Law amending the Burgenland Air Pollution Control, Heating and Air Conditioning Plants Law 1999
Made 2008-10-30 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 30. Oktober 2008 mit dem das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- air quality/air pollution, emissions, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment
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49 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 16. Jänner 2009 4. Stück 7. Gesetz vom 30. Oktober 2008 über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbil dungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009) (XIX. Gp. IA 955 AB 955) 8. Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz geändert wird (XIX. Gp. IA 954 AB 954) 9. Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird (XIX. Gp. IA 940 AB 959) 10. Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland geändert wird (XIX. Gp. RV 913 AB 957) 11. Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft geändert wird (XIX. Gp. RV 931 AB 958) 12. Gesetz vom 30. Oktober 2008 mit dem das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagen gesetz 1999 geändert wird (XIX. Gp. RV 893 AB 956) [CELEX Nr. 32002L0091, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036] 7. Gesetz vom 30. Oktober 2008 über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgen ländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009) Der Landtag hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Präambel und Ziele § 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze § 4 Versorgungsauftrag § 5 Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept § 6 Fachberatung für Integration § 7 Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen 2. Abschnitt Organisation § 8 Aufgaben § 9 Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften § 10 Sprachliche Frühförderung § 11 Pädagogisches Konzept § 12 Organisationsform § 13 Gruppengröße § 14 Personaleinsatz § 15 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter § 16 Arbeitsjahr und Ferien § 17 Öffnungszeiten § 18 Leitung § 19 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung § 20 Errichtung, Stilllegung und Auflassung § 21 Inbetriebnahme § 22 Sonderformen und Pilotprojekte Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 50 3. Abschnitt Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung § 23 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme § 24 Aufenthaltsdauer § 25 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Untersuchung § 26 Elternabende § 27 Mitwirkung und Pflichten der Eltern § 28 Hospitieren und Praktizieren 4. Abschnitt Aufsicht § 29 Aufsichtsbehörde und Befugnisse § 30 Pädagogische Aufsicht 5. Abschnitt Finanzierung § 31 Beiträge des Landes § 32 Fortbildung 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 33 Eigener Wirkungsbereich § 34 Strafbestimmungen § 35 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Präambel und Ziele (1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen. (2) Ziele dieses Gesetzes sind daher: 1. die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissen schaftlicher Erkenntnisse, 2. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen, 3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und 4. die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung. (3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenlän dischen Jugendwohlfahrtsgesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung). § 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten als: 1. Kinderbetreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal; 2. Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern unter zweieinhalb Lebensjahren zusammensetzt; 3. Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jewei ligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zur Einschulung zusammensetzt; Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 51 4. Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern ab eineinhalb Lebensjahren und Kindern im volksschulpflichtigen Alter zu sammensetzt; 5. Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern im schul pflichtigen Alter zusammensetzt; 6. Integrationsgruppe: Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem und Kindern ohne erhöhten Förderbedarf zusammensetzt; 7. heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zusammensetzt; 8. Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes; 9. Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bil dungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung trifft. Dazu zählen so wohl öffentliche als auch private Rechtsträger; 10. Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind; 11. Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger; 12. Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllt; 13. Errichtung: Die Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisations form einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz); 14. Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung und 15. Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung. (2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern 1. in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind; 2. im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen; 3. in Schüler- und Lehrlingsheimen; 4. in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden; 5. in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und 6. in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt. (3) Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungs einrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig. § 3 Grundsätze (1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen er folgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. (2) In Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kin dern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf (Integration). (3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig. (4) Kinderbetreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Bei Kinder betreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden. (5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur. (6) Der Rechtsträger kann einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 52 § 4 Versorgungsauftrag (1) Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebiets oder außerhalb desselben (gemeinde übergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz in einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen. (2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebots haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungs einrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. § 5 Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept (1) Die Gemeinden haben jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16 ein Entwicklungskonzept festzulegen. Das Entwicklungskonzept ist dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls 1. die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbetreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungs zeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen; 2. die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben, und 3. die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburten bilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berück sichtigen. (2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze: 1. Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. 2. Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinder betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Ge meinden geschaffen werden können. § 6 Fachberatung für Integration (1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für die Integration in Kinder betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen. (2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben: 1. Feststellung des Integrationsbedarfs und Zuteilung der verfügbaren Integrationsstunden; 2. Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Integra tionsangelegenheiten. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie mobile heilpä dagogische Beratungs- und Betreuungsdienste, welche die emotionale, geistige und sprachliche Entwick lung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf sowie deren Motorik und Wahrnehmung unterstützen, be dienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen. (4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe, zur Ergänzung und Vertiefung der Arbeit Kin der, die eine Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere Integrationsgruppen, besuchen, zu betreuen und individuell zu fördern oder für die geeignete Förderung, jedenfalls durch heilpädagogische Betreuung, Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Bera tung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu sorgen. Darüber hinaus können Kinder mit erhöhtem Förderbedarf einbezogen werden, die - aus welchen Gründen immer - keine Auf nahme in einer Kinderbetreuungseinrichtung gefunden haben. (5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Die Kontrolle ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmä ßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Kontrolle auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 53 (6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten pädiatrische und psychologische Un tersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Therapien für die in der Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen. § 7 Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen (1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur deutschen Sprache in der Kin derbetreuungseinrichtung, und zwar 1. die kroatische Sprache: a) im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung: Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkapro dersdorf, Zagersdorf und Zillingtal; b) im politischen Bezirk Güssing: Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz; c) im politischen Bezirk Mattersburg: Antau, Baumgarten und Draßburg; d) im politischen Bezirk Neusiedl am See: Neudorf, Pama und Parndorf; e) im politischen Bezirk Oberpullendorf: Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben; f) im politischen Bezirk Oberwart: Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwal tungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz; 2. die ungarische Sprache: a) im politischen Bezirk Oberpullendorf: Oberpullendorf b) im politischen Bezirk Oberwart: Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart. (2) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kin derbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes geführt werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25 vH der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. (3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgrup pensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen. (4) Soweit in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vor liegen, nicht zumindest eine pädagogische Fachkraft beschäftigt ist, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, oder sonstige Gründe es erfordern, hat das Land - sofern dies nicht durch eine andere Gebietskörperschaft erfolgt - sowohl in Kinderbetreuungs einrichtungen öffentlicher Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch in Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu sorgen, die neben den Erfordernis sen gemäß § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. (5) Sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraus setzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungs einrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, hat zumindest eine pädagogische Fachkraft zu bestellen, die nachweislich auch über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. (6) Sofern einer Bestellung nach Abs. 5 besonders berücksichtigungswürdige Gründe - insbesondere bei Mangel an geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern oder bei bestehenden Dienstverhältnissen mit anderen pädagogischen Fachkräften - entgegenstehen, ist Abs. 4 anzuwenden. Diesfalls hat eine bestellte pädagogische Fachkraft den Nachweis über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu erbringen. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 54 (7) Ist eine Beistellung einer pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 4 bis 6 nicht möglich, hat der Rechtsträger in Abstimmung mit der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30 vorübergehend eine Helferin oder einen Helfer einzusetzen, die oder der neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung diesbezügliche nähere Bestimmungen. (8) Wird der Nachweis der bestellten pädagogischen Fachkraft über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 6 erbracht, hat sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraus setzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, nach Ablauf dieser zwei Jahre die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung der pädagogischen Fachkraft zu tragen. (9) Der Gebrauch der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat bei Vorliegen der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreu ung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöff net ist, eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung die näheren Vor schriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung der in Abs. 4 genannten pädagogischen Fachkräfte. 2. Abschnitt Organisation § 8 Aufgaben (1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, 1. jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkann ter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der ein schlägigen Wissenschaften zu fördern und 2. die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. (2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist. (3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem 1. auf die Entwicklung grundlegender ethischer und religiöser Werte Bedacht genommen wird, 2. die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens gefördert werden, 3. die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden, 4. die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden, 5. auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und 6. präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden. (4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln. (5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammen zuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen. (6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeit gestaltung zu schaffen. (7) Integrationsgruppen haben die Aufgabe Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, nach den im Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträch tigten Kindern zu betreuen und zu fördern. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 55 (8) Heilpädagogische Gruppen haben die Aufgaben von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Be dachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnis sen der Heilpädagogik zu erfüllen. § 9 Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kin dern ihres Bekenntnisses in der Kinderbetreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen. § 10 Sprachliche Frühförderung (1) Bei der Vorbereitung der Kinder in Kindergartengruppen auf den Schuleintritt ist insbesondere auf den Bereich der sprachlichen Frühförderung Bedacht zu nehmen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für den Schulbesuch zu schaffen. (2) Bei der Sprachstandsfeststellung ist ein geeignetes, wissenschaftlich erprobtes Instrumentarium anzuwenden, welches eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf sprachlicher Frühförderung ermöglicht. (3) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten zumindest eine pädagogi sche Fachkraft den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besucht. § 11 Pädagogisches Konzept (1) Jede Kinderbetreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Kon zepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psychologie, Erzie hungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. (2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu ent halten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen. (3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbetreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist auf Verlan gen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen. § 12 Organisationsform (1) In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserwei terte Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig. (2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. § 13 Gruppengröße (1) In allen Gruppen der Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Mindestanzahl von vier Kindern er forderlich. (2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig. (3) In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalb fach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt. (4) In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Über schreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 56 (5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwick lungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt. (6) In einer heilpädagogischen Gruppe dürfen höchstens fünf Kinder angemeldet werden. Eine Über schreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig. (7) In einer Integrationsgruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. Die Beurteilung obliegt der Fachberatung für Integration gemäß § 6. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig. § 14 Personaleinsatz (1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammen setzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen sowie mit der Landesregierung abzustimmen. (2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helferinnen oder Helfer, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Helferinnen oder Helfer haben einen erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Grundausbildung von mindestens 200 Stun den oder die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachzuweisen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben. (3) In allen Kinderbetreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen. (4) In eingruppigen Kindergärten, in eingruppigen alterserweiterten Kindergärten und in eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden, einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten, mehrgruppigen alterserweiterten Kin dergärten und in mehrgruppigen Horten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft ge mäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Hel fer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen. (5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen. Die Gesamtanzahl des Personals ist mit der pädagogi schen Aufsicht gemäß § 30 abzustimmen. (6) In Integrationsgruppen ist grundsätzlich zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen; wenn ein entsprechendes Gutachten der Fachberatung der Integration gemäß § 6 vorliegt, ist für die erforderliche Anzahl an Integrationsstunden eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen. (7) In Heilpädagogischen Gruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindes tens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen. (8) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 7 gilt jedenfalls für die im § 17 Abs. 2 festgelegte Öffnungszeit. (9) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in die sen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemäß § 22a Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2009, oder eine Helferin oder ein Helfer für die Zeit der Überschreitung einzusetzen. (10) Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung mit mehr als drei Gruppen geführt, ist eine weitere päda gogische Fachkraft einzusetzen. (11) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fach kraft oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 57 (12) In alterserweiterten Kindergartengruppen und in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lern zeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen einsetzen. (13) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Mindestöffnungszeit gemäß § 17 Abs. 2 ist die Helferin oder der Helfer befugt, die Kinder bis zu 60 Mi nuten ab dem jeweiligen Beginn oder in den 60 Minuten vor dem jeweiligen Ende der Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung zu beaufsichtigen. (14) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. § 15 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter Wenn eine Kinderbetreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den ge mäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 22a Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2009, in den Räumen der jeweiligen Kinder betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. § 16 Arbeitsjahr und Ferien (1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt grundsätzlich jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. (2) Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten. (3) Der Beginn eines Arbeitsjahres, die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Überdies kann der Rechtsträger nach Bedarf festlegen, eine Woche zwischen den zwei Schulhalbjahren (Semester ferien) geschlossen zu halten. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf auch entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen. § 17 Öffnungszeiten (1) Die Wochenöffnungszeit muss für Kinderbetreuungseinrichtungen mindestens 20 Stunden betragen. (2) Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen- und Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindes tens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig. (3) Ob Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwick lungskonzepts der Standortgemeinde (§ 5). (4) Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Früh dienst und/oder Spätdienst unterteilen. (5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittag essens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. § 18 Leitung (1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verant wortlich geführt. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 58 (2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft ge meinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. § 19 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen. (2) Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für jeden eingruppigen Kindergarten und Hort mindestens 600 m², für mehrgruppige Kindergärten- und Hortgruppen mindestens 500 m² und für jede Kinderkrippengruppe mindestens 400 m², zur Verfügung stehen. Von der Kindergarten- und Hortliegenschaft dürfen höchstens 30 %, von der Kinderkrippen liegenschaft höchstens 40 % der Grundfläche verbaut werden. In begründeten Ausnahmefällen, bei spielsweise in dicht verbautem Siedlungs- oder Ortsgebiet, dürfen auch von der Kindergarten- und Hort liegenschaft höchstens 40 % der Grundfläche verbaut werden. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden. (3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderli chen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufga be erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatli che Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Lie genschaften zu regeln. (5) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30; die Verwendung für andere Zwecke außer halb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Einschränkungen der Mitverwen dung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen. § 20 Errichtung, Stilllegung und Auflassung (1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig, wenn 1. der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürger schaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt, 2. die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und 3. zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im § 13 festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird. (2) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurück geht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Sie ist stillzu legen, wenn 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder 2. die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können. (3) Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraus setzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die über einen zusammenhän genden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen. (4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu errichten, stillzulegen oder aufzulassen oder nach einer Stilllegung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung spä Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 59 testens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen. (5) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige zu untersagen, wenn die Voraus setzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrich tung zu erwarten sind. (6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbetreu ungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen. § 21 Inbetriebnahme (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke einer Kinderbe treuungseinrichtung - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung der Landesregierung zur Inbetriebnahme vorliegt. (2) Die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung eines Kinderbetreuungseinrichtungsgebäudes bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewil ligung ist zu erteilen, wenn die Bau- und Einrichtungsvorschriften eingehalten werden. (3) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschrei bung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird. § 22 Sonderformen und Pilotprojekte (1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Ju gendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotpro jekte durchgeführt werden. (2) Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Projekts hervorgehen. (3) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilot projekts gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden. (4) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofor tige Schließung der Einrichtung zu veranlassen. (5) Die Landesregierung kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen. 3. Abschnitt Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung § 23 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme (1) Für die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegen Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 60 seitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrich tung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind. (2) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen. (3) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn 1. die Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbetreuungseinrichtung (Kinderkrippe oder Kindergarten) wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfül len oder 2. nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Ein solcher Widerruf darf nur auf Antrag der Leitung der Kin derbetreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertre ters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogi schen Aufsicht betrauten Organs, einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes und einer Kinderpsy chologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen. (4) Im Übrigen kann der Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kinderbetreuungseinrichtungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nähere Bestim mungen in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung treffen. Die Kinderbetreuungseinrichtungsord nung ist den Eltern bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet sich gemäß der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung zu verhalten. § 24 Aufenthaltsdauer (1) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wo chen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungsein richtung verbringt. (2) Die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen. § 25 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Untersuchung (1) Dem Personal einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungs einrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinder betreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung. (2) Die in bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen päda gogischen Fachkräfte haben in Absprache mit dem Rechtsträger dem Jugendwohlfahrtsträger den Ver dacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. (3) Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung sicherzustel len, dass die Kinder einmal im Jahr ärztlich untersucht werden. § 26 Elternabende (1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitge teilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsjahres durch zuführen. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 61 (2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten. (3) Wenn sich die Mehrheit der anwesenden Eltern dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Eltern beirat einzusetzen. Dabei wählen die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Für jedes Elternbeiratsmitglied kann auch eine Stellvertretung gewählt werden. (4) Die Organe des Elternbeirats können der pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Be schwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen und mit den Organen des Elternbeirats zu be sprechen und anschließend den Rechtsträger zu informieren. § 27 Mitwirkung und Pflichten der Eltern (1) Die Eltern können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fach kraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden. (2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen. § 28 Hospitieren und Praktizieren Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. 4. Abschnitt Aufsicht § 29 Aufsichtsbehörde und Befugnisse (1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichts behörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregie rung. (2) Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten. (3) Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermögli chen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räu men und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können. (4) Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 30 Pädagogische Aufsicht (1) Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausrei chender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen. (2) Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen: 1. ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und 2. der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 7. (3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf: 1. die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogisch-didaktischer Hinsicht, 2. die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und 3. die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbetreuungseinrichtung. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 62 (4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fach beraterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen. 5. Abschnitt Finanzierung § 31 Beiträge des Landes (1) Das Land hat über Antrag der Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinder betreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. (2) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn 1. die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung einem Bedarf entspricht, 2. mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird, 3. die Kinderbetreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt, 4. die Kinderbetreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbetreuungs einrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und 5. alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals nach den für das Personal an öffentlichen Kin derbetreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt. (3) Beim Landesbeitrag ist von jenem Beitrag auszugehen, der dem 14-fachen des monatlichen Ent gelts für einen Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe I 2b 1, Ent lohnungsstufe 14, entspricht. Von diesem Beitrag wird für jede Gruppe einer Kinderbetreuungsein richtung bei einer Mindestöffnungszeit von 20 Stunden pro Woche folgender Prozentsatz gewährt: 1. für eine Kinderkrippengruppe 60 %, 2. für einen eingruppigen Kindergarten 50 %, 3. für eine Kindergartengruppe eines mehrgruppigen Kindergartens 40 %, 4. für eine alterserweiterte Kindergartengruppe 40 %, 5. für eine Hortgruppe 46 %, wenn mindestens dreimal wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen stattfindet und 6. für eine heilpädagogische Gruppe 40 %. (4) Der Landesbeitrag erhöht sich für jede weitere Stunde der Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe um 2,5 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3. Die Anzahl der weiteren Stunden ist jedoch mit höchstens 60 Stunden Öffnungszeit pro Woche begrenzt. (5) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 10 % des Ausgangsbeitrags pro Gruppe gemäß Abs. 3 für Kinderkrippengruppen und Kindergartengruppen, in denen mindestens drei Kinder aufgenommen wer den, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderbetreuungseinrichtung befindet. Im Übrigen steht es den Rechtsträgern frei mit diesen Gemeinden eine Vereinbarung über die Kostentragung des jeweiligen anteiligen restlichen Aufwands dieser Kinderbetreuungseinrichtung zu treffen. (6) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für Hortgruppen pro Stunde, wenn eine weitere lernbezogene Stunde pro zusätzlichen Tag zu Abs. 3 Z 5 durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen stattfindet. (7) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 1 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für alterserweiterte Gruppen pro Stunde, wenn mindestens dreimal, jedoch höchstens fünfmal, wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen stattfindet. (8) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für jede Wochen stunde für Gruppen in denen folgende Maßnahmen angeboten oder folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. für die Führung einer Integrationsgruppe und die Einstellung einer entsprechenden pädagogi schen Fachkraft und 2. für die Verabreichung eines Mittagessens, wobei hier diese Maßnahme mit einer Stunde pro Tag pauschaliert ist. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 63 (9) Die Gesamtsumme des jeweiligen Landesbeitrags darf insgesamt 60 % der tatsächlichen Kosten pro Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht überschreiten. Bei Kinderkrippengruppen gemäß Abs. 3 Z 1 darf die Gesamtsumme des Landesbeitrags 80 %, bei Kinderkrippengruppen und Kindergar tengruppen gemäß Abs. 5 70 % der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten. (10) Diese Landesbeiträge gebühren nur dann, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht. Sie sind in annähernd gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. April und 1. November des laufenden Kalenderjahres zu akontieren. Stichtag für die Feststellung der hiefür maßgeblichen Vor aussetzungen ist jeweils der 15. Oktober des Vorjahres. Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine weitere Gruppe erst nach diesem Tag in Betrieb genommen, gilt der Tag der Inbetriebnahme als Stichtag. Die endgültige Abrechnung der Landesbeiträge erfolgt mit dem ersten Teilbetrag des Folgejahres. (11) Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbetreuungs einrichtungen herstellen, zu den Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands der Kinderbetreuungs einrichtungen Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbetreuungseinrichtungen und der finanziellen Leistungskraft der Rechtsträger bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag fest gesetzten Ausmaß gewähren. § 32 Fortbildung Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte, der Helferinnen oder Helfer und der Integrationskräfte für Kinderbetreuungseinrichtungen. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstal tungen, besonders in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im erforderlichen Ausmaß anzubieten. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 33 Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. § 34 Strafbestimmungen Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand lung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungs übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, 1. wer eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen; 2. wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt; 3. wer eine pädagogische Fachkraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fachkraft weiter beschäftigt; 4. wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räu men und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderli chen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder 5. wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt. § 35 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Aus nahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, und das Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, außer Kraft. Landesgesetzblatt Nr. 7/2009 64 (2) § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Kin derbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungs gesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Be stimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Be trieb genommen. (4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungs gesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Bur genländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne §§ 1 und 5 Tagesheim stättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, geführt. (5) Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 um zusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. An derenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spä testens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzu nehmen. (6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungs gesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldig ten oder die Beschuldigte günstiger ist. (7) Der Bedarf gemäß § 5 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen. (8) Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß § 10 Abs. 3 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungs gesetz 2009, LGBl. Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen. (9) Das pädagogische Konzept gemäß § 11 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungs gesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen. (10) Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, bis spätestens 1. Sep tember 2010 absolviert haben. (11) Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß § 14 Abs. 4 Burgenländisches Kin derbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen. (12) Die Öffnungszeitenregelung des § 17 ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl Landesgesetzblatt Nr. 8/2009 65 8. Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechts gesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, zuletzt geändert durch Ge setz LGBl. Nr. 72/2005, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort „und“ am Ende des § 1 Abs. 3 Z 3 und der Satzpunkt am Ende des § 1 Abs. 3 Z 4 werden jeweils durch einen Beistrich ersetzt; § 1 Abs. 3 werden folgende Z 5 und 6 angefügt: „5. jene Bestimmungen des Abschnitts I des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, die den Erholungsurlaub re geln, und 6. jene Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, und des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67, beide in der jeweils geltenden Fassung, die den Freizeitausgleich und die Überstundenvergütung regeln.“ 2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei Leiterinnen oder Leitern von Kindergärten oder Horten (Sonderhorten) verringert sich die wöchent liche Arbeitszeit für die Führung einer Kindergruppe um eine weitere Stunde pro Woche für jede Gruppe des Kindergartens oder Horts (Sonderhorts).“ 3. § 3 lautet: „§ 3 Erholungsurlaub (1) Das Urlaubsausmaß der Kindergärtnerinnen, Kindergärtner, Sonderkindergärtnerinnen und Son derkindergärtner sowie der Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten oder Horten (Sonderhorten) be trägt in jedem Kindergartenjahr einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2): 1. 38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und 2. 43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten während der Kindergartenferien als beurlaubt. (3) Abs. 1 gilt nicht für die in § 4 genannten Fortbildungsveranstaltungen.“ 4. § 4 lautet: „§ 4 Fortbildungsverpflichtung Kindergärtnerinnen oder Kindergärtner, Sonderkindergärtnerinnen oder Sonderkindergärtner und Erzie herinnen oder Erzieher in Kindergärten oder Horten (Sonderhorten) sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 32 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, in der jeweils geltenden Fassung, im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.“ 5. § 7 entfällt. 6. § 10 lautet „§ 10 Übergangsbestimmungen, Wirksamkeitsbeginn (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/2009 treten in Kraft: 1. § 1 Abs. 3 Z 5, § 3 und § 10 Abs. 3 mit 1. November 2008, 2. § 1 Abs. 3 Z 6, § 2 Abs. 2 und § 4 mit 1. Jänner 2009, 3. § 7 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft. Landesgesetzblatt Nr. 9 und 10/2009 66 (3) Kindergärtnerinnen, Kindergärtnern, Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern in Kindergärten oder Horten (Sonderhorten), die vor dem 1. November 2008 in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen oder privaten Rechtsträger in einer dieser Verwendungen gestanden sind, gebührt - abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 - ein Urlaubsausmaß von 41 Arbeitstagen.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 9. Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2005, wird wie folgt geändert: 1. In § 22a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Tages“ der Beistrich durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt die Wortfolge „die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt.“ 2. In § 22a Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „als“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. 3. Dem § 22a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Betreuung kann auch in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 9 und § 15 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, stattfinden.“ 4. In § 22a Abs. 2 vierter Satz wird nach dem Wort „jedoch“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. 5. Dem § 40 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 22a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 10. Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Landes bediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland, LGBl. Nr. 1/1993, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: „Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten im Krankenanstaltenbereich (Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K)“ 2. In § 1 wird nach der Paragrafenbezeichnung folgende Überschrift eingefügt: „Zuweisung von Landesbediensteten an die KRAGES; Dienstaufsicht“ 3. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland“ das Wort „(KRAGES)“ eingefügt. Landesgesetzblatt Nr. 10/2009 67 4. In § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland“ jeweils durch das Wort „KRAGES“ ersetzt. 5. § 1 Abs. 3 lautet: „(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der KRAGES ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften und damit Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der KRAGES ihren Dienst versehen.“ 6. In § 2 wird nach der Paragrafenbezeichnung folgende Überschrift eingefügt: „Vertretung des Dienstgebers; Dienstbehörde“ 7. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 2a Abs. 3 letzter Satz ist die Landesregierung gegenüber den der KRAGES zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde.“ 8. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt: „§ 2a Zuweisung von Landesbediensteten an einen von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, können ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete von der Geschäfts führerin oder vom Geschäftsführer der KRAGES einem von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (im Folgenden als Rechtsträger bezeichnet) zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn 1. Aufgaben, die bisher in einer der KRAGES organisatorisch eingegliederten Kranken- oder Pflege anstalt besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen (Ausgliederung) und 2. die Aufgaben der oder des jeweiligen Landesbediensteten durch die Ausgliederung ganz oder überwiegend wegfallen. (2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflich ten als Landesbedienstete einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden. (3) Auf die Zuweisung sind die für die Landesvertragsbediensteten und für die Landesbeamtinnen und beamten geltenden Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Im Sinne dieser Bestimmungen besteht bei Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen (Abs. 1 Z 1 und 2) jedenfalls ein wichtiges dienstliches Inter esse an der Zuweisung. Die Zuweisung ist hinsichtlich jener Landesbediensteten, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES, hinsichtlich der übrigen Landesbediensteten von der Landesregierung zu verfügen. Der die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten verfügende Bescheid ist von der Geschäftsführerin oder dem Ge schäftsführer der KRAGES als Dienstbehörde erster Instanz zu erlassen und kann bei der Landesregie rung als Dienstbehörde zweiter Instanz angefochten werden. (4) Die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes Burgenland als Dienstgeber gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesvertragsbediensteten richtet sich nach § 2. Hievon unberührt bleibt das Recht des Rechtsträgers, eigenes Personal außerhalb des Anwendungsbereichs des Landesvertrags bedienstetengesetzes 1985 aufzunehmen. (5) Die Landesregierung ist gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde. (6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewie senen Landesbediensteten. § 2b Weisungszusammenhang Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe der KRAGES und die mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landes regierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des ersten Satzes von einem Organ der KRAGES oder eines Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im zweiten Satz angeführte Organ der KRAGES oder des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unver züglich schriftlich zu verständigen.“ Landesgesetzblatt Nr. 11/2009 68 9. § 3 lautet: „§ 3 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) Der Titel und §§ 1, 2, 2a und 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 11. Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Gesetz über die Burgenländische Gesund heits- und Patientenanwaltschaft geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft, LGBl. Nr. 51/2000, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: „Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behinder tenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G“ 2. § 1 lautet: „§ 1 Einrichtung einer Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen des Ge sundheitswesens, zur Wahrung der Rechte und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten wohn- und Pflegeheimen sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderun gen im Burgenland wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Burgenländische Ge sundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingerichtet. (2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patientinnen und Patienten und von Menschen mit Behinde rungen dienen, nicht berührt. Insbesondere bleiben die Befugnisse der Volksanwaltschaft unberührt.“ 3. § 2 Abs. 1 lautet: „(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patien tinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu: 1. Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden a) von Patientinnen und Patienten, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreter innen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Krankenanstalten sowie über behauptete Mängel in sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens im Burgenland, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit von frei praktizie renden Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Heilmasseurinnen und Heilmas seuren, Apothekerinnen und Apothekern, Dentistinnen und Dentisten, Hebammen, Psychothe rapeutinnen und Psychotherapeuten, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie den in den Bereichen des Rettungswesens, des Krankentransports und der Hauskrankenpflege tätigen Personen, b) von Menschen mit Behinderungen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in burgen ländischen Behinderteneinrichtungen sowie - unbeschadet der Kompetenzen des Bundes über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle für Menschen mit Behin derungen zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme, Landesgesetzblatt Nr. 11/2009 69 c) von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen, deren Vertrauensper sonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Ver sorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimen sowie über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle zur leichteren Be wältigung ihrer Probleme; 2. Entgegennahme und Prüfung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen in Angelegenheiten gemäß Z 1; 3. Beratung, Information und Hilfestellung in Angelegenheiten gemäß Z 1; 4. Erstellung von Empfehlungen an die zuständigen Personen, Organe oder Einrichtungen in Ange legenheiten gemäß Z 1; 5. Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten gemäß Z 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG), LGBl. Nr. 14/2007, in der jeweils geltenden Fassung; 6. Zusammenarbeit mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich (auch) auf das Gesundheits wesen (Sozialversicherungsträger, Interessenvertretungen, private Krankenversicherungen, etc.) und Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen (Behindertenorganisationen, Interessen vertretungen, etc.) bezieht.“ 4. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft“ er setzt. 5. In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „oder Anregungen“ die Wortfolge „und Verbesserungs vorschlägen“ eingefügt. 6. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft“ ersetzt. 7. In § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten“ die Wortfolge „der Kuranstalten, Altenwohn- und Pflegeheime sowie der Behinderteneinrichtungen“ eingefügt. 8. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft“ ersetzt. 9. § 3 lautet: „§ 3 Befugnisse (1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist be rechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Belange von Menschen mit Behinderungen im Burgenland im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung betrifft, von den zuständigen Landes- oder Gemeindeorganen - nach schriftlicher Ermächtigung zur Einholung entsprechender Auskünfte durch die betreffende Patientin oder den Patienten, den Menschen mit Behinderung oder die Bewohnerin oder den Bewohner eines Alten wohn- und Pflegeheims - schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie die Gewährung von Akten einsicht zu verlangen. Diese Organe haben, falls ein solches Verlangen im Sinne des ersten Satzes und sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen) rechtmäßig erfolgt, derartigen Verlangen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, des Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder des Bewohners eines Altenwohn und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - zu entsprechen, wobei gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht wirksam sind. (2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten des Ge sundheitswesens sowie Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen im Burgenland, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden, in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. Wenn die Patientin oder der Patient, der Mensch mit Behinderung oder die Bewohnerin oder der Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder dem Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behinder tenanwalt eine schriftliche Ermächtigung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt und der Auskunftserteilung auch keine sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtliche Be stimmungen) entgegenstehen, haben die im ersten Satz genannten Personen und Einrichtungen - nach Landesgesetzblatt Nr. 11/2009 70 Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, dem Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder dem Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweili gen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - solchen Ersuchen zu entsprechen.“ 10. In § 4 wird die Überschrift „Anhörungspflicht“ durch die Überschrift „Anhörungsrecht“ ersetzt. 11. In § 4 wird die Wortfolge „Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft“ ersetzt. 12. In § 4 wird die Wortfolge „in grundlegenden patientenrelevanten Fragen“ durch die Wortfolge „in grundlegenden gesundheits-, patientinnen-, patienten- und behindertenrelevanten Fragen“ ersetzt. 13. In § 5 wird die Überschrift „Burgenländischer Gesundheits- und Patientenanwalt (Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwältin)“ durch die Überschrift „Bestellung“ ersetzt. 14. § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behinderten anwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesund heits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Pati entinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu betrauen. Wiederbestellungen sind zulässig. Auf die Neuaufnahme einer Burgenländischen Gesundheits-, Patien tinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder eines Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.“ 15. In § 5 wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt: „(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behinderten anwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientin nen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patien ten- und Behindertenanwalts gebunden. (4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesund heits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.“ 16. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Abberufung Die Landesregierung hat die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behinder tenanwältin oder den Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn sie oder er die ordnungsgemäße Erfüllung der nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet oder wenn die Burgenländische Gesund heits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientin nen-, Patienten- und Behindertenanwalt ihre oder seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“ 17. In § 6 wird die Wortfolge „Die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft“ ersetzt. 18. In § 7 wird die Wortfolge „der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft“ durch die Wortfolge „der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft“ ersetzt. 19. Der Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl Landesgesetzblatt Nr. 12/2009 71 12. Gesetz vom 30. Oktober 2008 mit dem das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 - Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen, über die Reinhaltung der Luft beim Betrieb von Heizungsanlagen sowie über die Überprüfung von Klimaanlagen (Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagen gesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008)“ 2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Abschnitt: „5. Abschnitt § 19 Überprüfung von Heizungsanlagen § 19a Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen § 19b Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen § 20 Überprüfungsorgane für die Überprüfung von Heizungsanlagen § 20a Überprüfungsorgane für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen § 20b Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen § 21 Berechtigte und Verpflichtete § 22 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht“ 3. § 1 Abs. 1 lautet: „(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist 1. die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Russ, Gase etc.) und die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Heizungsanlagen, die ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen und 2. die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.“ 4. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ und in der Z 3 der Satzpunkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt: „4. die Überprüfung und einmalige Inspektion von Heizungsanlagen und 5. die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.“ 5. Im § 3 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt: „7a. Ein Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Ver brennungswärme an Wasser.“ 6. Im § 3 wird nach Z 21 folgende Z 21a eingefügt: „21a. Nennleistung in (kW) ist die maximale Wärmeleistung bzw. Kälteleistung eines Heizkessels oder einer Klimaanlage, welche vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads, angegeben und garantiert wird.“ 7. Im § 3 wird folgende Z 37 angefügt: „37. Eine Klimaanlage ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehand lung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann. Zu- und Abluftanla gen ohne Kühlfunktion sind davon nicht umfasst.“ 8. Im § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Prüfbefunde gemäß § 19a Abs. 6 sind im Prüfbuch bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.“ Landesgesetzblatt Nr. 12/2009 72 9. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt: „§ 19a Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen (1) Heizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind einer einmaligen Inspektion dahin zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Be grenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 3 gleichwertige Überprüfung oder Beratung nachweislich stattgefunden hat. (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Heizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20a durchführen zu lassen. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der einmali gen Inspektion von Heizungsanlagen, insbesondere über die zu erhebenden Daten über die Heizungsanla ge, die Warmwasserbereitung, die Wärmeverteilung und -abgabe, den Brennstoff- und Energieverbrauch unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und die Höhe der Tarife zu erlassen. (4) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt und die Verwendung bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW festzulegen. Die Inspektion hat unter Verwendung der in dieser Verordnung festgelegten Formulare zu erfolgen. (5) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensi oniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brenn stoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (6) Die Prüfbefunde der einmaligen Inspektion sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Heizungsanlage im Prüfbuch zumindest bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. § 19b Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20b unterziehen zu lassen. (2) Die wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte und eine Prüfung des Wirkungs grads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu um fassen: 1. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen; 2. Kontrolle der Kälteanlage auf Dichtheit; 3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luft leitungen und Lufteinlässe; 4. Überprüfung der Zulässigkeit des verwendeten Kältemittels; 5. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge; 6. Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. (3) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage sind erforderlichenfalls Ratschläge für Ver besserungen oder den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu geben. (4) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt der wiederkehrenden Überprüfung im Sinne der Abs. 1 bis 3, den Inhalt und die Verwendung dafür bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde und die Höhe der Tarife festzulegen. (5) Die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen im Sinne der Abs. 1 bis 3 hat unter Verwen dung der in einer Verordnung der Landesregierung festgelegten Prüfbefunde zu erfolgen. Prüfbefunde sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Be hörde vorzulegen.“ Landesgesetzblatt Nr. 12/2009 73 10. Die Überschrift zu § 20 lautet: „§ 20 Überprüfungsorgane für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ 11. § 20 Abs. 2 letzter Satz lautet: „Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt, Be günstigte auf Grund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit es sich aus diesem Abkommen ergibt, Drittstaatsangehörige, die auf Grund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, gleichgestellt.“ 12. § 20 Abs. 4 lautet: „(4) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des Abs. 3 Z 2 gilt auch: 1. ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland, 2. ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, aus der hervorgeht, dass Gleichwer tigkeit zur Ausbildung nach Abs. 2 vorliegt, oder im Fall eines Nachweises aus einem Herkunfts staat im Sinne der Z 3, dass das Ausbildungsniveau nicht wesentlich von der Ausbildung nach Abs. 2 abweicht, 3. eine mindestens zweijährige vollzeitliche berufliche Erfahrung in der Überprüfung von Hei zungsanlagen in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt schaftraums oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Ver pflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, wenn diese Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht geregelt ist und die betreffende Person Ausbil dungsnachweise vorlegt, die a) von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, b) bescheinigen, dass das Ausbildungsniveau der betreffenden Person nicht wesentlich von den Anforderungen nach Abs. 2 abweicht, und c) bescheinigen, dass die betreffende Person auf die Überprüfung von Heizungsanlagen vorberei tet worden ist.“ 13. In § 20 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt: „(4a) Auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. (4b) Wird bei der Prüfung von Ausbildungsnachweisen festgestellt, dass sich die Ausbildung wesent lich von einer Ausbildung nach Abs. 4 unterscheidet, so ist der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, abzulegen oder zu absolvieren. Legt die Landesregierung eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG fest, so muss sie zuvor prüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufspraxis in ihrem oder seinem Herkunftsstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bei der Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller, von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerken nung der Berufsqualifikationen abgesehen das Wahlrecht zu.“ 14. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Überprüfungsorgane für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen (1) Personen, die eine einmalige Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 19a durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein. Darüber hinaus müssen sie in unabhängiger Weise ent weder als selbständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können. (2) Die Landesregierung hat jene Personen zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die un ter Nachweis der nachfolgend angeführten Kenntnisse oder Voraussetzungen ihre Bestellung beantragen: 1. Überprüfungsorgane gemäß § 20, die zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung Landesgesetzblatt Nr. 12/2009 74 der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben und Nachweise gemäß Z 2 lit. a, b, c, f und h vorlegen können, oder 2. Energieberaterinnen oder Energieberater, soweit sie die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und eine einschlägige Ausbildung auf folgenden Gebieten nachweisen können: a) vereinfachte Ermittlung und Abschätzung (zB Tabellenverfahren) der Gebäudeheizlast und des Heizwärmebedarfs in Abhängigkeit von Gebäudegröße und -alter, b) Berechnung der Gebäudeheizlast nach den Regeln der Technik, c) Ermittlung des Heizwärmebedarfs nach den Regeln der Technik, d) Bestimmung von Wirkungs-/Nutzungsgraden von Heizungsanlagen einschließlich der Warm wasserbereitung und des Verteilsystems nach den Regeln der Technik sowie deren Abschätzung (Tabellenverfahren), e) Interpretation von Energieträger-Verbrauchsdaten: Einfluss des Nutzerverhaltens und von Klimaschwankungen auf den Energieverbrauch, f) Abschätzung von Energiesparpotenzialen sowie der Kosten-Nutzen-Relation von bau- und heizungstechnischen Sanierungsmaßnahmen, g) Erfordernisse für Betrieb und Wartung der Heizungsanlagen und h) rechtliche Anforderungen an Heizungsanlagen und Bauten. (3) § 20 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 20 Abs. 4 (Nachweis der Kenntnisse), § 20 Abs. 4a (Ver fahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit) und § 20 Abs. 4b (Ausgleichsmaßnahmen durch Ausbil dungslehrgänge) gelten sinngemäß. (4) § 20 Abs. 6 (Verpflichtende Fortbildung), Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und Abs. 8 (Widerruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß. § 20b Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (1) Personen, die wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b durchführen, müs sen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein. Sie müssen in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können. (2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanla gen befugt sind. Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach diesem Gesetz anzugeben ist. (3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994). (4) § 20 Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und Abs. 8 (Wi derruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß.“ 15. § 23 Abs. 1 lautet: „(1) Die Landesregierung ist zuständig 1. zur Bestellung von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5, §§ 20a und 20b und 2. zum Widerruf der Prüfbefugnis gemäß §§ 20, 20a und 20b.“ 16. § 24 Abs. 1 Z 11 lit. a lautet: „a) den gemäß § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 7 und 8, § 17 Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 6 und 8, § 19a Abs. 3 und 4 und § 19b Abs. 4 erlassenen Verordnungen,“ 17. Im § 24 Abs. 1 werden nach Z 13 folgende Z 13a und 13b eingefügt: „13a. Verpflichtungen gemäß §§ 19a oder 19b nicht oder nicht vollständig oder nicht entsprechend der erlassenen Verordnung gemäß § 19a Abs. 3 oder 4 oder § 19b Abs. 4 erfüllt, oder nicht durch Überprüfungsorgane gemäß §§ 20a oder 20b, oder nicht rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 6 oder 7 durchführen lässt, 13b. Prüfbefunde gemäß § 19a Abs. 6 oder § 19b Abs. 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,“ Landesgesetzblatt Nr. 12/2009 75 18. Im § 24 Abs. 1 Z 14 wird am Ende der lit. b der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt: „c) einmalige Inspektionen von Heizungsanlagen gemäß § 19a ohne Befugnis gemäß § 20a oder wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b ohne Befugnis gemäß § 20b durchführt, oder Inhalte von Prüfbefunden gemäß § 19a Abs. 6 oder § 19b Abs. 5 nachweis lich manipuliert, “ 19. § 24 Abs. 2 lautet: „(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 lit. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2 200 Euro zu bestrafen.“ 20. § 24 Abs. 3 lautet: „(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der Bezirks verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5 100 Euro zu bestrafen.“ 21. Im § 26 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt: „(6) Die am 1. Jänner 2009 in Verwendung stehenden Heizungsanlagen im Sinne des § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 einer einmaligen Inspektion gemäß § 19a dieses Gesetzes zu unterziehen. (7) Die am 1. Jänner 2009 in Verwendung stehenden Klimaanlagen im Sinne des § 19b sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 einer erstmaligen Überprüfung gemäß § 19b dieses Gesetzes zu unterziehen.“ 22. Nach § 27 Abs. 5 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, am Ende der Z 3 wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4, 5, 6 und 7 angefügt: „4. die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 04. 01. 2003 S. 65, 5. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, 6. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Änderung der Verord nung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77 und 7. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004 S. 44.“ 23. Im § 27 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt: „(6) Die Änderung des Titels, die Neufassung des Eintrags zum 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnis ses, die Neufassung des § 1 Abs. 1, die Anfügung des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, die Einfügung des § 3 Z 7a und 21a, die Anfügung des § 3 Z 37 und des § 19 Abs. 9, die Änderung der Überschrift des § 20, des letzten Satzes des § 20 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4, die Einfügung des § 20 Abs. 4a und 4b, die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, die Einfügung des § 24 Abs. 1 Z 13a, Z 13b, die Anfü gung des § 24 Abs. 1 Z 14 lit. c, die Änderung des § 24 Abs. 2 und 3, die Anfügung des § 26 Abs. 6 und 7 und des § 27 Abs. 5 Z 4, 5, 6 und 7 und die Änderung des § 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ (7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“ 24. Der bisherige Text des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 12/2009 wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG unterzogen (Notifikationsnummer 2008/0276/A).“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 76 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus gegeben und erscheint nach Bedarf.