Law on fees relating to meat examination
Made 1994-09-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Wien
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- meat, fees/royalties
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Typ LG Land Wien Index F480/000 Titel Gesetz über die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren Fundstellen der Rechtsvorschrift und ihrer Änderungen Datum Publ.Blatt Fundstelle 27/09/1994 LGBl. Nr. 50/1994 Text Der Wiener Landtag hat beschlossen: Gegenstand der Gebühr § 1. Für innerhalb des Gebietes des Landes Wien von Fleischuntersuchungsorganen in Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 durchgeführte Tätigkeiten werden Gebühren erhoben ( Fleischuntersuchungsgebühren ). Tarif § 2. Die Fleischuntersuchungsgebühren sind von der Wiener Landesregierung in Form von Tarifen mit festen Ansätzen festzusetzen. Höhe der Gebühren § 3. Die Höhe der Gebühren ist in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß deren Gesamtertrag den dem Land Wien durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehenden Aufwand zur Gänze deckt. Unter Aufwand ist der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes ursächlich entstehende Personal- und Sachaufwand (inklusive anteiliger Kosten der Zentralverwaltung) sowie der für die Ausbildung der Fleisch- und Trichinenuntersucher entstehende Aufwand (soweit dieser nicht durch Kursgebühren abgedeckt wird) zu verstehen. Gebührenpflichtiger § 4. (1) Zur Entrichtung der Fleischuntersuchungsgebühren ist 1. bei Untersuchungen gemäß §§ 1, 28 und 43 Fleischuntersuchungsgesetz der über den Untersuchungsgegenstand Verfügungsberechtigte, 2. bei Kontrollen gemäß §§ 16, 17 und 44 Fleischuntersuchungsgesetz der Inhaber des Betriebes verpflichtet. (2) Der Eigentümer der Sachen, auf die sich die Tätigkeit des Untersuchungsorganes bezieht, ist als Gesamtschuldner gebührenpflichtig. Gebührenpflicht http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/#hit1 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/#hit0 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/#hit2 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/#hit1 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/#hit3 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/#hit2 § 5. Die Gebührenpflicht entsteht bei Untersuchungen nach § 1 Fleischuntersuchungsgesetz mit der Anmeldung zur Schlachtung (§§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz), in allen anderen Fällen mit dem Beginn der Untersuchung bzw. Kontrolle. Festsetzung und Fälligkeit § 6. Die Gebühren sind durch formlose Zahlungsaufforderung festzusetzen und binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten. Strafbestimmung § 7. Wer die Gebühren nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 S zu bestrafen. Inkrafttreten § 8. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft. (2) Eine Verordnung gemäß § 2 dieses Landesgesetzes kann bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnung darf aber frühestens mit 1. November 1994 in Wirksamkeit gesetzt werden. Dokumentnummer LRWI/F480/000