Law amending the Vienna Animal Protection and Animal Keeping Law
Made 1996-09-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Wien
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal welfare
Where to read it
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Text
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259 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1996 Ausgegeben am 18. September 1996 46.Stück 46. Gesetz: Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung. 46. Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBI. für Wien Nr. 39/ 1987, in der Fassung der Geset ze LGBL für Wien Nr. 11/1991 und 35/1991, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: .,(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verbot der Vornahme von aus veterinännedi zinischen Gründen nicht erforderlichen Eingriffen an Tieren erlassen, wenn dies Interessen des Tierschut zes verlangen." 2. § 11 Abs. 7 lautet: ,,(7) In den Durchführungsverordnungen gemäß Abs. 5 können auch Übergangsfristen von längstens fünf Jahren festgesetzt werden, soweit dies zur Anpassung bereits bestehender Haltungseinrichtungen an die durch solche Verordnungen festgelegten Anforderungen notwendig ist." 3. Dem § 13b Abs. l wird folgender Satz angefügt: ,,Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden." 4. § 13b Abs. 2 lautet: ,,(2) Die im Abs. l bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 3), gegebenenfalls bei /. zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvem1erk (§ 1~ AVG) festzu halten. Parteien im Sinne des § 8 A VG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvem1erk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zu gängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, daß sie leicht erkannt werden können. Ist die Begrenzung des betroffenen Gebietes aus der Natur nicht ohne weiteres erkennbar, so sind Bodenmarkierungen oder sonstige Begrenzungszeichen anzubringen oder die Tafeln in derartigen Abständen aufzustellen, daß der örtliche Geltungsbereich der Verordnung eindeutig erkennbar ist. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Fonn von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen." 5. § 15a lautet: .,§ 15a. Die en,verbsmäßige Haltung von Pelztieren (zB Zobeln, Mardern, Ottern, Luchsen, Wasch bären, Dachsen, Nerzen, Iltissen, Füchsen, Biberratten, Sumpfbibern, Schweitbibern, Hermelinen, Chin chi11as) zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produk-ten (zB Pelzen) ist verboten." 6. § 28 Abs. l Z 7 lautet: ,,7. den auf die§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 7, 8 Abs. 3 und 10 Abs. 4 gegründeten Verordnungen, oder" 1. § 28 Abs. 2 Z 6 lautet: ,,6. § 15a (Pelztierzucht)," 2 59 956 260 Stück 46, Nr. 46/1996 8. In den§§ 28 Abs. 2 Z 10 und 29 Abs. 2 Z 3 entfällt die Zitierung „15a Abs. I und 3,". Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Theimer Erhält1i('h im Dru,:ksortem·erlag der Stadth.1uptkasse. I. Rathaus, Stiege 7. Hochparte1Te. und Stu..:kc dc:s- laufenden Jahrt:,, per Bestc11ung im Verlag de1 ÖS1er• reichi,chen Staatsdrwkerci. 1037 Wien, Rennweg 12a. Telefon 79789 Durchwahl 295 oder 327. eMail ep-verkauf@tbxa.tekcom.at Dird.i\·erkauf· Bu.:h rumdlnn::; des Verlag~ Öskrreich Kosm,,, 1010 \\•ieo, v.·ollzeiL.· 16, Telefon 512 48 85. Verl:al Jf~prci -.. '.-i - S. Druck der Österreichischen Staatsdruckerei