Law amending the Tryol Environment Information Law 2005
Made 2011-03-16 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 16. März 2011, mit dem das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Tirol
- Subjects
- Environment
- Keywords
- access-to-information, legal proceedings/administrative proceedings, data collection/reporting, environmental impact assessment (EIA), registration
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LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 16 / JAHRGANG 2011 Herausgegeben und versendet am 19. Mai 2011 41. Gesetz vom 16. März 2011, mit dem das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 geändert wird 42. Gesetz vom 16. März 2011, mit dem das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird 43. Verordnung der Landesregierung vom 29. März 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschrei bung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mariastein festgelegt wird 44. Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2011 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürger schaftsevidenz im Jahr 2010 45. Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseu chenfonds und der Beitragspflicht 46. Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchen fonds Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Gschwentner Der Landesamtsdirektor: Liener Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 2 des § 6 wird in der lit. c das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005“ durch das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ ersetzt. 2. Im Abs. 2 des § 6 wird in der lit. d der Begriff „Ge meinschaftsrecht“ durch den Begriff „Unionsrecht“ er setzt. 3. Im Abs. 2 des § 8 wird die Wortfolge „zuletzt ge ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004,“ aufge hoben. 4. Der Abs. 6 des § 8 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 7 des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“. 5. Im Abs. 2 des § 9 wird in der lit. a das Wort „ge meinschaftsrechtliche“ durch das Wort „unionsrecht liche“ ersetzt. 6. Die Überschrift des § 13 hat zu lauten: „Umsetzung von Unionsrecht, Inkrafttreten“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 41. Gesetz vom 16. März 2011, mit dem das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 ge ändert wird S T Ü C K 16, NR. 42, 43142 Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 3 des § 2 wird das Zitat „das Daten schutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geän dert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005“ durch das Zitat „das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ ersetzt. 2. Der Abs. 8 des § 13 wird aufgehoben. 3. Die Überschrift des § 17 hat zu lauten: „Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 42. Gesetz vom 16. März 2011, mit dem das Tiroler Informationsweiterverwendungs gesetz geändert wird Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumord nungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet: § 1 (1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mariastein wird mit 16 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. (2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumord nungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Ge meinde Mariastein bis spätestens 2. Jänner 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichts behördlichen Genehmigung vorzulegen. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 43. Verordnung der Landesregierung vom 29. März 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mariastein festgelegt wird Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 16, NR. 44, 45 143 Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschafts gesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet: § 1 Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staats bürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 2010 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2010 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 44. Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2011 über die Festsetzung des Bausch betrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2010 Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Tier seuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, wird nach An hören der Landwirtschaftskammer verordnet: § 1 Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Bei tragspflicht werden auf alle Schweine über 50 kg Le bendgewicht sowie auf alle über sechs Monate alten Schafe und Ziegen und alle über ein Jahr alten Neu weltkamele (Lamas und Alpakas), die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen als Nutznießer oder Pächter innehaben, ausgedehnt. § 2 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aus dehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht, LGBl. Nr. 39/1997, außer Kraft. 45. Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Ausdehnung der Leistun gen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 16, NR. 46144 Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tier seuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, wird nach An hören der Landwirtschaftskammer verordnet: § 1 Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Be trieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznie ßer oder Pächter innehaben, haben für jedes nachste hend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2011 und in den darauf folgenden Kalenderjahren folgende Beiträge zu leisten: 1. für über ein Jahr alte Einhufer und Neuweltkamele (Lamas und Alpakas) ......... 1,50 Euro, 2. für über drei Monate alte Rinder ......... 1,50 Euro, 3. für über sechs Monate alte Schafe und Ziegen sowie für Schweine über 50 kg Lebendgewicht ............................ 0,50 Euro. § 2 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 31/2008, außer Kraft. 46. Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf, die Bezugsgebühr beträgt E 60,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Landeskanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. A 039. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463