Law amending the Electricity Management Law
Made 2014-07-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, standards, protection of environment
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Text
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38. Gesetz: Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Änderung XXIX. LT: RV 36/2014, 4. Sitzung 2014 Gesetz über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes1 Der Landtag hat beschlossen: Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der § 2 Z. 15 lautet: „15. „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aero- thermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Was- serkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas), wobei aerothermische Energie eine Energie ist, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist und hydrothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;“
2. Der § 2 Z. 53 lautet: „53. „Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Re- gelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und ver- brauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen; die Sekundär- regelung umfasst auch die Ausfallsreserve, das ist jener Anteil der Sekundärregelung, der au- tomatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient; die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;“
3. In den §§ 2 Z. 60 und 30 Abs. 1 und 2 werden jeweils der Ausdruck „VKW-Netz AG“ durch den Aus- druck „Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH“ ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „25 kW“ durch den Ausdruck „100 kW“ ersetzt.
5. Im § 8 Abs. 1 entfällt die lit. c und wird die Wortfolge „lit. a, b oder c“ durch die Wortfolge „lit. a oder b“ ersetzt.
6. Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „lit. a, b oder c“ durch die Wortfolge „lit. a oder b“ ersetzt.
7. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Diese Regelung hat den Kriterien nach § 23 Abs. 3 lit. a bis d und dem Grundsatz der Kostenverursa- chung zu entsprechen.“
8. Der § 45 Abs. 5 lautet: „(5) Wenn zu erwarten ist, dass die Zahlungsverpflichtungen eines Haushaltskunden nicht oder nicht zeitgerecht erfüllt werden, kann die Belieferung nach Abs. 3 von einer Vorauszahlung oder einer sonsti- gen Sicherheitsleistung (z.B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbü- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2014, 38. Stück, Nr. 38 2 von 2 chern) in angemessener Höhe abhängig gemacht werden. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung kann mit Zustimmung des Kunden nach Information über Funktionsweise und anfallende Kosten auch eine Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung erfolgen.“
9. Nach dem § 45 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt: „(6) Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung be- ruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Voraus- zahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilzahlung für einen Monat übersteigt. Kommt der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.“
10. Im § 45 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 bezeichnet.
11. Dem § 45 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt: „(8) Wenn sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG oder Kleinunternehmen gegenüber Netzbetreibern auf die Pflicht zur Grundversorgung berufen, sind diese, unbeschadet bis zu diesem Zeit- punkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Für Verbraucher gilt der Abs. 6 sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneu- ten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für zukünftige Netznutzung und Lieferung. Der § 82 Abs. 3 des Elektrizitäts- wirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzuges sinngemäß. (9) Abweichend von Abs. 8 dritter Satz sind Netzbetreiber und Lieferanten nicht verpflichtet, Klein- unternehmen mit Lastprofilzähler die Prepaymentzahlung zu ermöglichen. (10) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstän- de beim Netzbetreiber und Lieferanten beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“
12. Im § 45a Abs. 2 lit. g wird der Ausdruck „§ 45 Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 45 Abs. 3 bis 10“ ersetzt.
13. Im § 48a wird nach dem Wort „Energiebinnenmarkt“ die Wortfolge „in der Entscheidung 2007/74/EG“ eingefügt.
14. Der § 54b Abs. 2 lit. e lautet: „e) Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und mög- lichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewäh- ren; dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Se- kundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsver- fahrens nach § 31a dieses Gesetzes sowie nach § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisa- tionsgesetzes 2010.“
15. Im § 61 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „VKW-Netz AG“ durch den Ausdruck „Vorarlberger Energie- netze GmbH“ ersetzt.
16. Im § 62 Abs. 1 lit. p wird die Wortfolge „entgegen dem § 45 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wortfolge „oder Netzbetreiber entgegen dem § 45 Abs. 3 bis 6, 8 oder 10“ ersetzt. Die Landtagspräsidentin: Der Landeshauptmann: Dr. Gabriele Nußbaumer Mag. Markus Wallner