Law amending the Hunting Law 1993
Made 2007-12-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Salzburg
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, seasons
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Jahrgang 2008 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 15. Februar 2008 15 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 143 und Ausschussbericht 197, jeweils 5. Sess) können von der Landtagskanzlei, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-32 50, Fax (0662) 80 42-27 75, zum Selbstkos tenpreis bezogen werden bzw sind unter der Internet-Adresse http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm abfragbar. 7. Gesetz vom 12. Dezember 2007, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/2006, wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Die den § 104 betreffende Zeile lautet: „§ 104 Halten von besonders geschützten Wildtieren“ 1.2. Nach § 104 wird eingefügt: „§ 104a Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen § 104b Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall § 104c Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall“ 2. Im § 54 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1. Im zweiten Satz werden nach der Verweisung auf (§) „90 Abs 1 und 2“ die Zahlen „, 104b, 104c“ eingefügt. 2.2. Im fünften Satz wird die Verweisung auf „§ 104 Abs 4“ durch die Verweisung auf „§ 104b“ ersetzt. 3. Im § 60 Abs 3a wird im zweiten Satz die Verweisung auf „§ 104 Abs 4“ durch die Verweisung auf „§ 104b“ ersetzt. 4. Im § 72 werden folgende Änderungen vorgenommen: 4.1. Im Abs 1 lautet der dritte Satz: „Die Bewilligung ist bei Wildarten, die gemäß § 103 Abs 1 einen besonderen Schutz genießen, nur unter den Voraussetzungen und zu den Zwecken gemäß § 104b zu erteilen.“ 4.2. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: „Die Landesregierung kann Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften jedoch die Verwendung von Fallen, die andere als besonders geschützte Tiere (§ 103 Abs 1) töten sollen, mit Bescheid anordnen oder bewilligen, wenn a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch Wildtiere bedroht wird und diese Bedrohung nicht anders ver mieden werden kann oder b) vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können.“ 5. Im § 100a werden folgende Änderungen vorgenommen: 5.1. In der Z 3 wird die Bezeichnung „97/62/EG“ durch die Bezeichnung „2006/105/EG“ ersetzt. 5.2. In der Z 6 wird die Bezeichnung „97/49/EG“ durch die Bezeichnung „2006/105/EG“ ersetzt. LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2008, Nr 7 6. § 104 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Halten von besonders geschützten Wildtieren § 104 (1) Die Behörde kann das Halten einer geringen Zahl von besonders geschützten Wildtieren bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art 1 lit i der FFH-Richtlinie) verweilen. (2) Keine Bewilligung ist erforderlich: a) für das Halten von Wildtieren in bewilligten Zoos (§ 26 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004) und in wissenschaftli chen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs 1 des Tierschutzgesetzes angezeigt haben; b) für das Halten von Federwildarten, die im Anhang II/2 der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten ge nannt sind. (3) In der Bewilligung sind die Art und die Höchstzahl der Tiere, die gehalten werden dürfen, genau zu bestimmen. Die Halter von besonders geschützten Wildtieren sind mit Ausnahme der im Abs 2 enthaltenen Tierhaltungen von der Be hörde in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Bei Missständen ist die Bewilligung zu entziehen, soweit nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen eine artgerechte Haltung sichergestellt werden kann. Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen § 104a (1) Das Verbot des Fangens und Tötens gemäß § 103 Abs 2 lit a gilt nicht für die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72 Abs 3 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten, für die gemäß § 59 Abs 1 zweiter Satz ein Abschussplan festgelegt worden ist oder die im Anhang II/2 der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind. (2) Die Verbote des Besitzes, Transportes usw gemäß § 103 Abs 2 lit e gelten nicht für Haarwild, wenn die Tiere (ein schließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Ver kehr gebracht worden sind. (3) Die Verbote des Verkaufs, Transportes usw gemäß § 103 Abs 2 lit f gelten nicht für Rebhühner, Fasane, Ringeltau ben und Stockenten, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht worden sind. Die Landesregierung kann weiters mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 lit f für die im Anhang III Teil 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Fe derwildarten vorsehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art die Populationsgröße, die geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Art in der gesamten Gemein schaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen. Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall § 104b Die Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs 2 erteilen, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und die Populationen der betroffenen Art in ihrem na türlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art 1 lit i der FFH-Richtlinie) verweilen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden: a) zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume; b) zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen, an Viehbeständen, an Wäldern, Fischwässern sowie bei Haarwild auch an sonstigem Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder bei Haarwild auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder an positiven Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts; e) zur Ergänzung des Bestandes der Art oder zu deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht; f) zum Handel mit einer geringen Menge von Tieren, Teilen von Tieren oder aus den Tieren gewonnenen Erzeugnissen jener Federwildarten, die gemäß § 104a Abs 1 gefangen oder getötet werden dürfen. 16 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2008, Nr 7 Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall § 104c (1) Die Landesregierung kann auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung die Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) für jährlich eine geringe Zahl von Tieren der gemäß § 103 Abs 1 lit b besonders ge schützten Federwildarten zulassen, wenn die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art 1 lit i der FFH-Richtlinie) verwei len. Der Bestimmung der Zahl von Tieren, für die höchstens eine Ausnahme erteilt werden kann, ist die Populationsgrö ße und Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) der betroffenen Art zugrunde zu legen. (2) In einer Verordnung gemäß Abs 1 sind für jeden Verwaltungsbezirk unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten sowie der klimatischen und geographischen Verhältnisse des Verbreitungsgebietes der betroffenen Art für jedes Jahr gesondert festzulegen: 1. die Art der Tiere sowie die Höchstzahl und das Geschlecht der Tiere, für die eine Ausnahme erteilt werden kann; 2. der Zeitraum, für den eine Ausnahme erteilt werden kann, und 3. weitere Einschränkungen und Bedingungen, unter denen eine Ausnahme erteilt werden kann, soweit sie zur Erhal tung des Bestandes erforderlich sind. (3) Die Landesregierung hat auf Änderungen der den Festlegungen gemäß Abs 1 und 2 zugrunde liegenden Gegeben heiten und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen. (4) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 oder Abs 3, die auch auf dem Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern wirksam werden soll, den Salzburger Nationalparkfonds zu hören. (5) Die Bezirksjägermeister können im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs 1 Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) erteilen, wenn es keine andere zufriedenstel lende Lösung gibt. Dabei sind die Art, die Zahl und das Geschlecht der Tiere, der Zeitraum und der räumliche Bereich, in dem die Ausnahme gilt, genau festzulegen. Die Bezirksjägermeister haben bei der Erteilung von Ausnahmen das Allge meine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. (6) Die Bezirksjägermeister haben der Landesregierung jede gemäß Abs 5 erteilte Ausnahme zu übermitteln. Die Lan desregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs 5 im vergangenen Jahr zu übermitteln.“ 7. Im § 149 wird angefügt: „und § 104b (Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall).“ 8. Im § 150 wird die Verweisung auf „§ 104 Abs 2 (Haltung besonders geschützter Wildtierarten)“ durch die Verweisung auf „§ 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten)“ ersetzt. 9. Im § 158 Abs 1 wird in der Z 27 der Klammerausdruck „(§§ 103 und 104)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 103 bis 104c)“ ersetzt. 10. Im § 162 wird angefügt: „(10) Die §§ 54 Abs 1, 60 Abs 3a, 72 Abs 1 und 3, 100a, 104 bis 104c, 149, 150 und 158 Abs 1 in der Fassung des Ge setzes LGBl Nr 7/2008 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Holztrattner Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 17