Law amending the Animal Breeding Law
Made 1998-02-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über eine Änderung des Tierzuchtgesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, animal reproduction, cattle, swine, sheep/goats, poultry, equine-animals, birds
Where to read it
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Text
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64 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 9. Stück, Nr. 22 22. Gesetz über eine Änderung des Tierzuchtgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 10/1995, wird wie folgt geändert: 1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten: ,,(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern einschließlich Büffeln, Equiden (ins besondere Pferden), Schweinen, Schafen, Zie gen und Geflügel. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Anwendungsbereich die ses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen die ses Gesetzes auf andere Zuchttiere erweitern, wenn dies zur Erreichung des Zieles des Abs. 2 zweckmäßig ist. Sie hat jedenfalls eine solche Verordnung zu erlassen, wenn dies zur Um setzung von Rechtsakten im Rahmen der euro päischen Integration ins Landesrecht notwen dig ist." 2. Im § 9 Abs. 4 ist der letzte Satz durch folgende Sätze zu ersetzen: Der Landtagspräsident: Dipl.Vw. Siegfried Gasser ,,Befähigungsnachweise, die nach dem Recht eines anderen Bundeslandes erworben worden sind, sind anzuerkennen. Die Landesregierung hat im Ein zelfall Befähigungsnachweise oder Qualifikatio nen, die von Inländern oder Angehörigen anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten er worben worden sind, als geeigneten Nachweis der fachlichen Eignung im Sinne der Abs. 2 und 3 anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewähr leistet ist. Sie hat, falls ein nur teilweise gleich wertiger Befähigungsnachweis vorgelegt oder eine nur teilweise gleichwertige Qualifikation nach gewiesen wird, zu bestimmen, in welchem Aus maß eine Anrechnung auf die für Besamungs techniker oder Eigenbestandsbesamer erforder liche Ausbildung zu erfolgen hat. Gegen die Ent scheidung der Landesregierung, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unab hängigen Verwaltungssenat offen." Der Landesstatthalter: Dr. Hans-Peter Bischof