Law on measures on noise pollution and keeping of animals
Made 1987-01-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Livestock, Environment
- Keywords
- animal production, pollution control, noise pollution, authorization/permit
Where to read it
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Text
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VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1987 Herausgegeben und versendet am 20. Jänner 198s7 1. Stück 1. Gesetz: Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren 1. Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren Der Landtag hat beschlossen: § 1 Maßnahmen gegen Lärmstörungen (1) Niemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen. (2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte lärmerregende Tätigkeiten zeitlich und ört lich beschränken. (3) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von Beschränkungen gemäß Abs. 2 bewilligen. In solchen Fällen ist durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, daß die Lärmbelästi gungen möglichst gering bleiben. (4) Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden, a) Personen von einem öffentlichen Ort verweisen, b) Geräte außer Betrieb setzen. (5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsge bieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrs wesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schiffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind. § 2 Halten von Tieren (1) Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch sie Personen weder gefährdet noch in un zumutbarer Weise belästigt werden. (2) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen. (3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entge genstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen. (4) In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tier zuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar. (5) Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen kann die Be hörde die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind. (6) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 5 sowie der Verwertung oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen. (7) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Haltung von Tieren, die nach anderen Vorschriften bewilligungspflichtig ist. § 3 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister. (2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 4 Mitwirkung der Bundesgendarmerie Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des § 6 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. § 5 Sofortiger Zwang Die in den §§ 1 Abs. 4 und 2 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden. § 6 Strafbestimmungen (1) Eine Übertretung begeht, wer a) einer gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Verordnung oder gemäß § 1 Abs. 3 aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, b) gefährliche Tiere ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 hält, in einem Bewilligungsbescheid gemäß § 2 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß § 2 Abs. 4 aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen. § 7 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der § 34 Abs. 1 lit. b des Sicherheitsgesetzes, LGBl Nr. 49/1975, außer Kraft. Der Landtagspräsident: Dr. Martin Purtscher Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Keßler