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Laws of Austria

Law amending the Carinthia Nature Protection Law 2002

Made 2005-09-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz, mit dem das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Kärnten
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
protected area, hunting/capture

Where to read it

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Text

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  1. Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt 389 Jahrgang 2005 49. StückHerausgegeben am 28. Dezember 2005 103. Gesetz: Kärntner Naturschutzgesetz 2002; Änderung 104. Gesetz: Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung 103. Gesetz vom 29. September 2005, mit dem das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2005, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem 10. Abschnitt wird folgender 10a. Abschnitt eingefügt: „10a. Abschnitt Abgabe für die Inanspruchnahme der Natur § 50a Abgabegegenstand (1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch a) die Gewinnung von Bodenschätzen aus ei ner bewilligungspflichtigen Anlage nach § 4 lit. b und b) die Gewinnung von in festem Zustand vor kommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, unterliegt, ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzab gabe). (2) Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vor kommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, minerali sche Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten. (3) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. I Nr. 100/2003. (4) Der Ertrag der Abgabe ist von der Lan desregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden. (5) Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Er trages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird. § 50b Abgabepflichtige (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist ver pflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt. (2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Dienststelle für Landes abgaben unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt. (3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Dienststelle für Lan desabgaben hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unter liegt, hat die Dienststelle für Landesabgaben hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 50c Abgabenhöhe (1) Die Naturschutzabgabe beträgt a) 14,6 Cent pro Tonne der abgebauten Boden schätze, ausgenommen Torf, und b) 29,1 Cent pro Tonne des abgebauten Torfes. KArtN1'E.) sREGIERUNG ------- ,.-••e arntner Landesgesetzblatt (2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 ge nannten Abgabensätze durch Verordnung ent sprechend den Änderungen des von der Bun desanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines je weils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Inde xes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind je weils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzu runden ist. § 50d Anzeigepflicht, Fälligkeit, Haftung (1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende von Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 binnen zwei Wochen der Dienststelle für Landesabgaben anzuzeigen. (2) Die Abgabepflichtigen haben der Dienst stelle für Landesabgaben jeweils bis 31. März eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unter lagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Dienststelle für Landesabgaben be stimmte Zahlstelle zu überweisen. Die Über weisungspflicht besteht nicht, wenn die jewei lige Abgabensumme eines Jahres 20 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze). (3) Die Abgabepflichtigen haben Unterlagen über die Menge der gewonnenen Boden schätze oder Rohstoffe und der gewonnenen in festem Zustand vorkommenden minerali schen Rohstoffe sowie des veräußerten oder sonst verwerteten Materials dieser Boden schätze zu führen. (4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflich tung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht un verzüglich nach, so haftet er für die im Zeit raum bis zur Information der Dienststelle für Landesabgaben anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.“ 2. In § 64 wird der Ausdruck „geschützter Grünbestand“ durch den Ausdruck „Europa schutzgebiet“ ersetzt. 3. Dem § 67 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) Unbeschadet der Strafbestimmungen der Landesabgabenordnung 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Verpflich tungen nach § 50d Abs. 1 bis 3 nicht nach kommt. Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld strafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen. Er satzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tre tens dieses Gesetzes dem § 50a unterliegende Tätigkeiten bereits durchgeführt werden, ist derjenige, der diese Tätigkeiten durchführt, verpflichtet, dies der Dienststelle für Landes abgaben binnen sechs Wochen ab dem Zeit punkt nach Abs. 1 unter gleichzeitiger Angabe des Inhabers der Bewilligung nach § 4 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder der Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz mitzuteilen. (3) Die erstmalige Abgabenerklärung und Überweisung der Abgabe hat gemäß § 50d Abs. 2 bis 31. März 2007 zu erfolgen. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r 104. Gesetz vom 29. September 2005, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Aus führung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 160/2004, beschlossen: Artikel I Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K LArbO), LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 und der Gesetze LGBl. Nr. 15/1999, 63/1999, 79/2001, 53/2002, 59/2003 und 43/2005, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz ange fügt: „Der land- und forstwirtschaftlichen Pro duktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschafts pflege, sofern dafür Förderung aus öffentli chen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 103, 104390 Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.“ 2. Im § 5 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „sowie aus solchen Betrieben“ die Wortfolge „seit dem 1. Jänner 1990“ eingefügt. 3. Dem § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirt schaft gelten ferner Betriebe, die in unterge ordnetem Umfang im Verhältnis zum Haupt betrieb im Sinne der Abs. 1 oder 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestim mung in einem Naheverhältnis zum Hauptbe trieb erfolgen: a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirt schaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeord nung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194; b) Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienst leistung eines Landwirtes für einen ande ren gleichkommen; c) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssiche rung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte; d) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes auf setzen; e) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden; f) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land und forstwirtschaftlichen Betriebshaus halt anfallen, wenn dieser dem Hauptbe trieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden; g) Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechti gung erforderlich ist sowie die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Ur laubs am Bauernhof erfolgt.“ 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Befristete Dienstverhältnisse (1) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf un bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstver hältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine un terschiedliche Behandlung. (2) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Infor mation kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zu gänglicher Stelle im Unternehmen oder Be trieb erfolgen.“ 5. § 33 Abs. 1 lautet: „(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Der An spruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer auf acht Wochen, wenn das Dienstver hältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weils weitere vier Wochen behält der Dienst nehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“ 6. Im § 38 Abs. 1 werden nach dem Wort „lebt“ ein Punkt eingefügt und der zweite Halbsatz durch den Satz „Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide El ternteile ist, ausgenommen im Falle des § 39 Abs. 2, nicht zulässig.“ ersetzt. 7. Im § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „In den Fällen des Abs. 1 lit. a beginnt“ durch die Wortfolge „Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt“ ersetzt. 8. Im § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „In den Fällen des Abs. 1 lit. b beginnt“ durch die Wortfolge „Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt“ ersetzt. 9. Im § 41 Abs. 4 wird nach dem Wort „neh men“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz. 10. Im § 41 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Monaten“ der Beistrich durch ei nen Punkt ersetzt, entfällt der letzte Satzteil und wird der zweite Satz durch den Satz „Im Übrigen gelten die §§ 38 und 39.“ ersetzt. 11. Im § 46 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.“ Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104 391 12. Dem § 52 Abs. 4 lit. a wird folgende Wortfolge angefügt: „wegen Inanspruchnahme einer Alterspen sion aus der gesetzlichen Pensionsversiche rung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsge setz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG, oder“. 13. § 53 lautet: „§ 53 Freizeit während der Kündigungsfrist (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündi gungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. (2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensions versicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wur de (§ 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversi cherungsgesetzes [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955). (3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG. (4) Durch Kollektivvertrag können abwei chende Regelungen getroffen werden.“ 14. § 59 Abs. 3 lautet: „(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Be triebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über a) den Zeitpunkt oder den geplanten Zeit punkt des Übergangs, b) den Grund des Übergangs, c) die rechtlichen, wirtschaftlichen und so zialen Folgen des Übergangs für die Dienstnehmer sowie d) die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aus sicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigne ten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfol gen.“ 15. § 62 Abs. 2 lautet: „(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsüber gang und nur mit jenem Betrag, der dem fikti ven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für An sprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Be triebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften ent spricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebs überganges Rückstellungen entsprechend § 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB), dRGBl., S 219/1887, für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400, im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Ver äußerer für die im ersten oder zweiten Satz ge nannten Beträge nur für eine allfällige Diffe renz zwischen dem Wert der übertragenen Si cherungsmittel und dem Wert der fiktiven An sprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Ver äußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu in formieren. Der Erwerber hat die vom Ver äußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapier deckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraumes nur zur Befriedi gung von Abfertigungs- oder Betriebspen sionsansprüchen der Dienstnehmer vermin dert werden. Die übertragene Wertpapier deckung darf während dieses Zeitraumes auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG nicht angerechnet wer den.“ 16. Im § 62 Abs. 4 wird das Zitat „, Artikel I des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 458“ durch die Wortfolge „(SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996“ ersetzt. 17. Im § 62a Abs. 4 wird die Wortfolge „Ur laubsentschädigung oder -abfindung gemäß den §§ 97 und 98“ durch die Wortfolge „Er satzleistung gemäß § 98“ ersetzt. 18. § 62l Abs. 4 lit. a wird durch folgende lit. a und aa ersetzt: „a) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzli chen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korri dorpension nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz [APG], BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104392 Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver hältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aa) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspen sion nach § 4 Abs. 3 APG oder“. 19. Nach § 62n wird folgender Abschnitt 3c eingefügt: „3c. Abschnitt Familienhospizkarenz § 62o Sterbebegleitung (1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung ge gen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehöri gen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht über schreiten darf. (2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gera der Linie verwandt sind, Wahl- und Pflege kinder, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. (3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis oder die Le bensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftli che Bescheinigung über das Verwandtschafts verhältnis vorzulegen. (4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftli chen Bekanntgabe vornehmen. Die Maß nahme wird wirksam, sofern nicht der Dienst geber binnen fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Ar beits- und Sozialgericht erhebt. (5) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüg lich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalar beitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen. (6) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zei ten einer Freistellung gegen Entfall des Ar beitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Frei stellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (7) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteu ergesetzes 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistel lung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalender jahres entspricht, in den keine derartigen Zei ten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. (8) Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu grunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Freistel lung von der Arbeitsleistung, ist bei der Be rechnung der Ersatzleistung gemäß § 98 das für den letzten Monat vor Antritt der Freistel lung von der Arbeitsleistung gebührende Ent gelt zugrunde zu legen. § 62p Begleitung von schwersterkrankten Kindern § 62o und § 39t Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, sind auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt le benden, schwersterkrankten Kindern (Wahl oder Pflegekindern) des Dienstnehmers anzu wenden. § 62q Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe ei ner in § 62o Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104 393 rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Ar beits- und Sozialgerichtes eingeholt wurde.“ 20. § 97 entfällt. 21. § 98 lautet: „§ 98 Ersatzleistung (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Ur laubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstver hältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Ur laubsjahr im Verhältnis zum gesamten Ur laubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuer statten, außer bei Beendigung des Dienstver hältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel ver brauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Ur laubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen. (2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vor zeitig austritt. (3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vor angegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Ur laubsanspruch noch nicht verjährt ist. (4) Endet das Dienstverhältnis während ei ner Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 44c, 44d, 44j, 132e, 132f oder 132l durch a) Entlassung ohne Verschulden des Dienst nehmers, b) begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, c) Kündigung seitens des Dienstgebers oder d) einvernehmliche Auflösung, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Ur laubsanspruch entstanden ist, vom Dienst nehmer überwiegend zu leisten war. (5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.“ 22. § 100 Abs. 2 lautet: „(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Quali fikation (§ 102 Abs. 1) zu berücksichtigen.“ 23. § 104 Abs. 2 lit. c und d lauten: „c) die für die betriebsfremden Dienstnehmer wegen der Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Ein vernehmen mit deren Dienstgeber festzu legen und d) für die Durchführung der gemäß lit. c fest gelegten Schutzmaßnahmen zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der be triebsfremden Personen.“ 24. § 104 Abs. 3 lautet: „(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlich keit der einzelnen Dienstgeber für die Einhal tung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.“ 25. § 106 Abs. 2 entfällt. 26. § 106 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebs ratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheits vertrauensperson übernimmt.“ 27. Im § 110 Abs. 2 entfällt der erste Satz. 28. Im § 110 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Die Unterweisung ist erforderlichen falls in regelmäßigen Abständen zu wiederho len, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 100 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung gemäß § 117 festge legt ist.“ 29. Im § 111 Abs. 3 wird jeweils der Begriff „Schutzvorrichtungen“ durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt. 30. Im § 116f Abs. 2 wird nach dem Wort „verboten“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz. 31. § 116h Abs. 6 lautet: „(6) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung und Einstu fung gemäß Abs. 4, dass, sofern ein erworbe ner Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Biozid-Produkte-Gesetz a) gekennzeichnet oder deklariert ist, die Dienstgeber, die über keine anderen Er Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104394 kenntnisse verfügen, davon ausgehen kön nen, dass die Angaben dieser Kennzeich nung zutreffend und vollständig sind; b) nicht gekennzeichnet oder deklariert sind, die Dienstgeber, die über keine anderen Er kenntnisse verfügen, davon ausgehen kön nen, dass der Arbeitsstoff keiner Kenn zeichnungspflicht nach diesen Bundesge setzen unterliegt.“ 32. § 116m lautet: „§ 116m Lärm (1) Der Dienstgeber hat die Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge durch die Auswahl der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie technische und organisatorische Maßnahmen so zu gestalten, dass eine Lärmeinwirkung ausgeschlossen oder so weit wie möglich ver ringert wird. Unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mit tel ist auf eine Verringerung des Lärms direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzu wirken, dass die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 3 festgelegten Grenzwerte kei nesfalls überschritten werden. (2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Ge fahrenbeurteilung (§ 100) den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund der Lärmintensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erfor derlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition sowie für einen bestmöglichen Lärm- und Gehörschutz festzulegen und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen: a) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Ex position, insbesondere gegenüber impuls förmigem Schall, b) die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 3 festgelegten Grenzwerte, c) die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere von Risiko gruppen, d) die Wechselwirkungen zwischen Lärm und Arbeitsstoffen, anderen physikalischen Einwirkungen sowie der Organisation des Arbeitsablaufs, e) die Informationen der Hersteller der be nutzten Arbeitsmittel über Lärmemissio nen und f) die Verfügbarkeit von alternativen Ar beitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbun den sind, sowie von Gehörschutzeinrich tungen mit einer angemessen dämmenden Wirkung und g) vorhandene Informationen, insbesondere auf Grund der Gesundheitsüberwachung. (3) Abhängig vom Ausmaß der Lärminten sität und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 hat der Dienstgeber insbesondere a) den Dienstnehmern geeignete Gehör schutzmittel zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben, wenn die Lärm exposition nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden kann; b) die Dienstnehmer über die Gefahren der Lärmeinwirkung auf ihr Gehör und die da gegen zu ergreifenden Maßnahmen zu in formieren und zu unterweisen; c) die Lärmbereiche zu kennzeichnen und ab zugrenzen sowie den Zugang zu diesen Be reichen zu beschränken, wenn dies erfor derlich und technisch möglich ist; d) ein Programm mit technischen und organi satorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition und der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durch zuführen; e) dafür zu sorgen, dass das Gehör von Dienstnehmern, die besonderem Lärm aus gesetzt sind, auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht wird und dar über sowie über den Einsatz dieser Dienst nehmer Aufzeichnungen geführt werden, und f) die Gründe für das Ausmaß der Lärmein wirkung zu ermitteln und ausgehend da von sowie von den Ergebnissen der Ge sundheitsüberwachung die Gefahrenbeur teilung sowie die Schutz- und Vorbeuge maßnahmen entsprechend anzupassen.“ 33. Im § 116n Abs. 1 zweiter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wie insbesondere elektromagneti sche Felder und Wellen.“ angefügt. 34. Dem § 116n werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: „(4) Der Dienstgeber hat unter Berück sichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel durch die Auswahl der Ar beitsverfahren und Arbeitsmittel sowie tech nische und organisatorische Maßnahmen auf eine Verringerung gesundheitsgefährdender physikalischer Einwirkungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung gemäß § 117 Abs. 2 lit. f Z 4 festgelegten Grenzwerte keinesfalls überschritten werden. Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104 395 (5) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Ge fahrenbeurteilung (§ 100) die am Arbeitsplatz vorhandenen physikalischen Einwirkungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grund lage die erforderlichen Vorkehrungen zur Ver meidung oder Verringerung der physikali schen Einwirkungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen: a) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Ex position, b) die durch Verordnung nach § 117 Abs. 2 lit. f Z 4 festgelegten Grenzwerte, c) die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere von Risiko gruppen und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, -stoffen und phy sikalischen Einwirkungen sowie der Orga nisation des Arbeitsablaufs, d) die Informationen der Hersteller der be nutzten Arbeitsmittel zum Ausmaß der physikalischen Einwirkungen, e) die Verfügbarkeit von alternativen Ar beitsmitteln und Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber physikalischen Einwirkungen verringern, und f) vorhandene Informationen, insbesondere auf Grund der Gesundheitsüberwachung. (6) Abhängig vom Ausmaß der physikali schen Einwirkungen und unter Berücksichti gung der Grundsätze des Abs. 5 hat der Dienstgeber insbesondere: a) den Dienstnehmern gegebenenfalls geeig nete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben, wenn die Exposition nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden kann, b) die Dienstnehmer über die Gefahren der physikalischen Einwirkungen und die da gegen zu ergreifenden Maßnahmen zu in formieren und zu unterweisen, c) die Bereiche mit physikalischen Einwir kungen zu kennzeichnen und abzugrenzen sowie den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken, wenn dies erforderlich und technisch möglich ist, d) ein Programm mit technischen und organi satorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition und der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durch zuführen, e) dafür zu sorgen, dass die betroffenen Dienstnehmer auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht werden und darüber sowie über den Einsatz dieser Dienstnehmer Aufzeichnungen geführt werden, und f) die Gründe für das Ausmaß der physikali schen Einwirkungen zu ermitteln und aus gehend davon sowie von den Ergebnissen der Gesundheitsüberwachung die Gefah renbeurteilung sowie die Schutz- und Vor beugemaßnahmen entsprechend anzupas sen.“ 35. Im § 116r Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klam merausdruck „(Fachkräfte für Arbeitssicher heit)“ eingefügt. 36. Der einleitende Hauptsatz des § 116s Abs. 1 zweiter Satz lautet: „Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfach kräfte und erforderlichenfalls weitere geeig nete Fachkräfte heranzuziehen, insbeson dere“. 37. § 116s Abs. 4 lautet: „(4) In die Präventionszeit der Sicherheits fachkräfte darf nur die für folgende Tätigkei ten aufgewendete Zeit eingerechnet werden: a) die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1, b) die Beratung der Dienstnehmer, der Si cherheitsvertrauenspersonen und des Be triebsrats in Angelegenheiten der Arbeits sicherheit und der menschengerechten Ar beitsgestaltung, c) die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß § 114 Abs. 2 sowie die Teil nahme an Besichtigungen durch die Land und Forstwirtschaftsinspektion, d) die Ermittlung und Untersuchung der Ur sachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbe dingten Erkrankungen sowie die Auswer tung dieser Ermittlungen und Untersu chungen, e) die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlun gen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpas sung der Sicherheits- und Gesundheits schutzdokumente, f) die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit, g) die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104396 h) die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.“ 38. § 116u Abs. 5 lautet: „(5) In die Präventionszeit der Arbeitsmedi ziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden: a) die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1, b) die Beratung der Dienstnehmer, der Si cherheitsvertrauenspersonen und des Be triebsrats in Angelegenheiten des Gesund heitsschutzes, der auf die Arbeitsbedin gungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestal tung, c) die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß § 114 Abs. 2 sowie die Teil nahme an Besichtigungen durch die Land und Forstwirtschaftsinspektion, d) die Ermittlung und Untersuchung der Ur sachen von arbeitsbedingten Erkrankun gen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Un tersuchungen, e) die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit, f) die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlun gen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpas sung der Sicherheits- und Gesundheits schutzdokumente, g) die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen, h) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 v. H. der für sie festgelegten jährli chen Präventionszeit, i) die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und j) die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.“ 39. Der Überschrift des § 116v werden die Worte „sonstige Fachleute“ angefügt. 40. Im § 116v Abs. 1 werden nach dem Klammerausdruck die Worte „, die sonstigen Fachleute“ eingefügt. 41. Dem § 116v werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: „(4) Der Dienstgeber hat den in der Präven tionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen oder Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. (5) Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventi onszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jähr lich, dem Dienstgeber einen zusammenfassen den Bericht über ihre Tätigkeit samt Vor schlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedin gungen vorzulegen, der auch eine systemati sche Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“ 42. Die Überschrift des § 116y lautet: „Einsatz der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner“ 43. § 116y Abs. 1 vorletzter Satz lautet: „Diese Begehungen haben sich auf die Auf gaben der Präventivfachkräfte gemäß §§ 116s Abs. 1 und 116u Abs. 1 in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß § 114 Abs. 2, zu beziehen.“ 44. Dem § 116y werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 10 angefügt: „(5) Sofern in Abs. 1 nichts anderes be stimmt wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventi onszeit zu beschäftigen. (6) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt a) für Dienstnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit Büroarbeits plätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belas tung): 1,2 Stunden pro Dienstnehmer, b) für Dienstnehmer an sonstigen Arbeits plätzen: 1,5 Stunden pro Dienstnehmer. Bei Berechnung der jährlichen Präventions zeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei Änderung der der Berechnung zugrunde gelegten Dienstneh meranzahl um mehr als 5 v. H. zu erfolgen. (7) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Ka lenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte be schäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 114 Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104 397 Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmer sind einzu rechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Be schäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechseln der Dienstnehmerzahl richtet sich die jährli che Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl. (8) Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v. H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v. H. der gemäß Abs. 6 ermittelten Präventionszeit zu beschäf tigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v. H. der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssi tuation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen. (9) Die Präventionszeit der Sicherheitsfach kräfte sowie die Präventionszeit der Arbeits mediziner ist unter Berücksichtigung der be trieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindes tens zwei Stunden betragen. (10) Die Präventionszeit der Sicherheits fachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfach kräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmedizi ner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.“ 45. § 117 Abs. 2 lit. f Z 3 lautet: „3. Bestimmungen über die für die Ermitt lung und die Messung von Lärm anzuwenden den technischen Verfahren, Methoden und Geräte, die Grenzwerte (Expositionsgrenz werte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach § 116m Abs. 3, die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksich tigen sind, sowie die Maßnahmen und Mittel, die zum Schutz des Gehörs gegen Lärm geeig net sind, die Überwachung der Hörfähigkeit der gegenüber Lärm besonders exponierter Dienstnehmer sowie die Information und die Unterweisung der Dienstnehmer in Bezug auf eine Gefährdung durch Lärm, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Mes sungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutz maßnahmen;“. 46. §§ 120 und 121 entfallen. 47. Im § 131 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausge nommen im Falle des § 132 Abs. 1 letzter Satz, nicht zulässig.“ 48. § 140 Abs. 3 dritter Satz lautet: „Auf Verlangen ist er verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauf tragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten.“ 49. Dem § 140 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Die Land- und Forstwirtschaftsinspek tion hat der zuständigen gesetzlichen Interes senvertretung der Dienstgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, so fern die Teilnahme der Landarbeiterkammer an Besichtigungen zur Überwachung der Ein haltung von arbeitsrechtlichen, sozialversi cherungsrechtlichen und dienstnehmer schutzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Erfolgt aufgrund einer Besichtigung eine An zeige gemäß § 142, hat die Land- und Forst wirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige auch den zuständigen Interessenvertretungen, die an der Besichtigung teilgenommen haben, zu übermitteln.“ 50. § 142 Abs. 1 lautet: „(1) Stellt ein Organ der Land- und Forst wirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutz der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Be auftragten innerhalb angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, den den geltenden Vor schriften und behördlichen Verfügungen ent sprechenden Zustand herzustellen. Wenn die sem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwal tungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Straf ausmaßes gestellt werden. Werden Übertre tungen von arbeitsstättenbezogenen Dienst nehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf gering fügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirt schaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.“ 51. Im § 143 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Schutzvorrichtungen“ durch das Wort „Schutzeinrichtungen“ ersetzt. 52. Dem bisherigen Text des § 148, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgen der Abs. 2 angefügt: „(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104398 Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.“ 53. Im § 149 Abs. 2a wird die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „in den Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches“ ersetzt. 54. Im § 265 Abs. 1 wird nach dem Zitat „116u Abs. 2 bis 5“ das Zitat „116v Abs. 1, 4 und 5“ und nach dem Zitat „116y Abs. 1 und 4“ das Zitat „sowie Abs. 5 bis 10“ eingefügt. 55. Im § 267 Abs. 1 werden folgende Zitate ersetzt: Z 1: „67/2004“ durch „161/2004“; Z 3: „119/2004“ durch „179/2004“; Z 4b: „77/2004“ durch „156/2004“; Z 7: „118/2002“ durch „82/2004“; Z 7a: „119/2004“ durch „18/2005“; Z 8a: „135/2003“ durch „8/2005“; Z 9: „118/2004“ durch „153/2004“; Z 10: „102/2004“ durch „8/2005“; Z 13: „113/2003“ durch „151/2004“; Z 14a: „105/2004“ durch „179/2004“; Z 15a: „80/2003“ durch „9/2005“; Z 16: „64/2004“ durch „160/2004“; Z 19: „119/2004“ durch „8/2005“; Z 21: „56/2003“ durch „152/2004“; Z 22: „15/2004“ durch „152/2004“; Z 22b: „137/2003“ durch „151/2004“ und Z 24: „114/2003“ durch „151/2004“. 56. Im § 267 Abs. 1 wird nach der Z 1 fol gende Z 1a eingefügt: „1a. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2004;“. 57. Im § 267 Abs. 1 wird nach der Z 2 fol gende Z 2a eingefügt: „2a. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;“. 58. Im § 267 Abs. 1 wird nach der Z 8a fol gende Z 8b eingefügt: „8b. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004;“. 59. Im § 267 Abs. 1 werden nach der Z 14a folgende Z 14b und Z 14c eingefügt: „14b.Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004; 14c. Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl., S 219/1887, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004;“. 60. Im § 267 Abs. 1 wird nach der Z 21 fol gende Z 21a eingefügt: „21a. Spaltungsgesetz (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998;“. Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Abweichend vom Abs. 1 a) ist Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) die ses Gesetzes auf Dienstverhinderungen an zuwenden, die in nach Kundmachung die ses Gesetzes begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind; b) gelten Artikel I Z 20 (Entfall des § 97) und Z 21 (betreffend § 98) ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung dieses Geset zes beginnt; c) tritt Artikel I Z 44 (betreffend § 116y Abs. 5 bis 10) mit Beginn des auf die Kundma chung dieses Gesetzes folgenden Kalender jahres in Kraft. (3) Die verlängerte Anspruchsdauer nach Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträ gen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstver trägen vorgesehenen längeren Anspruchs dauer. (4) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Be triebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge ei nen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) dieses Gesetzes vorsehen. (5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Kollektiv verträge gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. I Z 11 (betreffend § 46 Abs. 1a). (6) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: a) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rah menvereinbarung über befristete Arbeits verträge, ABl. Nr. L 175 vom 10. 7. 1999, S 43; b) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvor schriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitneh mer beim Übergang von Unternehmen, Be trieben oder Unternehmens- oder Betriebs teilen, ABl. Nr. L 82 vom 22. 3. 2001, S 16; Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104 399 c) Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeit nehmer vor Gefährdung durch physikali sche Einwirkungen (Vibrationen) (16. Ein zelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 6. 7. 2002, S 13; d) Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeit nehmer vor der Gefährdung durch physi kalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzel richtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/39/EWG), ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 2003, S 38. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: Dr. S c h a n t l Landesgesetzblatt 2005, Stück 49, Nr. 104400 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

Law amending the Carinthia Nature Protection Law 2002 · Nelum