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Laws of Austria

Law amending, inter alia, the Vienna Animal Breeding Law, the Vienna Wine Growing Law 1995, the Vienna Plant Protection Products Law, the Vienna Animal Protection and Keeping Law

Made 2001-02-20 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz, mit dem u.a. das Wiener Tierzuchtgesetz, das Wiener Weinbaugesetz 1995, das Kulturpflanzenschutzgesetz, das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert werden.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Wien
Subjects
Livestock, Cultivated plants
Keywords
animal production, animal reproduction, animal welfare, viticulture/oenological practices, plant protection, pesticides
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 31 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 20. Februar 2001 11. Stück 11. Gesetz: Wiener Tierzuchtgesetz, Wiener Weinbaugesetz 1995, Kulturpflanzenschutzgesetz, Wiener Pflanzenschutzmittel gesetz, Wiener Feldschutzgesetz, Wiener Buschenschankgesetz, Gesetz über die Mindestpflanzabstände für Kul turpflanzen von Grundstücksgrenzen, Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, Wiener Landarbeitsordnung 1990, Wiener Landwirtschaftskammergesetz, Wiener land- und forstwirt schaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, Wiener Fischereigesetz, Wiener Jagdgesetz und Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung zwecks An passung an die Einführung des Euro 11. Gesetz, mit dem das Wiener Tierzuchtgesetz, das Wiener Weinbaugesetz 1995, das Kulturpflanzenschutzgesetz, das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, das Wiener Feldschutzgesetz, das Wiener Buschenschankgesetz, das Gesetz über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen, das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, die Wiener Landarbeitsordnung 1990, das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, die Wiener land und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, das Wiener Fischereigesetz, das Wiener Jagdgesetz und das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz zwecks Anpassung an die Einführung des Euro geändert werden Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Änderung des Wiener Tierzuchtgesetzes Das Wiener Tierzuchtgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1996, wird wie folgt geändert: Im § 47 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „100 000 S“ der Ausdruck „7 000 Euro“, im § 47 Abs. 2 Z 2 an die Stelle des Ausdruckes „50 000 S“ der Ausdruck „3 500 Euro“ und im § 47 Abs. 2 Z 3 an die Stelle des Ausdruckes „5 000 S“ der Ausdruck „350 Euro“. Artikel II Änderung des Wiener Weinbaugesetzes 1995 Das Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, wird wie folgt geändert: Im § 17 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“ der Ausdruck „700 Euro“, im § 17 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „2 S“ der Ausdruck „0,14 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „5 S“ der Ausdruck „0,35 Euro“. Artikel III Änderung des Kulturpflanzenschutzgesetzes Das Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, wird wie folgt geändert: Im § 20 Abs. 1 treten an die Stelle des Ausdruckes „1 000 S“ der Ausdruck „70 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „3 000 S“ der Ausdruck „210 Euro“. 32 Stück 11, Nr. 11/2001 Artikel IV Änderung des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/1990, wird wie folgt geändert: Im § 11 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „50 000 S“ der Ausdruck „3 500 Euro“ und im § 11 Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“ der Ausdruck „700 Euro“. Artikel V Änderung des Wiener Feldschutzgesetzes Das Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/1974, wird wie folgt geändert: Im § 5 Abs. 2 treten an die Stelle des Ausdruckes „200 S“ der Ausdruck „14 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „5 000 S“ der Ausdruck „350 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „500 S“ der Ausdruck „35 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“ der Ausdruck „700 Euro“. Artikel VI Änderung des Wiener Buschenschankgesetzes Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert: Im § 12 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „20 000 S“ der Ausdruck „1 400 Euro“. Artikel VII Änderung des Gesetzes über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen Das Gesetz über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen, LGBl. für Wien Nr. 19/1976, wird wie folgt geändert: Im § 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes „15 000 S“ der Ausdruck „1 050 Euro“. Artikel VIII Änderung des Gesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 9/1979, wird wie folgt geändert: Im § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „60 000 S“ der Ausdruck „4 200 Euro“ und im § 11 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „30 000 S“ der Ausdruck „2 100 Euro“. Artikel IX Änderung der Wiener Landarbeitsordnung 1990 Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2000, wird wie folgt geändert: Im § 7 Abs. 3 Z 2 wird die Wendung „sofern es nicht in Österreichischen Schillingen auszuzahlen ist“ durch die Wendung „sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist“ ersetzt. Artikel X Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert: Im § 24 Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des Ausdruckes „2 000 S“ der Ausdruck „145,34 Euro“, im § 28 Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“ der Ausdruck „700 Euro“. Im § 88 Abs. 1 sowie in Anlage 2 (Vorderseite) tritt an die Stelle des Ausdruckes „3 000 S“ jeweils der Ausdruck „210 Euro“ und im § 88 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“ der Ausdruck „700 Euro“. Stück 11, Nr. 11/2001 33 Artikel XI Änderung der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1999, wird wie folgt geändert: Im § 33 Abs. 2 treten an die Stelle des Ausdruckes „100 S“ der Ausdruck „7,26 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „1 000 S“ der Ausdruck „72,67 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „50 S“ der Ausdruck „3,63 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „500 S“ der Ausdruck „36,33 Euro“. Im § 39 tritt an die Stelle des Ausdruckes „10 000 S“ der Ausdruck „700 Euro“. Artikel XII Änderung des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes Das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1980, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/1999, wird wie folgt geändert: Im § 2a Abs. 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes „5 000 S“ der Ausdruck „363,36 Euro“ und im § 13 an die Stelle des Ausdruckes „5 000 S“ der Ausdruck „350 Euro“. Artikel XIII Änderung des Wiener Fischereigesetzes Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 lit. a und 2, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 und § 24 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Pachtschilling“ das Wort „Pachtzins“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form. 2. Im § 21 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pachtschillingsanteile“ durch den Ausdruck „Pachtzinsanteile“ ersetzt. 3. Im § 64 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „20 000 S“ der Ausdruck „1 400 Euro“ und im § 64 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „30 000 S“ der Ausdruck „2 100 Euro“. Artikel XIV Änderung des Wiener Jagdgesetzes Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1993, wird wie folgt geändert: 1. Im § 15 Abs. 7, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1 bis 3, § 34 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 43 lit. a, § 44 Abs. 2 und § 47 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Pachtschilling“ das Wort „Pachtzins“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form. 2. Im § 26 lit. b, § 34 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 41 Abs. 2 tritt an die Stelle des Begriffs „Jagdpachtschil ling“ der Begriff „Jagdpachtzins“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang. 3. Die Überschrift zu § 32 lautet: „Erlag des Pachtzinses“. 4. Die Überschrift zu § 34 lautet: „Aufteilung des Pachtzinses“. 5. Im § 129 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „20 000 S“ der Ausdruck „1 400 Euro“ und im § 129 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes „30 000 S“ der Ausdruck „2 100 Euro“. Artikel XV Änderung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/1996, wird wie folgt geändert: Im § 28 Abs. 1, 2 und 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes „100 000 S“ jeweils der Ausdruck „7 000 Euro“ und im § 28 Abs. 4 und 5 an die Stelle des Ausdruckes „30 000 S“ jeweils der Ausdruck „2 100 Euro“. 34 Stück 11, Nr. 11/2001 Artikel XVI Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Theimer Impressum: Medieninhaber: Land Wien, Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

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