Law amending the Land Transaction Law 2001
Made 2002-04-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Salzburg
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land reform, transfer rights, property rights
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Text
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161 12. Stück, Jahrgang 2002 Ausgegeben am 18. April 2002 Nr 34 Gesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 und das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert werden (Blg LT 12. GP: IA 310, AB 351, jeweils 4. Sess) Nr 35 Gesetz, mit dem das Gesetz über das Landesgesetzblatt geändert wird (Blg LT 12. GP: RV 211, AB 350, jeweils 4. Sess) Nr 36 Gesetz, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird (Blg LT 12. GP: IA 15, 1. Sess; AB 352, 4. Sess) Nr 37 Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg – Aufhebung einer Bestimmung des Landesvergabege setzes durch den Verfassungsgerichtshof 34. Gesetz vom 6. Februar 2002, mit dem das Landes Verfassungsgesetz 1999 und das Landtags-Geschäfts ordnungsgesetz geändert werden Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I (Verfassungsbestimmung) Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 53/2000 und der Kundmachung LGBl Nr 96/1999 wird geändert wie folgt: 1. Im Art 15 Abs 3 lautet der 2. Satz: „Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung verlangt wird. Die Mindestzahl an Mitgliedern des Land tages, die für ein solches Verlangen erforderlich ist, und die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt bzw getroffen.“ 2. Im Art 57, dessen bisheriger Text die Absatzbezeich nung „(1)“ erhält, wird angefügt: „(2) Art 15 Abs 3 in der Fassung des Landesverfas sungsgesetzes LGBl Nr 34/2002 tritt mit 15. April 2002 in Kraft.“ Artikel II Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/ 1999, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 84/1999 und 46/2001 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 44 und 96/ 1999 wird geändert wie folgt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 81 eingefügt: „9a. Unterabschnitt § 81a Aktuelle Stunde“ 1. § 28 Abs 2 lautet: „(2) Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzu berufen, wenn es von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung schriftlich ver langt wird. Gleichzeitig ist wenigstens ein Verhandlungs gegenstand gemäß § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4 oder 7 (Anfragen) einzubringen oder ein sonstiger, im Landtag bereits vorlie gender, aber noch nicht behandelter Verhandlungsgegen stand betreffend Wahlen oder gemäß § 26 Abs 1 Z 3, 5, 7 (Anfragebeantwortungen), 10 oder 11 zu bezeichnen, der in der Sondersitzung des Landtages behandelt werden soll. Ein solches Verlangen kann von einem Mitglied des Landtages nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden. Auf die Tagesordnung der Sondersitzung können nur sol che Verhandlungsgegenstände gesetzt werden, die mit dem Verhandlungsgegenstand, der mit dem Verlangen eingebracht oder darin bezeichnet worden ist, in sachli chem Zusammenhang stehen.“ 2. § 29 Abs 1 lautet: „(1) Der Präsident setzt die Tagesordnung jeder Sitzung des Landtages fest. Dabei ist nach Tunlichkeit folgende Reihung vorzunehmen: Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen; Einlauf; Aktuelle Stunde; mündli che Anfragen (Fragestunde); dringliche Anfragen; Berichte und Anträge der Ausschüsse, beginnend mit jenen für Ge setzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespoliti scher Bedeutung; Beantwortung schriftlicher Anfragen.“ 3. § 30 lautet: „Sitzungsverlauf § 30 (1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschluss fähigkeit des Landtages. (2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erle digung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäfts stücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekannt gabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsge genständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht. (3) Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behand lung zu nehmen. (4) In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbe schlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Be deutung, und schließlich die Beantwortungen schriftlicher Anfragen zur Behandlung. (5) Ab der Behandlung des Tagesordnungspunktes ,Ein lauf‘ hat die Landtagskanzlei jeder Person während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in jene eingelaufenen Geschäftsstücke zu geben, die Geset zesvorschläge betreffen oder von deren Bekanntgabe im Landtag gemäß Abs 2 zweiter Satz abgesehen worden ist.“ 4. Im § 36 werden der 1. und 2. Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Anträge zur Geschäftsbehand lung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt wer den können, sind vom Platz des Mitgliedes aus zu stellen. Sie müssen nicht schriftlich überreicht werden und bedür fen keiner Unterstützung. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, werden sie vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstim mung gebracht.“ 5. Im § 46 entfällt der Abs 5. Die Abs 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“. 5a. In den §§ 50 Abs 2 und 51 Abs 2 wird jeweils die Wortfolge „oder den gemäß § 46 Abs 5 bekannt gegebe nen Ersatzmitgliedern“ durch die Wortfolge „oder den gemäß § 20 Abs 5 zweiter Satz bekannt gegebenen Mit gliedern des Landtages“ ersetzt. 6. Nach § 81 wird eingefügt: „9a. Unterabschnitt Aktuelle Stunde § 81a (1) Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von The men, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. Anträge zur Sache können in der Aktuellen Stunde nicht gestellt werden. (2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn es a) die Präsidialkonferenz beschließt oder b) von einer Landtagspartei oder von der Landesregierung unter Angabe des Themas verlangt wird. (3) Verlangen gemäß Abs 2 lit b dürfen nur für die näch ste Sitzung des Landtages und von jeder Land tagspartei nur zu einem Thema gestellt werden. Das Ver langen muss die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzen den des Landtagsklubs oder bei anderen Landtagsparteien die eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Land tages, die dieser Landtagspartei angehören, enthalten. Es ist beim Präsidenten bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, einzubringen. § 61 findet sinngemäß Anwendung. (4) In einer Sitzung des Landtages findet jeweils nur eine Aktuelle Stunde zu einem Thema statt. Aktuelle Stunden gemäß Abs 2 lit a haben Vorrang vor solchen auf Verlangen gemäß Abs 2 lit b. Werden mehrere solche Verlangen ein gebracht, entscheidet die Präsidialkonferenz darüber, wel ches Thema in der Aktuellen Stunde besprochen werden soll. Davon sind die Mitglieder des Landtages und die Mit glieder der Landesregierung unverzüglich zu verständigen. (5) In einer gemäß Abs 2 lit b verlangten Aktuellen Stunde erhält über Verlangen ein Redner aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gestellt haben, bzw der Landesregierung als Erster das Wort. Die einzelnen Mitglieder des Landtages dürfen je Wortmel dung nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit der einzelnen Mitglieder der Landesregierung darf einmal zehn Minuten und ansonsten jeweils fünf Minuten nicht überschreiten. (6) Die Dauer der Aktuellen Stunde ist auf eine Stunde beschränkt. Überschreitet die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Zeit 30 Minu ten, verlängert sich die Aktuelle Stunde um weitere 30 Mi nuten. Eine Verlängerung der Aktuellen Stunde tritt auch insoweit ein, als es zur Erwiderung auf eine Wortmeldung eines Mitgliedes der Landesregierung durch jeweils einen Sprecher jeder Landtagspartei erforderlich ist.“ 7. Im § 83 Abs 3 entfällt der 3. Satz. 8. Im § 94 wird angefügt: „(3) Die §§ 28 Abs 2, 29 Abs 1, 30, 36, 46, 50 Abs 2, 51 Abs 2, 81a und 83 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2002 treten mit 15. April 2002 in Kraft.“ Griessner Schausberger 35. Gesetz vom 6. Februar 2002, mit dem das Gesetz über das Landesgesetzblatt geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/ 1993, wird geändert wie folgt: 1. § 5 lautet: „Druckfehlerberichtigung § 5 (1) Das Amt der Landesregierung kann mittels Kund machung berichtigen: 1. Druckfehler in Verlautbarungen des Landesgesetzblat tes; 2. Verstöße in Bezug auf die innere Einrichtung des Lan desgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Stücke und Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Aus gabe- und Versendungstages udgl). (2) Druckfehler im Sinn des Abs 1 Z 1 ist jede Abwei chung des Kundmachungstextes vom Original der zu ver lautbarenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Druckle gung unterlaufen ist, unabhängig davon, ob durch seine Berichtigung der materielle Inhalt der Rechtsvorschrift ge ändert wird. (3) (Verfassungsbestimmung) In der Kundmachung kann der Beginn der verbindlichen Kraft mit dem sich aus § 7 ergebenden Zeitpunkt angeordnet werden, wenn ein rückwirkendes Inkrafttreten eine verfassungswidrige Rechtslage schaffen würde. Eine solche Kundmachung ist vom Landeshauptmann zu erlassen.“ 2. Im § 8 wird angefügt: „(3) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 tritt mit 19. April 2002 in Kraft.“ Griessner Schausberger 162 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 34, 35 163LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2002, Nr 36, 37 36. Gesetz vom 6. Februar 2002, mit dem das Grundver kehrsgesetz 2001 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, wird geändert wie folgt: Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt: „§ 38 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Über gangsbestimmungen dazu“. 1. Im § 29 Abs 6 entfällt die Wortfolge „der Österrei chischen Nationalbank und“. 2. Nach § 37 wird angefügt: „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 38 § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.“ Griessner Schausberger 37. Kundmachung des Landeshauptmannes von Salz burg vom 3. April 2002 über die Aufhebung einer Be stimmung des Landesvergabegesetzes durch den Verfas sungsgerichtshof Auf Grund des Art 140 Abs 5 und 6 des Bundes verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundge macht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2002, G 363/01-10, zugestellt am 14. März 2002, § 2 Abs 2 des Landesvergabegesetzes, LGBl Nr 1/ 1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2000 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft. Frühere ge setzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksam keit. Der Landeshauptmann: Schausberger Die auf der ersten Seite dieses Stückes im Inhaltsverzeichnis bei den Gesetzen enthaltenen Angaben beziehen sich auf die Gesetzesmaterialien dazu (IA = Initiativantrag, RV = Regierungsvorlage, AB = Ausschussbericht). Sie können von der Landtagskanzlei, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon 0 66 2/80 42-24 43, Fax 0 66 2/80 42-29 10, zum Selbstkosten preis bezogen werden. Die Landesgesetzblätter sind zu beziehen beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon 0 66 2/80 42-20 47, Fax 0 66 2/80 42-21 61. Bezugspreis im Jahresabonnement 39,97/öS 550,–