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Laws of Austria

Law amending the Styria Land Use Planning Law 2010

Made 2014-11-25 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 18. Oktober 2011, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Steiermark
Subjects
Land and soil
Keywords
land-use planning, soil conservation/soil improvement

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at Jahrgang 2014 Ausgegeben am 18. Dezember 2014 140. Gesetz: Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (XVI. GPStLT IA EZ 3102/1 AB EZ 3102/3) 140. Gesetz vom 25. November 2014, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014 wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 67b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 96/2014“ die Zeile „§ 67c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014“ eingefügt. 2. § 12 lautet: „§ 12 Landesentwicklungsprogramm Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten: 1. die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes, 2. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung eines Landesentwicklungsleitbildes mit Entwicklungszielen, 3. die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind, 4. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern, die Entwicklungsziele und Stärkefelder für die Regionen enthalten, 5. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6, 6. die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und 7. die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.“ 3. § 17a Abs. 2 Z. 2 lautet: „2. je Kleinregion abhängig von der Einwohnerzahl der Kleinregion: bis 10.000 Einwohner/innen 1 Mitglied des Kleinregionsvorstandes, von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen 2 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes, mehr als 20.000 Einwohner/innen 3 Mitglieder des Kleinregionsvorstandes.” 4. Nach § 17a Abs. 2 Z. 2 wird folgende Z. 2a angefügt: „2a. je Gemeinde abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde: bis 10.000 Einwohner/innen 1 Mitglied des Gemeindevorstandes, von 10.001 bis 20.000 Einwohner/innen 2 Mitglieder des Gemeindevorstandes, mehr als 20.000 Einwohner/innen 3 Mitglieder des Gemeindevorstandes, D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at Stmk. LGBl. Nr. 140/2014 - Ausgegeben am 18. Dezember 2014 2 von 2 www.ris.bka.gv.at wenn diese Gemeinde keiner Kleinregion angehört, weil sie durch Fusionierung sämtlicher Gemeinden einer zuvor bestandenen Kleinregion – gegebenenfalls unter Hinzunahme weiterer Gemeinden – entstanden ist.“ 5. § 67b Abs. 2 lautet: „Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können in gemäß §§ 8, 9 und 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffenen Gemeinden bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes nach § 42a Abs. 1 betreffend Grundflächen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden.“ 6. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt: „§ 67c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014 (1) Für den Fall der Auflösung einer Kleinregion aufgrund der Vereinigung sämtlicher dieser angehörigen Gemeinden behalten ihre in den Regionalvorständen vertretenen Mitglieder bis zur Konstituierung des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl ihre Funktion. (2) § 17a Abs. 2 Z. 2a ist frühestens ab der Konstituierung der Gemeinderäte nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen 2015 anzuwenden.“ 7. Dem § 68a wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 140/2014 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 12, des § 17a Abs. 2 Z. 2 und des § 67b Abs. 2 sowie die Einfügung des § 17a Abs. 2 Z. 2a und des § 67c mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“ Landeshauptmann Voves Landesrat Kurzmann D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at

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