Law amending the Carinthia Chemicals Law
Made 2007-06-14 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 14. Juni 2007, mit dem das Kärntner Chemikaliengesetz geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Kärnten
- Subjects
- Cultivated plants, Waste and hazardous substances
- Keywords
- pesticides, data collection/reporting, plant protection, hazardous substances
- Categories
- agriculture
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Postentgelt bar bezahlt 59. Gesetz vom 14. Juni 2007, mit dem das Kärntner Chemikaliengesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Aus führung des Pflanzenschutzgrundsatzgeset zes, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen: Artikel I Das Kärntner Chemikaliengesetz, K-CG, LGBl. Nr. 31/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 78/1993 und 12/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im Langtitel des Gesetzes entfallen die Worte „giftigen und sonst gefährlichen“ und der Kurztitel des Gesetzes sowie die Buchsta benabkürzung lauten: „Kärntner landwirtschaftliches Pflanzen schutzmittelgesetz, K-LPG“. 2. § 1 lautet: „§ 1 Ziele des Gesetzes Entsprechend den allgemeinen Grundsät zen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieses Gesetz die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesund heit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganis men im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kärntner Kul turpflanzenschutzgesetzes.“ 3. Im § 2 Abs. 1 entfällt der Klammeraus druck „(§ 1)“. 4. Im § 2 Abs. 2 entfällt der Klammeraus druck „(§ 1)“ und wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 Z 3“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 4 Z 4“ ersetzt. 5. Im § 2 Abs. 3 wird das Zitat „Kultur pflanzenschutzgesetzes 1983, LGBl. Nr. 81, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zi tat „Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 53/2001“ ersetzt. 6. Dem § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen nicht die in forstrechtlichen Bestim mungen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gel ten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 An wendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.“ 7. §§ 3 und 4 lauten: „§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zu bereitungen, die dazu bestimmt sind, 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, 2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu be einflussen (zB Wachstumsregler), 3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzen teile zu vernichten oder ein unerwünsch tes Wachstum von Pflanzen zu hemmen 233 Jahrgang 2007 28. StückHerausgegeben am 24. September 2007 59. Gesetz: Kärntner Chemikaliengesetz; Änderung 60. Verordnung: Kärntner Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung KArtN1'EN ,. l~NOESREGIERUHG "11\ ,~ irntner Landesgesetzblatt oder einem solchen Wachstum vorzubeu gen; b) integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maß nahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechni scher oder pflanzenzüchterischer Art, wo bei die Verwendung von chemischen Pflan zenschutzmitteln auf das unbedingt not wendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzu mutbarer Schaden oder Verlust entsteht; c) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbrin gen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Be fördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung; d) Verwender: jeder Landwirt, der Pflanzen schutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung verwen den lässt; e) Verfügungsberechtigter: Verwender oder jede sonstige Person, auf die sich Maßnah men nach diesem Gesetz oder die darauf beruhenden Verordnungen beziehen. (2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmun gen des § 2 des Kärntner Kulturpflanzen schutzgesetzes anzuwenden. § 4 Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (1) Pflanzenschutzmittel dürfen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzen schutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuläs sig ist. (2) Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden, wenn a) sie in einem von der Zulassungsbehörde ei nes Mitgliedstaates gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröf fentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind; b) der Erwerb durch den Verwender unmittel bar im Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgt und c) der Erwerb vom Verwender insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitglied staat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wird. (3) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Re ferenzprodukt (§ 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn a) sie im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) enthalten sind oder b) die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein schaften oder einem Vertragsstaat des Ab kommens über den Europäischen Wirt schaftsraum in Verkehr gebracht wurde, mit der Kennzeichnung des Referenzpro duktes übereinstimmt. (4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur ver wendet werden, wenn sie – neben der Ori ginalkennzeichnung – eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deut scher Sprache deutlich lesbar und unver wischbar aufweisen.“ 8. § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur be stimmungs- und sachgemäß sowie so verwen det werden, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt ausgeschlossen ist. Die bestimmungs und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angege benen Indikationen und Verwendungsvor schriften sowie die Befolgung der guten Pflan zenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzen schutzes; dies schließt die Verpflichtung ein, die Gebrauchsanweisung, insbesondere hin sichtlich der Konzentration, der Menge im Verhältnis zum zu behandelnden Objekt, der Anwendungszeit, der Wartefristen und den Nachbaufristen sowie der Sicherheitsmaß nahmen zum Schutz des Verwenders, anderer Personen oder von Gegenständen, einzuhal ten.“ 9. Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist.“ 10. Im § 5 Abs. 2 entfällt der Klammeraus druck „(§ 1)“ und wird das Wort „Landwirt“ durch das Wort „Verwender“ ersetzt. 11. Im § 5 Abs. 3 werden im ersten Satz die Wortfolge „Landwirt, der Pflanzenschutzmit tel (§ 1) anwendet oder anwenden lässt,“ Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 59234 durch das Wort „Verwender“ und im zweiten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. 12. Im § 5 Abs. 4 entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 1)“ und werden nach dem Wort „Anwendung“ die Worte „und Aus bringung“ sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Atemschutz“ die Wortfolge „und geeig nete Schutzkleidung“ eingefügt. 13. Im § 6 Abs. 1 entfällt der Klammeraus druck „(§ 1)“ und wird das Wort „Landwirt“ durch das Wort „Verwender“ ersetzt. 14. Im § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zi tat „des § 103 Abs. 3 und 6“ durch das Zitat „der §§ 110 Abs. 1 und 4, 116j Abs. 4 und 116k Abs. 4“ ersetzt und entfällt im zweiten Satz der Klammerausdruck „(§ 1)“. 15. Im § 6 Abs. 3 entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 1)“, wird in der lit. c der Punkt durch die Wortfolge „oder im Falle eines Zeugnisses aus einem Heimat- oder Her kunftsstaat im Sinne der lit. d nicht wesent lich davon abweicht;“ ersetzt und nach der lit. c folgende lit. d angefügt: „d) eine Bestätigung der Kammer für Land und Forstwirtschaft über das Vorliegen ei ner mindestens zweijährigen vollzeitli chen beruflichen Erfahrung in der Ver wendung von Pflanzenschutzmitteln in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein schaft, einem anderen Staat, dessen An gehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäi schen Integration das Recht auf Berufszu gang zu gewähren hat, oder von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbe schränktem Niederlassungsrecht gemäß der §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlas sungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, in dem diese Tätigkeit nicht geregelt ist, sofern der Antragsteller einen oder meh rere Ausbildungsnachweise vorlegt, die 1. von der zuständigen Behörde des Hei mat- oder Herkunftsstaates ausgestellt wurden; 2. bescheinigen, dass das Ausbildungsni veau des Antragstellers nicht wesent lich von den Anforderungen nach lit. a abweicht, und 3. bescheinigen, dass der Antragsteller auf die Tätigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorbereitet wurde.“ 16. Im § 7 Abs. 1 entfällt der Klammeraus druck „(§ 1)“. 17. Im § 7 Abs. 2 entfällt der Klammeraus druck „(§ 1)“ und werden folgende Sätze an gefügt: „Pflanzenschutzmittel, die nach dem Che mikaliengesetz 1996 als sehr giftig oder giftig eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen ,Warnung vor giftigen Stoffen‘ gemäß der Ver ordnung über die Sicherheits- und Gesund heitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zu sammen mit zum Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmten Waren gelagert oder aufbe wahrt werden.“ 18. Im § 8 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)“. 19. Im § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anwendung“ die Worte „oder Ausbringung“ eingefügt und entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)“. 20. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Die Landesregierung darf, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Kammer für Land und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprü fung von Pflanzenschutzgeräten auf ihren ord nungsgemäßen Zustand und ihre für den An wender ungefährliche Benutzbarkeit durch dazu befugte Personen oder Prüfeinrichtun gen erlassen. Diese Verordnung hat insbeson dere Bestimmungen über die Art der zu über prüfenden Pflanzenschutzgeräte, den Umfang der Überprüfung, die Ausgestaltung des Prüf befundes sowie der Prüfplakette und deren Anbringung am überprüften Gerät zu enthal ten.“ 21. Im § 10 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)“. 22. Im derzeitigen § 11 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Klammer ausdruck „(§ 1)“ und wird der Klammeraus druck „(Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 lit. b)“ ersetzt. 23. § 11 Abs. 2 entfällt. 24. Im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Bezirks verwaltungsbehörde“ durch das Wort „Lan desregierung“ ersetzt. Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 59 235 25. Nach § 12 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt: „(1a) Die Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlich keit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung ge legen ist, juristischen Personen des öffentli chen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufga ben bei der Überwachung der in Abs. 1 ge nannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Ein vernehmen durch Verordnung übertragen, so fern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnah men kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraus setzungen für eine Übertragung weggefallen sind. (1b) Im Falle der Übertragung von Aufga ben ist die Überwachung nach den Dienstan weisungen der Landesregierung durchzu führen. Der Landesregierung a) sind die Prüfberichte gemäß Abs. 3 unver züglich zu übermitteln; b) sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 sowie §§ 12a und 12b unverzüglich mitzuteilen und c) ist Auskunft über alle im Rahmen der Überwachung gemachten Wahrnehmun gen, die die Vollziehung dieses Gesetzes be treffen, zu erteilen.“ 26. § 12 Abs. 2 lautet: „(2) Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen a) alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforder lichen Auskünfte zu erteilen; b) in die Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 3 so wie die für die Kontrolle der Rückverfolg barkeit maßgeblichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien Ein sicht zu gewähren sowie auf Verlangen Ab schriften oder Kopien herstellen zu lassen; c) den Zutritt zu den Grundstücken, den Transportmitteln sowie Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln zu gestatten und die Entnahme von Proben von Boden, Pflan zen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzen schutzmitteln in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu dulden und d) die erforderlichen Hilfeleistungen unent geltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.“ 27. Dem § 12 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 angefügt: „(3) Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtig ten auszuhändigen; im Falle einer Probe nahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. (4) Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszu weisen. (5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wir kungsbereiches Hilfe zu leisten.“ 28. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c eingefügt: „§ 12a Maßnahmen (1) Bei Vorliegen eines begründeten Ver dachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht be stimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die er forderlichen Maßnahmen zur Mangelbehe bung anordnen, wie insbesondere a) Verbote oder Beschränkungen der Verwen dung von Pflanzenschutzmitteln; b) ordnungsgemäße Entsorgung der Pflanzen schutzmittel gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; c) Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; d) Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, Doku mentation und Eigenkontrolle, einschließ lich der Vorlage von Untersuchungszeug nissen in begründeten Fällen. (2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnah men müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker be einträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) unter Berücksichti gung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Auf sichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 anordnen. Die Kos ten der Maßnahmen hat der Verfügungsbe rechtigte zu tragen. Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 59236 (3) Die Aufsichtsorgane haben der Bezirks verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maß nahme zur Mängelbehebung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde. § 12b Beschlagnahme (1) Die Überwachungsorgane haben Pflan zenschutzmittel einschließlich ihrer Ver packungen und Etiketten vorläufig zu be schlagnahmen, wenn einer behördlich ange ordneten Maßnahme zur Mangelbehebung (§ 12a) nicht oder nicht innerhalb der festge setzten Frist Folge geleistet wurde. Dem Ver fügungsberechtigten ist hierüber eine Be scheinigung auszustellen. (2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unver züglich der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlag nahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlag nahmte Gegenstände steht dem Überwa chungsorgan zu. Ab Erlassung eines Beschlag nahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Landesregierung zu. (3) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Be trieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e. Sind dazu besondere Maß nahmen erforderlich, so hat er die Landesre gierung vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten erforder lichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Ver bringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwe senheit eines Überwachungsorgans durchzu führen. § 12c Erfüllung von Berichtspflichten und Übermittlung von Daten (1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung gemeinschafts rechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehr bringen von Pflanzenschutzmitteln haben in tegrierte Kontrollvorgaben nach den gemein schaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten. (2) Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflich tungen oder aufgrund des überwiegenden öf fentlichen Interesses im Sinne des § 1 erfor derlich ist, Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständi gen Behörden anderer Bundesländer, des Bun des, anderen Mitgliedstaaten sowie der Kom mission der Europäischen Gemeinschaft mit teilen. (3) Personenbezogene Daten, die in Vollzie hung dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen an das Bundesamt für Ernährungssi cherheit und die Agrarmarkt Austria über mittelt werden, soweit diese Daten eine we sentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.“ 28a. Im § 13 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „des § 11“ durch die Wortfolge „der §§ 9 oder 11“ ersetzt. 29. § 13 Abs. 1 lit. b lautet: „b) entgegen § 4 Pflanzenschutzmittel ver wendet, gegen die Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 und § 12b verstößt oder Maß nahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach § 12a nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.“ 30. § 13 Abs. 2 lautet: „(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,– Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,– Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,– Euro zu bestrafen.“ 31. § 13 Abs. 3 lautet: „(3) In den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar.“ 32. Dem § 13 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 7 angefügt: „(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Abs. 1 lit. b in Verbin dung mit § 4 im Sinne des § 31 Abs. 2 des Ver waltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) beträgt ein Jahr. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 VStG Pflanzenschutz mittel, deren Verwendung nach den Bestim mungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären. Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 59 237 (7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen ge gen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzu teilen, soweit dies zur Erfüllung europarecht lich festgelegter Berichtspflichten erforder lich ist.“ 33. § 13a Abs. 2 Z 1 bis 3 werden durch fol gende Z 1 bis 7 ersetzt: „1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006; 2. Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006; 3. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005; 4. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2006; 5. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006; 6. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004; 7. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Art. I Z 11 (betreffend die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 3) ist auf Aufzeichnungen nicht anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Chemikaliengesetzes, in der Fassung vor Art. I dieses Gesetzes, zum Zeitpunkt des In-Kraft Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits abge laufen ist. (3) Art. I Z 29 bis 31 (§ 13 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3) und Art. I Z 32 (betreffend § 13 Abs. 5 und 6) sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind. (4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: a) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 90 vom 19. 8. 1991, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/64/EG der Kommission vom 18. Juli 2006, ABl. Nr. L 206 vom 27. 7. 2006, S 107; b) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 18. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 309 vom 5. 10. 2004, S 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kom mission vom 29. März 2006, ABl. Nr. L 88 vom 25. 3. 2006, S 9; c) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstel lung der langfristig aufenthaltsberechtig ten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44; d) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005, S 22. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Dr. M a r t i n z 60. Verordnung der Landesregierung vom 11. September 2007, Zl. 3 Allg-1685/2-2007, über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kärnt ner Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung – K-GPvWO) Auf Grund des § 24 Kärntner Gemeinde Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, zuletzt in der Fassung des Lan desgesetzes LGBl. Nr. 73/2005, wird verord net: § 1 Ausschreibung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses (1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauens personenausschusses und des Zentralaus schusses ist vom Vertrauenspersonenwahlaus schuss – wenn ein Zentralwahlausschuss be steht, von diesem – unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. (2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonsti gen für die Information von Bediensteten vor gesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 59, 60238 § 2 Verzeichnis der Bediensteten (1) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt und Villach auch ein vom Magistratsdirektor beauftragter Bediensteter, ist verpflichtet, dem Vertrauenspersonen wahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Dienststelle sowie – wenn eine Bedienstetenversammlung nach dienst rechtlichen Merkmalen errichtet ist – die ent sprechenden diesbezüglichen Angaben zu ent halten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahl berechtigung der Bediensteten nach § 21 Abs. 2 bis 4 K-GPVG von Bedeutung sind. § 3 Verfassung der Wählerliste Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wählerlisten zu verfassen. Bedienstete, die nach § 21 Abs. 3 K-GPVG vom Wahlrecht aus geschlossen sind, dürfen in eine Wählerliste nicht aufgenommen werden; Bedienstete, hin sichtlich derer der Zentralausschuss einen Be schluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e K-GPVG gefasst hat, sind aufzunehmen. § 4 Auflage und Einwendungen (1) Die Wählerliste ist spätestens 30 Tage vor dem Wahltag durch zehn Tage zur Einsicht nahme durch die Wahlberechtigten im Ge meindeamt (Magistrat) aufzulegen. Einwen dungen gegen die Wählerliste sind beim Vor sitzenden des Vertrauenspersonenwahlaus schusses innerhalb der Auflagefrist schriftlich einzubringen. Später eingebrachte Einwen dungen bleiben unberücksichtigt. (2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat über die Einwendungen binnen drei Ar beitstagen zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der die Einwendung er hoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustel len. (3) Besteht ein Zentralwahlausschuss, so ist gegen die Entscheidung des Vertrauensperso nenwahlausschusses das binnen drei Arbeits tagen einzubringende Rechtsmittel der Beru fung an den Zentralwahlausschuss zulässig. Die Berufung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses ein zubringen und von diesem unverzüglich dem Zentralwahlausschuss vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. (4) Nach Rechtskraft der Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses hat der Vertrauens personenwahlausschuss die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung un verzüglich richtigzustellen. § 5 Einbringung der Wahlvorschläge (1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewer ben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zu ständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1 vH, in jedem Fall aber von mindestens zwei der für den betreffenden Vertrauenspersonenausschuss (Zentralaus schuss) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte An zahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschrei ten, als nicht angeführt. (2) Ein(e) Bewerber(-in) darf in den Wahl vorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er (sie) hiezu die Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvor schlag anzuschließen. (3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig un terscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buch staben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvor geschlagenen Wahlwerber zu benennen. (4) Der Wahlvorschlag hat außerdem die Be zeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe zu enthalten, an dernfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt. (5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahl vorschlägen ist unzulässig. (6) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 24 Abs. 3 K-GPVG) ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. § 6 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 5 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 60 239 Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvor schlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu be heben. (2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat über die Zulas sung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden (Abs. 9). (3) Weisen mehrere Wahlvorschläge für den Vertrauenspersonenausschuss (Zentralaus schuss) den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Vertrauenspersonen wahlausschuss (Zentralwahlausschuss) auf zufordern, binnen einer Woche, jedoch spätes tens am zehnten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvor schlägen ist er nach Maßgabe seiner Er klärung zu streichen. Unterlässt der Wahlwer ber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. (4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) darf einem Wahlvor schlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 5 Abs. 1) überreicht wurde oder b) nicht den Erfordernissen nach § 5 ent spricht. (5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe. (6) Die Wählergruppe ist berechtigt, inner halb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahl vorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unter fertigt haben. (7) Tragen mehrere Wahlvorschläge diesel ben oder schwer unterscheidbare Bezeichnun gen, so hat der Vertrauenspersonenwahlaus schuss (Zentralwahlausschuss) mit den be troffenen Wählergruppen ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zu stande, so hat der Vertrauenspersonenwahl ausschuss (Zentralwahlausschuss) die Wahl vorschläge, insbesondere unter Bedacht nahme auf die rechtliche Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung durch die betref fende Wählergruppe, unterscheidend, zB durch den (die erstvorgeschlagene(n) Wahl werber(-in), Buchstaben usw., zu bezeichnen. (8) Der Zentralwahlausschuss hat die zuge lassenen Wahlvorschläge den Vertrauensper sonenwahlausschüssen spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Be kanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Vertrauenspersonenwahlausschüssen. (9) Die Entscheidung des Vertrauensperso nenwahlausschusses (Zentralwahlausschus ses) über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 24) bekämpft werden. § 7 Wahlvorbereitung (1) Die Wahlvorbereitungen und die Durch führung der Wahlen sind möglichst ohne Be einträchtigung des Dienstbetriebes vorzuneh men. (2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätes tens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Ge meinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehe nen Anschlagtafeln anzubringen. (3) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. § 8 Stimmabgabe (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wahl zu leiten. (2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich – vorbe haltlich des Abs. 3 – persönlich auszuüben. (3) Die Briefwahl (§ 18) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. (4) Treffen auf einen Wahlberechtigten die Voraussetzungen des Abs. 3 zu und beabsich tigt er sein Stimmrecht im Postweg auszu üben, so hat ihm der Vertrauenspersonen wahlausschuss auf sein rechtzeitiges Verlan gen spätestens am siebenten Tag vor dem (er sten) Wahltag a) ein gleiches wie für die übrigen Wähler aufliegendes Wahlkuvert (§ 10), b) einen Briefumschlag (§ 18) und c) einen – falls auch ein Zentralausschuss ge wählt wird, zwei – Stimmzettel (§ 11) mit eingeschriebenem Brief zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen. Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 60240 (5) Wurden dem Wahlberechtigten Unterla gen nach Abs. 4 übergeben, so ist dies in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen. § 9 Wahlzelle, Wahlurne Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat für eine Wahlzelle und eine Wahlurne, im Be darfsfall für mehrere Wahlzellen am Ort der Wahl zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Ab sonderungsvorrichtung am Ort der Wahl, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmab gabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 54 Gemeinderats- und Bürgermeister wahlordnung 2002 – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, sinngemäß. § 10 Wahlkuverts (1) Für die Wahlberechtigten sind undurch sichtige Wahlkuverts in einheitlicher Form, Farbe und Größe vorzubereiten. (2) Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf Wahlkuverts oder ihre sonstige Kenn zeichnung ist verboten. § 11 Stimmzettel (1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauens personenausschusses (Zentralausschusses) hat mittels von der Personalkommission auf zulegender amtlicher Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonen ausschusses und des Zentralausschusses je weils eigene Stimmzettel vorzusehen sind. (2) Die Stimmzettel sind für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses aus weißem und für die Wahl des Zentralausschusses aus gelbem Papier herzustellen und haben auf ei ner Seite sämtliche Wählergruppen ein schließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu ent halten. Wählergruppen, die im bisherigen Vertrauenspersonenausschuss (Zentralaus schuss) vertreten waren, sind nach Maßgabe ihrer Stärke, neue Wählergruppen im An schluss daran, nach dem Alphabet zu reihen. (3) Die Stimmzettel sind von der Personal kommission entsprechend der Zahl der Wahl berechtigten zusätzlich eine Reserve von 30 vH dem Vertrauenspersonenwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Emp fangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszu folgen. § 12 Gültige Stimmzettel (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, wel che Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben der Wählergruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervor geht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. (2) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf an dere Weise, zB durch Anhaken, Unterstrei chen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch An führen des Namens eines oder mehrerer Be werber einer Wählergruppe in der betreffen den Listenzeile, eindeutig zu erkennen ist. § 13 Ungültige Stimmzettel (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel (§ 11) zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Tei les derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wäh lergruppe der Wähler wählen wollte, oder c) zwei oder mehrere Wählergruppen ange zeichnet wurden oder d) aus dem vom Wähler angebrachten Zei chen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wäh lergruppe er wählen wollte, oder e) keine Wählergruppe angezeichnet und/ oder nur ein Bewerber angeführt wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Wählergruppe ist. (2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Vertrauensperso nenausschuss (Zentralausschuss), die auf ver schiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel. (3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den Stimmzetteln außer zur Kennzeich nung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimm zettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültig keitsgründe ergibt. Im Kuvert befindliche Bei Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 60 241 lagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. § 14 Ordnungsbestimmungen Der Vorsitzende des Vertrauenspersonen wahlausschusses hat für die Aufrechterhal tung der Ruhe und Ordnung bei der Wahl handlung und für die Beachtung der Bestim mungen des Kärntner Gemeinde-Personalver tretungsgesetzes – K-GPVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen. § 15 Wahlhandlung (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlaus schusses die Anzahl der nach § 11 Abs. 3 über nommenen amtlichen Stimmzettel abzüglich der an die Briefwähler (§ 8 Abs. 4) ausgegebe nen Stimmzettel bekannt zu geben, vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss diese An zahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. (2) Unmittelbar vor Beginn der Abstim mung hat sich der Vertrauenspersonenwahl ausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. (3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahl ausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird. § 16 Ausübung des Wahlrechtes (1) Die Wahl wird, soweit im § 18 nichts an deres bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Ort der Wahl vorgenom men. Jeder Wähler hat für die Wahl des Ver trauenspersonenausschusses (Zentralaus schusses) eine Stimme. (2) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimm zettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. (3) Über die Zulässigkeit der Inan spruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Vertrauenspersonenwahl ausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzu halten. § 17 Stimmabgabe (1) Der Wähler hat vor den (zuständigen) Vertrauenspersonenwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlaus schusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 10) und einen – falls auch ein Zentralaus schuss gewählt wird, zwei – Stimmzettel (§ 11) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort kann der Wähler den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahl kuvert legen. Nach dem Verlassen der Wahl zelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vor sitzenden zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. (2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be gehrt der Wähler die Aushändigung eines wei teren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhal ten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor dem Vertrau enspersonenwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. (3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und im Ab stimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutra gen. (4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl be rechtigt ist, kann seine Stimme auch vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss abgeben. Dabei hat er das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel zu ver wenden. Die Abgabe der Stimme ist im Ab stimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. (5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen. § 18 Briefwahl (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind, können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Vertrauensper sonenwahlausschuss im Postweg zusenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Ver trauenspersonenwahlausschuss übermittelten Wahlkuvert befinden, der zur Wahrung des Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 60242 Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Vertrauenspersonenwahlaus schuss ebenfalls übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg dem Vertrauensper sonenwahlausschuss zu übermitteln. (2) Bei der Briefwahl ist der verschlossene Briefumschlag so rechtzeitig an den Vertrau enspersonenwahlausschuss einzusenden, dass er vor der Stimmenzählung bei diesem Aus schuss einlangt; später einlangende Stimm zettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. (3) Der Vorsitzende des Vertrauensperso nenwahlausschusses hat auf den einlangen den Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung nach Abs. 4 aufzubewahren. (4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Vertrauensper sonenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahl urne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 17 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Vertrauenspersonen wahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Vertrauenspersonenwahl ausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 17 Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmit telbar ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu ver merken. § 19 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Ablauf der festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Vertrauensper sonenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. (2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Ver trauenspersonenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mi schen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Wahlkuverts zu zählen und die Übereinstim mung der Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis ver merkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlaus schusses die Wahlkuverts zu öffnen und ge meinsam mit den übrigen Mitgliedern des Ver trauenspersonenwahlausschusses die Gültig keit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlaus schusses hat hierauf die ungültigen Stimmzet tel mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen – falls auch ein Zentralausschuss gewählt wird, getrennt für die Wahl des Vertrauens personenausschusses und des Zentralaus schusses – zu ordnen und schließlich gemein sam mit den übrigen Mitgliedern des Vertrau enspersonenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralaus schusses) gültig abgegebenen Stimmen festzu stellen. § 20 Wahlzahl (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wäh lergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die nach § 24 Abs. 8 K-GPVG auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu be rechnen: a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe ab gegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinanderge schrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Vertrauenspersonen ausschusses (Zentralausschusses) zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mit gliedern des Vertrauenspersonenausschus ses (Zentralausschusses) die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. b) Jeder Wählergruppe werden so viele Man date zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für die Wählergruppe gültig abge gebenen Stimmen enthalten ist. c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen, bei gleicher Reststimmen zahl entscheidet das Los. (2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Er mittlung führenden Feststellungen und Be rechnungen sind in der Niederschrift festzu halten oder dieser anzuschließen. Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 60 243 § 21 Aufteilung der Mandate (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angege benen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nen nung zuzuteilen. (2) Die auf einem Wahlvorschlag den ge wählten Mitgliedern des Vertrauenspersonen ausschusses (Zentralausschusses) folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 24 Abs. 11 K-GPVG). § 22 Wahlakten (1) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Vertrauensperso nenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben. (2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahl kundmachung, Wählerliste, Abstimmungs verzeichnisse, Stimmzettel, Wahlkuverts, Briefumschläge und Niederschrift) sind in ei nem Umschlag zu verwahren, der in Gegen wart des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu versiegeln ist. (3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsit zenden des Vertrauenspersonenausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentral ausschusses) aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Vertrauenspersonenwahl ausschuss zu vernichten. § 23 Kundmachung des Wahlergebnisses (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauens personenausschuss festzustellen und, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, das er zielte Ergebnis der Wahl zum Zentralaus schuss dem Zentralwahlausschuss mitzutei len. Der Zentralwahlausschuss hat das Ge samtergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen und dem Vertrauenspersonen wahlausschuss ohne Verzug mitzuteilen. (2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat dem Leiter des inneren Dienstes das Wahl ergebnis bekannt zu geben; dieser ist ver pflichtet, das Wahlergebnis durch zwei Wo chen durch Anschlag an der Amtstafel kund zumachen und an sonstigen für die Informa tion von Bediensteten vorgesehenen An schlagtafeln anzubringen. (3) Die gewählten Kandidaten sind vom Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentral wahlausschuss) unmittelbar nach Feststel lung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verstän digung gilt der Gewählte als Mitglied des Ver trauenspersonenausschusses (Zentralaus schusses). § 24 Wahlanfechtung (1) Die Gültigkeit der Wahl kann, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergeb nisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bedienste ten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten wer den; gegen die Entscheidung des Zentralwahl ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Auf das Wahlprüfungsverfahren fin den die Bestimmungen des Allgemeinen Ver waltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG An wendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefoch tenen Wahl beteiligt haben, Parteien. (2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestim mungen über das Wahlverfahren verletzt wur den und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. § 25 Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen (1) Für die Durchführung der Wahl der Ver trauenspersonen gilt diese Wahlordnung sinn gemäß mit der Maßgabe, dass a) an die Stelle des Vertrauenspersonenwahl ausschusses der Leiter des inneren Diens tes zu treten hat; b) die Unterzeichnung der Wahlvorschläge in Gemeinden, in denen nicht mindestens zehn Bedienstete dauernd beschäftigt sind, unterbleiben kann; c) der auf einem Wahlvorschlag der gewähl ten Vertrauensperson folgende Wahlwerber als deren Stellvertreter gilt. (2) Als Vertrauensperson ist derjenige Be werber gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Er hält niemand diese Mehrheit, so ist ein zwei ter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stim men auf sich vereinigt. Ist auch diese Stim menzahl gleich, so entscheidet das Los. Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 60244 § 26 Fristen, Kundmachungen (1) Bei Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen be stimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. (2) Nach Wochen bestimmte Fristen begin nen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit Ablauf desje nigen Tages der nach der betreffenden Frist bestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag ent spricht, an dem die Frist begonnen hat. (3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert. (4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag oder der Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. (5) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgese henen Anschlagtafeln zu erfolgen. § 27 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kund machung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Personalvertretungswahl ordnung, LGBl. Nr. 59/1983, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2007, Stück 28, Nr. 60 245 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.