Law amending the Tyrol Hunting Law 2004
Made 2006-02-08 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Tirol
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, hunting authorization/permit
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Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 16 / JAHRGANG 2006 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 6. APRIL 2006 34. Gesetz vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird 35. Gesetz vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird 36. Verordnung der Landesregierung vom 4. April 2006 über die Tiroler Geschichteprüfung Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, wird wie folgt geändert: 1. Die bisherigen Abs. 4 bis 7 des § 8 werden durch folgende neue Abs. 4 bis 9 ersetzt: „(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Ent scheidung über einen Antrag nach Abs. 2 oder 3 den Bezirksjagdbeirat zu hören. Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wird, ist auch der Bezirksland wirtschaftskammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen. (5) Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzun gen für seine Erlassung nicht mehr gegeben ist. (6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet an gegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigen tümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 20/ 1991, in der jeweils geltenden Fassung). (7) Ist die an ein Eigenjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 30 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewie sen sind, so kann der Eigentümer der Eigenjagd die Fest stellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei dieser Feststellung sind die jagdwirtschaft lichen Verhältnisse (Wildstand, Äsungsfläche, Abschuss plan und Bejagdbarkeit) der Angliederungsfläche zu beurteilen und mit den im betreffenden Jagdgebiet herr schenden Verhältnissen zu vergleichen. Der dem Eigen tümer der angegliederten Fläche zustehende Anteil ist in einem Hundertsatz des gesamten Pachtzinses oder Pachtwertes auszudrücken. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. (8) Gebiete, auf denen die Jagd ruht, und Gletscher flächen sind bei der Ermittlung der Anteile nach Abs. 6 und des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes nach Abs. 7 nicht zu berücksichtigen. (9) Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagd gebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft.“ 2. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten: „(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgast). Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden. Der Jagdgast hat, wenn er die Jagd nicht aufgrund einer Jagdgastkarte (§ 27a) ausübt, den Jagderlaubnisschein mit sich zu füh ren und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.“ 3. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten: „(2) Der Reinerlös ist, soweit nicht für angegliederte Grundflächen eine rechtskräftige Feststellung des antei ligen Pachtzinses oder Pachtwertes vorliegt, auf die Mit glieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Aus maßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. In gleicher Weise ist auch ein sich ergebender Abgang aufzuteilen (Um lagen). Ist die an ein Genossenschaftsjagdgebiet ange gliederte Grundfläche größer als 50 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann die Jagdgenossenschaft die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwer tes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses An teiles kommt. Bei der Aufteilung des Reinerlöses und bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes ist § 8 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; bei 34. Gesetz vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird S T Ü C K 16, NR. 34196 der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pacht wertes gilt darüber hinaus § 8 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz.“ 4. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten: „(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das je weilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich führen und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorweisen.“ 5. Der Abs. 5 des § 27 hat zu lauten: „(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte und der Jagdgastkarte zu erlassen. Die Jagdgastkarte hat jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke zu enthalten, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird.“ 6. Nach § 27 werden folgende Bestimmungen als §§ 27a und 27b eingefügt: „§ 27a Ausstellung der Jagdgastkarte (1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgast karten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagd erlaubnis eingeräumt wurde. (2) Jagdgastkarten dürfen ausgegeben werden: a) an Personen, die eine für das laufende Jagdjahr gül tige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen, b) an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen ausländischen Jagd berechtigung sind. (3) Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten lautende Jagdgastkarten gegen Entgelt ausstellen, wenn der Tiro ler Jägerverband mit einem für diesen Versicherungs zweig in Österreich oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum zugelassenen Versicherer eine Haftpflichtversi cherung abgeschlossen hat, die den Inhaber der Jagd gastkarte gegen Schäden versichert, die im Zusammen hang mit der Jagdausübung entstehen können, und wenn der Versicherungsschutz jeweils mit der Aushän digung einer gültigen Jagdgastkarte wirksam wird. (4) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdlei ter hat nach der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Jagdgastkarte den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an die sen zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Jagdgast karte haben der Jagdgast und der Jagdausübungsbe rechtigte bzw. der Jagdleiter eigenhändig zu unterferti gen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagd gastkarten sind ungültig. (5) Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an den Jagdgast und nur für das darin bezeichnete Jagdgebiet gültig. § 27b Dokumentations- und Auskunftspflichten bei der Ausstellung von Jagdgastkarten (1) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdlei ter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen. Darin sind die nach § 27a Abs. 4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerken den Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem der Jagdgast seine Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Bundesland oder im Ausland nachge wiesen hat, zumindest die ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung festzuhalten. (2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdlei ter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Ver langen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungs behörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Aufzeich nungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Aus fertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten.“ 7. Der Abs. 6 des § 28 hat zu lauten: „(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann auch erbracht werden: a) durch Vorlage einer gültigen Jagdkarte eines ande ren Bundeslandes, b) durch Vorlage eines Zeugnisses über die in einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung, c) durch Vorlage von Unterlagen, aus denen hervor geht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes be sessen hat, oder d) durch Vorlage von Unterlagen, aus denen hervor geht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechti gung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt.“ 8. Der Abs. 8 des § 28 wird aufgehoben. 9. Die Abs. 2 bis 5 des § 33 haben zu lauten: „(2) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzu lassen, die den Ausbildungslehrgang des Tiroler Jäger verbandes (§ 58) oder einen nach sonstigen landesge setzlichen Vorschriften zur Ablegung dieser Prüfung berechtigenden Lehrgang erfolgreich abgeschlossen ha ben. Die Antragsteller haben weiters den Nachweis zu erbringen, dass sie einen Lehrgang über Erste Hilfe be sucht haben und in den der Zulassung vorangegangenen S T Ü C K 16, NR. 34 197 fünf Jahren im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte gewesen sind. (3) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulas sen, die a) das 18. Lebensjahr vollendet haben, b) die Befähigung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte besitzen, c) eine Berufsjägerlehre abgeschlossen haben, der eine Ausbildung vorangegangen ist, die die zur Aus übung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher nach § 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, erforderlichen Kenntnisse vermittelt, und d) den vom Tiroler Jägerverband veranstalteten Aus bildungslehrgang für Berufsjäger, der auch eine Ausbil dung über Erste Hilfe zu umfassen hat, erfolgreich ab geschlossen haben. (4) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung und zur Berufsjägerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulas sung ist mit Bescheid abzusprechen. Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landes regierung. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nä here Bestimmungen zu erlassen über: a) die Zusammensetzung und die Bestellung der Prü fungskommission, die aus mindestens drei fachlich ge eigneten Mitgliedern zu bestehen hat, b) die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durch führung der Prüfung, die in einen schriftlichen, münd lichen und praktischen Teil zu gliedern ist, sowie die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und c) den Prüfungsstoff, der 1. für Berufsjäger Jagdrecht, Wildkunde und -hege, Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Führung eines Jagd reviers und den jagdlichen Schriftverkehr, Jagdhunde wesen, Waffen- und Schießwesen sowie die grundlegen den gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz und über die Verhütung von Wildschäden, 2. für Jagdaufseher Jagdrecht, Wildkunde und -hege, Jagdhundewesen, Waffen- und Schießwesen, Grund kenntnisse der forstlichen Bewirtschaftung sowie die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz und über die Verhütung von Wildschäden zu umfassen hat.“ 10. Im Abs. 1 des § 40 hat die lit. e zu lauten: „e) dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer-, Birk und Rackelhahnen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Son nenaufgang;“ 11. Im § 44 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt: „(3) Jagdgäste dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernot weg bestimmt wurde.“ 12. Im Abs. 1 des § 48 wird im ersten Satz das Wort „Schalenwild“ durch das Wort „Wild“ ersetzt. 13. Im Abs. 3 des § 48 wird das Wort „Stückes“ durch das Wort „Schalenwildes“ ersetzt. 14. Der Abs. 1 des § 49 hat zu lauten: „(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinba rung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grund sätzlich und nicht durch besondere Abmachung verein bart, so gilt Folgendes: a) Verendet ein krank geschossenes Stück Wild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, es an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fort zu schaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdaus übungsberechtigten oder dessen Vertreters hat unver züglich zu erfolgen. b) Wechselt ein krank geschossenes Stück Wild über die Grenze, ohne in Sichtweite zu verenden, so gilt § 48.“ 15. Im Abs. 2 des § 60 hat die lit. c zu lauten: „c) die Beschlussfassung über die Höhe der Pflicht beiträge und des Entgeltes für die Ausgabe von Jagd gastkarten;“ 16. Die Abs. 5 und 6 des § 64 haben zu lauten: „(5) Die Disziplinarkommission hat nach dem Ein langen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden eines disziplinär zu ahndenden Vergehens dem betrof fenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern, und nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihr eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht. Die Ein leitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die La dung des betroffenen Mitgliedes zur mündlichen Ver handlung. Die Ladung hat die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird. (6) Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durch führung einer mündlichen Verhandlung und nur auf grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen wer den. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe steht dem Beschuldigten das Recht der S T Ü C K 16, NR. 34198 Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinaraus schuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.“ 17. § 70 hat zu lauten: „§ 70 Strafbestimmungen (1) Wer a) entgegen dem § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außer halb des festgestellten Jagdgebietes ausübt, b) ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 2 er richtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich ge ändertes Gehege betreibt, c) die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt oder als Eigentümer einer im § 10 Abs. 1 lit. c oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grund stückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person entgegen dem § 10 Abs. 2 die dort angeführten Tiere fängt oder tötet, d) entgegen dem § 11 Abs. 1 die Jagd in nicht weid gerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt, e) einer Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 oder Abs. 7 nicht nachkommt, f) als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 erster Satz zu erfüllen, g) entgegen dem § 11 Abs. 6 die Ausübung des Jagd rechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind, h) dem § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt, i) entgegen dem § 27a Jagdgastkarten ausgibt, j) es entgegen dem § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagd aufseher oder Berufsjäger zu bestellen, k) dem § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt, l) den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37 oder den hierzu ergangenen Verordnungen zu widerhandelt, m) den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. e, f oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahme bewilligung nach § 40 Abs. 2 zu besitzen, n) die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, h, i, j oder l missachtet, o) die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet, p) die Verbote nach § 42 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 zweiter Satz nicht nach kommt, q) entgegen dem § 44 einen Jägernotweg benützt, r) es entgegen dem § 47 unterlässt, in den dort ange führten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten, s) entgegen dem § 52 Abs. 1 den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem be hördlichen Auftrag tätigt, t) entgegen dem § 53 Abs. 1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. (2) Wer a) den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 8 zweiter Satz nicht nachkommt, b) der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 dritter Satz nicht nachkommt, c) den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 vierter Satz nicht nachkommt, d) der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt, e) als Jagdgast der Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 drit ter Satz nicht nachkommt, f) der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 erster Satz nicht nachkommt, g) als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzei gepflicht nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt, h) entgegen dem § 27 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagd gastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagd schutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, i) keine vollständigen Aufzeichnungen nach § 27b Abs. 1 führt oder entgegen dem § 27b Abs. 2 Behör denorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Ab schrift dieser Aufzeichnungen übermittelt, j) der Verpflichtung nach § 30 Abs. 3 nicht nach kommt, k) den Verpflichtungen nach § 37 Abs. 5 oder § 38 Abs. 1 nicht nachkommt, l) den Verpflichtungen nach § 39 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz oder Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt, m) entgegen dem § 45 Abs. 2 Sperrflächen betritt oder befährt, n) als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtun gen nach § 45 Abs. 3 nicht nachkommt, o) der Verpflichtung nach § 46 erster Satz nicht nach kommt oder dem § 46 zweiter Satz zuwiderhandelt, p) den Verpflichtungen nach § 48 Abs. 1 nicht nach kommt, S T Ü C K 16, NR. 34, 35 199 q) der Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 2 nicht nach kommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Ver treter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen, r) dem § 51 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, s) der Verpflichtung nach § 53 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen. (3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammen hang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagd karte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden. (6) Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertre tung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs. 2 lit. i ist unzuläs sig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. (7) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen.“ 18. In der Anlage 1 wird in der lit. e der Z. 2 nach der Wortfolge „Kolkrabe (Corvus corax)“ der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „Ra benkrähe (Corvus corone corone);“ angefügt. Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 33 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. I Z. 9 ist auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Lehrverhältnisse nicht anzuwen den; für diese gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener 35. Gesetz vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zu letzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 3 des § 4 wird im zweiten Satz das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996“ durch das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2005“ ersetzt. 2. Im Abs. 6 des § 5 wird in der lit. b das Zitat „dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54“ durch das Zitat „dem Tiroler Flurverfassungslandesge setz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fas sung“ ersetzt. 3. Im Abs. 6 des § 5 wird in der lit. c das Zitat „im Sinne des § 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/ 1989, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „im Sinn des § 3 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 4. Im Abs. 2 des § 23 wird das Zitat „des Allgemei nen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch das Zitat „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt. 5. Im § 37 Abs. 3 erster Satz und im § 49 Abs. 1 wird das Zitat „die Tiroler Bauordnung“ jeweils durch das Zitat „die Tiroler Bauordnung 2001“ ersetzt. 6. Im Abs. 1 des § 60 wird in der lit. b das Zitat „nach § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. S T Ü C K 16, NR. 35200 Änderungen des Landesstraßenverzeichnisses L (Anlage 1) Bezirk Kitzbühel 8. Im Landesstraßenverzeichnis L wird in den Be schreibungen des Straßenverlaufes der L 2 Pillersee straße, der L 39 Erpfendorfer Straße, der L 202 Reither Straße (bei Kitzbühel), der L 206 Itterstraße und der L 274 Kirchdorfer Straße jeweils die Straßennummer „B 312“ durch die Straßennummer „B 178“ ersetzt. Bezirk Kufstein 9. Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Be schreibung des Straßenverlaufes der L 207 Hinterstei ner-See-Straße die Straßennummer „B 312“ durch die Straßennummer „B 178“ ersetzt. 10. Im Landesstraßenverzeichnis L wird die L 45 Luech Straße aufgehoben. Bezirk Schwaz 11. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der L 216 Stummer Straße zu lauten: „Kaltenbach (L 300 Zillertaler Dörferstraße) – Stumm – Ahrnbach/Wegabzweigung Kleinstummerberg“ 12. Im Landesstraßenverzeichnis L haben die Be zeichnung der L 300 und die Beschreibung des Stra ßenverlaufes zu lauten: „Zillertaler Dörferstraße Ried im Zillertal/Nord (B 169 Zillertalstraße) – Kal tenbach – Aschau im Zillertal – Zellberg/Zellbergeben – Hippach – Ramsau im Zillertal (B 169 Zillertalstraße)“ Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land 13. Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Be schreibung des Straßenverlaufes der L 233 Oberperfer Straße das Wort „Hinterberg“ durch das Wort „Hinter burg“ ersetzt. Bezirk Landeck 14. Im Landesstraßenverzeichnis L wird in den Be schreibungen des Straßenverlaufes der L 18 Kaunertal straße, der L 19 Serfauser Straße, der L 65 Oberinntal straße und der L 348 Spisser Straße jeweils die Straßen nummer „B 315“ durch die Straßennummer „B 180“ er setzt. 15. Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Be schreibung des Straßenverlaufes der L 17 Piller Straße, 2. Teil der Satz „Bis zur Auflassung der Bundesstraße B 315 Reschen Straße im Abschnitt Landeck – Fließ/ Fließer Au (B 315 Reschen Straße) nach § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 hat die Straße folgenden Verlauf: Fließ/Piller, Bezirksgrenze gegen Wenns (L 17 Piller Straße, 1. Teil) – Fließ – Neuer Zoll (B 315 Reschen Straße)“ aufgehoben. 16. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der L 67 Langestheistraße zu lauten: „Kappl/Holdernach (B 188 Paznauntalstraße) – Innerlangesthei/Kirche“ 17. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei 7. § 74 hat zu lauten: „§ 74 Gerichtliche Festsetzung der Vergütung (1) Der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten können, sofern nicht ein Überein kommen nach § 69 bzw. nach § 73 Abs. 3 abgeschlossen wurde, innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Vergütung bzw. der Rückerstattungsbetrag festgesetzt wurde, deren (des sen) Neufestsetzung beim Landesgericht Innsbruck be antragen. (2) Mit der Anrufung des Landesgerichtes Innsbruck tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung bzw. über den Rückerstattungsbetrag außer Kraft. Die Verpflichtung des Enteigners nach § 71 Abs. 1 oder 2 zur Zahlung bzw. Hinterlegung des im Enteig nungsbescheid festgesetzten Vergütungsbetrages sowie die Verpflichtung des Enteigneten nach § 73 Abs. 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 zur Zahlung des im Rück übereignungsbescheid festgesetzten Rückerstattungs betrages werden hierdurch nicht berührt. (3) Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Ver gütung bzw. des Rückerstattungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen wer den. Stimmt dieser der Zurückziehung zu, so gilt dies als ein Übereinkommen über die im Bescheid festge setzte Vergütung bzw. über den im Bescheid festge setzten Rückerstattungsbetrag, sofern der Enteigner und der Enteignete bzw. der Nebenberechtigte nichts anderes vereinbaren. (4) Auf das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden.“ S T Ü C K 16, NR. 35 201 bung des Straßenverlaufes der L 68 Stanzertalstraße zu lauten: „Flirsch/Pardöll (B 171 Tiroler Straße) – Pettneu am Arlberg – Sankt Anton am Arlberg/Sankt Jakob am Arl berg (B 197 Arlbergstraße)“ 18. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der L 76 Landecker Straße zu lauten: „Landeck (B 171 Tiroler Straße) – Fließ/Neuer Zoll (B 180 Reschenstraße)“ 19. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der L 254 Kappler Straße zu lauten: „Kappl/Lochau (B 188 Paznauntalstraße) – Kappl/ Gasthof Post“ 20. Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Be schreibung des Straßenverlaufes der L 312 Hochgall miggstraße der Satz „Bis zur Auflassung der Bundes straße B 315 Reschen Straße im Abschnitt Landeck – Fließ/Fließer Au (B 315 Reschen Straße) nach § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 beginnt die Straße an der B 315 Reschen Straße“ aufgehoben. 21. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der L 351 Pfundser Straße zu lauten: „Pfunds/Schaffenland (B 180 Reschenstraße) – Pfunds/Greiter Straße“ 22. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der L 352 Strenger-Berg Straße zu lauten: „Strengen (B 171 Tiroler Straße) – Strenger Berg/ Blasgen“ Bezirk Reutte 23. Im Landesstraßenverzeichnis L wird in den Be schreibungen des Straßenverlaufes der L 21 Berwang Namloser Straße, der L 255 Planseestraße, der L 355 Heiterwanger-See-Straße und der L 391 Ehrwalder Straße jeweils die Straßennummer „B 314“ durch die Straßennummer „B 179“ ersetzt. 24. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der L 69 Reuttener Straße zu lauten: „Reutte (B 198 Lechtalstraße) – Pflach – Musau – Vils – Staatsgrenze bei Schönbichl“ 25. Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der L 288 Pinswanger Straße zu lauten: „Pflach (L 69 Reuttener Straße) – Pinswang – Unter pinswang (L 396 Weißhausstraße)“ 26. Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Be schreibung des Straßenverlaufes der L 396 Weißhaus straße der Satz „Bis zur Auflassung der B 314 Fernpaß Straße im Abschnitt Musau – Vils – Staatsgrenze bei Schönbichl nach § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 hat die Straße folgenden Verlauf: Vils/Ulrichs brücke (B 314 Fernpaß Straße) – Pinswang/Staatsgrenze bei Weißhaus“ aufgehoben. 27. Im Landesstraßenverzeichnis B hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der B 170 Brixentalstraße zu lauten: „Kirchbichl/Luech (B 178 Loferer Straße) – Hopf garten im Brixental – Kitzbühel (B 161 Pass-Thurn Straße)“ 28. Im Landesstraßenverzeichnis B hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der B 171 Tiroler Straße zu lauten: „Staatsgrenze bei Kufstein – Wörgl – Rattenberg – Schwaz – Hall in Tirol – Innsbruck – Telfs – Landeck – Flirsch/Pardöll (L 68 Stanzertalstraße)“ 29. Im Landesstraßenverzeichnis B hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der B 173 Eibergstraße zu lauten: „Söll/Bocking (B 178 Loferer Straße) – Kufstein/Süd (A 12 Inntal Autobahn) – Kufsteiner Wald ( B 171 Tiro ler Straße)“ 30. Im Landesstraßenverzeichnis B hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der B 174 Innsbrucker Straße zu lauten: „Innsbruck/Ost (A 12 Inntal Autobahn, L 283 Am passer Straße) – Innsbruck/Höttinger Au (B 171 Tiro ler Straße)“ 31. Im Landesstraßenverzeichnis B hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der B 178 Loferer Straße zu lauten: „Kirchbichl (A 12 Inntal Autobahn, B 171 Tiroler Straße) – St. Johann in Tirol – Waidring/Landesgrenze bei Strub“ 32. Im Landesstraßenverzeichnis B hat die Beschrei bung des Straßenverlaufes der B 186 Ötztalstraße zu lauten: „Haiming/Ötztaler Höhe (B 171 Tiroler Straße) – Ötz – Sölden – Untergurgl (L 15 Gurgler Straße, Tim melsjoch-Hochalpenstraße)“ 33. Im Landesstraßenverzeichnis B hat die Bezeich nung der B 188 zu lauten: „Paznauntalstraße“ Änderungen des Landesstraßenverzeichnisses B (Anlage 2) S T Ü C K 16, NR. 35, 36202 34. In der Anlage 3 „Straßenverlauf“ hat lit. g zu lauten: „Zur B 199 Tannheimer Straße: der im BGBl. Nr. 317/ 1974 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort an geführten Planunterlagen;“ Änderung der Anlage 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Artikel II Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463 Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Lindenberger Der Landesamtsdirektor: Liener 36. Verordnung der Landesregierung vom 4. April 2006 über die Tiroler Geschichteprüfung Aufgrund des § 10a Abs. 7 des Staatsbürgerschafts gesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2006 wird verordnet: § 1 Das Prüfungsgebiet „Grundkenntnisse der Geschichte des Landes Tirol“ umfasst folgende Themenbereiche: 1. Politische Geschichte, 2. Verfassung – Gesetzgebung – Verwaltung, 3. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 4. Kulturgeschichte, 5. Bildungsgeschichte – geistiges Leben – Religiosität. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener