Law on Land Expert Commission according to the Land Procurement Act
Made 1975-02-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz vom 26. Feber 1975 über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Salzburg
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land commission, institution, enforcement/compliance, governance
Where to read it
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Text
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Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Gesamte Rechtsvorschrift für Bodenbeschaffungsgesetz-Gutachterkommission, Fassung vom 12.01.2015 Langtitel Gesetz vom 26. Feber 1975 über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz StF: LGBl Nr 50/1975 Änderung LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14. GP: RV 379, AB 491, jeweils 3. Sess) Text § 1 Zur Erstellung von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1974, zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes) wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission eingerichtet. § 2 (1) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Der Vorsitzende wird von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Seine Bestellung kann wiederholt werden. (3) Je ein Mitglied der Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten hat die Landesregierung das Mitglied zu bestellen. (4) Der Vorsitzende muß rechtskundig sein; die beiden weiteren Mitglieder sind dem Kreis der gerichtlich beeideten Sachverständigen zu entnehmen. Kein Mitglied darf mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein. (5) Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Für die Bestellung zum Ersatzmitglied gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bestellung zum Vorsitzenden bzw. sonstigen Mitglied der Gutachterkommission. § 3 (1) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. (2) Ein Mitglied der Gutachterkommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950). (3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es diese Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. § 4 (1) Die Sitzungen der Gutachterkommission werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. (2) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kommt keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig. http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL SA 20110804 66/LGBL SA 20110804 66.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/3Session/379.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/3Sesion/491.pdf Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 § 5 Die der Gutachterkommission angehörenden Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichten Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten. § 6 Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen. § 6 Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen. § 7 (1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft. (2) § 3 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.