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Laws of Austria

Law amending the Tyrol Animal Breeding Law 2008

Made 2010-09-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Tirol
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, animal reproduction, animal health, cattle, data collection/reporting

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Text

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  1. LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 26 / JAHRGANG 2010 Herausgegeben und versendet am 9. Dezember 2010 77. Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 geändert wird 78. Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 geändert wird 79. Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstif tung geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 41/2010 wird wie folgt geändert: 1. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten: „(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.“ 2. Im Abs. 1 des § 4 haben die lit. b und c zu lauten: „b) Nächtigungen im Rahmen 1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigun gen dauert, oder 2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Aus nahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen; c) Nächtigungen im Rahmen von 1. lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten, 2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder 3. Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;“ 3. Im Abs. 1 des § 4 werden in der Z. 1 der lit. d die Zitate „BGBl. I Nr. 150/2002“ und „BGBl. I Nr. 41/2002“ jeweils durch das Zitat „BGBl. I Nr. 4/2010“ ersetzt. 4. Im Abs. 2 des § 6 wird im ersten Satz der Betrag „zwei Euro“ durch den Betrag „drei Euro“ ersetzt. 5. Im Abs. 2 des § 6 wird der zweite Satz durch fol gende Sätze ersetzt: „Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommer saisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festge setzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saiso nen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus die nenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushalts wirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unter schiedlich belasten.“ 6. Im Abs. 5 des § 6 wird das Zitat „nach den §§ 1 Abs. 2 oder 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24,“ durch das Zitat „nach § 1 Abs. 1 oder 3 des Tiro ler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19,“ ersetzt. 7. Im Abs. 7 des § 6 wird der dritte Satz aufgehoben. 8. Im Abs. 8 des § 6 wird die Wortfolge „eine juris tische Person, eine Personengesellschaft des Handels rechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt. 9. Dem Abs. 1 des § 7 wird folgender Satz angefügt: „Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festge setzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.“ 10. Im Abs. 1 des § 8 wird im zweiten Satz die Jah reszahl „1991“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt. 11. Im Abs. 1 des § 9 wird im ersten Satz nach dem Wort „Tourismusverband“ die Wortfolge „und auf Ver langen dem Amt der Landesregierung“ eingefügt. 12. Im Abs. 2 des § 9 wird im ersten Satz nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 498,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 502/2004,“ eingefügt. 13. Im Abs. 2 des § 9 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Tourismusverband“ die Wortfolge „und auf Ver langen dem Amt der Landesregierung“ eingefügt. 14. Im Abs. 4 des § 9 wird im ersten Satz die Wort folge „Dem Obmann des Tourismusverbandes oder den von ihm hiezu schriftlich Beauftragten“ durch die Wort folge „Den Organen der Abgabenbehörde oder den von ihr hiezu schriftlich Beauftragten“ ersetzt. 15. Im Abs. 4 des § 9 wird im zweiten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2001“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 135/2009“ ersetzt. 77. Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 geändert wird S T Ü C K 26, NR. 77, 78254 16. Dem Abs. 5 des § 9 wird folgender Satz angefügt: „Diese Aufzeichnungen sowie alle dem Tourismus verband nach den Abs. 1 und 2 gemeldeten betriebsbe zogenen Nächtigungsdaten sind dem Amt der Landes regierung elektronisch zu übermitteln.“ 17. Im Abs. 6 des § 10 wird die Jahreszahl „1991“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt. Artikel II Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, wird wie folgt geändert: 1. In der Z. 21 lit. b des § 2, im Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 des § 3, im Abs. 5 Z. 1 des § 4, im Abs. 2 erster Satz des § 8, im Abs. 4 des § 9, im Abs. 1 erster Satz des § 10, im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 des § 11, im Abs. 3 des § 12, im Abs. 1 Z. 2 lit. a, Z. 4 und im Abs. 2 zweiter Satz des § 13, im Abs. 4 des § 14, im Abs. 1 Z. 4 und im Abs. 2 zweiter Satz des § 16, im Abs. 4 zweiter Satz des § 17, im Abs. 2 des § 24 sowie im Einleitungssatz des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 30 wird das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt. 2. Im Abs. 1 des § 11 wird in der lit. b der Z. 2 die Wortfolge „Entscheidung der Kommission 93/623/EWG“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/ EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Metho den zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3)“ ersetzt. 3. Im Abs. 1 des § 19 wird das Zitat „(§ 30 Abs. 1 Z. 33)“ durch das Zitat „(§ 30 Z. 32)“ ersetzt. 4. Im § 21 wird das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt. 5. Die Überschrift des § 25 hat zu lauten: „Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden, Veröffentlichung von Daten“ 6. Im § 25 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 angefügt: „(7) Die Landesregierung hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu ver öffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange dies zur Information der anderen Länder und Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Der Ort der Veröf fentlichung im Internet ist der Europäischen Kommis sion bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die im Anhang II, Kapitel 2, Abschnitt I, und die im Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches sowie einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde zu enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist jedoch zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Informa tion der anderen Länder und Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können auch wei tere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden. (8) Die Behörde hat unbeschadet des § 4 Abs. 7 jene Angaben über die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen, die die Landesregierung nach Abs. 7 im Internet zu veröffentlichen hat, und deren Änderungen ohne unnötigen Aufschub dieser sowie dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Bei Ände rungen sind deren Inhalt und das Wirksamkeitsdatum bekannt zu geben.“ 7. Die Überschrift des § 30 hat zu lauten: „Umsetzung von Unionsrecht“ 8. Im § 30 wird die Z. 1 aufgehoben, die bisherigen Z. 2 bis 38 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „37“. 9. Im § 30 wird am Ende der neuen Z. 37 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende neue Z. 38, 39 und 40 angefügt: „38. Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veteri när- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richt 78. Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 geän dert wird S T Ü C K 26, NR. 78, 79 255 linien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. Nr. L 219 vom 14. August 2008, S. 40), 39. Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. No vember 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 323 vom 10. Dezember 2009, S. 1), 40. Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informations seiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veteri när- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Ge meinschaft zugelassen wurden (ABl. Nr. L 247 vom 19. September 2009, S. 13).“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zu kunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 93/2005, wird wie folgt geändert: 1. Der Abs. 3 des § 1 hat zu lauten: „(3) Die Aufgaben der Tiroler Zukunftsstiftung sind: a) die Initiierung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und die Vernetzung von Wirtschaft, Wis senschaft und anerkannten Institutionen insbesondere in Form von Clustern, b) die Stärkung und Vermarktung des Wirtschafts und Wissenschaftsstandortes Tirol (Standortpositionie rung), c) die Unterstützung von Unternehmen und Ein richtungen für Betriebsansiedlungen bzw. Betriebs erweiterungen in Tirol in standortrelevanten Fragen, d) die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen nach lit. a, b und c, e) die Beratung und die Vorbereitung der Abwicklung für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Wirtschafts förderung des Landes, sowie die laufende Begleitung der Förderungsmaßnahmen, f) die Unterstützung bei der Anbahnung und Aus arbeitung von Anträgen zu Bundesforschungsprogram men und EU-Forschungs- und Technologieprogram men sowie die Hilfestellung und Begleitung in der Durchführungsphase, g) die Qualifizierung, Unterstützung und Förderung von Gründungsinteressenten in der Vorbereitungsphase.“ 2. Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 ange fügt: „(4) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Be ratungs- und Vorbereitungstätigkeiten nach Abs. 3 lit. e sowie für die Leistungen nach Abs. 3 lit. f zu erlassen.“ 3. Im § 2 erhält die bisherige Bestimmung die Ab satzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt: „(2) Die Zuwendungen nach Abs. 1 lit. a werden in Form eines Zuschusses zur Abgangsdeckung gewährt.“ 4. Im Abs. 1 des § 4 werden das Wort „jährlich“ auf gehoben und die Wortfolge „und der Universität Inns bruck“ durch die Wortfolge „der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und der Pri vaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Me dizinische Informatik und Technik (UMIT)“ ersetzt. 5. § 6 hat zu lauten: „§ 6 Verwendung personenbezogener Daten (1) Die Tiroler Zukunftsstiftung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind: a) von Leistungswerbern und Leistungsempfängern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeits daten, Unternehmensdaten, Projektdaten, Genehmi gungsdaten, Auszahlungsdaten, b) von Interessenten für Betriebsansiedlungen und erweiterungen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unternehmensdaten, Projekt daten, c) von Mitgliedern in Unternehmensnetzwerken: 79. Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiro ler Zukunftsstiftung geändert wird S T Ü C K 26, NR. 79256 Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeits daten, Unternehmensdaten, Projektdaten, d) von Wettbewerbsteilnehmern: Identifikations daten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterneh mensdaten, Projektdaten, e) von Interessenten für Gründungen: Identifika tionsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unter nehmensdaten, Projektdaten. (2) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestim mung gelten bei natürlichen Personen der Familien oder Nachname und der Vorname, allfällige akademi sche Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetz liche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und die Firmenbuchnummer. (3) Als Unternehmensdaten im Sinn dieser Bestim mung gelten betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die Rechtsform und die Unternehmensbeschreibung. (4) Die Tiroler Zukunftsstiftung darf folgende Daten übermitteln: a) die Daten nach Abs. 1 lit. a zum Zweck der Ab wicklung und Überprüfung von Leistungen, zur Ver meidung von Doppelleistungen sowie zur Kontrolle der eigenen Leistungsvergabe an das Amt der Tiroler Lan desregierung, Stellen des Bundes, die Europäische Kom mission und andere mit Leistungen für denselben Gegenstand befasste Stellen; b) die Daten nach Abs. 1 lit. c zum Zweck der Zusam menarbeit an andere Mitglieder in Unternehmensnetz werken. (5) Die Tiroler Zukunftsstiftung hat Daten nach Abs. 1 längstens sieben Jahre nach Abschluss der jewei ligen Tätigkeit zu löschen, soweit sie nicht für die Er füllung anderer Aufgaben der Tiroler Zukunftsstiftung weiter benötigt werden.“ 6. Im Abs. 1 des § 9 hat die lit. b zu lauten: „b) den Jahresvoranschlag samt Planungsbilanz, Pla nungs-Gewinn- und Verlustrechnung und Planungs Cashflow-Rechnung und den Rechnungsabschluss,“ 7. Der Abs. 2 des § 9 hat zu lauten: „(2) Die Beschlussfassung über den Jahresvoran schlag samt Planungsbilanz, Planungs-Gewinn- und Verlustrechnung und Planungs-Cashflow-Rechnung hat zeitlich so zu erfolgen, dass die Vorlage zur Geneh migung nach § 13 Abs. 3 bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr vorhergehenden Jahres er folgen kann. Die Beschlussfassung über den Rech nungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass diese spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Ge schäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“ 8. Im Abs. 1 des § 10 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt. 9. Im Abs. 1 des § 11 hat die lit. e zu lauten: „e) die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoran schlages samt Planungsbilanz, Planungs-Gewinn- und Verlustrechnung und Planungs-Cashflow-Rechnung und des Rechnungsabschlusses;“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Tiroler Zukunftsstiftung beantragten Förderungsleis tungen sind von dieser nach den zum Zeitpunkt der An tragstellung geltenden Bestimmungen abzuwickeln. Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf, die Bezugsgebühr beträgt E 21,– jährlich (ab 1. Jänner 2011 E 60,–). Verwaltung und Vertrieb: Landeskanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. A 039. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463 Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Zoller-Frischauf Der Landesamtsdirektor: Liener

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