Land Transaction Amendment Law 2012
Made 2012-07-04 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Salzburg
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land reform, cadastre/land registration, alternative dispute settlement, court/tribunal, transfer rights, land-use planning, offences/penalties, enforcement/compliance, property rights
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Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 14. September 2012 343 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 538 und Ausschussbericht 591, jeweils 4. Sess) können von der Landtagsdirektion, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-32 50, Fax (0662) 80 42-27 75, zum Selbstkos tenpreis bezogen werden bzw sind unter der Internet-Adresse http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm abfragbar. 70. Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird (Grundverkehrsgesetz Novelle 2012) Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird eingefügt: "2a. Abschnitt Verkehr mit Baugrundstücken § 13a Anwendungsbereich, Zielsetzung § 13b Baugrundstücke § 13c Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte § 13d Nutzungserklärung" 1.2. Die den § 15 betreffende Zeile lautet: "§ 15 Verhältnis der Erfordernisse nach den Abschnitten 1, 2 und 2a zueinander sowie zu sonstigen Genehmigungser fordernissen" 1.3. Nach der den § 16 betreffenden Zeile wird eingefügt: "§ 16a Auftrag zur Auflassung der Nutzung" 1.4. Nach der den § 26 betreffenden Zeile wird eingefügt: "5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen oder durch Ersitzung oder Bauen auf fremden Grund § 26a Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen" 1.5. Nach der den § 32 betreffenden Zeile wird eingefügt: "§ 32a Überwachung der Nutzung eines Baugrundstücks nicht als Zweitwohnung § 32b Sicherstellung der Nutzung eines Baugrundstücks nicht als Zweitwohnung § 32c Sicherstellung der Unterlassung von zustimmungspflichtigen Nutzungen" LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 344 1.6. Nach der den § 35 betreffenden Zeile wird eingefügt: "§ 35a Verweisungen auf Bundesrecht" 1.7. In der den § 38 betreffenden Zeile wird nach der Zahl "38" die Buchstabenfolge "ff" eingefügt. 2. Im § 3 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1. In der lit c werden die Worte "der Salzburger Bauland-Sicherungs-GesmbH" durch die Worte samt Klammeraus druck "der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009)" ersetzt. 2.2. Die lit g lautet: "g) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgän gerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (§ 25 Abs 2 ROG 2009) dient. Darüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag des Recht serwerbers eine Bescheinigung auszustellen;" 2.3. In der lit k wird die Wortfolge "die Grundstücke oder Teile davon" durch die Wortfolge "die unbebaute Grundstücke oder Teile davon" ersetzt. 2.4. Nach der lit k wird angefügt: "l) Rechtsgeschäfte mit einer Gemeinde oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009), die Grundstü cke betreffen, die gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde für eine Baulandausweisung in Betracht kommen (§ 25 Abs 3 Z 1 ROG 2009), wenn der Zweck des Rechtsgeschäftes der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungs ziele und -maßnahmen der Gemeinde (§ 25 Abs 2 ROG 2009) dient, im Rechtsgeschäft diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt und Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist und die Zustimmung der Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg zum Abschluss des Rechtsgeschäf tes vorliegt." 3. Im § 5 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 3.1. Am Ende der Z 3 entfällt das Wort "oder". 3.2. In der Z 4 wird angefügt: "; oder". 3.3. Nach der Z 4 wird angefügt: "5. keine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird und auch nicht ein Baugrundstücke betref fendes Rechtsgeschäft vorliegt, das gemäß § 13c Abs 1 oder 2 nicht anzeigepflichtig ist." 4. Im § 6 wird die Wortfolge "ungeachtet der Vorschriften des § 5" durch die Wortfolge "ungeachtet der Vorschriften des § 5 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2" ersetzt. 5. Im § 7 Abs 2 lautet der Klammerausdruck "(§ 1 Abs 7 MeldG)". 6. Im § 9 Abs 2 lautet der Klammerausdruck "(§ 117 AktG)". 7. Im § 10 Abs 1 wird die Wortfolge "insbesondere des EG-Vertrages" durch die Wortfolge "insbesondere des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 8. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen: 8.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "Die nach § 11 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird oder ein Baugrundstücke betreffendes Rechtsge schäft vorliegt, das gemäß § 13c Abs 1 oder 2 nicht anzeigepflichtig ist und" 8.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge "über die beabsichtigte Nutzung" die Wortfolge "im Sinn des Abs 1 Z 1 bis 5" eingefügt. LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 345 9. Nach § 13 wird eingefügt: "2a. Abschnitt Verkehr mit Baugrundstücken Anwendungsbereich, Zielsetzungen § 13a (1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes. (2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist die Sicherstellung eines geordneten, der Raumordnung hinsichtlich der Nutzung von Grund und Boden entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken, insbesondere die Eindämmung von Zweitwohnnutzungen im Interesse der dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer leistungsfähigen Wirtschaft. Baugrundstücke § 13b (1) Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die 1. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 8 oder Z 10 bis 12 ROG 2009 aus gewiesen sind; 2. nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber a) auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 oder einer Vorgängerbe stimmung bebaubar sind; b) auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind; c) von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind; oder d) von einem Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 2 lit l erfasst werden, ausgenommen Grundstücke oder Grund stücksteile, die gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde (§ 25 Abs 3 Z 1 ROG 2009) für eine Ausweisung als Zweitwohnungsgebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009 in Betracht kommen; oder 3. nicht unter Z 1 oder 2 fallen, aber mit Bauten mit Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, bebaut sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Zweitwoh nungsgebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009 ausgewiesen sind." (2) Der Bürgermeister hat auf Antrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung darüber auszustel len, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist, wenn kein Teil der antragsge genständlichen Fläche ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Ge genstand eines solchen Antrags, hat der Bürgermeister die Bescheinigung darüber auszustellen, dass keines der Grundstücke bzw kein Grundstücksteil ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. (3) Wird die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs 2 für einen oder mehrere Grundstücksteile beantragt, ist dem Antrag eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab anzuschließen. Der Bescheinigung gemäß Abs 2 hat sich ausdrücklich auf die vorgelegte planliche Darstellung zu beziehen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Anforderungen an die planliche Darstellung festlegen. Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte § 13c (1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke (§ 13b) betreffen, sind unbeschadet des § 29 Abs 10 vom Rechtserwerber dem Bürgermeister anzuzeigen, wenn sie die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken (§ 13b Abs 1) oder an Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstü cken zum Gegenstand haben: 1. die Übertragung des Eigentumsrechts; 2. die Begründung oder Übertragung des Wohnungseigentums; 3. die Einräumung oder Übertragung eines Fruchtnießungsrechts gemäß § 509 ABGB oder eines Gebrauchsrechts gemäß § 504 ABGB; 4. die Einräumung oder Übertragung eines Baurechts oder des Baurechtswohnungseigentums; 5. die Begründung oder Übertragung des Rechts, auf einem fremden Baugrundstück vorübergehend ein Bauwerk zu errichten oder zu erhalten (Superädifikat); 6. die Begründung oder Übertragung eines Bestandrechts, a) das auf bestimmte, zehn Jahre übersteigende Zeit eingeräumt wird bzw worden ist, LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 346 b) das auf unbestimmte Zeit eingeräumt wird bzw worden ist, wenn der Bestandgeber auf sein Recht zur Kündigung des Bestandsverhältnisses verzichtet hat, oder c) wenn damit die Begründung oder Übertragung eines Pfandrechts oder ein Recht des Rechtserwerbers zu einem späteren Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Fruchtnießungsrechts gemäß § 509 ABGB, des Gebrauchsrechts gemäß § 504 ABGB, des Baurechts oder des Baurechtswohnungseigentums verbunden ist; 7. die Begründung oder Übertragung eines die Nutzung für Wohnzwecke einschließenden dinglichen oder obligatori schen Rechts, ein von vorneherein bestimmtes Gebäude oder Teile davon auf einem Baugrundstück wiederkehrend für jeweils einen begrenzten Zeitraum zu nutzen; 8. die Einräumung oder Übertragung eines sonstiges Nutzungs- oder Benutzungsrechts, wenn damit verbunden ist a) die Begründung oder Übertragung eines Pfandrechts, b) ein Recht des Rechtserwerbers zu einem späteren Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Fruchtnießungsrechts gemäß § 509 ABGB, des Gebrauchsrechts gemäß § 504 ABGB, des Baurechts oder des Baurechtswohnungseigentums oder c) der Erwerb der Mitgliedschaft in oder von Beteiligungsrechten an juristischen Personen des Privatrechts, insbe sondere Vereinen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften oder Perso nengesellschaften; 9. die Einräumung oder Übertragung eines sonstiges Nutzungs- oder Benutzungsrechts, das in seinen Wirkungen der Einräumung oder Übertragung eines in den Z 1 bis 8 genannten Rechts gleichkommt; 10. den Erwerb eines Rechts gemäß Z 1 bis 9 durch eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder einer ver gleichbaren Einrichtung; 11. die Ausübung eines Gestaltungsrechts, mit der ein Recht gemäß Z 1 bis 10 begründet oder übertragen wird. (2) Nicht anzuzeigen sind: 1. Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der im Abs 1 Z 1 bis 5 genannten Rechte durch Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen in gerader Linie oder Wahlkinder zum Gegenstand haben, wenn die Person, von der das Recht erworben wird, bereits seit 20 Jahren Eigentümer des Baugrundstücks oder Baurechtseigentümer daran ist; 2. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind oder die sonst für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaus oder der Hoheitsverwaltung bestimmt sind und diese Zweckbestimmung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird. (3) Die Dauer einzelner, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Bestandverträge desselben Bestandnehmers oder von dessen nahen Angehörigen (§ 11 Abs 2 lit a) über dasselbe Bestandsobjekt, Teile desselben Bestandsobjekts oder andere Teile derselben Anlage von Nutzungsobjekten ist zusammenzurechnen. Zeiten, in denen das Bestandsobjekt bzw die in derselben Anlage von Nutzungsobjekten gelegenen Bestandsobjekte dem Bestandnehmer oder dessen na hen Angehörigen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs 7 MeldG dient bzw dienen, sind in die Zusammenrechnung nicht einzubeziehen. (4) Die Einräumung oder Übertragung von Nutzungs- oder Benutzungsrechten im Sinn des Abs 1 Z 9 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Eigentümer oder der Wohnungseigentümer des Baugrundstückes, des Gebäudes oder Teiles davon oder der Inhaber des Fruchtnießungsrechts, des Baurechts oder des Baurechtswohnungseigentums an dem Baugrundstück, dem Gebäude oder Teil davon eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und dieses bzw dieser 1. von den Gesellschaftern, Mitgliedern oder Organen der juristischen Person oder der Personengesellschaft, 2. von Dienstnehmern der juristischen Person oder der Personengesellschaft, 3. von Begünstigten einer Privatstiftung oder einer vergleichbaren Einrichtung oder 4. von nahen Angehörigen der in der Z 1 bis 3 angeführten Personen für Wohnzwecke oder Freizeitzwecke genutzt wird. (5) Der Anzeige sind anzuschließen: 1. eine schriftliche Ausfertigung a) des Vertrags über den Rechtserwerb, b) des Rechtsaktes, mit dem der Gegenstand des Rechtserwerbs der Privatstiftung oder einer vergleichbaren Ein richtung gewidmet wird (Stiftungserklärung, Zustiftung) oder c) der Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht gemäß Abs 1 Z 11 ausgeübt wird, und eine schriftliche Ausfer tigung des Rechtsaktes, mit dem das ausgeübte Gestaltungsrecht eingeräumt und allenfalls weiter übertragen worden ist; 2. im Fall der Unterfertigung eines der in Z 1 angeführten Dokumente durch einen Vertreter den Nachweis der Vertre tungsbefugnis; 3. im Fall eines gemäß Abs 3 anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfts eine schriftliche Aufstellung über die Bestandsverträ ge, deren Dauer gemäß Abs 3 zusammenzurechnen ist, samt Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehö rigkeit des jeweiligen Bestandsnehmers sowie dessen Angehörigenverhältnis gemäß § 11 Abs 2 lit a zu dem nun mehrigen Rechtserwerber und Bezeichnung des jeweiligen Bestandsobjekts; 4. erforderlichenfalls die Nutzungserklärung gemäß § 13d; LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 347 5. soweit sich die Nutzungserklärung gemäß § 13d auf Grundstücksteile bezieht, eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab. (6) Die Landesregierung kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Abschnittes festlegen: 1. nähere Kriterien für das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts im Sinn des Abs 1 Z 9, 2. nähere Anforderungen an die planliche Darstellung gemäß Abs 5 Z 5." Nutzungserklärung § 13d (1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber persönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Bau grundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß § 31 Abs 3 ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw nutzen lassen wird. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht persönlich abgeben oder han delt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organ schaftlichem Vertreter persönlich abzugeben. (2) Die Erklärung gemäß Abs 1 hat jedenfalls folgende weitere Angaben zu enthalten: 1. Angaben betreffend den oder die Rechtserwerber: a) bei natürlichen Personen: aa) den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Wohnsitzes sowie bb) bei in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen gemäß Abs 1 letzter Satz zusätzlich die Angaben ge mäß sublit aa für den die Erklärung abgebenden Vertreter; b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: den Name, die Firma, sofern diese nicht mit dem Namen identisch ist, die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl oder die Kennung, unter der die juristische Person bzw die Personengesellschaft in einem entsprechenden öffentlichen Register ihres Sitzstaates erfasst ist, die An schrift des Sitzes sowie die Angaben gemäß lit a sublit aa für den die Erklärung abgebenden Vertreter; 2. die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts einschließlich dessen Datums; 3. die Bezeichnung der Art des erworbenen Rechts gemäß § 13c Abs 1; 4. Angaben zum Gegenstand des Rechtsgeschäftes, soweit es sich um Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken handelt: a) die Bezeichnung der von dem Rechtserwerb betroffenen Grundstücke, Gebäude oder Teile davon mit Grund stücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundbuchsnummer oder bei nicht im Grundbuch erfassten Grundflächen oder Rechten deren individualisierende Bezeichnung und deren Erfassungsort (zB Eisenbahnbuch, Gericht der Urkundenhinterlegung) sowie die Bezeichnung der Gebäude oder Gebäudeteile (zB abgesonderte Wohneinheit, Geschäftslokal etc); b) einen ausdrücklichen Hinweis auf die allenfalls erforderliche planliche Darstellung gemäß § 13c Abs 5 Z 5. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zum Inhalt sowie zur äußeren und sprachlichen Ausgestaltung der Erklärung gemäß Abs 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Angaben gemäß Abs 2 präzisieren oder ergänzen. Hat die Landesregierung für die Erklärung gemäß Abs 1 ein Muster für ein Formular festgelegt, ist dieses zu verwenden. (4) Der Bürgermeister hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen: 1. über die Abgabe der Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz; 2. darüber, dass gemäß Abs 1 zweiter Satz keine Erklärung erforderlich ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 1 auszustellen, wenn für mindestens einen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz abzugeben ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 2 auszustellen." 10. Im § 14 Abs 1 wird im ersten Satz die Verweisung auf "§ 8" durch die Verweisung auf "§ 7" ersetzt. LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 348 11. Die §§ 15 und 16 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Verhältnis der Erfordernisse nach den Abschnitten 1, 2 und 2a zueinander sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen § 15 (1) Bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen der Abschnitte 1 bis 2a sind deren Bestimmungen nebeneinander anzuwenden. Eine nach § 3 oder § 11 erforderliche Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft auch einer Zustimmung oder Bestätigung nach § 11 bzw einer Zustimmung nach § 3 bedarf und diese zu versagen ist. (2) Nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Baufüh rungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebes von Anlagen dürfen von einem Rechtserwer ber erst dann ausgeübt werden, wenn vorliegt: 1. die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder 2. in den Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Rechtserwerb nicht erforderlich ist, a) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 oder ein Baugrundstücke betreffendes Rechtsgeschäft, das gemäß § 13c Abs 1 oder 2 nicht anzeigepflichtig ist, und b) im Fall eines gemäß § 11 Abs 3 anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfts eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3. In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist auf das Verbot der Ausübung ohne Vorliegen der Zustimmung, Be scheinigung oder Bestätigung hinzuweisen. Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften § 16 (1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt oder eine erforderliche Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder eine erforderliche Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht ausgestellt ist, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. (2) Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend unwirksam, wenn 1. die erforderliche grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder die Ausstellung einer erforderlichen Bestätigung ge mäß § 11 Abs 3 versagt oder die Ausstellung einer erforderlichen Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 verweigert wird, 2. die Grundverkehrsbehörde davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nicht gestellt, eine Anzeige gemäß § 11 Abs 3 nicht erstattet oder eine Nutzungserklärung nicht abge geben wurde, und dem Rechtserwerber mit Bescheid eine angemessene Frist zur Nachholung des Antrages, der Anzeige oder der Nutzungserklärung gesetzt hat, mit ungenutztem Verstreichen dieser Frist. (3) Abs 2 gilt auch für Bestandsverhältnisse, die einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen (§§ 3 Abs 2 lit h, 11 Abs 2 lit e und i) oder dem Bürgermeister anzuzeigen sind (§ 13c Abs 1 Z 6 lit a und Abs 3), weil sie über eine be stimmte Zeitdauer aufrecht erhalten werden. Auftrag zur Auflassung der Nutzung § 16a Die Grundverkehrsbehörde kann dem Eigentümer einer Liegenschaft oder Superädifikats, dem Fruchtnießungsberech tigten oder dem Inhaber eines Baurechts sowie den Parteien eines Rechtsgeschäftes auftragen, die Benutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder eines Teiles davon aufzulassen, solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist." 12. § 17 lautet: "Verfahren bei Zuschlagserteilung § 17 (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst wirksam wird: 1. wenn der Erwerb des Eigentums oder des Baurechts keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf a) mit der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4, b) mit der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn der Meistbietende ein nicht gleichgestellter Aus länder ist und der Rechtserwerb zu einem Zweck gemäß § 11 Abs 3 erfolgen soll, oder 2. wenn der Erwerb des Eigentums oder des Baurechts ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betrifft oder der Meistbietende ein nicht gleichgestellter Ausländer ist, mit der Erteilung der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Zustimmung. LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 349 (2) Der Meistbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern: 1. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung vorzulegen: a) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 sowie b) im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken Urkunden, aus denen sich das Vor liegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs 2 ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetat bestands nicht offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Ur kunden nachgewiesen wird, sowie c) im Fall des Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer aa) Urkunden, aus denen sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 11 Abs 2 ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen wird, oder bb) eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn der Rechtserwerb zu einem Zweck gemäß § 11 Abs 3 erfolgen soll; oder 2. innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. (3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn dem Exekutionsgericht 1. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderlichen Unterla gen vorgelegt werden; 2. der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird; oder 3. nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist. (4) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrs behördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekuti onsgericht gemäß Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig. (5) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuberaumen, wenn 1. dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 1 erfor derlichen Unterlagen vorgelegt werden; 2. nicht innerhalb der gemäß Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird; oder 3. dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird." 13. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen: 13.1. Abs 3 lautet: "(3) Beim erneuten Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht vorlegen: 1. wenn deren Erwerb des Eigentums oder des Baurechts offenkundig oder auf Grund vorgelegter Unterlagen keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf a) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4, und b) eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn es sich um einen nicht gleichgestellten Ausländer handelt und der Rechtserwerb zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck erfolgen soll; oder 2. einen rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb." 13.2. Abs 6 lautet: "(6) Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung 1. nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung a) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 und b) im Fall eines Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 vorgelegt hat oder 2. nicht innerhalb der gemäß § 17 Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördli chen Zustimmung gestellt hat, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden." LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 350 14. § 19 lautet: "Verfahren bei Überboten § 19 (1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, 1. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung vorzulegen: a) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 sowie b) im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken Urkunden, aus denen sich das Vor liegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs 2 ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbe stands nicht offenkundig ist oder nicht sogleich vom Überbieter durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen wird, sowie c) im Fall des Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellte Ausländer aa) Urkunden, aus denen sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 11 Abs 2 ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht offenkundig ist oder nicht sogleich vom Überbieter durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen wird, oder bb) eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn der Rechtserwerb zu einem Zweck gemäß § 11 Abs 3 erfolgen soll; oder 2. innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. (2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn diesem 1. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 1 Z 1 erforderlichen Unterla gen vorgelegt werden: 2. der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird; oder 3. nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist. (3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrs behördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekuti onsgericht gemäß Abs 1 Z 2 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig. (4) Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn 1. dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 1 Z 1 erfor derlichen Unterlagen vorgelegt werden; 2. nicht innerhalb der gemäß Abs 1 Z 2 festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird; oder 3. dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird." 15. Im § 21 wird der Klammerausdruck "(§§ 267 ff Außerstreitgesetz)" durch den Klammerausdruck "(§§ 87a ff Notari atsordnung)" ersetzt. 16. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen: 16.1. Im Abs 1: 16.1.1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge "nicht gleichgestellter Ausländer" durch die Wortfolge "ein nicht gleichge stellter Ausländer" ersetzt. 16.1.2. Die lit-Bezeichnung "a)", "b)" und "c)" wird durch die Bezeichnung "1.", "2." bzw "3." ersetzt. 16.2. Nach Abs 1 wird eingefügt: "(1a) Auf den Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 an Baugrundstücken von Todes wegen durch andere als die im Abs 2 genannten Personen sind die Bestimmungen der §§ 13a bis 13d sinngemäß anzuwenden." 16.3. Abs 3 lautet: "(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn 1. die letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungsvoraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen, und 2. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird." LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 351 17. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen: 17.1. Im Abs 1: 17.1.1. Die Z 1 lautet: "1. einen Bescheid gemäß § 22 Abs 3 über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu seinem Erwerb oder die zu diesem erforderliche Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4; oder" 17.1.2. In der Z 2 wird die Verweisung auf "§ 30 Abs 1 Z 1 oder 2" durch die Verweisung auf "§ 30 Abs 1 Z 1 bis 3 oder Abs 1a" ersetzt. 17.2. Abs 2 lautet: "(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes ein Verfahren zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 22 Abs 1 oder zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage des Zustimmungsbe scheides oder der Bescheinigungen nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren." 17.3. Im Abs 3 wird nach der Wortfolge "grundverkehrsbehördliche Zustimmung" die Wortfolge "oder eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4" eingefügt. 18. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen: 18.1. Im Abs 1 werden die Worte "der Grundverkehrsbehörde" durch die Wortfolge "der sachlich zuständigen Grundver kehrsbehörde" ersetzt. 18.2. Abs 2 lautet: "(2) Das Gericht hat die Liegenschaft auf Antrag der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer An wendung der §§ 352 ff EO zu versteigern, wenn 1. bei Einlangen der Mitteilung gemäß Abs 1 ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 nicht anhängig ist; oder 2. bis zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht beantragt worden ist." 19. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen: 19.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "des 1. und 2. Abschnittes" durch die Wortfolge "der Abschnitte 1, 2 und 2a" ersetzt. 19.2. Abs 2 lautet: "(2) Ist die erforderliche Zustimmung zum Rechtserwerb oder die Ausstellung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 rechts kräftig versagt oder die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 rechtskräftig verweigert worden, hat der Rechtserwerber das Recht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides an eine andere Person zu übertragen und der Grundverkehrsbehörde eine verbücherungsfähige Urkunde über das Rechtsgeschäft vorzulegen. Gleichzeitig ist der Antrag auf Zustimmung zu stellen, wenn das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedarf. Bedarf das Rechtsgeschäft keiner Zustimmung, sind der Grundverkehrsbehörde die Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 und im Fall eines Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck die Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 vorzulegen. Wird die beantragte Zustimmung rechtskräftig versagt oder werden die er forderlichen Bescheinigungen oder die erforderliche Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des rechtsgeschäftlichen Erwerbers nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekuti onskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht die im § 24 Abs 1 Z 2 genannten Urkunden vorgelegt werden." 20. Nach § 26 wird eingefügt: "5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen oder durch Ersitzung oder Bauen auf fremden Grund Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen § 26a (1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzu wenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt: LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 352 1. die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 17 Abs 2 Z 1 lit c sublit bb oder § 19 Abs 1 Z 1 lit c sublit bb; 2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 18 teilnehmen zu wollen; 3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 21; oder 4. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremden Grund gemäß § 26. (2) Auf die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 sind die §§ 13c und 13d sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt: 1. die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 17 Abs 2 oder § 19 Abs 1; 2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 18 teilnehmen zu wollen; 3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 21; 4. die Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß § 22; oder 5. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremden Grund gemäß § 26." 21. Im § 27 Abs 1 lautet: "(1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind: 1. der Bürgermeister für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz und Abs 1a sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 und bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 32a zukommen den Zuständigkeiten; 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 3 Abs 2 lit k; 3. eine für den politischen Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf solchen Grundstücken, wenn nicht für dasselbe Rechtsgeschäft auch eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 1 oder eine Anzeige an die Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 3 erforderlich ist; 4. die Landesregierung: a) für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 9 Abs 3; b) für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2; c) für Rechtserwerbe durch nicht mit Inländern gleichgestellte Ausländer, ausgenommen Rechtserwerbe an land oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf solchen Grundstücken, für die gemäß § 11 Abs 2 eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 1 nicht erforderlich ist; d) in den Fällen des § 29 Abs 5; e) in den Fällen der §§ 32b und 32c; f) zur Vollziehung des § 34; 5. der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrsbehör den gemäß Z 1 bis 4." 22. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen: 22.1. Abs 1 lautet: "(1) Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb oder die Anzeige gemäß § 11 Abs 3 dritter Satz oder § 13c Abs 1 innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung, Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes oder verbindlicher Feststellung eines unter § 26 fallenden Rechtserwerbs bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen. Diese Frist verlän gert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung einer im § 30 Abs 1 Z 2 genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden ist. Sie kann, wenn vor ihrem Ablauf unter Vorlage des Vertrages angesucht wor den ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden. Dem Antrag auf Zu stimmung zum Rechtserwerb bzw der Anzeige gemäß § 11 Abs 3 dritter Satz sind die Erklärung über die künftige Nut zung des Gegenstandes und eine planliche Darstellung über die Lage des Grundstückes anzuschließen. Im Antrag ist anzugeben, ob das Grundstück von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfasst war oder nicht. Der Anzeige gemäß § 13c Abs 1 sind die in § 13c Abs 5 angeführten Unterlagen anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Entscheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen. Schriftliche Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen." 22.2. Abs 9 lautet: "(9) Die Verweigerung einer Bescheinigung oder die Versagung einer Bestätigung nach diesem Gesetz hat mit Bescheid zu erfolgen." 22.3. Nach Abs 10 wird angefügt: "(11) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß den §§ 16a und 32b Abs 1, 3 und 4 hat der Unabhängige Verwaltungs senat innerhalb von drei Monaten zu entscheiden." LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 353 23. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen: 23.1. Im Abs 1 Z 2 wird in der lit a sublit bb angefügt: "oder l". 23.2. Nach Abs 1 eingefügt: "(1a) Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Abs 1 Z 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 beigeschlossen ist oder ein Baugrundstücke betreffendes Rechtsgeschäft vorliegt, das gemäß § 13c Abs 1 oder 2 nicht anzeigepflichtig ist." 23.3. Im Abs 2 wird angefügt: "c) ein Bescheid der Agrarbehörde." 23.4. Abs 3 lautet: "(3) Die Beschränkungen der Abs 1, 1a und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten." 23.5. Nach Abs 3 wird angefügt: "(4) Die Abs 1 bis 3 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes auf durch Ur kundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifikaten gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden." 24. § 32 Abs 1 lautet: "(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, gemäß § 16 Abs 2 Z 1 durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder der erforderlichen Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder durch Verweigerung der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 oder durch den fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist gemäß § 16 Abs 2 Z 2 rechtsunwirksam, kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbe hördlichen Zustimmung, einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, für die Ausstellung der Bestätigung ge mäß § 11 Abs 3 oder die Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht vorlagen." 25. Nach § 32 wird eingefügt: "Überwachung der Nutzung eines Baugrundstücks nicht als Zweitwohnung § 32a (1) Die Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters. Besteht Grund zur Annahme, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, hat er die Bezirksverwaltungsbehörde, erforderlichenfalls auf Grund einer Anfrage nach Abs 4, unter Mitteilung der konkreten Gründe dafür unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. (2) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Überwachung zu beraten und bestmög lich zu unterstützen. Die Landesregierung kann die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklä rung gemäß § 13d Abs 1 auch selbst überwachen, wenn das auf Grund der Bedeutung oder der Komplexität des Falles oder im Interesse der Sparsamkeit beim Vollzug der Bestimmungen des Abschnittes 2a geboten ist. (3) Zum Zweck der Überwachung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. (4) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesre gierung die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermit teln. (5) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sind ermächtigt, die zur Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 sowie die zur Sicher stellung der Nutzung (§ 32b) erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu ver arbeiten. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die automationsunterstützte Erfassung und Verarbeitung von per sonenbezogenen Daten aus: 1. den Unterlagen gemäß § 13c Abs 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26a Abs 2; 2. den Angaben in der Erklärung gemäß § 13d Abs 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26a Abs 2; 3. nachgereichten Unterlagen gemäß § 29 Abs 1 vorletzter Satz; LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 354 4. Ermittlungen gemäß Abs 1 bis 4; 5. Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009; 6. dem lokalen und dem zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 sowie entsprechenden öffentlichen Re gistern anderer Staaten, soweit diese Daten Personen betreffen, die den Gegenstand der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 tatsächlich nützen oder genutzt haben; 7. der Vollziehung des Ortstaxengesetzes 1992. (6) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung dürfen Daten gemäß Abs 5 an andere inländische Behörden übermitteln, soweit diese für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bilden. (7) Die Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Unabhängige Verwaltungssenat haben der Landesregierung jede rechts kräftige Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 bekannt zu geben. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln. Sicherstellung der Nutzung eines Baugrundstücks nicht als Zweitwohnung § 32b (1) Die Landesregierung hat demjenigen, der eine Erklärung gemäß § 13d Abs 1 abgegeben hat, mit Bescheid aufzutra gen, ein erklärungswidriges Nutzen oder Nutzenlassen des Gegenstandes der Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden und jedes weitere erklärungswidrige Nutzen oder Nutzenlassen des Gegenstandes der Erklärung zu unterlassen, wenn 1. der Erklärende selbst, 2. ein Dritter, den der Erklärende den Gegenstand der Erklärung hat nutzen lassen, oder 3. eine für den Erklärenden oder den Dritten gemäß § 9 VStG verantwortliche Person gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 rechtskräftig bestraft worden ist. Von der Erteilung eines solchen Auftrags kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden. (2) In Verfahren gemäß Abs 1 kommt ausschließlich dem Adressaten des behördlichen Auftrags Parteistellung zu. (3) Die gemäß Abs 1 festgesetzte Frist kann auf Ansuchen, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, aus berücksichti gungswürdigen Gründen verlängert werden. (4) Ist der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts einem Auftrag gemäß Abs 1 nicht nachgekommen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Bau rechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. Abs 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (5) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 4 sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: 1. Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen. 2. Nahe Angehörige des Verpflichteten gemäß § 11 Abs 2 lit a sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter ausgeschlossen. 3. Die Versteigerung erfolgt bis zur Höhe der ursprünglichen Gegenleistung und der nachgewiesenen, auf dem Ge genstand der Versteigerung vorgenommenen Aufwendungen zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 4 % auf Rechnung des Eigentümers der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts. Ein darüber hinausgehender Erlös verfällt zu Gunsten des Landes Salzburg. 4. Die §§ 17 bis 20 sind anzuwenden. Sicherstellung der Unterlassung von zustimmungspflichtigen Nutzungen § 32c (1) Wurde der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts gemäß § 35 Abs 1 Z 3 rechtskräftig bestraft, hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben. (2) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 1 ist § 32b Abs 5 anzu wenden." LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 355 26. § 35 lautet: "Strafbestimmungen § 35 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer 1. trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb oder Versagung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 letzter Satz den Gegenstand des Rechtserwerbs auf Grund eines Rechtes nutzt oder nutzen lässt, dessen Erwerb der grundver kehrsbehördlichen Zustimmung bzw Anzeige bedarf; 2. dem Verbot des § 15 Abs 2 zuwiderhandelt; 3. dem behördlichen Auftrag gemäß § 16a zuwiderhandelt; 4. als Rechtserwerber nicht in der Frist gemäß § 29 Abs 1 die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder die erforderliche Anzeige vornimmt; 5. als Vertragsverfasser den Vertrag der Grundverkehrsbehörde entgegen § 29 Abs 10 nicht mitteilt; 6. entgegen § 32a den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die Zufahrt oder den Zutritt zu dem jeweiligen Objekt gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder wahrheitswidrig erteilt; 7. zum Zweck der Umgehung des Gesetzes gegenüber den Gerichten oder Verwaltungsbehörden unwahre oder un vollständige Angaben, insbesondere in nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen, macht. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen." 27. Nach § 35 wird eingefügt: "Verweisungen auf Bundesrecht § 35a Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der Nachfolgend zitierten erhalten haben: 1. Aktiengesetz (AktG), BGBl Nr 98/1965; Kundmachung BGBl I Nr 98/2011; 2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 58/2010; 3. Anerbengesetz, BGBl Nr 106/1958; Gesetz BGBl I Nr 2/2008; 4. Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I Nr 111/2003; Gesetz BGBl I Nr 111/2010; 5. Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl Nr 86/1912; Gesetz BGBl I Nr 111/2010; 6. Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl I Nr 111/2010; 7. Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl Nr 111/1895; Gesetz BGBl I Nr 111/2010; 8. Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl Nr 3/1930; Gesetz BGBl I Nr 100/2008; 9. Meldegesetz 1991 (MeldG), BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 135/2009; 10. Notariatsordnung, RGBl Nr 75/1871; Gesetz BGBl I Nr 104/2011; 11. Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl Nr 694/1993; Gesetz BGBl I Nr 111/2010; 12. Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG), BGBl Nr 326/1974; Gesetz BGBl I Nr 111/2010; 13. Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl I Nr 66; Gesetz BGBl I Nr 111/2010." 28. Nach § 38 wird angefügt: "§ 39 (1) Die §§ 3 Abs 2, 5 Abs 1, 6, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 2, 13a bis 13d, 14 Abs 1, 15 bis 16a, 17, 18 Abs 3 und 6, 19, 21, 22 Abs 1, 1a und 3, 24 Abs 1, 2 und 3, 25 Abs 1 und 2, 26 Abs 1 und 2, 26a, 27 Abs 1, 29 Abs 1, 9 und 11, 30 Abs 1, 1a, 2, 3 und 4, 32 Abs 1, 32a bis 32c, 35 und 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2012 treten mit 1. November 2012 in Kraft. (2) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind weiterhin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden. LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2012, Nr 70 356 (3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Be stimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist." IIllmer Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter können auch beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 8042-2047, Fax (0662) 8042-2161, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur.