Law amending the Electricity Management Law
Made 2011-12-06 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, standards, protection of environment
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§ 29 Abs. 2 oder 4 nicht vor oder ist“ durch das Wort „Ist“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „unter 43. Im nunmehrigen § 31 Abs. 1 lit. n werden nach Berücksichtigung der in § 29 Abs. 2 und 4 fest- dem Wort „Primärregelleistung“ die Wortfolge gelegten Voraussetzungen“ und wird die Wort- „und Sekundärregelleistung“ eingefügt und der folge „die VKW-Übertragungsnetz AG die Ausdruck „§ 31b“ durch die Wortfolge „§ 31a Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 und 4 erfüllt und nach § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und und“ durch die Wortfolge „die VKW-Netz AG –organisationsgesetzes 2010“ ersetzt. bzw. deren Rechtsnachfolger“ ersetzt. 44. Im nunmehrigen § 31 Abs. 1 lit. p wird der Aus- 34. Im § 30 werden der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 druck „lit. p“ durch den Ausdruck „lit. o“ und am bezeichnet und im nunmehrigen Abs. 3 die Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Wortfolge „Auf die Ermittlung der Entschädi- gung sind die Bestimmungen des Eisenbahn- 45. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende lit. q bis z enteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden“ angefügt: durch die Wortfolge „Für das Entschädigungs- „q) die Zusammenarbeit mit der Agentur sowie verfahren gilt der § 16 sinngemäß“ ersetzt. der Regulierungsbehörde, um die Kompati- bilität der regional geltenden Regulierungs- 35. Nach dem nunmehrigen § 30 Abs. 3 wird fol- rahmen und damit die Schaffung eines Wett- gender Abs. 4 eingefügt: bewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu ge- „(4) Die Zusammenfassung der Regelzone währleisten; nach Abs. 1 mit anderen Regelzonen in Form r) Verfügung über ein oder mehrere integrierte eines gemeinsamen Betriebs durch einen Re- Systeme, die sich auf einen oder mehrere gelzonenführer ist zulässig.“ Mitgliedstaaten erstrecken, für Zwecke der Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 55 123 Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der 50. Im § 34 Abs. 1 lit. d werden die Wortfolge „Kun- Netzsicherheit auf regionaler Ebene; den sowie Erzeugern“ durch das Wort „Nut- s) die Koordination der regionalen und überre- zungsberechtigten“ und das Wort „Systemnut- gionalen Berechnungen von grenzüber- zungstarifen“ durch das Wort „Systemnutzungs- schreitenden Kapazitäten und deren Ver- entgelte“ ersetzt. gabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 714/2009; 51. Im § 34 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „ihrer t) die grenzüberschreitende Abstimmung von Konzernunternehmen oder Aktionäre“ durch Maßnahmen, die der Markttransparenz die- die Wortfolge „der mit dem Verteilernetzbetrei- nen; ber verbundenen Unternehmen“ ersetzt. u) die Durchführung einer Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten; 52. Im § 34 Abs. 1 lit. m wird nach dem Wort „ein- v) die Zusammenarbeit mit anderen Regelzo- zurichten,“ die Wortfolge „die nur die dafür not- nenführern, um eine regionale Bewertung wendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfül- bzw. Prognose der Versorgungssicherheit len hat,“ eingefügt. vorzunehmen; w) die Zusammenarbeit mit anderen Regelzo- 53. Im § 34 Abs. 1 werden am Ende der lit. r der nenführern, um eine regionale Betriebspla- Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol- nung unter Austausch der erforderlichen gende lit. s bis v angefügt: Daten durchzuführen und koordinierte Netz- „s) elektrische Energie, die zur Deckung von betriebssicherheitssysteme zu verwenden; Verlusten und Kapazitätsreserven im Vertei- x) die Vorlage der Regeln für das Engpassma- lernetz verwendet wird, nach transparenten, nagement einschließlich der Kapazitätszu- nicht diskriminierenden und marktorientier- weisung an den grenzüberschreitenden Lei- ten Verfahren zu beschaffen; tungen sowie jeder Änderung dieser Regeln t) den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeit- zur Genehmigung an die Regulierungsbe- punkt der Feststellung des technisch geeig- hörde; neten Anschlusspunktes über die geplante y) die Einholung und Übernahme der Ange- Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer bote für Regelenergie und die Erstellung Leistung über 50 MW zu informieren; einer Abrufreihenfolge als Vorgabe für Re- u) der Regulierungsbehörde die eingespeiste gelzonenführer; Ökoenergie bekanntzugeben; z) die Ergreifung besonderer Maßnahmen, wenn v) als vertikal integrierter Verteilernetzbetrei- keine Angebote für Regelenergie vorliegen.“ ber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, Vor- 46. Im § 31 Abs. 2 werden die Wortfolge „Verän- sorge zu treffen, dass in der Kommunika- derung der Kraftwerksverfügbarkeit“ durch die tions- und Markenpolitik eine Verwechs- Wortfolge „Veränderung der Verfügbarkeit von lung in Bezug auf die eigene Identität der Erzeugungsanlagen“ ersetzt, nach der Wortfolge Versorgungssparte des vertikal integrierten „Dabei ist“ die Wortfolge „Erzeugungsanlagen, Unternehmens ausgeschlossen ist.“ in denen elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, der Vorrang zu 54. Der § 34 Abs. 2 lautet: geben und“ eingefügt und das Wort „Systemnut- „(2) Betreiber eines Verteilernetzes, die zu zungstarife“ durch das Wort „Systemnutzungs- einem vertikal integrierten Unternehmen gehö- entgelte“ ersetzt. ren und an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben ein Gleich- 47. Im § 31 Abs. 3 werden die Wortfolge „Verän- behandlungsprogramm aufzustellen und für die derung der Kraftwerksverfügbarkeit“ durch die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung Wortfolge „Veränderung der Verfügbarkeit von des Gleichbehandlungsprogramms der Behörde Erzeugungsanlagen“ und das Wort „Energie- einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungs- Control Kommission“ durch das Wort „Regu- beauftragten zu benennen. Der Verteilernetz- lierungsbehörde“ ersetzt. betreiber muss sicherstellen, dass der Gleichbe- handlungsbeauftragte Zugang zu allen Infor- 48. Der § 31a entfällt. mationen hat, über die der Verteilernetzbetrei- ber und etwaige verbundene Unternehmen ver- 49. Der § 31b wird als § 31a bezeichnet; im nun- fügen und die der Gleichbehandlungsbeauf- mehrigen § 31a Abs. 1 werden der Ausdruck tragte für die Erfüllung seiner Aufgaben benö- „§ 31 Abs. 1 lit. o“ durch den Ausdruck „§ 31 tigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat alle Abs. 1 lit. n“ und der Ausdruck „UCTE“ durch Beschwerdefälle zu dokumentieren und jähr- den Ausdruck „ENTSO“ ersetzt. lich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, 124 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 55 der Behörde sowie der Regulierungsbehörde beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen Inanspruchnahme der Grundversorgung kann vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Bestim- schriftlich oder mit E-Mail erfolgen; weiters in mungen des § 37a Abs. 2 lit. d sind sinngemäß jeder anderen technisch möglichen Form, die anzuwenden.“ der Versorger hiefür ausdrücklich anbietet.“ 55. Dem § 34 werden folgende Abs. 3 und 4 ange- 62. Nach dem § 45 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 fügt: eingefügt: „(3) Die Benennung des Gleichbehandlungs- „(4) Der Allgemeine Tarif nach Abs. 3 für beauftragten ist der Behörde unter Darlegung die Grundversorgung von Verbrauchern im Sin- der im Abs. 2 genannten Anforderungen anzu- ne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG darf nicht höher zeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. der Kunden des Versorgers im Landesgebiet, (4) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.“ KSchG sind, im Landesgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif nach Abs. 3 für die Grund- 56. Im § 35 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Z. 50“ versorgung von Kleinunternehmen darf nicht durch den Ausdruck „§ 2 Z. 59“ ersetzt. höher sein als jener Tarif, der gegenüber ver- gleichbaren Kundengruppen im Landesgebiet 57. Im § 37a Abs. 1 wird die Wortfolge „mehr als“ Anwendung findet.“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt. 63. Im § 45 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als 58. Der § 37a Abs. 2 lit. c lautet: Abs. 5 und 6 bezeichnet. „c) der Verteilernetzbetreiber über die zur Er- füllung seiner Aufgabe erforderlichen Res- 64. Der nunmehrige § 45 Abs. 5 lautet: sourcen, einschließlich der personellen, tech- „(5) Wenn zu erwarten ist, dass die Zahlungs- nischen, materiellen und finanziellen Mittel verpflichtungen eines Haushaltskunden nicht verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder nicht zeitgerecht erfüllt werden, kann die oder den Ausbau des Netzes erforderlich Belieferung nach Abs. 3 von einer Vorauszah- sind und überdies gewährleistet sein, dass lung oder einer sonstigen Sicherheitsleistung der Verteilernetzbetreiber über die Verwen- (z.B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung dung dieser Mittel unabhängig von den übri- von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemes- gen Bereichen des integrierten Unternehmens sener Höhe abhängig gemacht werden. Anstelle entscheiden kann;“ einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann mit Zustimmung des Kunden nach nach- 59. Der § 42 Abs. 7 lautet: weislicher Information über Funktionsweise und „(7) Auf das Enteignungs- und Entschädi- anfallende Kosten auch ein Vorauszahlungszäh- gungsverfahren ist der § 16 lit. a bis f anzuwen- ler zur Verwendung gelangen. Dem Verbrau- den.“ cher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im 60. Der § 44 Abs. 7 lautet: Zusammenhang mit der Aufnahme der Beliefe- „(7) Auf das Enteignungs- und Entschädi- rung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszah- gungsverfahren ist der § 16 lit. a bis f anzuwen- lung abverlangt werden, welche die Höhe einer den.“ Teilzahlung für einen Monat übersteigt. Kommt der Verbraucher während sechs Monaten nicht 61. Der § 45 Abs. 3 lautet: in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Si- „(3) Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich cherheitsleistung zurückzuerstatten und von die Versorgung von Haushaltskunden zählt, ha- einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung erneut ein Zahlungsverzug eintritt.“ von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z.B. Internet) zu veröffent- 65. Im nunmehrigen § 45 Abs. 6 werden die Wort- lichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif folge „ein Versorger bereit ist“ durch die Wort- und den geltenden Allgemeinen Geschäftsbe- folge „ein Versorger zu für den Kunden günsti- dingungen nach § 45a Verbraucher im Sinne geren Bedingungen bereit ist“ ersetzt, der Punkt des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Konsumentenschutz- am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und gesetzes (KSchG) und Kleinunternehmen, die folgender Satz angefügt: „der § 82 Abs. 3 des sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsge- berufen, im Landesgebiet, soweit sie eine Ver- setzes 2010 (zweimalige Mahnung mit Nach- sorgung anbieten, mit elektrischer Energie zu fristsetzung) gilt sinngemäß.“ Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 55 125 66. Im § 45a Abs. 2 wird das Wort „insbesondere“ „Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsge- durch das Wort „zumindest“ ersetzt und nach setzes“ der Ausdruck „2010“ eingefügt. der lit. d folgende lit. e eingefügt: „e) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsre- 77. Im § 48a Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Richt- gelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich linie 2004/8/EG“ die Wortfolge „über die För- vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich derung einer am Nutzwärmebedarf orientierten fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;“ Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt“ eingefügt. 67. Im § 45a Abs. 2 lit. g werden der Ausdruck „§ 45 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 45 78. Im § 48b Abs. 1 werden der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 bis 5“ und der Punkt am Ende durch Z. 19“ durch den Ausdruck „§ 2 Z. 24“ und das einen Strichpunkt ersetzt. Wort „Energie-Control GmbH“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt. 68. Dem § 45a Abs. 2 wird folgende lit. h angefügt: „h) Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflich- 79. Im § 48b Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Ener- tet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wo- gie aus hocheffizienter KWK“ durch die Wort- bei eine Zahlung zumindest zehn Mal jähr- folge „elektrischer Energie aus hocheffizienter lich jedenfalls anzubieten ist.“ KWK gemäß Anlage III des Elektrizitätswirt- schafts- und –organisationsgesetzes 2010 und 69. Der § 46 Abs. 3 entfällt. gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Euro- päischen Kommission“ ersetzt. 70. Im § 48 Abs. 1 lit. d wird das Wort „Kraftwerks- verfügbarkeit“ durch die Wortfolge „der Verfüg- 80. Im § 48b Abs. 2 lit. b wird vor der Wortfolge barkeit von Erzeugungsanlagen“ ersetzt. „die Art“ die Wortfolge „die Bezeichnung,“ ein- gefügt. 71. Im § 48 Abs. 1 lit. e werden die Wortfolge „Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetrei- 81. Im § 48b Abs. 2 lit. g wird nach dem Wort bers“ durch die Wortfolge „der Verfügbarkeit „Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsge- von Erzeugungsanlagen“ ersetzt und der Punkt setzes“ der Ausdruck „2010“ eingefügt und der am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. 72. Dem § 48 Abs. 1 wird folgende lit. f angefügt: 82. Dem § 48b Abs. 2 werden folgende lit. h bis k „f) auf Anordnung des Regelzonenführers mit angefügt: technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei „h) das Datum der Inbetriebnahme der Anlage; erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen i) genaue Angaben über erhaltene Förderungen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die und die Art der Förderregelung; Sekundärregelung bereit zu stellen und zu j) die Bezeichnung des Ausstellers und des aus- erbringen.“ stellenden Staates; k) das Ausstellungsdatum des Herkunftsnach- 73. Im § 48 Abs. 2 werden die Wortfolge „Elektrizi- weises.“ tätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks)“ durch das Wort „Erzeugungsanlagen“ und der Aus- 83. Dem § 48b wird folgender Abs. 6 angefügt: druck „§ 31b“ durch den Ausdruck „§ 31a“ er- „(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnach- setzt. weises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunfts- 74. Im § 48 Abs. 3 werden die Wortfolge „Elektrizi- nachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt tätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks)“ durch wird.“ das Wort „Erzeugungsanlagen“ und der Aus- druck „§ 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 des Elektrizitäts- 84. Im § 48c Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Elek- wirtschafts- und –organisationsgesetzes“ durch trizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes“ den Ausdruck „§ 63 Z. 1 bis 3 des Elektrizitäts- die Wortfolge „2010 und der Entscheidung wirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010“ 2008/952/EG der Europäischen Kommission“ ersetzt. eingefügt. 75. Im § 48 Abs. 4 wird das Wort „Elektrizitätser- 85. Im § 50 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Energie- zeugungsanlagen“ durch das Wort „Erzeugungs- Control GmbH“ durch das Wort „Regulierungs- anlagen“ ersetzt. behörde“ ersetzt. 76. Im § 48a Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort 86. Im § 51 Abs. 2 werden das Wort „Energie-Con- 126 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 55 trol GmbH“ durch das Wort „Regulierungsbe- 94. Der § 55 Abs. 2 lautet: hörde“ und der Ausdruck „§ 46 Abs. 5 des Elek- „(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus trizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes“ a) Zuweisungen an das Land aufgrund der Öko- durch den Ausdruck „§ 86 Abs. 5 des Elektrizi- stromregelungen des Bundes, tätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010“ b) sonstigen Zuwendungen sowie ersetzt. c) dem Zinsertrag der Fondsmittel.“ 87. Im § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 47 Abs. 4 95. Im § 55 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und b“ des Elektrizitätswirtschafts- und –organisations- und wird die Wortfolge „für die Zwecke nach gesetzes der Genehmigung der Energie-Control den §§ 22b Abs. 6 und 30 Abs. 5 und 6 des Öko- GmbH“ durch die Wortfolge „§ 87 Abs. 4 des stromgesetzes“ durch die Wortfolge „entspre- Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsge- chend den Zweckwidmungen nach den Öko- setzes 2010 der Genehmigung der Regulierungs- stromregelungen des Bundes“ ersetzt. behörde“ ersetzt. 96. Die Bezeichnung des IX. Hauptstücks lautet: 88. Im § 53 Abs. 1 werden das Wort „Energie-Con- trol GmbH“ durch das Wort „Regulierungsbe- „IX. Hauptstück hörde“ und das Wort „Elektrizitätswirtschafts- Behörden, Allgemeine Bedingungen, und –organisationsgesetzes“ durch den Ausdruck Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben, „Elektritätswirtschafts- und –organisationsge- Elektrizitätsbeirat“ setzes 2010“ ersetzt. 97. Im § 57 Abs. 3 wird die Wortfolge „Anhang A 89. Im § 53 Abs. 2 lit. a Z. 5 werden nach dem Wort der Richtlinie 2003/54/EG“ durch die Wortfolge „Elektrizitätswirtschafts- und –organisations- „Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG“ ersetzt. gesetzes“ der Ausdruck „2010“ und nach dem Wort „Ausübungsvoraussetzungen“ ein Beistrich 98. Im § 57 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort und die Wortfolge „die Aufgaben“ eingefügt. „Systemnnutzungstarife“ durch das Wort „Sys- temnutzungsentgelte“ ersetzt. 90. Im § 53 Abs. 5, 6 und 8 und im § 54 Abs. 1 wer- den jeweils das Wort „Energie-Control GmbH“ 99. Im § 57 Abs. 6 werden der Ausdruck „§§ 24 durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt. Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes“ durch den Ausdruck 91. Im § 54 Abs. 2 werden das Wort „Konkurs- „§§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und oder Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „In- –organisationsgesetzes 2010“ und das Wort solvenzverfahren“ und die Wortfolge „die Kon- „Energie-Control Kommission“ durch das Wort kurseröffnung mangels Masse abgewiesen wird“ „Regulierungsbehörde“ ersetzt. durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht er- 100. Im § 57 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 öffnet wird“ ersetzt. eingefügt: „(7) Werden neue Allgemeine Netzbedin- 92. Im § 54a Abs. 2 lit. a wird das Wort „System- gungen bzw. deren Änderungen von der Re- nutzungstarife“ durch das Wort „Systemnut- gulierungsbehörde genehmigt, hat der Netz- zungsentgelte“ ersetzt. betreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem 93. Im § 54b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 70 Abs. 2 persönlich an sie gerichteten Schreiben oder des Elektrizitätswirtschafts- und –organisations- über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch gesetzes“ durch den Ausdruck „§ 113 Abs. 2 bekanntzugeben; auf Wunsch sind den Netz- des Elektrizitätswirtschafts- und –organisations- benutzern die Allgemeinen Netzbedingungen gesetzes 2010“ ersetzt, entfallen die lit. a und e, bzw. deren Änderungen zur Verfügung zu stel- werden die bisherigen lit. b bis d als lit. a bis c len. In diesem Schreiben oder auf der Rech- und die bisherigen lit. f und g als lit. d und e nung sind die neuen Allgemeinen Bedingun- bezeichnet und wird in der nunmehrigen lit. e gen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die Wortfolge „Regelenergie (ungewollter Aus- die bei der Änderung einzuhalten sind, nach- tausch, Sekundärregelung, Minutenreserve), vollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allge- Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente“ meinen Netzbedingungen bzw. die Änderun- durch die Wortfolge „Regelenergie und -leistung gen gelten ab dem nach Ablauf von drei Mo- (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär- und naten folgenden Monatsersten nach Genehmi- Tertiärregelung) oder ähnliche Marktinstrumen- gung durch die Regulierungsbehörde als ver- te“ ersetzt. einbart.“ Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 55 127 101. Im § 57 werden der bisherige Abs. 7 als Abs. 8 a) von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüs- bezeichnet und im nunmehrigen Abs. 8 der se inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; Ausdruck „§ 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirt- durchgeführte Wartungs- und Reparatur- schafts- und –organisationsgesetzes“ durch dienste (Tausch von defekten Zählern oder den Ausdruck „§ 87 Abs. 4 des Elektrizitäts- Schaltgeräten, Plombierungen, Eichtausch, wirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010“ periodischer Schaltgerätetausch) inklusive und das Wort „Energie-Control GmbH“ durch jeweils hierfür eingehobener Gebühren und das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt. benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen 102. Der bisherige § 57 Abs. 8 entfällt. inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Ver- 103. Im § 57a Abs. 1 wird das Wort „Energie-Con- sorgungsunterbrechungen, Ursache und trol Kommission“ durch das Wort „Regulie- betroffene Spannungsebenen; Merkmale rungsbehörde“ ersetzt. der Spannung in öffentlichen Elektrizitäts- versorgungsnetzen; Anzahl der Netzzu- 104. Im § 60 Abs. 2 werden die Wortfolge „den tritts- und Netzzugangsanträge sowie de- Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ren durchschnittliche Bearbeitungsdauer; durch die Wortfolge „den zuständigen Bun- b) von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der desminister“ und das Wort „Energie-Control Versorgerwechsel sowie gewechselte Men- GmbH“ durch das Wort „Regulierungsbehör- gen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebe- de“ ersetzt. nen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltun- 105. Nach dem § 60 wird folgender § 60a eingefügt: gen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; „§ 60a Zahl der Neuan- und Abmeldungen; An- Überwachungsaufgaben zahl der eingesetzten Vorauszahlungszäh- (1) Die Landesregierung hat den Elektrizi- ler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten tätsmarkt laufend zu überwachen, insbesondere Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt a) die Versorgungssicherheit in Bezug auf gemacht wurden, inklusive Anzahl der Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes nicht erfolgreich abgeschlossenen Wech- sowie die kommerzielle Qualität der Netz- sel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Be- dienstleistungen, lieferung nach Unterbrechung aufgrund b) den Grad der Transparenz am Elektrizi- von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrech- tätsmarkt unter besonderer Berücksichti- nungen und Anteil der Rechnungen, die gung der Großhandelspreise, später als sechs Wochen nach Beendigung c) den Grad und die Wirksamkeit der Markt- des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl öffnung und den Umfang des Wettbewerbs der Kundenbeschwerden und -anfragen auf Großhandelsebene und Endverbrau- samt Gegenstand (wie Rechnung und Rech- cherebene einschließlich etwaiger Wettbe- nungshöhe oder Zähler, Ablesung und Ver- werbsverzerrungen oder -beschränkungen, brauchsermittlung) sowie die durchschnitt- d) etwaige restriktive Vertragspraktiken ein- liche Bearbeitungsdauer der Beschwerden; schließlich Exklusivitätsbestimmungen, die c) von Versorgern: Verrechnete Energieprei- große gewerbliche Kunden daran hindern se in Eurocent/kWh je definierter Kunden- können, gleichzeitig mit mehreren Anbie- gruppe; Anzahl der Versorgerwechsel so- tern Verträge zu schließen oder ihre Mög- wie gewechselte Mengen (kWh), jeweils lichkeiten dazu beschränken, getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der e) die Dauer und Qualität der von Übertra- eingegangenen Beschwerden samt Be- gungs- und Verteilernetzbetreibern vorge- schwerdegründen; Anzahl der versorgten nommenen Neuanschluss-, Wartungs- und Endverbraucher samt Abgabemenge je de- sonstiger Reparaturdienste, finierter Kundengruppe. f) die Investitionen in die Erzeugungskapazi- (3) Die Landesregierung kann mit Verord- täten mit Blick auf die Versorgungssicher- nung über Erhebungsmasse, -einheiten und heit. -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, (2) Folgende Daten sind der Landesregie- Zeitabstände und Verfahren der laufenden rung zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genann- Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den ten Aufgaben und der Regulierungsbehörde nach Abs. 2 zu übermittelnden Daten erlassen. bis spätestens 31. März des jeweiligen Folge- (4) Die Landesregierung hat laufend zu jahres elektronisch zu übermitteln: beobachten, ob ein Verteilernetzbetreiber, an 128 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 55 dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kun- Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3) nicht nach- den angeschlossen sind und der Teil eines ver- kommt; tikal integrierten Unternehmens ist, diesen Um- n) ein Verteilernetz ohne Konzession (§ 36) stand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt. betreibt oder die besonderen Konzessions- (5) Die Landesregierung hat der Regulie- voraussetzungen (§ 37a) nicht erfüllt; rungsbehörde jährlich einen zusammenfas- o) die Ausübung der Konzession ohne Be- senden Bericht über die nach dem Gleichbe- willigung einem Pächter überträgt (§ 40); handlungsprogramm getroffenen Maßnahmen p) als Versorger, zu dessen Tätigkeitsbereich der Verteilernetzbetreiber vorzulegen und die Versorgung von Haushaltskunden zählt, diesen Bericht zu veröffentlichen. entgegen dem § 45 Abs. 3, 4 oder 5 einer (6) Die Behörde hat allfällige Verstöße Verpflichtung nicht nachkommt; von vertikal integrierten Verteilerunternehmen q) als Versorger keine Allgemeinen Geschäfts- gegen die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 bedingungen festsetzt oder geänderte Allge- lit. v, 34 Abs. 2 und 37a unverzüglich der Re- meine Geschäftsbedingungen nicht recht- gulierungsbehörde mitzuteilen.“ zeitig zur Genehmigung vorlegt (§§ 45a und 57a Abs. 1); 106. Der § 62 lautet: r) die Tätigkeit eines Stromhändlers ohne vor- herige Anzeige aufnimmt oder trotz Unter- „§ 62 sagung durch die Behörde ausübt (§ 46 Strafbestimmungen Abs. 1 und 2); s) als Betreiber von Erzeugungsanlagen Ver- (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, pflichtungen nach § 48 Abs. 2 bis 4 nicht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in einhält; die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf- t) als Bilanzgruppenverantwortlicher entge- baren Handlung bildet, wer gen den §§ 50 und 51 Abs. 1 einer Ver- a) eine gemäß § 5 Abs. 1 bewilligungspflich- pflichtung nicht nachkommt; tige Erzeugungsanlage ohne Bewilligung u) als Bilanzgruppenverantwortlicher keine errichtet oder betreibt; Allgemeinen Bedingungen festsetzt oder b) eine Erzeugungsanlage ohne die erforder- geänderte Allgemeine Bedingungen nicht liche Bewilligung ändert oder nach der rechtzeitig zur Genehmigung vorlegt (§§ 52 Änderung betreibt (§ 5 Abs. 2); und 57 Abs. 8); c) den Netzzugang entgegen dem § 22 Abs. 1 v) die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwort- ganz oder teilweise verweigert; licher ohne Genehmigung (§ 53) ausübt; d) als Netzbetreiber keine Allgemeinen Be- w) als Bilanzgruppenkoordinator entgegen dingungen festsetzt oder geänderte Allge- dem § 54b Abs. 2 einer Verpflichtung nicht meine Bedingungen nicht rechtzeitig zur nachkommt; Genehmigung vorlegt (§§ 23, 57 Abs. 6); x) seiner Übermittlungspflicht nach § 60a e) ein Übertragungs- oder Verteilernetz ohne Abs. 2 und 3 nicht nachkommt; geeigneten Betriebsleiter betreibt (§ 26); y) die in Bescheiden, welche aufgrund dieses f) eine vertraglich zugesicherte Leistung ent- Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Ge- gegen den Bestimmungen des § 27 unter- bote oder Verbote nicht einhält; bricht oder einstellt; z) andere als in lit. a bis y genannte Gebote g) als Übertragungsnetzbetreiber entgegen oder Verbote dieses Gesetzes oder auf- dem § 29 einer Verpflichtung nicht nach- grund dieses Gesetzes erlassener Verord- kommt; nungen nicht einhält. h) den Netzentwicklungsplan entgegen dem (2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, d,
§ 29a nicht zur Genehmigung vorlegt; e, f, m, o, r, u, v, y und z sind von der Bezirks- i) als Regelzonenführer entgegen dem § 31 hauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu einer Verpflichtung nicht nachkommt; 10.000 Euro zu bestrafen. j) als Regelzonenführer entgegen dem § 31a (3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. j, s und Abs. 2 kein Präqualifikationsverfahren x sind von der Bezirkshauptmannschaft mit durchführt; einer Geldstrafe von 10.000 Euro bis 50.000 k) der als bestehend festgestellten Anschluss- Euro zu bestrafen. pflicht (§ 33) nicht innerhalb angemesse- (4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. c, g, h, ner Frist entspricht; i, k, l, n, p, q, t und w sind von der Bezirks- l) als Verteilernetzbetreiber entgegen dem hauptmannschaft mit einer Geldstrafe von
§ 34 einer Verpflichtung nicht nachkommt; 10.000 Euro bis 50.000 Euro, wenn die Über- m) seiner Verpflichtung zur Bestellung eines tretungen von Unternehmen begangen werden, Geschäftsführers (§§ 35 Abs. 3 und 37 an deren Netz mindestens 100.000 Kunden Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 55, 56 129 angeschlossen sind, mit einer Geldstrafe von Maßnahmen mitzuteilen, die gewährleisten, 50.000 Euro bis 100.000 Euro zu bestrafen. dass in ihrer Kommunikations- und Marken- (5) Der Versuch ist strafbar.“ politik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des ver- 107. Nach dem § 64a wird folgender § 64b einge- tikal integrierten Unternehmens ausgeschlos- fügt: sen ist. (2) Vertikal integrierte Verteilernetzbetrei- „§ 64b ber, an deren Netz mindestens 100.000 Kun- Übergangsbestimmungen zur Novelle den angeschlossen sind, haben binnen drei Mo- LGBl.Nr. 55/2011 naten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsge- (1) Vertikal integrierte Verteilernetzbetrei- setzes, LGBl.Nr. 55/2011, der Behörde nach- ber, an deren Netz mindestens 100.000 Kun- zuweisen, dass die besondere Konzessions- den angeschlossen sind, sind verpflichtet, bin- voraussetzung nach § 37a Abs. 2 lit. c erfüllt nen drei Monaten nach Inkrafttreten des Ge- ist.“ setzes über eine Änderung des Elektrizitäts- wirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 55/2011, jene 108. Der § 66 entfällt. Die Landtagspräsidentin: Der Landeshauptmann: Dr. Bernadette Mennel Dr. Herbert Sausgruber 56. Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: In diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsver- Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. einigung oder gesetzliche Interessenvertretung 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, Nr. 38/ der Dienstnehmer die Betriebs(Gruppen)ver- 2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. sammlung einberufen. Diese hat zugleich einen 12/2008, Nr. 6/2010 und Nr. 1/2011, wird wie folgt neuen Wahlvorstand zu bestellen.“ geändert: 5. Dem § 191 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 1. Im § 171 Abs. 3 zweiter Satz wird der Aus- „Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensper- druck „164 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8“ durch den son gewählt, so ist diese gleichzeitig einzula- Ausdruck „164 Abs. 1 Z. 3, 4 und 8“ ersetzt. den.“ 2. Dem § 171 Abs. 3 wird folgender Satz ange- 6. Dem § 192 wird folgender Abs. 4 angefügt: fügt: „(4) Beschlüsse durch schriftliche Stimm- „Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß abgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied
§ 164 Abs. 1 Z. 5 kann nur vorgenommen wer- des Betriebsrates diesem Verfahren wider- den, wenn mindestens ein Drittel der stimmbe- spricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder rechtigten Dienstnehmer anwesend ist.“ andere vergleichbare Formen der Beschlussfas- sung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentie- 3. Im § 175 Abs. 1 wird in der lit. b am Ende das rung der Beschlussfassung zu sorgen.“ Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und die lit. c entfällt. 7. Der § 220 Abs. 1 Z. 4 lautet: „4. insoweit eine Regelung durch Kollektivver- 4. Der § 177 Abs. 6 lautet: trag oder Satzung nicht besteht, die Einfüh- „(6) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 rung und die Regelung von Akkord-, Stück- genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von Prämien und Entgelten, die auf statisti- der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. schen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, 130 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 56 Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgelt- derspruch erhoben, so ist die Kündigung des findungsmethoden beruhen, sowie der maß- Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn geblichen Grundsätze (Systeme und Metho- ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den den) für die Ermittlung und Berechnung Gekündigten eine größere soziale Härte als für dieser Löhne bzw. Entgelte;“ andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Ge- 8. Der § 222 Abs. 1 Z. 16 lautet: kündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt. „16.Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die (6) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat Einführung von leistungs- und erfolgsbe- vom Ausspruch der Kündigung zu verständi- zogenen Prämien und Entgelten nicht nur gen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des für einzelne Dienstnehmer, soweit diese gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wo- Prämien und Entgelte nicht unter § 220 chen nach Verständigung vom Ausspruch der Abs. 1 Z. 4 fallen;“ Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich wider- 9. Der § 231 Abs. 3 Z. 2 lautet: sprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Ver- „2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und langen des Dienstnehmers nicht nach, so kann der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kün- der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial digung selbst bei Gericht anfechten. Hat der ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die we- Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine sentliche Interessen des Dienstnehmers be- Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienst- einträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber nehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zu- erbringt den Nachweis, dass die Kündigung gang der Kündigung diese bei Gericht selbst a) durch Umstände, die in der Person des anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich so- Dienstnehmers gelegen sind und die be- zialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 5 nicht trieblichen Interessen nachteilig berüh- vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beab- ren, oder sichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 b) durch betriebliche Erfordernisse, die genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so einer Weiterbeschäftigung des Dienst- kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei nehmers entgegenstehen, Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei begründet ist.“ Gericht anfechten, soweit Abs. 9 nicht anderes bestimmt. 10. Im § 231 werden die bisherigen Abs. 4 bis 7 (7) Bringt der Dienstnehmer die Anfech- durch folgende Abs. 4 bis 10 ersetzt: tungsklage innerhalb offener Frist bei einem „(4) Umstände gemäß Abs. 3 Z. 2 lit. a, die örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Klage damit als rechtzeitig eingebracht. Dienstnehmers haben, der im Betrieb oder Unter- (8) Insoweit der Kläger im Zuge des An- nehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig fechtungsverfahrens sich auf einen Anfech- beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der tungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft, hat Kündigung des älteren Dienstnehmers nur dann er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfech- herangezogen werden, wenn durch die Weiter- tungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung beschäftigung betriebliche Interessen erheblich aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit nachteilig berührt werden. Bei älteren Dienst- dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber nehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch ausschlaggebend war. beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der (9) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unterneh- Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kün- men, dem der Betrieb angehört, sowie die we- digung gemäß Abs. 3 Z. 2 nicht angefochten gen des höheren Lebensalters zu erwartenden werden. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in (10) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage den Arbeitsprozess besonders zu berücksichti- statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.“ gen. Dies gilt für die Dienstnehmer, die im Zeit- punkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr voll- 11. Im § 232 Abs. 2 entfällt im zweiten Satz der endet haben, erst ab Vollendung des zweiten Ausdruck „und Abs. 4“ und im letzten Satz wird Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unterneh- der Ausdruck „Abs. 5 bis 7“ durch den Aus- men, dem der Betrieb angehört. druck „Abs. 6 bis 10“ ersetzt. (5) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündi- gung gemäß Abs. 3 Z. 2 lit. b ausdrücklich Wi- 12. Im § 233 letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 4, Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 30. Stück, Nr. 56, 57 131 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 4, 7, 8 und sicht genommenen Maßnahmen.“ 10“ ersetzt. 14. Der § 235 Abs. 1 erster Satz lautet: 13. Der § 234 Abs. 2 letzter Satz wird durch fol- „Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Be- gende Sätze ersetzt: triebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu „Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer einer Weise und in einer inhaltlichen Ausge- inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die staltung zu erfolgen, die dem Zweck angemes- es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen sen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, Auswirkungen der geplanten Maßnahme einge- die möglichen Auswirkungen der geplanten hend zu bewerten und eine Stellungnahme zu Maßnahme eingehend zu bewerten und eine der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Ver- Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme ab- langen des Betriebsrates hat der Betriebsinha- zugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat ber mit ihm eine Beratung über deren Gestal- der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über tung durchzuführen.“ die geplante Maßnahme durchzuführen. Die In- formation hat insbesondere zu umfassen: 15. Im § 239 Abs. 3 erster Satz werden nach dem a) den Grund für diese Maßnahme; Wort „Entgelts“ das Wort „und“ durch einen b) die sich daraus ergebenden rechtlichen, Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Aufstiegs- wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die möglichkeiten“ die Wortfolge „und betrieblicher Dienstnehmer; Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen“ ein- c) die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aus- gefügt. Die Landtagspräsidentin: Der Landeshauptmann: Dr. Bernadette Mennel Dr. Herbert Sausgruber 57. Gesetz über eine Änderung des Straßengesetzes Der Landtag hat beschlossen: 22/2006 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert: Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 8/1969, in der Fas- Im § 56 wird der Ausdruck „31. Dezember 2011“ sung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 26/2002, Nr. 3/2003, Nr. durch den Ausdruck „31. Dezember 2012“ ersetzt. Die Landtagspräsidentin: Der Landeshauptmann: Dr. Bernadette Mennel Dr. Herbert Sausgruber