Law amending the Law on the National Park Neusiedlersee-Seewinkel
Made 2001-07-12 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz mit dem das Gesetz über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Water, Wild species and ecosystems
- Keywords
- inland waters, protected area, national parks, legal proceedings/administrative proceedings, business/industry/corporations, liability/compensation, wetlands
- Categories
- *
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L A N D E S G E S E T Z B L AT T FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2001 Ausgegeben und versendet am 5. November 2001 28. Stück 44. Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992 geän dert wird 44. Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewin kel - NPG 1992 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz vom 12. November 1992, mit dem der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel errichtet wird (Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992), LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 wird der Ausdruck „genannten Grundstücke“ durch den Ausdruck „dargestellten Flächen“ ersetzt. 2. § 1a lautet: “§ 1a Zielsetzung Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde: 1. den Bereich des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvol les Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln; 2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern; 3. den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorien II - Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN International Union for Conservation of Nature und Natural Resources) zu erhalten und weiterzuent wickeln; 4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenz überschreitenden Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben; 5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissen schaft und Forschung, wahrzunehmen.“ 3. Im § 3 Z 4 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 325/1990“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 151/1998“ ersetzt. 4. § 4 lautet: „§ 4 Nationalparkbereiche Der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel besteht aus folgenden Nationalparkbereichen: 1.Sandeck - Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon (Anlage 1, Zonen A, B); 2. Illmitz - Hölle, KG. Illmitz (Anlage 1, Zonen C1, C2); 3. Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl am See und KG. Weiden am See (Anlage 1, Zone D); 4. Waasen (Hanság), KG. Andau und KG. Tadten (Anlage 1, Zone E); 5. Apetlon - Lange Lacke, KG. Apetlon (Anlage 1, Zone F); 6. Podersdorf - Karmazik, KG. Podersdorf am See (Anlage 1, Zonen G1, G2). Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes.“ 5. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung „§ 5 Abs. 1“. 6. § 5 Abs. 2 lautet: „Nationalparkflächen können gegebenenfalls durch Randzonen gesichert werden. Randzonen sind Flä 301 chen, die an Nationalparkflächen angrenzen und die der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewin kel im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 Möglichkeiten eröffnen, eine Beein trächtigung der angrenzenden Nationalparkflächen durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.“ 7. § 6 Abs. 1 lautet: „(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen A, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und Podersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Natur haushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.“ 8. Im § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Abs. 4 und“. 9. § 6 Abs. 4 lautet: „(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtli nien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG, über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9, und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.“ 10. § 7 Abs. 1 und 2 lauten: „(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen B, C2, D, E, F und G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neu siedl am See, KG. Weiden am See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die cha rakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt. (2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist grundsätzlich nur auf mar kierten Wegen gestattet.“ 11. § 7 Abs. 4 lautet: „(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.“ 12. § 8 lautet: „§ 8 Sonderbestimmungen (1) Ausgenommen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 sind 1. Maßnahmen zur Wahrung von Rechten aufgrund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland sowie 2. Maßnahmen und Vorhaben der Nationalparkgesellschaft, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erforderlich sind. (2) Im Einzelfall können im Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor (§ 18) und dem Wissenschaftlichen Leiter (§ 20) auf Flächen der Natur- und Bewahrungszonen (§§ 6 und 7) a) in Ausführung der §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3, zweckdienliche wissenschaftliche Forschungen, die laufen de Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung und b) auf Flächen des § 7 Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 durchgeführt werden. (3) Unbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 können Ausnahmen vom Verbot des § 7 Abs. 2 nach Anhörung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20) bewilligt werden, wenn 1. die Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 steht oder 2. die Maßnahme im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Kultur, der Bildung oder der Umwelterziehung gemäß § 45 Abs. 4 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, steht oder 3. der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ausschließlich für wis senschaftliche Institutionen erforderlich ist oder LANDESGESETZBLATT NR. 44/2001302 4. die Maßnahme der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ökosysteme oder Populationen mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar sind. (4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Bewilligungen gemäß Abs. 3 dürfen den Bestimmungen der §§ 22c Abs. 2 und 22d Abs. 1 bis 4 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, nicht widersprechen.“ 12. § 9 Abs. 1 lautet: „(1) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) sowie auf Flächen der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) findet das Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989, sowie das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949, keine Anwendung.“ 13. § 9 Abs. 4 lautet: „(4) Für die in Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - See winkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke einen Managementplan für den Wildstand und Fisch bestand festzulegen, soferne Maßnahmen des Managements in diesen Gebieten erforderlich sind. Dieser Managementplan ist bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres auch der Bezirksverwaltungsbehörde vor zulegen.“ 14. § 10 lautet: „§ 10 Die Nationalparkregion (1) Die Nationalparkregion umfasst die Nationalparkgemeinden (Abs. 2) sowie die Gemeinden Frauenkir chen, Gols, Halbturn, Mönchhof, Pamhagen, St. Andrä und Wallern. (2) Gemeinden, die Anteil an Natur- und/oder Bewahrungszonen (§§ 6 und 7) haben, können die Bezeich nung „Nationalparkgemeinde“ führen. (3) Zur Förderung und Koordination konkreter Maßnahmen im Sinne der Grundsätze und Ziele für die Ent wicklung der Nationalparkregion (Abs. 4) wird ein „Ausschuss der Nationalparkregion“ eingerichtet. Jede Gemeinde hat in diesen Ausschuss einen Vertreter zu entsenden. Ein Vertreter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und der Wissenschaftliche Leiter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Zu den Sitzungen können nach Bedarf auch Experten beigezogen werden. Den Vorsitz im Ausschuss der Nationalparkregion führt ein Vertreter der Gemeinden gemäß Abs. 1, wobei die Vor sitzführung jährlich in alphabetischer Reihenfolge wechselt. Die Verwaltungsgeschäfte werden von jener Gemeinde wahrgenommen, die den Vorsitzenden stellt. Bei der konstituierenden Sitzung hat der Ausschuss eine Geschäftsordnung zu beschließen. (4) Die Grundsätze und Ziele der Entwicklung der Nationalparkregion sind als öffentliche Interessen durch jene des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel im Sinne der Kriterien der IUCN für Nationalparke, wei ters durch die Gesamtökologie des Neusiedler Sees und des Seewinkels sowie die Erhaltung, Weiterent wicklung und Förderung der Region als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum, insbesondere im Bereich des Tourismus, der traditionellen Dorfkultur und einer möglichst extensiven landwirtschaftlichen Nutzung be stimmt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der Artenschutz sowie der Schutz der Landschaft vor Eingriffen, die das Landschaftsbild oder das Gefüge des Haushaltes der Natur oder den Charakter des betrof fenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigen, sowie die Schaffung einer umweltgerechten Infrastruk tur im Verkehr- und Tourismusbereich sind als Grundlage und Voraussetzung für den Tourismus wesentliche Kriterien dieses öffentlichen Interesses. Die Interessen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel haben jedenfalls Vorrang. (5) Bei der Duchführung der Maßnahmen ist auf die Grundsätze des Abs. 4 Bedacht zu nehmen.“ 15. § 12 Abs. 1 lautet: „(1) Die Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für fol gende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben: 1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparkes Neu siedler See - Seewinkel gemäß den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des § 1 a Z 3; 2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Ent schädigungen; 3. den faktischen Schutz; 4. die Erstellung und Durchführung von Managementplänen (Naturmanagement), die zweckdienliche wis senschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion; LANDESGESETZBLATT NR. 44/2001 303 5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See Seewinkel auswirkende Maßnahmen; 6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungs tätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer; 7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten; 8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüber schreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind; 9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates; 10.die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Verein barung zwischen dem Land Burgenland und der Republik Österreich zur Erhaltung und Weiterentwick lung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel ergeben.“ 16. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Namen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vor standes sowie etwaige Änderungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.“ 17. § 14 Abs. 4 lautet: „(4) Der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter des Vorstandes werden bei der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung des Vorsit zenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Vorstandes ist nur rechtsgültig, wenn in der Sitzung des Vor standes außer der im § 16 Abs. 6 vorgeschriebenen Anzahl noch ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwe send ist und diese Anzahl von Vorstandsmitgliedern der Bestellung oder dem Widerruf zustimmt. Die Funkti on endet ferner, wenn der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter schriftlich den Verzicht erklärt. Für den Rest der Funktionsperiode ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter zu wählen. Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen.“ 18. § 14 Abs. 6 lautet: „(6) Der Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, soferne nicht die Zuständigkeit gemäß § 19 Abs. 1 gegeben ist. Erklärungen des Vorstandes sind vom Vor sitzenden abzugeben.“ 19. Im § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen:“ durch die Wortfolge „Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:“ ersetzt. 20. Im § 15 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Erstellung des Rechnungsabschlusses“ durch die Wortfolge „Beschluss des Rechnungsabschlusses“ ersetzt. 21. Im § 15 Abs. 3 werden folgende Z 11 und 12 angefügt: „11. Die Beschlussfassung von Management plänen (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4) und 12. Die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der National parkdirektion.“ 22. Im § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „1. März“ durch „1. Mai“ ersetzt. 23. Nach § 18 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt: „Der Name des Nationalparkdirektors ist nach seiner Bestellung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.“ 24. § 19 Abs. 1 lautet: „(1) Dem Nationalparkdirektor obliegt die Leitung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel. Er ist zur Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, soferne diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind (§ 15 Abs. 3). Mit Beschluss des Vorstandes kann der Nationalparkdirektor auch mit Aufgaben, die gemäß § 15 Abs. 3 vom Vorstand wahrzunehmen sind, betraut werden, soferne diese mit der Funktion des Nationalparkdirektors vereinbar sind. Der Nationalparkdirektor vertritt die Nationalparkge sellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach außen, soferne diese Funktion in einzelnen Angelegenheiten nicht ausdrücklich vom Vorsitzenden des Vorstandes (§ 14 Abs. 4) beansprucht wird.“ 25. Im § 19 Abs. 3, 1. Satz wird das Wort „jederzeit“ durch die Worte „innerhalb einer Woche“ ersetzt und die Wortfolge „sonst regelmäßig halbjährlich,“ entfällt. LANDESGESETZBLATT NR. 44/2001304 26. § 19 Abs. 5 lautet: „(5) Zur Unterstützung des Nationalparkdirektors ist die Nationalparkdirektion einzurichten. Zur Regelung des inneren Dienstes hat der Nationalparkdirektor für die Nationalparkdirektion eine Geschäftseinteilung sowie Richtlinien zur Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer zu erlassen. Die Geschäftseinteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.“ 27. § 21 Abs. 1 lautet: „(1) Folgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: 1. der Rechnungsabschluss; 2. die Verwertung von Grundstücken; 3. die Aufnahme von Darlehen und Krediten; 4. Verträge über den Ankauf oder die Anpachtung von für den Nationalpark notwendigen Flächen (§ 15 Abs. 3 Z 10); 5. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage a) mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie dinglich oder obligatorisch Berechtigte zu einer natio nalparkkonformen Bewirtschaftungsweise zu veranlassen (§ 15 Abs. 3 Z 10); b) für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiaus übungsrechten im Nationalparkgebiet bzw. dessen im Burgenland gelegenen unmittelbaren Einzugs bereich ergeben (§ 15 Abs. 3 Z 10); 6. die Managementpläne (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4).“ 28. § 22 Abs. 2 erster Satz lautet: „Die Landesregierung und der Bund entsenden in die Nationalparkkom mission je drei ständige Vertreter.“ 29. § 22 Abs. 5 erster Satz lautet: „Die Nationalparkkommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mit glieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.“ 30. § 22 Abs. 7 lautet: „(7) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - See winkel entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes und gibt eine Stellungnahme an den für Nationalparke zuständigen Bundes minister und die Landesregierung ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1) geplante Maß nahmen, soferne diese Auswirkungen auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel haben können, zu berücksichtigen. Die Nationalparkkommission kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Natio nalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnah men verlangen.“ 31. § 24 lautet: „(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des National parkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. (2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparke zuständigen Bundesminister. (3) Voraussetzungen für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fach gebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal 5 Jahre. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000. (4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen des für Nationalparke zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einzuladen.“ 32. § 26 Abs. 1 lautet: „(1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben hauptamtliche Naturschutzorgane (§ 61 ff NG 1990) als Nationalparkbetreuer mitzuwirken.“ LANDESGESETZBLATT NR. 44/2001 305 33. Im § 26 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „Die Naturschutzorgane“ durch „Die Nationalparkbetreuer“ ersetzt. 34. § 26 Abs. 4 lautet: „(4) Die Kennzeichnung der Nationalparkbetreuer ist durch Verordnung zu regeln.“ 35. Im § 29 sind nach den Worten „von der Landesregierung“ die Worte „oder von der Nationalparkgesell schaft Neusiedler See - Seewinkel“ einzufügen. 36. § 38a lautet: „§ 38a Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gel tenden Fassung anzuwenden.“ 37. § 38b lautet: „§ 38b Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ 38. § 39 Abs. 2 und 3 lauten: „(2) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt § 9 Abs. 1 erst mit Wirksamkeit einer Ver einbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neu siedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft. (3) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Ein zelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.“ 39. § 39 Abs. 4 hat zu entfallen. 40. In den §§ 16 Abs. 7, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 4 und 5, 25 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 und 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ in ihrer jeweils grammatikalischen Form durch die Wortfolge „an den für Nationalparke zuständigen Bundesminister“ in ihrer jeweilig grammatikalisch passenden Form ersetzt. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl LANDESGESETZBLATT NR. 44/2001306 Landesgesetzblatt für das Burgenland Postentgelt bar bezahlt Amt der Bgld. Landesregierung 7000 Eisenstadt Europaplatz 1 Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf.