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Laws of Austria

Law amending the Land Transaction Law 2001

Made 2007-10-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Salzburg
Subjects
Forestry, Land and soil
Keywords
forest service, forest management/forest conservation, land tenure, land reform, transfer rights, property rights

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Jahrgang 2007 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 21. Dezember 2007 349 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 25 und Ausschussbericht 123, jeweils 5. Sess) können von der Landtagskanzlei, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-32 50, Fax (0662) 80 42-27 75, zum Selbstkos tenpreis bezogen werden bzw sind unter der Internet-Adresse http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm abfragbar. 99. Gesetz vom 17. Oktober 2007, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2002 wird geändert wie folgt: 1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Nach Abs 1 wird eingefügt: „(1a) Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, hat der Bürgermeister auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Abs 1 handelt.“ 1.2. Nach Abs 2 wird angefügt: „(3) Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um ein land- oder forstwirt schaftliches Grundstück im Sinn des Abs 2 lit b oder c handelt.“ 2. Im § 27 Abs 1 wird in der lit a nach der Wortfolge „Bescheinigungen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz“ der Ausdruck „,1a, 2 oder 3“ angefügt. 3. Im § 30 Abs 1 Z 2 lautet lit a sublit aa: „aa) eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz, Abs 1a, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 oder § 3 Abs 2 lit f, g, i oder k;“ 4. Im § 38 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt: „(2) Die §§ 2 Abs 1a und 3, 27 Abs 1 und 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“ Holztrattner Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden.

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