nationalparkkuratorium vorher den Fondsbeirat zu hören. (2) Das Nationalparkkuratorium besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar: a) dem geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparkes Hohe Tauern betrauten Mitglied der Landesregierung; b) zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung entsendet werden und von denen mindestens eines aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung zu kommen hat und mindestens eines über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muß; c) zwei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluß der im Nationalpark gelegenen Gemeinden bestimmt werden; d) zwei Mitgliedern aus dem Kreise der durch den Nationalpark berührten bäuerlichen Grundbesitzer, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg namhaft zu machen sind. Das in lit. a genannte Mitglied wird im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten, für die übrigen Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Mitglieder nach lit. b bis d und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung ist aufzuheben, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied von der entsendenden Stelle abberufen wird. (3) Der Vertreter des Bundes nach § 10 Abs. 3 gilt als Mitglied des Kuratoriums. Als solches ist er berechtigt zur a) Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme; b) Teilnahme an Abstimmungen, wenn über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden. Bei diesen Abstimmungen darf der Vertreter des Bundes nicht überstimmt werden. Im Verhinderungsfall ist dieses Mitglied durch ein ebenfalls vom Bund entsandtes Ersatzmitglied zu vertreten. (4) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Vertreter der Interessenverbände, der Österreichischen Bundesforste, der alpinen Vereine sowie weitere Fachleute, vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, mit beratender Stimme beiziehen. Der Leiter der Geschäftsstelle der Nationalparkkommission ist den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums jedenfalls beizuziehen und hat beratende Stimme. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 11 (5) Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Das Nationalparkkuratorium bleibt fünf Jahre im Amt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist. (7) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Fondsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. (8) Bei schwerwiegenden Mängeln in der Geschäftsführung kann die Landesregierung eine vorzeitige Neubestellung des Nationalparkkuratoriums veranlassen. Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums § 15 (1) Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums ist das geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparkes Hohe Tauern betraute Mitglied der Landesregierung. (2) Für den Vorsitzenden sind durch die Landesregierung ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen. Der erste Stellvertreter wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus den Vertretern des bäuerlichen Grundbesitzes namhaft gemacht, der zweite durch gemeinsamen Beschluß der Gemeinden aus den von diesen entsendeten Mitgliedern. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten, dieser sinngemäß durch den zweiten Stellvertreter vertreten. (3) Der Vorsitzende vertritt den Salzburger Nationalparkfonds nach außen und ist für die Einhaltung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums verantwortlich. Fondsbeirat § 16 (1) Dem Fondsbeirat obliegen insbesondere: 1. die Beratung des Entwurfes der Geschäftsordnung des Fondsbeirates; 2. die Beratung eines allfälligen Arbeitsprogrammes; 3. die Abgabe von Empfehlungen und die Stellungnahme zu langfristigen wichtigen Förderungsvorhaben; 4. die Beratung der Richtlinien für die Förderungsvergabe; 5. die Beratung der Förderungskonzepte für die Nationalparkregion; 6. die Beratung des vom Nationalparkkuratorium vorgelegten Tätigkeitsberichtes, des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. (2) Der Fondsbeirat kann verlangen, daß Mitglieder des Nationalparkkuratoriums an seinen Sitzungen teilnehmen und die für die Beratung erforderlichen Auskünfte erteilen. (3) Der Fondsbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren 24 Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden von der Landesregierung entsandt, wobei mindestens drei Mitglieder aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung kommen. Je ein weiteres Mitglied wird von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Salzburger Landarbeiterkammer, dem Salzburger Gemeindeverband, den Österreichischen Bundesforsten, den alpinen Vereinen im Land Salzburg, dem Verein Naturschutzpark, dem österreichischen Naturschutzbund, Landesgruppe Salzburg, der Salzburger Jägerschaft sowie der Universität Salzburg entsandt. Zusätzlich sind von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzer des Nationalparkes und von den im Nationalpark gelegenen Gemeinden je drei Mitglieder und von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus dem Kreis der im Nationalpark Einforstungsberechtigten ein Mitglied zu entsenden. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. (4) Den Sitzungen können weitere Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Leiter der Geschäftsstelle der Nationalparkkommission ist den Sitzungen des Fondsbeirates jedenfalls beizuziehen und hat beratende Stimme. Dasselbe gilt für Vertreter des Bundes gemäß § 10 Abs. 3. (5) Der Fondsbeirat bleibt fünf Jahre im Amt und ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende wird gewählt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung, die durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Fondsbeirates zu erlassen ist. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 11 Arten der Förderung § 17 (1) Eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kann erfolgen durch: 1. die Tragung der Kosten von Maßnahmen im Sinne der Zielsetzungen des Nationalparkes; 2. die Gewährung von Beiträgen und Darlehen zu Maßnahmen im Sinne der Zielsetzungen des Nationalparkes; 3. die Gewährung von Zuschüssen zu den Zinsen von aufgenommenen Darlehen; 4. die Übernahme von Planungsarbeiten für Förderungsvorhaben. (2) Förderungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, welche auf Grund dieses Gesetzes getroffen oder durch dieses Gesetz bewirkt werden. Förderungsrichtlinien § 18 Das Nationalparkkuratorium hat Richtlinien für die Förderungsvergabe zu beschließen. Diese haben zu enthalten, welche Maßnahmen im Sinne des § 11 zur Erreichung des Zweckes des Fonds gefördert werden können sowie auf welche Arten (§ 17), für welchen Zeitraum, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen diese Förderung jeweils erfolgt. Grundsätze der Förderung § 19 (1) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes, der Förderungskonzepte sowie der Ziele der Raumordnung aufeinander abzustimmen. (2) Die Förderung hat jedenfalls nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen, daß jene Mehrkosten, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Nationalpark Hohe Tauern nur wegen der hier geltenden besonderen Schutzvorschriften entstehen, abgegolten werden. (3) Bei der Gewährung von Förderungen sind bereits geleistete oder noch zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zur Gänze zu berücksichtigen. (4) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Verfahren und Verwendungsnachweis § 20 (1) Ansuchen um Förderung sind direkt beim Fonds einzubringen. (2) Als Förderungswerber kommt jede Person in Betracht, die eine förderbare Maßnahme setzen will, für deren Ausführung die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Solche Voraussetzungen sind insbesondere die erforderlichen behördlichen Bewilligungen u. dgl. sowie die privatrechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit der Ausführung des Vorhabens. (3) Der Förderungswerber ist tunlichst binnen drei Monaten zu benachrichtigen, ob seinem Ansuchen stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Förderungsvergabe trifft das Nationalparkkuratorium. (4) Die Gewährung einer Förderung kann auch von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. (5) Der Förderungswerber hat die zweckbestimmte Verwendung einer nach § 17 gewährten Förderung nachzuweisen. (6) Die Förderung ist einzustellen und gewährte Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn der Förderungswerber den Nachweis gemäß Abs. 5 nicht erbringt oder eine vom Nationalparkkuratorium gestellte Auflage oder Bedingung nicht einhält. Tätigkeitsbericht, Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß § 21 Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 3l. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr sowie bis 30. Juni einen Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 11 Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Beratungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen. Aufsicht § 22 Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. 3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen Entschädigung § 23 (1) Wird durch eine Erklärung zum Naturdenkmal oder durch die Erklärung zu einer Kernzone oder einem Sonderschutzgebiet nach diesem Gesetz die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, so ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie Bergbauberechtigten auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung, und zwar, sofern diese nicht aus anderen Mitteln getragen wird, aus Mitteln des Fonds zu leisten. Bei der Gewährung von Entschädigungen sind für diesen Zweck bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Entsteht durch den Bestand eines Naturdenkmales oder eines geschützten Gebietes nachträglich eine noch nicht abgegoltene unbillige Härte, so kann der Fonds auf Antrag dem Eigentümer oder dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie Bergbauberechtigten einen angemessenen finanziellen Ausgleich leisten. (2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bzw. der Kundmachung der Verordnung gemäß §§ 5 oder 6 bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat hierüber dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. (3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, Anwendung. Einlösung § 24 (1) Auf Antrag des Grundeigentümers ist ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstückes, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zu einer Kernzone oder zu einem Sonderschutzgebiet nachweislich überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. (2) Auf das Verfahren findet § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Behörden und Verfahren § 25 (1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit nicht die Landesregierung als zuständige Behörde bestimmt ist. (2) Die Behörden sind verpflichtet, Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gemeinsam mit anderen landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen. Jahresbericht der Landesregierung § 26 Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über den Nationalpark Hohe Tauern, insbesondere auch über die Gebarung des Nationalparkfonds im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 11 4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 27 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 7.300 € oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. (2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. (3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten behördlichen Bewilligung. (4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind womöglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen u. dgl.) zuzuführen. (5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer behördlichen Bewilligung ausgesprochen werden. (6) Die Strafbeträge fließen dem Lande zu und sind zur Förderung des Nationalparkes Hohe Tauern zu verwenden. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu § 28 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. (2) Die Verordnungen gemäß den §§ 4 und 5 können schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Wirksamkeit frühestens ab diesem erlassen werden. Für diese erste Verordnungserlassung findet § 7 keine Anwendung. Die kollegialen Organe des Salzburger Nationalparkfonds sind so rechtzeitig zu bestellen, daß sie mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt ihre Tätigkeit aufnehmen können. (3) Verordnungen über den Pflanzen- und Tierartenschutz, Naturdenkmalerklärungen, Bewilligungen und Berechtigungen u. dgl. nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes. Anwendung des Naturschutzgesetzes § 29 (1) Mit dem im § 28 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt, soweit in diesem Gesetz - insbesondere nachstehend - nicht anderes bestimmt ist, für dessen Anwendungsbereich das Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung außer Kraft. Dies gilt vor allem für die Regelungen der geschützten Landschaftsteile in den §§ 8 bis 11, die Landschaftsschutzgebiete in den §§ 12 bis 14, die Naturschutzgebiete in den §§ 15 bis 17, die Naturparke im § 19, die Anzeigepflicht und die Ausführungsanzeige bestimmter Maßnahmen in den §§ 20 bzw. 21 des genannten Gesetzes. (2) Als für den Bereich des Nationalparkes sinngemäß weiterhin anwendbares Recht werden aus dem Salzburger Naturschutzgesetz 1977 in der jeweils geltenden Fassung erklärt: a) die §§ 1 und 2 aus dem ersten Abschnitt; b) die Regelungen über Naturdenkmäler der §§ 4 bis 7; c) die grundsätzliche Regelung über den Begriff des Nationalparkes des § 18; d) die Bestimmungen über den Schutz von Pflanzen- und Tierarten in den §§ 22 bis 27; e) die Regelungen betreffend die Naturpflege- und Detailpläne des § 28 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes als Träger von Privatrechten der Salzburger Nationalparkfonds zu treten hat; f) der § 29 betreffend das Naturschutzbuch mit der Maßgabe, daß für den Nationalpark Hohe Tauern eine eigene Abteilung zu führen ist, in der auch die Schutzgebiete nach diesem Gesetz auszuweisen sind; Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 11 g) der § 30 über das Landschaftsinventar; h) der § 32 über den Zutritt und die Auskunfterteilung mit der Maßgabe, daß auch den Organen des Salzburger Nationalparkfonds die festgelegten Befugnisse zustehen; i) die Regelung betreffend die Durchführung von Maßnahmen des § 33 Abs. 1 und 2, und zwar dergestalt, daß an die Stelle des Landes als Träger von Privatrechten auch hier der Salzburger Nationalparkfonds tritt, daß sich die Regelung nicht auf die Kennzeichnung eines geschützten Gebietes erstreckt und auch die Pflegemaßnahmen des Salzburger Nationalparkfonds zum Gegenstand hat, sowie daß für Belastungen, die sich aus solchen Maßnahmen ergeben, keine Unentgeltlichkeit vorgesehen, sondern entsprechend den Bestimmungen über die Entschädigung vorzugehen ist; j) der § 37 über Sicherheitsleistungen, der § 39 Abs. 1 bis 4 betreffend die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und die §§ 41 und 42 über Ansuchen um Bewilligungen und die Überprüfung des Hergestellten; k) die §§ 43 bis 45 betreffend den Naturschutzbeirat, den Naturschutzbeauftragten bzw. die Salzburger Berg- und Naturwacht; l) die Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Gesetzesvollziehung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Mitwirkung in Naturschutzgebieten die Mitwirkung in den Kern und Sonderschutzgebieten tritt und sich diese nur auf Maßnahmen der im § 4 Abs. 4 Z 5, 6, 8, 11 und 12 genannten Art sowie die Verwendung von Motorflugzeugen einschließlich Hubschraubern bezieht; weiters tritt hiebei an die Stelle der Mitwirkung nach § 31 Abs. 2 und 3 jene an der Vollziehung des § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes. (3) Bei dieser sinngemäßen Anwendung tritt an die Stelle von Landschaftsschutzgebieten die Außenzone und an die Stelle von Naturschutzgebieten die Kernzone bzw. das Sonderschutzgebiet. Dem Naturschutzbeirat sowie dem Naturschutzbeauftragten - ein solcher kann auch ausschließlich für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes bestellt werden - kommt für den Bereich des Nationalparkes auch die Wahrnehmung der Belange nach diesem Gesetz zu. Dies gilt auch für die Berg- und Naturwacht mit der Maßgabe, daß Voraussetzung für den Einsatz jedes Naturschutzwacheorganes ist, daß es seinen ordentlichen Wohnsitz in einem vom Nationalpark berührten politischen Bezirk hat. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 30 (1) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/1989 tritt mit 6. Oktober 1989 in Kraft. (2) Die §§ 4 Abs 2 bis 4, 5 Abs 3, 8 Abs 5, 11 Abs 1, 14 Abs 3, 22 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/1990 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. (3) § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4) § 29 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. (5) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 tritt mit 28. Dezember 2009 in Kraft. (6) § 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes: 1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. 2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.