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Laws of Austria

Law on poultry keeping in Salzburg

Made 1975-02-26 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 26. Feber 1975, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Salzburg
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, animal reproduction, poultry, herd book, birds

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Geflügelhaltungsgesetz, Fassung vom 03.05.2017 Langtitel Gesetz vom 26. Feber 1975, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird – Salzburger Geflügelhaltungsgesetz StF: LGBl Nr 45/1975 Änderung LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess) LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess) Text § 1 Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern. § 2 (1) Zur Förderung der Geflügelhaltung hat die Landwirtschaftskammer durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer und Junghennenaufzuchtbetrieb sowie als Brüterei festzusetzen, dies insbesondere hinsichtlich a) der genetischen Herkunft, des Gesundheitszustandes sowie der Leistungsfähigkeit des Tiermaterials; b) der erforderlichen Betriebseinrichtung und Betriebsführung und c) der Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie organisatorischer Maßnahmen (Gesundheitsdienst, überbetriebliche Zusammenschlüsse, Beratung und dgl.), soweit sie zur Durchführung und Kontrolle der züchterischen Tätigkeit erforderlich sind. (2) Soweit die Landwirtschaftskammer zur Durchführung dieses Gesetzes allgemein verbindliche Anordnungen erläßt, sind diese im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer mit der Wirkung kundzumachen, daß sie mangels eines besonders bestimmten Wirksamkeitsbeginnes mit dem der Versendung des betreffenden Stückes des Mitteilungsblattes nächstfolgenden Tag in Kraft treten. § 3 (1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entspricht. (2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Landwirtschaftskammer. (3) Auf das Verfahren der Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes findet das AVG 1950 Anwendung. § 4 (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen. (3) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/5Session/066.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/5Session/098.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/080.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/142.pdf

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