Law on protection against noise from construction sites
Made 1973-01-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz vom 26 January 1973 zum Schutz gegen Baulärm.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Wien
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- noise pollution, offences/penalties, pollution control
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Text
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53 Landesgesetzblatt ftir Wien J ahrgang 197 3 Ausgegeben am 5. April 1973 12. Stiick 18. Gesetz: Schutz gegen Baularm. 16. Gesetz vom 26. Janner 1973 zum Schutz gegen Baularm Der Wiener Landtag hat beschlossen: Btgritfsbestimmungen und Anwendungsbereich § 1. (1) Baularm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die offentliche Ordnung storende Gerausch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens sowie der Abbruch von Baulichkeiten verstanden. (2) Baumaschinen sind maschinelle Einrich tungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwen dung finden, insbesondere Rammen, Bagger gerate, Mischmaschinen, Bauaufziige, Forderge rate, Kompressoren, Drucklufthammer und andere Maschinenhammer, Verdichtungsgerate, Kreissagen, Bohrmaschinen und Pumpen. Pflichten des fiir die Baufiihrung Verantwort lichen § 2. (1) Der Baufiihrer (§ 124 Abs. 1 der Bau ordnung fiir Wien in der geltenden Fassung) hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, dafiir zu sorgen, daB jeder unnotige Baularm auf der Baustelle vermieden wird. Er ist dafiir verantwortlich, daB die Bestimmungen dieseSl Gesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden. (2) Er hat insbesondere die Ausbreitung von Baularm au£ Fenster von Aufenthaltsraumen (§ 89 Abs. 1 der Bauordnung fiir Wien), soweit dies technisch moglich ist und ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand durchgefiihrt werden kann, wie durch Aufstellen von Bauplanken, Her stellung von Einhausungen, Anbringung von Dammatten, Wahl des Aufstellungsortes der Ma schinen zu verhindern. (3) Ist auf c;ler Baustelle eine AnschluBmog lichkeit an das Stromnetz vorhanden oder ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand zu instal lieren, dann ist fur den Antrieb von Bau maschinen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung elektrisch betrieben werden konnen und in dieser Konstruktion im Handel erhalt lich sind, elektrischer Strom an Stelle von Ver 4 brennungsmotoren heranzuziehen. Diese Ver pflichtung besteht jedenfalls bei Bauaufziigen, Fordergeraten, nicht selbstfahrenden Mischma schinen, Kreissagen, Bohrmaschinen und Pumpen. Durch Verordnung der Landesregierung konnen weitere Baumaschinen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutre:ffen, einbezogen werden. (4) Als erheblich im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Baufi.ihrung in einer zu den Ge samtkosten des Projektes unverhaltnismaBigen Hohe belasten wiirde; eine unverhaltnismaBige Hohe ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Be lastung mehr als 50/o der geschatzten Gesamt kosten des Projektes betragt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische MaBnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daB die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abstanden oder von verschiedenen Gewerbetreibenden ausgefi.ihrt werden. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlagen, bei Fehlen von solchen durch behordliche Schat zung' vorzugehen. Die Kostenvoranschlage unter liegen hiebei hinsichtlich der Durchfiihrbarkeit und Preisangemessenheit der behordlichen Ober priifung. (5) Ist kein Baufiihrer bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so ist fiir die Eirihaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen derjenige verantwortlich, der als befugter Gewerbetreibender die den Baularm, verursachende MaBnahme durchfiihrt oder durchfiihren laBt. Wurde auch kein befugter Gewerbetreibender bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so trifft die Verant wortung denjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Arbeiten durchgef iihrt werden. Grenzwerte § 3. (1) Durch Verordnung der Landesregierung ist zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt sowie zur Erzielung eines groBtmog lichen Schutzes der Anrainer vor Gefahrdung und Belastigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik der hochstzulassige Schallpegel bestimmter Kategorien .von Baumaschinen in einem bestimmten Abstand vom jeweiligen Um 14 103 54 Stiick 12, Nr. 16/1973 riB der Maschine festzusetzen (Emissionsgrenz wert). Die Landesregierung hat alle zwei Jahre nach Erlassung der Verordnung zu priifen, ob der hochstzulassige Schallpegel dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Kann der hochst zulassige Schallpegel dem fortentwickelten Stand der Technik entsprechend herabgesetzt werden, so hat die Landesregierung die neuen Werte durch Verordnung festzulegen. Unter Bedacht nahme auf die wirtschaftlichen Kriterien einer Baufiihrung konnen hiebei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung und zum Zeitpunkt der jeweiligen Anpassung hochstzulassige Schall pegel festgelegt werden, , die erst ab einem spateren Zeitpunkt gelten. (2) Durch Verordnung der Landesregierung ist der hochstzulassige Schallpegel aller' im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgangen, gleichzeitig erzeugten Gerau sche nach MaBgabe der Widmungskategorien im Bauland (§ 4 Abs. 2 C der Bauordnung fiir Wien in der geltenden Fassung) und unter Bedacht nahme auf die in Abs. 1 genannten Erforder nisse im Freien vor dem Fenster eines Aufent haltsraumes (§ 89 Abs. 1 der Bauordnung fiir Wien in der geltenden Fassung) festzusetzen (Immissionsgrenzwert). Hiebei konnen fiir die Tageszeit und die Nachtzeit unterschiedliche Werte festgesetzt werden. Als Tageszeit gelten die Stunden zwischen 6.00 Uhr und 20,00 Uhr, als Nachtzeit die iibrigen Stunden. (3) Die Larmmessung hat nach dem jewei ligen Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen. Durch Verordnung der Landesregie rung konnen iiber die Larmmessung und das dabei zu beobachtende Verfahren Vorschriften erlassen oder entsprechende Richtlinien als ver bindlich erklart werden. (4) Die Emissionsgrenzwerte und die Immissionsgrenzwerte sind m dB(A)-Werten festzusetzen, Ausnahmen § 4. (1) Die Behorde kann iiber Antrag von den Bestimmungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen bewilligen, wenn anderenfalls die Baufiihrung a) in Ansehung der technischen Erforder nisse nicht durchgefiihrt werden konnte oder b) einen erheblichen wirtschaftlichen Auf wand erfordern wiirde; als erheblich ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzu sehen, wenn er die Baufiihrung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes un verhaltnismaBigen Hohe belasten wiirde. Eine unverhaltnismaBige Hohe ist jeden falls dann gegeben, wenn die Belastung mehr als 50/o der geschatzten Gesamt kosten des Projektes betragt. Gesamt kosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische MaBnahme zu verwirk lichen, ungeachtet des Umstandes, daB die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abstanden oder von verschie denen Gewerbetreibenden ausgefiihrt wer den. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlagen, bei Fehlen von sol chen durch behordliche Schatzung vor zugehen. Die Kostenvoranschlage unter liegen hiebei hinsichtlich der Durchfiihr barkeit und Preisangemessenheit der be hordlichen Oberpriifung. (2) Die Ausnahmebewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn nicht offentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nach barschaft, entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu kniipfen, soweit dies zur Wahrung der offent lichen Interessen erforderlich ist. (3) Die Behorde kann, wenn dies zum Schutz der in unmittelbarer Nahe bestehenden Schu len, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergarten oder sonstigen Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbescimmung eines besonderen Schutzes vor Larm bediirfen, erforderlich ist, vor oder wah rend der Durchfiihrung der Bauarbeiten zur Sicherstellung dieses Schutzes besondere, be fristete oder urtbefristete SchutzmaBnahmen vorschreiben; insbesondere kann die Behorde die Verwendung bestimmter Maschinen und die Verwendung von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Maschinen unters~gen, wenn da durch die Baufiihrung nicht technisch unmog lich gemacht wiirde. Auf die Erheblichkeit des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwandes ist nicht Bedacht zu nehmen. Oberwachung § 5. (1) Die Behorde hat bei VerstoB gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchfiihrungsverordnung festgesetzten Grenz werte die Einstellung des Betriebes der betref fenden Baumaschine, bei VerstoB gegen die auf Grund des § 3 Abs. 2 im Wege einer Durch fiihrungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung aller fiir die Bauarbeit ein gesetzten Baumaschinen anzuordnen. Sie diirfen erst dann wieder in Betrieb genommen werden, bis Vorkehrungen zur Reduktion des Larms auf die zulassigen Grenzwerte oder darunter getrof fen wurden. Die Behorde ist unbeschadet son stiger Vorschriften befogt, jederzeit die Bau~ stelle zu betreten, die Maschinen und Gerate zu iiberpriifen sowie Larmmessungen vorzunehmen. Soweit es zur Vornahme der Priifungen erfor derlich ist, sind dazu Arbeitskrafte sowie Hilfs Stuck 12, Nr. 16/1973 55 mittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebs aggregate, von dem fiir die Baufiihrung Ver antwortlichen unentgeltlich bereitzustellen. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind in den Fallen, bei welchen nach MaBgabe des § 4 Abs. 1 bis 3 Sonderbestimmungen getroffen wurden, sinngemals anzuwenden. Strafbestimmungen § 6. Versto£e gegen § 2 Abs. 1 bis 3, § 5, gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchfiihrungsverordnungen sowie gegen bescheidmaBig getroffene Anord nungen werden von der Bezirksverwaltungs behorde mit Geldstrafen bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Partei § 7. Partei im Sinne dieses Gesetzes ist der jenige, der fiir die Baufiihrung verantworclich ist (§ 2). Behorde und Wirkungsbereidi § 8. Behorde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchfiihrung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Inkrafttreten § 9. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 am 1. Juni 1973 in Kraft; Bagger gerate, Erdbewegungs- und StraBenbaumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, diirfen jedoch bis zum 31. Dezember 1977, alle anderen Baumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 1975 auch dann verwendet werden, wenn sie den auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durch fiihrungsverordnung festgesetzten hochstzulas sigen Schallpegel iibersteigen. 'Die iibrigen Be stimmungen dieses Gesetzes bleiben jedoch davon unberiihrt. (2) § 2 Abs. 3 tritt am 1. Janner 197 6 in Kraft. (3) Das Gesetz ist auch auf Bauarbeiten, die vor dem 1. Juni 1973 bereits begonnen worden sind, anzuwenden. (4) Verordnungen auf Grund des vorliegen den Gesetzes konnen von dem seiner Kund machung folgenden Tag erlassen werden und diirfen friihestens mit 1. Juni 1973 in Kraft treten. (5) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 1 dcr Bauordnung fiir Wien werden, soweit in diesem Gesetz nicht besondere Vorschriften zum Schutz vor Gefahrdung und unnotiger Belastigung durch Bauarbeiten getroffen werden, nicht be0 riihrt. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Slavik Ertl Erhiltlich im Oruduorunverlag der Stadthaup,:kasse, I., Rathaus, Stiege 7, Hochpam:rre, u.nd in der Verkaufsstelle der Osterreichi.ocben Staat.< drudr.erei - Wiener Zeitung III, Rennweg 12a. Verkaufsprei, 2·- S. Druck der Osterreichischen Staatsdrudterei