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Laws of Austria

Law amending the Tyrol Land Transaction Law 1996

Made 2005-10-13 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 13. Oktober 2005, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Tirol
Subjects
Land and soil
Keywords
foreign land tenure, land tenure, land reform, institution, court/tribunal, authorization/permit, governance

Where to read it

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  1. Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 35 / JAHRGANG 2005 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 6. DEZEMBER 2005 85. Gesetz vom 13. Oktober 2005, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird 86. Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe (Tiroler Kulturförderungsabgabe gesetz 2006) Der Landtag hat beschlossen: A r t i k e l I Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/1999, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. g zu lauten: „g) für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, es sei denn, dass aus einem Trenn stück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll.“ 2. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten: „(3) Baugrundstücke sind: a) Grundstücke, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirt schaftsgebäuden, bebaut sind; b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungs plan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonder fläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirt schaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. Als Baugrundstücke gelten auch baulich in sich ab geschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und derglei chen verwendet werden. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeu tung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gar tenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.“ 3. Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten: „(6) Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffsbestim mung nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung.“ 4. Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. e zu lauten: „e) beim Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient.“ 5. § 6 hat zu lauten: „§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung nach § 4 darf nur erteilt werden, wenn a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Inte resse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungs fähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesit zes widerspricht, b) gewährleistet ist, dass die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Be triebes bewirtschaftet werden; dieses Erfordernis gilt nicht, wenn 1. ein Miteigentümer weitere Miteigentumsanteile erwirbt und kein anderer Miteigentümer die im Mit eigentum stehenden Grundstücke selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirt schaftet, 85. Gesetz vom 13. Oktober 2005, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird S T Ü C K 35, NR. 85342 2. die Grundstücke vom Eigentümer in eine Gesell schaft als Sacheinlage eingebracht oder einer Privatstif tung als Vermögen gewidmet werden und, sofern diese Grundstücke nicht im Rahmen eines von der Gesell schaft oder der Privatstiftung geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung durch Pächter oder Fruchtnießer gewährleistet ist oder 3. Anteile an Gesellschaften oder Genossenschaften im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. h erworben werden und, so fern diese Grundstücke nicht im Rahmen eines von der Gesellschaft oder der Genossenschaft geführten land oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaf tung durch Pächter oder Fruchtnießer gewährleistet ist; c) der Erwerber, in den Fällen der lit. b Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbst bewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtig ten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. (2) Selbstbewirtschaftung liegt nur dann vor, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb oder die land oder forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zu sammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirt schaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird bzw. werden. (3) Die fachlichen Kenntnisse im Sinn des Abs. 1 lit. c sind durch die Ausbildung zum entsprechenden Fach arbeiter im Sinn des 3. Abschnittes des Tiroler Land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine entsprechende gleichwertige Praxis nachzuweisen. (4) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Betrieb in seiner wesent lichen Substanz darf überdies nur erteilt werden, wenn der Erwerber auf diesem Betrieb seinen Hauptwohnsitz nimmt, es sei denn, er hat bereits in vertretbarer Ent fernung vom neu erworbenen Betrieb seinen Haupt wohnsitz. (5) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages darf entgegen den Be stimmungen des Abs. 1 lit. a, b und c und des § 7 erteilt werden, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist. (6) Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnis nehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben ge hören, sind zu genehmigen, es sei denn, die letztwillige Zuwendung ist in der Absicht erfolgt, die Genehmi gungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechts geschäft unter Lebenden zu umgehen. (7) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grund stücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a gegeben ist und, sofern nicht ein Aus nahmetatbestand nach Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 3 verwirk licht wird, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirt schaftung der erworbenen Grundstücke durch den Er werber selbst gewährleistet ist. (8) Rechtserwerbe durch eine Gemeinde sind zu ge nehmigen, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt wird. (9) Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des Abs. 8 veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Ver äußerung steht und die zu erwerbenden Ersatzgrund stücke in einem angemessenen Verhältnis zu den ver äußerten Grundstücken stehen.“ 6. Die Abs. 2 und 3 des § 8 haben zu lauten: „(2) Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kau tion in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechts erwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grund stückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben wer den. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskultur fonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grund verkehrsbehörde, die die Auflage in letzter Instanz ver fügt hat, mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird. (3) Die Grundverkehrsbehörde, die eine Auflage in letzter Instanz verfügt hat, kann diese mit Bescheid auf S T Ü C K 35, NR. 85 343 heben, wenn die Durchsetzung der Auflage für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte be deuten würde.“ 7. Im Abs. 1 des § 9 wird in der lit. e das Zitat „BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/1999,“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 520/1981, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2003,“ ersetzt. 8. Die Abs. 2 bis 4 des § 11 haben zu lauten: „(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Bau grundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass a) durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Frei zeitwohnsitz geschaffen werden soll und b) das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwen dungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist. (3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Ver wendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück dem nach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Er richtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeu tung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bie nenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hier für vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustel len, der dagegen Berufung erheben kann. (4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht inner halb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung ent sprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbeson dere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechts kraft dieses Bescheides hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Grundverkehrsbehörde die Eintragung des Rechtes zu löschen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Löschung des eingetragenen Rechtes absehen, wenn die Löschung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Ein solcher Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.“ 9. Der Abs. 3 des § 13 hat zu lauten: „(3) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Be deutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Ver wendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchs tens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechts erwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grund stücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechts erwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auf lage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde, die die Auflage in letz ter Instanz verfügt hat, mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn sie aufgehoben wird. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden.“ 10. Im Abs. 1 des § 14 werden in der lit. a das Zitat „§ 16 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 1 des Tiroler Raumord nungsgesetzes 2001“ und das Zitat „§ 15 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungs gesetzes 2001“ ersetzt. 11. Im Abs. 2 des § 14 wird im dritten Satz das Zitat „§ 15 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungs gesetzes 1997“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001“ ersetzt. 12. Im Abs. 3 des § 14 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 15 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raum ordnungsgesetzes 2001“ ersetzt. 13. Im § 15 hat der erste Satz zu lauten: „Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehö rendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grund stück oder ein Recht an einem Grundstück vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies im Einantwortungsbeschluss nach § 178 des Außer streitgesetzes bzw. in der Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes festzuhalten.“ 14. Der Abs. 3 des § 16 hat zu lauten: „(3) Werden die im Abs. 1 genannten Bescheide oder Bestätigungen fristgerecht vorgelegt, so ist § 182 Abs. 2 des Außerstreitgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, S T Ü C K 35, NR. 85344 dass die Frist für die Antragstellung auf Eintragung in das Grundbuch erst mit der Vorlage des Bescheides oder der Bestätigung zu laufen beginnt.“ 15. Im Abs. 4 des § 17 wird der zweite Satz aufge hoben. 16. Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten: „(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exe kution aufgeschoben oder eingestellt wird, dem Lan desgrundverkehrsreferenten zuzustellen. Dieser ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.“ 17. Der Abs. 6 des § 20 hat zu lauten: „(6) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsord nung, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist.“ 18. § 21 hat zu lauten: „§ 21 Verfahren bei Überboten (1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter auf zufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach § 23 der Grundverkehrs behörde anzuzeigen. (2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem wei teren Verfahren zugrunde zu legen, wenn der entspre chende Bescheid nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 vorliegt oder wenn dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach § 23 bei der Grundverkehrsbehörde keine Erledigung dieser Be hörde zukommt. (3) Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen. (4) § 19 Abs. 4 gilt sinngemäß.“ 19. Im § 22 wird der Klammerausdruck „(§§ 267 ff. des Außerstreitgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 191 ff. des Außerstreitgesetzes)“ ersetzt. 20. Im Abs. 2 des § 23 haben die lit. d, g und h zu lauten: „d) beim Rechtserwerb an Baugrundstücken mit Aus nahme des Erwerbes von Wohnungseigentum eine Be stätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, ob es bebaut oder unbebaut ist bzw. ob sich darauf ledig lich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz befinden; g) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Bau grundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwer bers, dass 1. durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Frei zeitwohnsitz geschaffen werden soll und 2. das Grundstück innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwen dungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist; h) in den Fällen des § 14 Abs. 1 eine Bestätigung des Bürgermeisters, dass das betreffende Objekt im Ver zeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 1 des Ti roler Raumordnungsgesetzes 2001 eingetragen ist und dass es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 handelt;“ 21. Im Abs. 1 des § 26 wird folgender Satz angefügt: „In den Verfahren nach § 20 Abs. 3 und 4 ist Grund verkehrsbehörde erster Instanz der Landesgrundver kehrsreferent.“ 22. Im Abs. 1 des § 27 wird im zweiten Satz das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt. 23. § 28 hat zu lauten: „§ 28 Landes-Grundverkehrskommission (1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Landes-Grundverkehrskommission einzurichten. Sie besteht a) hinsichtlich der Baugrundstücke und der sonsti gen Grundstücke aus 1. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem, 2. einem Mitglied aus dem Richterstand und 3. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Berichterstatter; b) hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke aus 1. den Mitgliedern nach lit. a Z. 1 und 2, wobei der Vorsitzende gleichzeitig Berichterstatter ist, und 2. einem Bediensteten des Amtes der Tiroler Lan desregierung mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. (2) Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskom S T Ü C K 35, NR. 85 345 mission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wähl bar sein. Vor der Bestellung des Mitgliedes aus dem Rich terstand ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Inns bruck zu hören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied ver treten. (3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landes Grundverkehrskommission scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht, Widerruf der Bestellung oder Aus scheiden aus dem Dienst- oder Berufsstand. Der Ver zicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu wider rufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintre ten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist un verzüglich für die restliche Amtsdauer ein neues Mit glied oder Ersatzmitglied zu bestellen. (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Lan des-Grundverkehrskommission haben ihr Amt auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuüben. (5) Die Landes-Grundverkehrskommission ist be schlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimm enthaltung gilt als Ablehnung. (6) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat die Landes Grundverkehrskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Eine Verhandlung kann weiters unterblei ben, wenn einer Berufung Folge gegeben wird, dies nicht dem Antrag einer anderen Partei entgegensteht und auch sonst nicht Rechte Dritter berührt werden. (7) Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskom mission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Wei sungen gebunden. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Landes- Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, ist Be schwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.“ 24. Der Abs. 2 des § 29 hat zu lauten: „(2) Die weiteren Mitglieder der Bezirks-Grundver kehrskommissionen und das Mitglied der Landes Grundverkehrskommission aus dem Richterstand haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisegebüh ren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) in sinnge mäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.“ 25. Im Abs. 1 des § 30 wird im ersten Satz das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt. 26. Im Abs. 2 des § 32 haben die lit. b und c zu lauten: „b) der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt; c) der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach § 178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amts bestätigung nach § 186 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.“ 27. Der Abs. 1 des § 36 hat zu lauten: „(1) Wer a) ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang ent gegen dem § 23 Abs. 1 nicht der Bezirksverwaltungsbe hörde anzeigt, b) die in Bescheiden über die Erteilung der grund verkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieter bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt, c) – ausgenommen in den Fällen des § 12 Abs. 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 – ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwen den lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach die sem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonsti gen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohn sitz verwendet oder verwenden lässt, d) trotz Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb bzw. der grund verkehrsbehördlichen Bestätigung der Anzeige eines Rechtserwerbes den Gegenstand des der Genehmi gungs- bzw. Erklärungspflicht unterliegenden Rechts erwerbes nutzt oder nutzen lässt, e) im Fall eines Widerrufes nach § 5 Abs. 2 dritter Satz den Bestandgegenstand weiter nutzt, f) gegenüber den Grundverkehrsbehörden oder dem Landesgrundverkehrsreferenten zum Zweck der Um S T Ü C K 35, NR. 86346 gehung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder g) auf andere Weise, insbesondere durch Umgehungs geschäfte, versucht, dieses Gesetz zu umgehen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand lung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen.“ 28. Im Abs. 3 des § 38 wird das Wort „Zuname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt. A r t i k e l I I (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Lan des-Grundverkehrskommission nach der Kundmachung des Gesetzes so rechtzeitig zu bestellen, dass diese mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit auf nehmen können. (3) Die neu bestellte Landes-Grundverkehrskom mission hat die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vor der bisherigen Landes-Grundver kehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Eberle Der Landesamtsdirektor: Liener 86. Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe (Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006) Der Landtag hat beschlossen: § 1 Abgabe, Abgabenschuldner (1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuwei sungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsab gabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als aus schließliche Landesabgabe erhoben. (2) Abgabenschuldner ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenge setz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003, verpflichtet ist. § 2 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe (1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe aus den für jeden Standort mo natlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz und dem monatlich zu ent richtenden Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2004. Die im Programmentgelt enthalte ne Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage. (2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent auf zurunden. § 3 Entrichtung der Abgabe, Vereinbarungen (1) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu ent richten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenge setz entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. (2) Die Abgabe wird erstmals am ersten Werktag des Monats, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der S T Ü C K 35, NR. 86 347 Abgabe entsteht, und danach wiederkehrend jeden ers ten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig. Werden die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben, so kann auch die Einhebung der Abgabe für höchstens zwei Monate im Voraus erfolgen. (3) Wird die Abgabe nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie mit Bescheid vorzuschreiben. (4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgaben schuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn da durch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Ver einbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Be scheid. § 4 Behörden (1) Abgabenbehörde erster Instanz nach diesem Ge setz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Fol genden kurz Gesellschaft genannt. Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung. (2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Auf sicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Auf sichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall er teilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entste henden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschrif ten verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landes regierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten. (3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind je denfalls vorzusehen: a) die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungs gemäßen Einhebung der Abgabe; b) die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Voll ziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen; c) die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen; d) Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist. § 5 Verfahren, Verjährung (1) Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004. (2) Rückständige Abgabenbeträge sind im Verwal tungsweg einzubringen. Die Gesellschaft ist zur Aus stellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Auf grund eines Rückstandsausweises oder Abgabenbe scheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehen ist, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zu ständigen Gericht beantragen. Zur Deckung des da durch entstehenden Aufwandes kann von der Gesell schaft ein Säumniszuschlag von 10 v. H. des aushaften den Abgabenbetrages vorgeschrieben werden. (3) Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben beträgen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners oder besonderer Umstände nicht möglich oder unbillig, so kann die Abgabenbehörde die Entrichtung der Abgabe in Raten oder die Stundung der Abgabe bewilligen. Bedeutet die Einbringung der Ab gabe für den Abgabenschuldner eine besondere Härte oder ist das Verfahren mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum aushaftenden Abgaben betrag steht, so kann die Abgabenbehörde von der Hereinbringung absehen. (4) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Tiroler Landesabgaben ordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung. § 6 Überweisung der Abgabenbeträge, Einhebungsvergütung, Zweckwidmung (1) Die Gesellschaft hat die vereinnahmten Abga benbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzu rechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Abs. 2 verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Ab rechnung ist auf Verlangen zu detaillieren. S T Ü C K 35, NR. 86348 (2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 3,25 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten. (3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgaben beträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. (4) Von den verbleibenden Abgabenbeträgen sind 10 v. H. dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds zu überweisen. Der übrige Teil ist für Förderungsmaß nahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1979, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungs abgabegesetz 2000, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2002 außer Kraft. Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463 Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Eberle Der Landesamtsdirektor: Liener

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