Law amending the Styria Land Use Planning Law 2010
Made 2014-07-01 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 1. Juli 2014, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Steiermark
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land-use planning, soil conservation/soil improvement, procedural matters
Where to read it
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Text
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at Jahrgang 2014 Ausgegeben am 29. August 2014 96. Gesetz: Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (XVI. GPStLT RV IA 2328/1 AB EZ 2328/5) 96. Gesetz vom 1. Juli 2014, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag „§ 42 Fortführung der örtlichen Raumordnung“ wird die Zeile „§42a Neu geschaffene Gemeinden“ eingefügt. b) Nach dem Eintrag „§ 67a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 111/2011“ wird die Zeile „§ 67b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014“ eingefügt. 2. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet: „Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die 1. im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen, 2. ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, gelten abweichend von § 38 folgende Regelungen:“ 3. In § 40 Abs. 6 wird folgender vorletzter Absatz eingefügt: „Überdies ist die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anzuhören.“ 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Neu geschaffene Gemeinden (1) Gemäß §§ 8, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffene Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§25) zu erstellen. (2) Die Verfahren (§§ 24 und 38) sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen. (3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. (4) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, steht auch dem nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung neugewählten Gemeinderat ab seiner Konstituierung zu. Abs. 3 gilt sinngemäß.“ D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at Stmk. LGBl. Nr. 96/2014 - Ausgegeben am 29. August 2014 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 5. Dem § 67 wird folgender Abs. 17 angefügt: „(17) Für Bebauungspläne, die auf Grundlage von Flächenwidmungsplänen erstellt werden, die auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des StROG 2010 erlassen wurden, können die Inhalte des § 41 angewendet werden.“ 6. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt: „§ 67b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014 (1) Für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, ist die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2014 unzulässig. (2) Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 42a Abs. 1 für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, und Grundflächen betreffen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, und einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.“ 7. Dem § 68a wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2014 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 39 Abs. 1 erster Satz, § 40 Abs. 6 vorletzter Absatz, § 42a, § 67 Abs. 17 und § 67b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2014, in Kraft.“ Landeshauptmann Voves Landesrat Kurzmann D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at