Land Tax Act 1955
Made 1955-07-29 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land valuation, taxes, ownership, agricultural land, property rights
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695 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1955 Ausgegeben am 29. Juli 1955 37. Stück 148. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz 1955 — BewG; 1955. 149. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz 1955. 150. Bundesgesetz: Abänderung des § 161 der Abgabenordnung. 148. Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 — BewG. 1955). Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. A n w e n d u n g s b e r e i c h des G e s e t z e s . (1) Die. Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des. öffent lichen Rechtes und an Fonds. (2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles die ses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechts gebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschaft steuer, die Grunderwerbsteuer und für die Bei träge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (§§ 2 bis 17) Anwendung. ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften. § 2. W i r t s c h a f t l i c h e E i n h e i t . (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu ent scheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirt schaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirt schaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. (3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wir t schaftsgüter vorgeschrieben ist. § 3. W e r t e r m i t t l u n g be i m e h r e r e n B e t e i l i g t e n . Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selb ständig steuerpflichtig ist. § 4. A u f s c h i e b e n d b e d i n g t e r E r w e r b . Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung einge treten ist. § 5 . A u f l ö s e n d b e d i n g t e r E r w e r b . (1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösen den Bedingung erworben sind, werden wie un bedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes der Nu t zungen von unbestimmter Dauer (§ 15. Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3) bleiben unberührt. (2) Tri t t die Bedingung ein, so ist die Fest setzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Er werbes zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Ein tritt der Bedingung folgt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 6 . A u f s c h i e b e n d b e d i n g t e L a s t e n . (1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt. (2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. § 7. A u f l ö s e n d b e d i n g t e L a s t e n . (1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach 28 70 696 Stück 37, Nr. 148. § 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3 zu berech nen ist, wie unbedingte abgezogen. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Fest setzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen. § 8. B e f r i s t u n g a u f e i n e n u n b e s t i m m t e n Z e i t p u n k t . Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist. § 9. V e r f ü g u n g s b e s c h r ä n k u n g e n . Bei der Bewertung werden Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Vorerbe und nach Aushändigung des Ver mächtnisses als Vorvermächtnisnehmer oder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt, nicht berücksichtigt. § 10. B e w e r t u n g s g r u n d s a t z , g e m e i n e r W e r t . (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zulegen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu be rücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Ver fügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechts vorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letzt willigen Anordnungen beruhen. § 1 1 . M i t G r u n d b e s i t z v e r b u n d e n e R e c h t e , B e s t a n d t e i l e u n d Z u b e h ö r . (1) Bei Grundbesitz erstreckt sich die Bewer tung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (grund stücksgleiche Rechte), werden selbständig wie Grundbesitz behandelt. (2) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 sind Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Fe bruar 1951, BGBl. Nr. 103, bei der Bewertung des Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen. (3) Wird bei Bewertung von inländischem Grundbesitz als solchem der gemeine Wert (§ 10) zugrunde gelegt, so sind die Bestandteile einzu beziehen. Das Zubehör ist außer Betracht zu las sen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesent liche Bestandteile des Grundbesitzes sind. (4) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz als solchem ist neben den Bestand teilen auch das Zubehör zu berücksichtigen. Zah lungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen. § 12. B e g r i f f d e s T e i l w e r t e s . (1) Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkauf preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Er werber den Betrieb fortführt. (2) Der Teilwert eines vollgenutzten Wirt schaftsgutes deckt sich in der Regel mit dem Be trag, der zur Beschaffung des Wirtschaftsgutes in seinem am Bewertungsstichtag bestehenden Zustand aufgewendet werden müßte. Der Teil wert eines nicht nur vorübergehend ungenutzten Wirtschaftsgutes ist in der Regel gleich dem Ein zelveräußerungspreis. Eine Bewertung mit einem niedrigeren Wert als dem Materialwert ist aus geschlossen. § 13. W e r t p a p i e r e u n d A n t e i l e . (1) Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurs wert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzu setzen. (2) Für Aktien, für Kuxe und sonstige Anteile an Bergwerksgesellschaften, für Anteile an Ge sellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (S 10) maß gebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Ver käufen nicht ableiten, so ist er unter Berück sichtigung des Gesamtvermögens und der Er tragsaussichten der Gesellschaft oder Gewerk schaft zu schätzen. (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von An teilen an einer Gesellschaft, die einer Person ge hören, infolge besonderer Umstände (zum Bei spiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherr schung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die ein zelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der ge meine Wert der Beteiligung maßgebend. Stück 37, Nr. 148. 697 § 14. K a p i t a l f o r d e r u n g e n und Schulden . (1) Kapitalforderungen, die nicht im § 13 be zeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nenn wert anzusetzen, wenn nicht besondere Um stände einen höheren oder geringeren Wert be gründen. (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, blei ben außer Ansatz. (3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forde rungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 4 vom Hundert des Nennwertes bis zur Fälligkeit ver bleibt. (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflich tige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maß gebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde. § 15. K a p i t a l w e r t v o n w i e d e r k e h r e n d e n N u t z u n g e n u n d L e i s t u n g e n . (r) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte ab züglich der Zwischenzinsen unter Berücksichti gung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zins satz in Höhe von 4 vom Hundert auszugehen. Der Gesamtwert darf das Fünfundzwanzigfache des Jahreswertes nicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechtes außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach § 16 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistun gen sind mit dem Fünfundzwanzigfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes zu be werten. (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. § 16. K a p i t a l w e r t v o n l e b e n s l ä n g l i c h e n N u t z u n g e n u n d L e i s t u n g e n . (1) Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebens alter dieser Person. (2) Als Wert wird angenommen bei einem Alter 1. bis zu 15 Jahren das 22fache, 2. von mehr als 15 bis zu 25 Jahren das 21 fache, 3. von mehr als 25 bis zu 35 Jahren das 20fache, 4. von mehr als 35 bis zu 45 Jahren das 18fache, 5. von mehr als 45 bis zu 55 Jahren das 15fache, 6. von mehr als 55 bis zu 65 Jahren das 11fache, 7. von mehr als 65 bis zu 75 Jahren das 7 1/2fache, 8. von mehr als 75 bis zu 80 Jahren das 5fache, 9. von mehr als 80 Jahren das 3fache des Wertes der einjährigen Nutzung. (3) Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten ent sprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages. (4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr des Ältesten maß gebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt. (5) Ist der gemeine Wert der gesamten Nut zungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, so ist der nachgewiesene ge meine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegt. § 17. J a h r e s w e r t v o n N u t z u n g e n u n d L e i s t u n g e n . (1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert fest steht, zu 4 vom Hundert anzunehmen. 698 Stück 37, Nr. 148. (2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraus sichtlich erzielt werden wird. ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften. § 18. V e r m ö g e n s a r t e n . (1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu be werten ist, umfaßt die folgenden Vermögens arten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen; 2. Grundvermögen; 3. Betriebsvermögen; 4. sonstiges Vermögen. (2) Das land- und forstwirtschaftliche Ver mögen, das Grundvermögen und die zum Be triebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebs grundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes. ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung. § 1 9 . E i n h e i t s w e r t e . Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land und forstwirtschafliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberech tigungen, die nicht zu einem gewerblichen Be trieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem ge werblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte. § 20. H a u p t f e s t s t e l l u n g . (1) Die Einheitswerte werden allgemein fest gestellt (Hauptfeststellung) 1. in Zeitabständen von je sechs Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grund vermögens, für die Betriebsgrundstücke und für die Gewerbeberechtigungen; 2. in Zeitabständen von je drei Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens. (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhält nisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfest stellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vor schriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt. § 21. F o r t s c h r e i b u n g . (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt 1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, min destens aber um 2000 S oder um mehr als 100.000 S, b) bei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung entweder um mehr als ein Fünftel, min destens aber um 20.000 S oder um mehr als 500.000 S von dem Einheitswert des letzten Feststellungs zeitpunktes abweicht (Wertfortschreibung) oder 2. wenn sich die Art des Bewertungsgegen standes ändert (Artfortschreibung). (2) Die Fortschreibung gemäß Abs. 1 Z. 1 er folgt ohne Rücksicht auf Wertgrenzen 1. wenn für einen Teil des Bewertungsgegen standes ein Grund für eine Steuerbefreiung ein tritt oder wegfällt oder 2. wenn ein Teil des Bewertungsgegenstandes anläßlich eines Eigentumswechsels durch eine Fortschreibung gemäß Abs. 1 oder durch eine Nachfeststellung bei einem der Beteiligten er faßt wird oder 3. wenn sich bei einem gewerblichen Betrieb die Zurechnung ändert. (3) In den Fällen des Abs. 1 und in den Fällen der Fortschreibung auf Grund einer Änderung in der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) werden die Verhält nisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde ge legt, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungs zeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zu grundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt. § 22. N a c h f e s t s t e l l u n g . (1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinhei ten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststel lungszeitpunkt 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird; 2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Be freiung von einer Steuer wegfällt. Stück 37, Nr. 148. 699 (2) Der Nachfeststellung werden die Verhält nisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Ka lenderjahres ermittelt worden sind, das dem maß gebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeit punkt). Endet in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Be freiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalen derjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt. § 23. W e r t v e r h ä l t n i s s e b e i F o r t s c h r e i b u n g e n u n d b e i N a c h f e s t s t e l l u n g e n . Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellun gen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fort schreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungs zeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Haupt feststellungszeitpunkt zugrundezulegen. § 24. U m f a n g d e r w i r t s c h a f t l i c h e n E i n h e i t b e i V e r m ö g e n s z u s a m m e n r e c h n u n g . Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 zusammenzurechnen ist. § 25. A b r u n d u n g . Die Einheitswerte werden für die wirtschaft lichen Einheiten des land- und forstwirtschaft lichen Vermögens und des Grundvermögens sowie für die Betriebsgrundstücke auf volle 100 S, für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie für die Gewerbe berechtigungen auf volle 1000 S nach unten ab gerundet. § 26. B e w e r t u n g v o n a u s l ä n d i s c h e m V e r m ö g e n . Für die Bewertung des ausländischen land und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundver mögens und Betriebsvermögens gelten die Vor schriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 4. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.*) § 27. B e w e r t u n g v o n i n l ä n d i s c h e m V e r m ö g e n . Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundver mögens und Betriebsvermögens gelten die Vor schriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vor schriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. § 28. G r u n d b e s i t z , d e s s e n E r h a l t u n g i m ö f f e n t l i c h e n I n t e r e s s e l i e g t . Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Er haltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen In teresse liegt, sind mit 30 vom Hundert des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die er zielten Einnahmen und sonstigen Vorteile über steigen. I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 29. U n t e r a r t e n d e s l a n d - u n d f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e n V e r m ö g e n s . Zum land- und forstwirtschaftlichen Ver mögen gehören 1. das landwirtschaftliche Vermögen, 2. das forstwirtschaftliche Vermögen; 3. das Weinbauvermögen, 4. das gärtnerische Vermögen, 5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen. a) Landwirtschaftliches Vermögen. § 30. B e g r i f f d e s l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n V e r m ö g e n s . (1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen ge hören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebs mittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (land wirtschaftlicher Betrieb). (2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht 1. Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wert papiere, 2. Geldschulden, 3. Gebäude oder Räume des Gebäudes, die Zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebs inhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonsti gen betriebsfremden Zwecken dienen, 4. ein über den normalen Bestand hinaus gehender Bestand (Überbestand) an umlaufen den Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht *) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231 1955 700 Stück 37, Nr. 148. zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ord nungsmäßiger Wirtschaftsführung frühestens die Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nen nenswertem Umfang zu veräußern, 5. Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Fe bruar 1951, BGBl. Nr. 103; solche Rechte sind beim Berechtigten sonstiges Vermögen (§ 69) und beim Verpflichteten nur bei der Er mittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermö gens) zu berücksichtigen. (3) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe,; Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Er zeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind. (4) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch das Erbpachtrecht und sonstige grundstücks gleiche Rechte, die eine landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben. Die §§ 34 bis 45 gelten für diese Rechte nicht. (5) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Haupt betrieb zu dienen bestimmt ist. § 31. A b g r e n z u n g d e s l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n B e t r i e b e s . (1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den land wirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind. (2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Be triebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bo dens gehören. Dies gilt entsprechend für Ge bäude, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bo dens nicht gehören. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist, wenn einer der beteiligten Eigentümer zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, der auf diesen Eigentümer entfallende Anteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Gesamtwert festzustellen. Der danach festgestellte Wert gilt als Einheitswert. (3) In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird. § 32. B e w e r t u n g s g r u n d s a t z , Er tragswert. (1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertrags werten. (2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaft lichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist da von auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhn lichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemein üblich und mit entlohnten fremden Arbeits kräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist. (3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Er tragsfähigkeit sind alle Umstände zu berück sichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Ein fluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Dem gemäß sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Die natürlichen Ertragsbedingungen: Boden beschaffenheit, Geländegestaltung und klima tische Verhältnisse; 2. die folgenden wirtschaftlichen Ertrags bedingungen: a) Hoflage, Geschlossenheit oder Zersplitte rung des Betriebes (innere Verkehrslage), b) Verkehrs- und Absatzverhältnisse und die Verhältnisse des Arbeitsmarktes (äußere Verkehrslage). (4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzun gen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Er tragswertes berücksichtigt. § 33. M i n d e s t w e r t . Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der nach den Vorschriften über die Bewertung bebauter Grundstücke sich ergebende Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienange hörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen, zuzüglich des Wertes, der sich für den Betrieb auf Grund der Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Abzug des darin enthaltenen Wohnungswertes ergibt. Als Wohnungswert gelten bei landwirtschaftlich ge nutzten Grundstücksflächen 20 vom Hundert und bei weinbaumäßig genutzten Grundstücksflächen 15 vom Hundert des maßgebenden Hektar satzes. Die zum Betrieb gehörigen forstwirtschaft lich oder gärtnerisch genutzten Grundstücks flächen sind hiebei mit dem Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn bei ihrer Bewertung das Stück 37, Nr. 148. 701 Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil nicht mit einbezogen wird. § 34. V e r g l e i c h s b e t r i e b e , B e t r i e b s z a h l . (1) Um für die Bewertung aller landwirt schaftlichen Betriebe innerhalb des Bundes gebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schallen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichs betriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat (§§ 41 bis 44) mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem sie nach ihrer. Ertrags fähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) be zogen, zu einem vom Bundesministerium für Finanzen als Hauptvergleichsbetrieb ausgewähl ten Vergleichsbetrieb stehen. (2) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptver gleichsbetriebes ist 100. (3) Als Vergleichsbetriebe werden innerhalb des Bereiches jeder Finanzlandesdirektion Be triebe ausgewählt, die für die Gegend kenn zeichnend seih sollen. § 35. U n t e r v e r g l e i c h s b e t r i e b e . Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be wertung kann das Bundesministerium für Finan zen die Finanzlandesdirektionen ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung. § 36. E r m i t t l u n g d e r B e t r i e b s z a h l e n . (1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedin gungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die Ergeb nisse der Bodenschätzung, soweit sie bereits rechtskräftig festgestellt sind, maßgebend. (2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsicht lich des Bestandes an Gebäuden und Betriebs mitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Son derkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzun gen (§ 11) nicht zu den Betrieben gehören. (3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststel lung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Falle ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestell ten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermitt lung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen. (0 Bei der Feststellung der Betriebszahl können bis zur Feststellung der Ertragsfähigkeit sämtlicher landwirtschaftlich nutzbarer Flächen im Wege der Bodenschätzung auch andere brauchbare Anhaltspunkte verwertet werden, die für die Ermittlung der Ertragsfähigkeit bereits vorhanden sind. § 37. G a n g d e r B e w e r t u n g . Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichs wert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. In be sonderen Fällen ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen (§ 40). In den Fällen, in denen ein. Abschlag oder ein Zuschlag unter bleibt, ist Einheitswert der Vergleichswert, so weit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind oder der Min destwert nach § 33 anzusetzen ist; § 38. E r m i t t l u n g d e s H e k t a r s a t z e s . Für die Ermittlung des Wertes, mit dem die Flächeneinheit (Hektar) eines landwirtschaft lichen Betriebes anzusetzen ist (Hektarsatz), gelten die folgenden Vorschriften: 1. Das Bundesministerium für Finanzen stellt für die Betriebszahl 100, d. h. für den Haupt vergleichsbetrieb den Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) fest; ferner bestimmt es, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektar sätzen) die im § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. b und c ge nannten Grundstücksflächen anzusetzen sind; 2. für die übrigen Vergleichsbetriebe (Unter vergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Be triebszahl auf den Hektarsatz des Hauptver gleichsbetriebes; 3. für alle übrigen Betriebe wird der Hektar satz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Unterver gleichsbetriebe) ermittelt. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie für die Feststellung der Be triebszahlen der Vergleichsbetriebe (§ 36). § 39. E r m i t t l u n g d e r V e r g l e i c h s w e r t e . (1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektar 702 Stück 37, Nr. 148. satzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenz raine und dergleichen, die Teile eines landwirt schaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücks fläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, un beschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu be werten : 1. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu der jenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichs betriebe) a) landwirtschaftlich genutzte Grundstücks flächen, für die betriebswirtschaftliche Selbständigkeit angenommen werden kann, b) Alpen, c) landwirtschaftlich genutzte Grundstücks flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können; 2. nach den Vorschriften des § 46 Abs. 3 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen; 3. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu der jenigen der Weinbauvergleichslagen weinbau mäßig genutzte Grundstücksflächen; 4. nach den Bestimmungen des § 49 gärt nerisch genutzte Grundstücksflächen mit Aus nahme der Hausgärten; 5. mit ihrem Einzelertragswert a) Abbauland; als Abbauland gilt alles Land, das einen land- und forstwirtschaftlichen Ertrag nicht bringen kann, das aber einen Ertrag durch die Gewinnung der Boden substanz gewährt; b) Teich-, See- und Flußflächen, soweit sie nicht unter lit. c fallen oder gemäß Abs. 3 für die Bewertung ausscheiden, c) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörig keit zu diesem Betrieb, zum übrigen land und forstwirtschaftlichen Vermögen ge hören würden. (3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Be wertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständi ger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. (4) Weicht der Wert, der sich für den land wirtschaftlichen Betrieb bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Be trieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden. § 40. A b s c h l ä g e u n d Z u s c h l ä g e . Für die Abschläge und Zuschläge am Ver gleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unter stellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertrags fähigkeit führt; 2. für die Bemessung der Abschläge und Zu schläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszu gehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nach haltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen. § 41. Bewertungsbeirat. (1) Zur Sicherung einer wirksamen Durch führung der Vorschriften der §§ 34 und 36 wird vom Bundesministerium für Finanzen ein Bewertungsbeirat gebildet. (2) Dem Bewertungsbeirat gehören an 1. der Bundesminister für Finanzen oder ein von ihm beauftragter Beamter des Bundesmini steriums für Finanzen als Vorsitzender des Be wertungsbeirates, 2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bun desländer; das Bundesministerium für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden; 3. sechs im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Land- und Forstwirtschaft be rufene Mitglieder, die Landwirte sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen mindestens zwei Mit glieder Landwirte sein, deren landwirtschaft licher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs Mitglieder be rufen werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Berufung jederzeit zurück nehmen. (3) Die nach Abs. 2 Z. 3 berufenen Mitglieder haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vor sitzenden des Bewertungsbeirates zu geloben, Stück 37, Nr. 148. 703 bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirates ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die dabei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen geheimzuhal ten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten. Verstöße gegen diese Vorschrift werden nach den Vorschriften bestraft, die für die Fälle der Verletzung des Steuergeheimnisses gelten. § 42. G e s c h ä f t s f ü h r u n g d es B e w e r t u n g s b e i r a t e s . (1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates. (2) Der Vorsitzende das Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt. (3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besich tigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen. 0) Das Bundesministerium für Finanzen be stimmt die Geschäftsordnung des Bewertungs betrates und die Entschädigung der nichtbeamte ten Mitglieder. § 43. A u f g a b e n des B e w e r t u n g s b e i r a t e s . Der Bewertungsbeirat berät das Bundesmini sterium für Finanzen 1. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe, 2. bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe, 3. bei der Feststellung der Hektarsätze gemäß § 38 Z. 1, 4. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind. § 44. B e k a n n t g a b e u n d W i r k u n g d e r E n t s c h e i d u n g . Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellun gen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechts verbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Fest stellung des Einheitswertes als nicht erfolgt. § 45. G u t a c h t e r a u s s c h u ß . (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes wird ein Gutachterausschuß gebildet, der die jeweils zuständige Finanzlandesdirektion bei den ihr gemäß § 35 obliegenden Aufgaben zu beraten hat. (2) Dem Gutachterausschuß gehören an: 1. Der Präsident der Finanzlandesdirektion oder ein von ihm Beauftragter als Vorsitzender des Gutachterausschusses sowie ein vom Vor sitzenden beauftragter Beamter oder Vertrags bediensteter mit landwirtschaftlicher Vorbildung; 2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bun deslandes; 3. zwei Mitglieder, die die Finanzlandesdirek tion auf Vorschlag der zuständigen Landwirt schaftskammer beruft. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaft licher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z. 3 vor letzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinn gemäß anzuwenden. (2) Die Finanzlandesdirektion führt die Ge schäfte des Gutachterausschusses. Auf die Ge schäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäße Anwendung. b) Forstwirtschaftliches Vermögen. § 46. B e g r i f f u n d B e w e r t u n g d es f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e n V e r m ö g e n s . (1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen ge hören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Haupt zweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb). (2) Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die §§ 30 bis 32, 39 Abs. 1 zweiter Satz, §§ 41, 42 und 44 entsprechend Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Be triebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt. (3) Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Be triebe wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters klassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen. 1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regel mäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortskassen, Bestockungsgraden und erzielbaren Holzpreisen festzustellen; 2. mit welchem Hundertsatz des nach Z. 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Alters klassen anzusetzen sind; 704 Stück 37, Nr. 148. 3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald- und Niederwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung einge schränkte Wälder oder derartige Flächen inner halb anderer Betriebe sowie Wälder mit nicht mehr als drei Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind; 4. mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe ils Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind. (4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hin sichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebs größe. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, daß Nebenbetriebe, Sonderkul turen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Ge bäude nicht vorhanden sind und Nebennutzun gen nicht erzielt werden. (5) Der ermittelte Ertragswert ist in besonde ren Fällen durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Ab schläge oder Zuschläge sind nur dann zu machen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 Satz 2 bis 4 bezeichneten Ertrags bedingungen von den regelmäßigen Verhält nissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesent lichen Minderung öder Steigerung der Ertrags fähigkeit führt. § 40 Z. 2 gilt entsprechend. Das zum Betrieb gehörige Wohngebäude des Be triebsinhabers oder die seiner Wohnung dienen den Gebäudeteile sind, stets mit dem nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke sich ergebenden Wert anzusetzen. (6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind land wirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen un beschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu der jenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbe triebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 3, 4 und 5, Abs. 3 und 4 gehen entsprechend. § 47. F o r s t w i r t s c h a f t l i c h e A b t e i l u n g d e s B e w e r t u n g s b e i r a t e s . (1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mit glieder vier Mitglieder, die entweder ausübende Forstwirte sind oder, ohne ausübende Forstwirte zu sein, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon muß mindestens ein Mitglied Bergbauer sein. (2) Der Bewertungsbeirat berät das Bundes ministerium für Finanzen hinsichtlich der forst wirtschaftlichen Betriebe 1. bei den im § 46 Abs. 3 bezeichneten Fest stellungen; 2. bei wetteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind. c) Weinbauvermögen. § 48. B e g r i f f u n d B e w e r t u n g d e s W e i n b a u v e r m ö g e n s . (1) Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb). (2) Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 30 bis 34 und 36 bis 44 entsprechende Anwen dung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt. (3) Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stam men oder die sich bei gemeinüblicher Bewirt schaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu ge hören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit Hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden. (1) Für die Feststellung der Betriebszahlen treten an die Stelle von Vergleichsbetrieben Ver gleichslagen. Dabei sind hinsichtlich der inneren Verkehrslage nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der betreffenden Gegend regel mäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen. (5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 1 durch Er mittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der land wirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Unterver gleichsbetriebe) zu bewerten. (6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungs beirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die entweder Weinbautreibende sind oder, ohne Weinbautreibende zu sein, über all gemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muß mindestens ein Mitglied ein Weinbautreibender sein, dessen Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als ein Hektar umfaßt. d) Gärtnerisches Vermögen. § 49. B e g r i f f u n d B e w e r t u n g d e s g ä r t n e r i s c h e n V e r m ö g e n s . (1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd Stück 37, Nr. 148. 705 einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtne rischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeug nisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedin gungen gewonnen werden. Nicht, zum gärtne rischen Vermögen, sondern zum Grundver mögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen und bei deren Bewirt schaftung nicht damit gerechnet wird oder ge rechnet werden kann, daß der Rohertrag die Kosten deckt. (2) Auf die gärtnerischen Betriebe finden die §§ 30, 31, 32, 41, 42 und 44 entsprechende An wendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt. {3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Das Bundesministerium für Finanzen kann jedoch den Ertragswert einzelner Betriebe mit, rechts verbindlicher Kraft als Bewertungsstützpunkte für bestimmte Gebiete und Betriebsformen fest stellen. Der Ertragswert gleichartiger Betriebe innerhalb des Gebietes, das bei der Feststellung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt wird, ist durch Vergleich mit den Bewertungs stützpunkten zu ermitteln. Hiebei sind tatsäch liche Verhältnisse, die von den bei der Fest stellung des Ertragswertes der Bewertungsstütz punkte als regelmäßig unterstellten Verhält nissen abweichen, durch Ab- und Zuschläge zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 40 Z. 2 gelten entsprechend. (4) Das zum Betrieb gehörige Wohngebäude des Betriebsinhabers oder die seiner Wohnung dienenden Gebäudeteile sind stets mit dem nach den Vorschriften über die Bewertung der be bauten Grundstücke sich ergebenden Wert an zusetzen. (5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines gärtnerischen Betriebes sind landwirtschaft lich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 1 durch Er mittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer. Ertragsfähigkeit zu derjenigen der land wirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Unterver gleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 gelten entsprechend. (6) Für die gärtnerische Abteilung des Be wertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder drei Mitglieder, die entweder selbst Gärtner sind oder, ohne selbst Gartenbau zu betreiben, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Der Bewertungsbei rat berät das Bundesministerium für Finanzen bei den im Abs. 3 bezeichneten Feststellungen und bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind. e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Ver mögen. § 50. B e g r i f f u n d B e w e r t u n g d e s ü b r i g e n l a n d - u n d f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e n V e r m ö g e n s . (1) Zum übrigen land- und forstwirtschaft lichen Vermögen gehören insbesondere: 1. Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen; 2. das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen; 3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien). (2) Auf das übrige land- und forstwirtschaft liche Vermögen finden § 30 Abs. 2 und 5 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört ab weichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. II. Grundvermögen. § 5 1 . B e g r i f f d e s G r u n d v e r m ö g e n s . (1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (ins besondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen werden nicht einbezogen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes. (2) Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte. (3) Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. § 52. A b g r e n z u n g d e s G r u n d v e r m ö g e n s v o n a n d e r e n Vermögensarten. (1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grund besitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. (2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rück sicht auf die bestehenden Verwertungsmöglich keiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen 706 Stück 37, Nr. 148. Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. (3) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbe berechtigungen (§ 61). § 5 3 . B e w e r t u n g v o n b e b a u t e n G r u n d s t ü c k e n . (1) Die bebauten Grundstücke (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und Grund stücke im Zustande der Bebauung) sind mit dem Bodenwert und dem Gebäudewert zu bewerten. Diese Werte sind nach der Lage und Form der Grundstücke, nach der Bauweise und Ausstattung sowie nach dem Alter und nach dem Bauzustand der Gebäude unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Ertragsverhältnisse zu ermitteln. Für die Grundsteuer ist bei bebauten Grund stücken ein besonderen Einheitswert festzustellen, wenn sich das Grundstück zum Feststellungs zeitpunkt noch im Zustande der Bebauung be findet; dabei ist ein Gebäudewert lediglich für die zum Feststellungszeitpunkt bereits bezugs fertigen Gebäude oder Gebäudeteile zu ermitteln. (2) Mindestens sind acht Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 55 zu bewerten wäre. (3) Das Bundesministerium für Finanzen be stimmt mit Verordnung, wie die Bewertung der bebauten Grundstücke unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 1 und 2 und nach ihrer Zu gehörigkeit zu den einzelnen Grundstücks hauptgruppen (§ 54) durchgeführt wird. § 54. G r u n d s t ü c k s h a u p t g r u p p e n . (1) Die bebauten Grundstücke werden einge teilt in: 1. M i e t w o h n g r u n d s t ü c k e . Als Miet wohngrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser (Z. 4). 2. G e s c h ä f t s g r u n d s t ü c k e . Als Ge schäftsgrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffent lichen Zwecken dienen. 3. G e m i s c h t g e n u t z t e G r u n d s t ü c k e . Als gemischtgenutzte Grundstücke gelten solche Grundstücke, die teils Wohn zwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder nach Z. 1 als Mietwohngrundstücke, noch nach Z. 2 als Geschäftsgrundstücks, noch nach Z. 4 als Einfamilienhäuser anzusehen sind. 4. E i n f a m i l i e n h ä u s e r . Als Einfamilien häuser gelten solche Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Dabei sind Wohnungen, die für Hauspersonal bestimmt sind, nicht mitzu rechnen. Die Eigenschaft als Einfamilienhaus wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß durch Abtrennung von Räumen weitere Wohnungen geschaffen werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet werden kann. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilien haus nach der Verkehrsauffassung nicht wesent lich beeinträchtigt wird. 5. S o n s t i g e b e b a u t e G r u n d s t ü c k e . Die nicht unter Z. 1 bis 4 fallenden bebauten Grundstücke gelten als sonstige bebaute Grund stücke. (2) Die Frage, ob die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 be zeichneten Grenzen erreicht sind, ist nach dem Verhältnis der nutzbaren Fläche zu beurteilen. § 55. B e w e r t u n g von u n b e b a u t e n Grundstücken. (1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem ge nuiner: Wert zu bewerten. (2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Zweckbestimmung gegenüber der Zweck bestimmung des Grund und Bodens von unter geordneter Bedeutung ist. Die Gebäude sind bei der Feststellung des Einheitswertes mitzuerfassen, soweit sie den Wert des Grundstückes erhöhen. § 56. B e w e r t u n g d e s B a u r e c h t e s u n d d e r s o n s t i g e n g r u n d s t ü c k s g l e i c h e n R e c h t e . (1) Grundstücke, die mit Baurechten oder son stigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, werden wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet. (2) Beträgt die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert gemäß Abs. 1 in vollem Umfang dem Berech tigten zuzurechnen. (3) Beträgt die Dauer des Baurechtes in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert gemäß Abs. 1 auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach dem Verhältnis der ge meinen Werte zu verteilen. Dabei sind zuzu rechnen: 1. Dem Berechtigten der Wert der Gebäude und außerdem der Anteil des Baurechtes am Wert des Grund und Bodens. Dieser Anteil ist Stück 37, Nr. 148. 707 nach der restlichen Dauer des Baurechtes zu bemessen. Er beträgt bei einer Dauer des Bau rechtes 2. dem Eigentümer des Grund und Bodens der Wert des Grund und Bodens, der nach Abzug des in Z. 1 genannten Anteiles verbleibe (4) Abweichend von Abs. 3 kann auch dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil am Wert des Gebäudes zugerechnet werden, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Bau rechtes durch Zeitablauf der Eigentümer des Grund und Bodens keine dem Wert des Ge bäudes entsprechende Entschädigung, zu leisten hat. (5) Das Recht auf den Bauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstückes zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder Betriebsvermögens des Eigen tümers des Grund und Bodens anzusetzen. Dem entsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses nicht bei der Bewertung des Bau rechtes zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsver mögens) oder Betriebsvermögens des Berechtigten abzuziehen. III. Betriebsvermögen. § 5 7 . B e g r i f f d e s B e t r i e b s vermögens. (1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). (2) Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden. (3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet. § 5 8 . F r e i e B e r u f e . Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehe rische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Arzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staat lich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. § 59. B e t r i e b s v e r m ö g e n von Körperschaf ten , Personen v e r e i n i g u n g e n und Vermögens massen. (1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbeson dere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver mögensmassen gehören, wenn diese ihre Ge schäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell schaften mit beschränkter Haftung, bergrecht liche Gewerkschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; 4. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, wenn sie einen wirtschaftlichen Ge schäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder bezwecken; 5. Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes; 6. offenen Handelsgesellschaften, Kommandit gesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit unternehmer) anzusehen sind. (2) Bei allen Körperschaften, Personenvereini gungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerb lichen Betrieb, die zum inländischen Betriebs vermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z. 3). § 60. B e t r i e b s g r u n d s t ü c k e . (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundes gesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Be trieb, 1. zum Grundvermögen gehören würde oder 2. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde. (2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Be triebes und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Wertes oder zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Be trieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gehört der Grundbesitz der im § 59 Abs. 1 708 Stück 37, Nr. 148. bezeichneten inländischen Körperschaften, Per sonenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken. (3) Gehört ein Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, mehreren Personen, so rechnet das ganze Grundstück stets zum Grundvermögen ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten dient. Sind an dem Grundstück inländische Körper schaften, Personenvereinigungen und Vermö gensmassen der im § 5 9 Abs. 1 bezeichneten Art beteiligt; so gilt ihr Anteil stets als Betriebs grundstück. (4) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrund stücke im Sinne des Abs. 1 Z. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. § 61. G e w e r b e b e r e c h t i g u n g e n . (1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, zum Beispiel das Mineralgewinnungsrecht, die Apothekengerechtigkeit. (2) Gewerbeberechtigungen, die grundstücks gleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes. (3) Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Aus nahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen, aller Art, die zu einer Betriebs anlage gehören. (4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem ge meinen Wert zu bewerten. § 62. N i c h t z u m B e t r i e b s v e r m ö g e n g e h ö r i g e W i r t s c h a f t s g ü t e r . Zum Betriebsvermögen gehören nicht 1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vor schriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind, 2. die Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Z. 6 zweiter bis vierter Satz nicht zum sonstigen Vermögen gehören. § 63. B e g ü n s t i g u n g f ü r S c h a c h t e l g e s e l l s c h a f t e n . (1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder ein inländischer Versicherungsverein auf Gegen seitigkeit nachweislich seit Beginn des Wirt schaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer anderen inländischen Kapital gesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittel bar beteiligt, so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch nur für solche Aktien, Kuxe oder Anteile in Betracht, die der inländischen Kapitalgesell schaft oder dem inländischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ununterbrochen seit min destens zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht Vorhanden, so ist die Betei ligung an dem Vermögen maßgebend. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Betriebe von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes an inländischen Kapital gesellschaften beteiligt sind. § 64. B e t r i e b s s c h u l d e n u n d R ü c k l a g e n . (1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Ge samtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerb lichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammen hang stehen. (2) Steuerschulden sind jedoch nur abzuziehen, wenn ihr Abzug vom Steuerpflichtigen besonders geltend gemacht wird. Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt außerdem davon ab, daß die Steuern entweder 1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder 2. — bei späterer Fälligkeit — für einen Zeit raum erhoben werden, der spätestens im Fest stellungszeitpunkt geendet hat. Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzettpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Ab schlußzeitpunkt maßgebend. (3) Von dem Rohvermögen sind bei Ver sicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für die Lei stungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind. (J) Vom Rohvermögen sind außer den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Schulden auch die Ge schäftsguthaben der Genossen bei den folgenden Genossenschaften abzuziehen: 1. Bei Kreditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder gewähren; 2. bei Genossenschaften der gewerblichen Wirt schaft, soweit sich der Geschäftsbetrieb erstreckt a) auf die gemeinschaftliche Benutzung von Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegen ständen, die der technischen Durchführung des Betriebes dienen, oder Stück 37, Nr. 148. 709 b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung von gewerblichen Erzeugnissen, die die Mit glieder entweder selbst hergestellt, bearbei tet oder verarbeitet haben; 3. bei Warengenossenschaften, deren Rohver mögen nicht mehr als 300.000 S beträgt. § 65. B e w e r t u n g s s t i c h t a g . (1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maß gebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesell schaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt. (2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Ab schlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlußtag zugrundezulegen. (3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Ab schlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrundegelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern ge bunden, als stets der Schluß des letzten regel mäßigen Wirtschaftsjahres zugrundezulegen ist. (4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheits wert vom Feststellungszeitpunkt. (5) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden 1. auf Betriebsgrundstücke. Für ihren Bestand und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im Feststellungzeitpunkt maßgebend, 2. auf die Bewertung von Wertpapieren, An teilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaf ten. Für die Bewertung bleiben die Verhältnisse des Stichtages maßgebend, der sich nach § 71 ergibt. Für den Bestand ist der Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) maßgebend. § 6 6 . A u s g l e i c h v o n V e r m ö g e n s ä n d e r u n g e n n a c h d e m A b s c h l u ß z e i t p u n k t . Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt eingetreten sind, gelten die folgenden Vorschriften: 1. Für Betriebsgrundstücke: a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerb lichen Betrieb ausgeschieden und der Gegenwert dem Betrieb zugeführt worden, so wird der Gegenwert dem Betriebs vermögen zugerechnet; b) ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem gewerblichen Betrieb zugeführt und der Gegenwert dem gewerblichen Betrieb ent nommen worden, so wird der Gegenwert vom Betriebsvermögen abgezogen. Ent sprechend werden Aufwendungen abge zogen, die aus Mitteln des gewerblichen Betriebes auf Betriebsgrundstücke gemacht worden sind. 2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebs grundstücke: a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem gewerblichen Betrieb ausgeschieden und dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so wird das Wirtschafts gut so behandelt, als wenn es im Fest stellungszeitpunkt noch zum gewerblichen Betrieb gehörte; b) ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers ausgeschieden und dem gewerblichen Be trieb zugeführt worden, so wird das Wirt schaftsgut so behandelt, als wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum übrigen Vermögen gehörte; c) die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, wenn mit dem. ausgeschiedenen Wirt schaftsgut Grundbesitz erworben worden ist oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind. In diesen Fällen ist das Wirtschaftgut von dem Vermögen, aus dem es ausgeschieden worden ist, abzu ziehen. 5 67. S t e u e r s i c h e r u n g d u r c h Z u r e c h n u n g a u s g e s c h i e d e n e r W i r t s c h a f t s g ü t e r . (1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt oder dem Abschluß zeitpunkt Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebes ausgeschieden worden, ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zugeführt worden ist, so sind die aus geschiedenen Wirtschaftgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Aus scheidung der inländischen Vermögensbesteue rung entgehen wurden und der Wert des noch vorhandenen, der inländischen Vermögensbe steuerung unterliegenden Teiles des Betriebes in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht. (2) Abs. 1 gilt nicht 1. für Gewinnausschüttungen, 2. für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nach weist, daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer entsprechenden Einschränkung des Be triebes ausgeschieden worden sind. § 68. B e w e r t u n g . (1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehö rigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. 710 Stück 37, Nr. 148. (2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Ge werbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4. (3) Für die Bewertung von Wertpapieren, An teilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt § 72. (4) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. i bis 3 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rück lagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzu setzen. ZWEITER ABSCHNITT. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen. A. Sonstiges Vermögen. § 69. B e g r i f f u n d U m f a n g d e s s o n s t i g e n V e r m ö g e n s . Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund vermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere: 1. Verzinsliche und unverzinsliche Kapital forderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Z. 2 fallen; 2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheck guthaben und sonstige laufende Guthaben, inlän dische und ausländische Zahlungsmittel. Lauten die Beträge auf Schilling, so gehören sie bei natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie insgesamt 10.000 S übersteigen; dieser Freibetrag erhöht sich auf 20.000 S, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtwertes dieser Wirtschaftsgüter nachweislich aus Spareinlagen und Guthaben besteht, die sechs Monate oder länger gebunden sind; 3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäfts anteile, andere Gesellschaftseinlagen und Ge schäftsguthaben bei Genossenschaften. Anteile an offenen Handelsgesellschaften, Kommandit gesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit unternehmer) anzusehen sind, sind nicht sonstiges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des Gesell schafters; 4. der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wieder kehrende Nutzungen und Leistungen, jedoch unter der Voraussetzung, daß das Recht dem Berechtigten auf Lebenszeit oder auf die Lebens zeit einer anderen Person, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 10 Jahren zusteht;*) 5. der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins; 6. Urheberrechte, geschützte und nicht ge schützte Erfindungen. Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst und solche Werke gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Eigentum des Urhebers selbst oder im Falle des Todes des Ur hebers im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Kinder stehen. Das gleiche gilt für nicht ge schützte Erfindungen. Sind die Urheberrechte oder Erfindungen einem Dritten gegen die Ver pflichtung zur einmaligen oder wiederholten Zahlung fester Beträge auf bestimmte oder unbe stimmte Zeit zur Ausnutzung überlassen, so gehören sie zum sonstigen Vermögen; 7. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens und Kapitalversicherungen oder Rentenversiche rungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. Nicht zum son stigen Vermögen gehören jedoch a) alle Versicherungen, deren Wert (§ 14 Abs. 4) insgesamt 50.000 S nicht übersteigt, b) ohne Rücksicht auf den Wert solche Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abge schlossen worden sind. Versicherungen bei solchen Versicherungsunter nehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Ver sicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Ge schäftsbetrieb im Inland erteilt ist; 8. der Überbestand an umlaufenden Betriebs mitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Be triebes; 9. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerb lichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsäch lich an dem für die Veranlagung zur Vermögen steuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem der artigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen. Die Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insgesamt 10.000 S nicht übersteigt; 10. Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Motorboote und Segeljachten; 11. Edelmetalle, Edelsteine und Perlen; 12. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuck gegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuer pflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 60.000 S übersteigt; 13. Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z. 12 fallen, *) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/ 1955. Stück 37, Nr. 148. 711 a) Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künst lern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind, b) die übrigen Kunstgegenstände und Samm lungen, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 300.000 S nicht übersteigt. § 70. N i c h t z u m s o n s t i g e n V e r m ö g e n g e h ö r i g e W i r t s c h a f t s g ü t e r . Zum sonstigen Vermögen gehören nicht: 1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pen sionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind; 2. Leistungsahsprüche jeder Art aus der inner staatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozial versicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallver sicherung; 3. Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden; 4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungs bezüge, ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt werden; 5. Ansprüche auf Renten, a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht be ruhen, b) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für den durch, Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten, gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädigung zustehen; 6. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Z. 5 bezeich neten Rente zusteht; 7. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie nicht im § 69 besonders als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind. § 71. S t i c h t a g f ü r d i e B e w e r t u n g v o n W e r t p a p i e r e n u n d A n t e i l e n . (1) Stichtag für die Bewertung von Wert papieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt voran geht. (2) Der sich aus Abs. 1 ergebende Stichtag gilt auch für Neuveranlagungen und Nachveranla gungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen, die nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgegeben sind, ist bei Neuveranlagungen und Nachveranla gungen Stichtag der 31. Dezember des Jahres, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht. (3) Das Bundesministerium für Finanzen kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 einen Stichtag bestimmen, der vom 31. Dezember abweicht. § 72. B e w e r t u n g v o n W e r t p a p i e r e n und Anteilen; Steuerkurswerte. (1) Für Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften können an Stelle der nach § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 1 4 maßgebenden Werte besondere Werte festgesetzt werden (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei der Festsetzung der Steuerkurswerte sind die Vorschriften des § 73 für Anteile und Genuß scheine an inländischen Kapitalgesellschaften und die Vorschriften des § 74 für alle Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesell schaften zu beachten. § 73. V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e F e s t s e t z u n g v o n S t e u e r k u r s w e r t e n b e i A n t e i l e n u s w . (1) Steuerkurswerte für Aktien, Kuxe, sonstige Anteile und Genußscheine an inländischen Kapi talgesellschaften werden nur festgesetzt, wenn sie an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb eines Zeitraumes, den das Bundesministerium für Finanzen bestimmt, tatsächlich umgesetzt wor den sind. Der vom Bundesministerium für Fi nanzen zu bestimmende Zeitraum kann sowohl vor wie nach dem Stichtag liegen. (2) Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurs wert nach Abs. 1 festgesetzt ist, kann das Bun desministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraumes ein Um satz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unter nehmens. § 74. V e r f a h r e n b e i d e r F e s t s e t z u n g v o n S t e u e r k u r s w e r t e n . (1) Die Kurswerte der zum Börsenhandel zu gelassenen Wertpapiere werden von der Wiener Börsekammer, die Kurswerte anderer Wert 712 Stück 37, Nr. 148. papiere, Gewerkschafts- und Gesellschaftsanteile und Genußscheine vom Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der Wiener Börse kammer ermittelt. Auf Grund dieser Ermittlun gen setzt das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte fest und veröffentlicht sie Im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (2) Gegen die Festsetzung des Steuerkurswertes können Vorstellung erheben: 1. Das Unternehmen, um dessen Anteile oder Genußscheine es sich handelt; 2. der Schuldner hinsichtlich der von ihm aus gegebenen Schuldverschreibungen; 3. der Inhaber der Anteile, Genußscheine oder Schuldverschreibungen. (3) Die Vorstellung ist binnen einer Ausschluß frist von einem Monat beim Bundesministerium für Finanzen zu erheben. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerkurswert im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht worden ist. Soweit sich die Vorstellung gegen die Festsetzung des Steuerkurswertes für die im § 73 Abs. 1 bezeichneten Aktien, Kuxe, sonstigen An teile oder Genußscheine richtet, kann sie nur da mit begründet werden, daß an dem maßgeben den Stichtag oder innerhalb des maßgebenden Zeitraumes Umsätze nicht stattgefunden haben, oder daß der festgesetzte Steuerkurswert unrich tig ermittelt worden sei. Das Bundesministerium für Finanzen berichtigt die gemäß Abs. 1 erfolgte Veröffentlichung, wenn es die Vorstellung für zutreffend erachtet. § 75. E i n h e i t l i c h e u n d g e s o n d e r t e F e s t s t e l l u n g d e s g e m e i n e n W e r t e s v o n A n t e i l e n u n d G e n u ß s c h e i n e n . (1) Für Aktien, für Kuxe und sonstige Anteile an Bergwerksgesellschaften, für Anteile an Gesell schaften mit beschränkter Haftung und für Ge nußscheine kann der gemeine Wert einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für die Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Ge nußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben. Für die einheitliche und gesonderte Fest stellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Ge sellschaft befindet, um deren Anteile oder Genuß scheine es sich handelt. (2) Der Bescheid über die getroffene Feststellung ist zu richten: 1. An die Gesellschaft, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sofern die Gesell schaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat; 2. an diejenigen Inhaber der Anteile oder Ge nußscheine, die einen Antrag auf einheitliche oder gesonderte Feststellung gestellt haben. Ein sol cher Antrag kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die das Bundesministerium für Finanzen allgemein für die Abgabe der Vermögenserklä rung bestimmt. (3) Der einheitliche Feststellungsbescheid und die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit der Feststellungsbescheid oder die Rechtsmittel entscheidung nicht an sie gerichtet ist. B. Gesamtvermögen. § 76. E r m i t t l u n g d e s G e s a m t vermögens. (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögen Steuergesetzes wird der Wert des gesamten Vermögens (Gesamtvermögen) ermit telt. (2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind. (3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheits wert anzusetzen. (4) Kunstgegenstände und Sammlungen sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur mit 20 vom Hundert des an sich maßgebenden Wertes anzusetzen, wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der For schung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden. § 77. S c h u l d e n u n d s o n s t i g e A b z ü g e . (1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamt vermögens sind vom Rohvormögen abzuziehen: 1. Schulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß; 2. der Wert von Leistungen der im § 69 Z. 4 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen ob liegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen; 3. der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten. (2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie bereits bei der Feststellung des Ein heitswertes berücksichtigt worden sind oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschafts gütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. §78 . Z u s a m m e n r e c h n u n g . (1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammen Stück 37, Nr. 148. 713 geredinet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Ver mögensteuergesetzes zusammen zur Vermögen steuer zu veranlagen sind. (2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerech net, mit denen sie nach § 11 Abs. 2 des Vermö gensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind. C. Inlandsvermögen. § 79. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt. (2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören: 1. Das inländische land- und forstwirtschaft liche Vermögen; 2. das inländische Grundvermögen; 3. das inländische Betriebsvermögen. Als sol ches gilt das Vermögen, das einem im Inland be triebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist; 4. nicht unter Z. 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Ur heberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst; 5. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Z. 1, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerb lichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind; 6. Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge sichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; 7. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. (3) Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 77, jedoch mit der Einschrän kung, daß nur die Schulden und Lasten abzuzie hen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen. DRITTER TEIL. A. Sonstige Vorschriften. § 80. E r k l ä r u n g s - u n d A n z e i g e p f l i c h t . (1) Die zur Feststellung der Einheitswerte er forderlichen Erklärungen sind von den Steuer pflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Form blätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird. (2) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeit punkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertungs grundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grund besitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgaben verfahrensgesetze. B. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 81. E r s t e H a u p t f e s t s t e l l u n g . Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen. § 82. S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r d i e H a u p t f e s t s t e l l u n g d e r E i n h e i t s w e r t e z u m 1. J ä n n e r 1956. (1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1956 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt kann für die zu einem gewerblichen Betrieb gehören den beweglichen abnutzbaren Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 1952 angeschafft oder hergestellt wurden, als Teilwert gemäß § 68 Abs. 1 der Wert angesetzt werden, der sich auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Einkommensteuergesetz 1953 ergibt, wobei der Wert des Wirtschaftsgutes mit mindestens 20 vom Hundert des Ausgangswertes angesetzt werden muß. Das gleiche gilt für bewegliche ab nutzbare Anlagegüter, die vor dem 1. Jänner 1953 angeschafft oder hergestellt und auf Grund des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes aufgewertet wurden. 714 Stück 37, Nr. 148. (2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1956 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellun gen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Ge werbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4. (3) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 ge mäß § 38 Z. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 be trägt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1956 für das landwirtschaftliche Ver mögen 19.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S. § 83. S o n d e r b e s t i m m u n g e n ü b e r d i e Z u r e c h n u n g v o n R u c k s t e l l u n g s u n d R ü c k g a b e v e r m ö g e n . ,(1) Werden Vermögen, die während der deut schen Besetzung Österreichs den Eigentümern (Berechtigten) im Zusammenhang mit der natio nalsozialistischen Machtübernahme entzogen wor den sind, nach dem 31. Dezember 1954 im Sinne der Rückstellungsgesetze rückgestellt, so sind sie ab 1. Jänner 1955 demjenigen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden. Das gleiche gilt für Ver mögen, auf die die Bestimmungen der Rückgabe gesetze Anwendung finden. (2) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1955 und der Rückstellung (Rückgabe) rechtskräftig gewordene Feststellungs- und Veranlagungs bescheide sind entsprechend zu berichtigen. § 84. S o n d e r b e s t i m m u n g e n für d ie H a u p t v e r a n l a g u n g der V e r m ö g e n s t e u e r z u m 1. J ä n n e r 1955. (1) Aktien, Kuxe, sonstige Anteile, Wandel schuldverschreibungen und Genußscheine an in ländischen Kapitalgesellschaften sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 und vorbehaltlich der Bestimmun gen des zweiten Satzes auch bei Neu- und Nach veranlagungen bis zum nächsten Hauptveran lagungszeitpunkt nur mit der Hälfte des Wertes anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder dieses Bundesgesetzes ergibt. Notiert ein Wert papier im Dezember 1955 oder im Dezember 1956 an der Wiener Börse mit einem höheren Kurs als im Dezember 1954, so ist der einer Neu oder Nachveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1956 oder zum 1. Jänner 1957 gemäß erstem Satz zugrunde zu legende halbe Wert in dem Verhältnis zu erhöhen, das sich aus dem Vergleich der Börsenkurse ergibt. In diesem Fall finden die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 erster Satz dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Die Regelung des ersten bis dritten Satzes gilt zu den gleichen Stichtagen auch bei der Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens sinngemäß. (2) Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Anlage 3 zur Kund machung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl. Nr. 103, sind bei der Hauptveran lagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 beim Berechtigten als sonstiges Vermögen zu er fassen und beim Verpflichteten nur bei der Er mittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermö gens) zu berücksichtigen. 5 85. B e s t i m m u n g e n b e t r e f f e n d d i e B e i t r ä g e g e m ä ß §7 W o h n h a u s - W i e d e r a u f b a u g e s e t z . Abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Wohnhaus-Wiederaufbau gesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der derzeit geltenden Fassung wird der Jahres betrag für die Kalenderjahre 1956 und 1957 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1955 erhoben. Änderungen in der steuerlichen Zurech nung des Beitragsgegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung des Beitra ges zu berücksichtigen. Andere Änderungen sind nicht zu beachten. Zur Beurteilung, ob die im § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a des im Satz 1 zitierten Bun desgesetzes vorgesehene Wertgrenze von 10.000 S überschritten wird, ist bei der Beitragserhebung für die Kalenderjahre 1956 und 1957 von dem zum 1. Jänner 1955 maßgebenden Einheitswert auszugehen. § 86. I n k r a f t t r e t e n ; A u f h e b u n g b i s h e r i g e r R e c h t s v o r s c h r i f t e n . (1) Die §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeit punkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft. (2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungs gesetzes 1951 vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und sämtlicher hiezu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Durchführungs verordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 81, sind für Bewer tungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 nicht mehr anzuwenden. (3) Wo in Rechtsvorschriften auf Bestimmun gen des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder der hiezu ergangenen Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Be stimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle. § 87. V o l l z i e h u n g . Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. Körner Raab Kamitz Stück 37, Nr. 149. 715 1 4 9 . Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955). Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT I. Steuerpflicht. §1. Steuergegenstand. (1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist: 1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermö gen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955); 2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Be wertungsgesetzes 1955); 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebs grundstücken besteht (§ 60 des Bewertungs gesetzes 1955). (2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken: 1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Be trieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z. 2 des Be wertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebs grundstücke gleich; 2. die Grundstücke ( § 5 1 des Bewertungs gesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. § 2. B e f r e i u n g e n . Keine Grundsteuer ist zu entrichten für: 1. Grundbesitz a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§ 6), b) des Bundes, der zum Eisenbahnvermögen gehört und von den Österreichischen Bun desbahnen für ihre Betriebs- oder Ver waltungszwecke benutzt wird. Die Befrei ung beschränkt sich bei dem Grundbesitz, der für Betriebszwecke benutzt wird, auf die Hälfte der an sich zu entrichtenden Steuer; 2. Grundbesitz der Österreichischen Gesell schaft vom Roten Kreuz und der ihr angeschlos senen Verbände, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für seine Aufgaben benutzt wird; 3. Grundbesitz a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, b) einer inländischen Körperschaft, Personen vereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und un mittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für mildtätige Zwecke benutzt wird; 4. Grundbesitz eines Sportvereines, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (J 7). Nicht begünstigt sind jedoch a) Sportvereine, deren Aufwendungen erheb lich über das zur Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, b) Vereine, die den Sport gewerbsmäßig be treiben (Berufssport); 5. a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Reli gionsgesellschaft gewidmet ist, b) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkann ten Kirche oder Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder der religiösen Unterweisung benutzt wird, c) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffent lichen Rechtes, der von der gesetzlich an erkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird; 6. Grundbesitz einer der unter den Z. 1 bis 5 lit. a genannten Körperschaften, Personen vereinigungen, Vermögensmassen oder Ver bände, der von einer anderen derartigen Kör perschaft, Personenvereinigung, Vermögens masse oder einem anderen derartigen Verband für ihre nach den Z. 1 bis 5 begünstigten Zwecke benutzt wird; 7. a) Grundbesitz, der von einer Gebiets körperschaft oder einer anderen Körper schaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerhei men, Halbinternaten, Tagesschulheimstät ten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kin derheimen, Horten oder Kindertages stätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigen tümer für die bezeichneten Zwecke be nutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffent lichen Rechtes ist, b) Grundbesitz, der nicht von den unter lit. a genannten Körperschaften für die bezeich 716 Stück 37, Nr. 149. neten Zwecke benutzt wird, wenn das Bundesministerium für Finanzen im Ein vernehmen mit dem für das Fachgebiet zu ständigen Bundesministerium anerkannt hat, daß der Benutzungszweck im öffent lichen Interesse liegt. Lit. a zweiter Satz gilt entsprechend; 8. Grundbesitz, der für Zwecke einer Heil und Pflegeanstalt benutzt wird und nicht be reits, nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist, wenn die, Anstalt nach den für Heil- und Pflegeanstalten geltenden besonderen Vorschrif ten als auf gemeinnütziger Grundlage geführte Krankenanstalt zu betrachten ist. Z. 7 lit. a zweiter Satz gilt entsprechend; 9. a) die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künst lichen Wasserläufe, Häfen und Schienen wege, einschließlich der Seitengräben, Bö schungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahr bahnen liegenden Gelandestreifen, b) den dem Betrieb eines Flughafens des all gemeinen Verkehrs dienenden sowie den für den Flugsicherungdienst benutzten Grundbesitz, c) die fließenden Gewässer (Ströme und Flüsse einschließlich der Altwasser sowie Bäche), die deren Abfluß regelnden Sam melbecken und die im Eigentum des Bun des, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehenden Seen und Teiche, d) die im Interesse der Ordnung und Ver besserung der Wasser- und Bodenverhält nisse unterhaltenen Einrichtungen der Ge bietskörperschaften, der Wissergenossen schaften, der Wasserwerksgenossenschaften und der Wasserverbände sowie sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung unter liegende Schutz- und Regulierungswasser bauten (§§ 37 bis 40 und 60 bis 80 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasser recht), e) die Bestattungsplätze; 10. Grundbesitz eines fremden Staates, der für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates benutzt wird, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit. § 3. S t e u e r p f l i c h t b e i B e n u t z u n g z u W o h n z w e c k e n . (1) Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist nicht als für einen der nach § 2 Z. 1 bis 8 und Z. 10 begünstigten Zwecke benutzt anzusehen; dies gilt auch für die zugehörigen Hofräume und Hausgärten. Den begünstigten Zwecken dient je loch der unter Z. 1 bis 6 nachstehend bezeich nete Grundbesitz. Demnach ist unter den wei teren Voraussetzungen des § 2 keine Grund steuer zu entrichten für: 1. Die Kasernen und Lagerunterkünfte des Bundesheeres, der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und der Justizwache einschließlich der Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflich tigen Personen zugewiesen sind (Kasernenwoh nungen); 2. die Wohnräume in den Heimen der Öster reichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen Verbände, die für die Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfs bedürftiger Personen bestimmt sind; 3. die Wohnräume der hilfsbedürftigen Per sonen in den Gebäuden, für die wegen Benut zung für mildtätige Zwecke keine Grundsteuer zu entrichten ist; 4. a) die gemeinschaftlichen Wohnräume für Schüler. Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z. 7 lit. a benutzt wird, b) die gemeinschaftlichen Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z. 7 lit. b benutzt wird, wenn das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundes ministerium anerkannt hat, daß die Unter bringung der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder in den gemeinschaftlichen Wohnräumen zur Erfüllung der im § 2 Z. 7 bezeichneten Zwecke notwendig ist. Der besonderen Anerkennung bedarf es ohne Rücksicht darauf, ob hinsichtlich des Grundbesitzes, zu dem die gemeinschaft lichen Wohnräume gehören, eine Anerken nung im Sinne des § 2 Z. 7 lit. b ausge sprochen wurde oder nicht; 5. Räume, in denen sich Personen für die Er füllung der begünstigten Zwecke ständig bereit halten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers dar stellen; 6. Grundbesitz eines fremden Staates, der den Wohnzwecken der Beamten und Angestellten der fremden Vertretung dient. (2) Gemeinschaftliche Speiseräume und sonstige gemeinschaftliche Aufenthaltsräume sowie Emp fangsräume sind den im Abs. 1 bezeichneten Räumen gleichzustellen. § 4. U n m i t t e l b a r e B e n u t z u n g d e s S t e u e r g e g e n s t a n d e s a l s V o r a u s s e t z u n g f ü r d i e S t e u e r b e f r e i u n g . (1) Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 be zeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird. Stück 37, Nr. 149. 717 (2) Oient der Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes benutzt, so ist nur dieser Teil befreit. (3) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes sowohl steuerbegünstig ten als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die steuerbegün stigten Zwecke überwiegen. (4) Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtun gen in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern, Erziehungsanstalten, Blinden- und Krüppelhei men und anderen derartigen Anstalten, die unter § 2 fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten usw. zur Erfüllung des Anstalts zweckes (zum Beispiel aus Gründen der Besse rung, der Erziehung oder der Gesundung) un erläßlich ist. (5) Ein Steuergegenstand wird für steuerbegün stigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab un mittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungs zweck tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung des Steuergegenstandes für steuer begünstigte Zwecke in Aussicht genommen oder wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt. § 5. D a u e r d e r V o r a u s s e t z u n g e n , f ü r d i e S t e u e r b e f r e i u n g . Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn anzu nehmen ist, daß die im Gesetz bestimmten Vor aussetzungen wenigstens auf die Dauer von zwölf Monaten vorliegen werden. Dabei ist der Zeitraum, für den die Voraussetzungen unmit telbar vor dem Stichtag, auf den die Steuer fest gesetzt wird, vorgelegen haben, mitzuberücksich tigen. Die Vorschrift des ersten Satzes gilt auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegen sund eintreten (§ 23 Abs. 1). § 6. Öffentlicher Dienst oder Gebrauch. (1) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a ist die Ausübung der öffentlichen Gewalt oder der Gebrauch durch die Allgemeinheit. (2) Eine im öffentlichen Interesse getroffene Regelung des Allgemeingebrauches oder die For derung eines Entgeltes schließt die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauches nicht aus. Notwendig ist jedoch, daß der bestimmungs gemäße Gebrauch der Allgemeinheit tatsächlich freisteht und daß das Entgelt nicht in der Ab sicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird (3) Als öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzusehen die Herstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen. Dagegen fällt die Lagerung derartiger Gegen stände nach ihrer Übernahme aus dem Betrieb, in dem sie hergestellt oder gewonnen sind, unter den Begriff des öffentlichen Dienstes oder Ge brauches, wenn die Lagerung dem Zweck dient, die Gegenstände für eine Verwendung im öffent lichen Dienst oder Gebrauch bereitzustellen. (4) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzunehmen bei Betrieben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Hafenbetrieb dienen. § 7. F ü r s p o r t l i c h e Z w e c k e b e nutzter Grundbesitz. (1) Als für sportliche Zwecke benutzter Grund besitz sind solche Anlagen (Plätze und Räume) anzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) be nutzt werden und für diese Zwecke besonders hergerichtet sind (sportliche Anlagen). (2) Zu den sportlichen Anlagen (Abs. 1) rechnen auch Unterrichts- und Schulungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume so wie Räume zur Aufbewahrung des Sportgeräts, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmit glieder ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unter kunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Schi und Wandervereinen. (3) Zu den sportlichen Anlagen rechnen nicht solche Räume, die der Erholung oder der Gesel ligkeit dienen. (4) Werkstatträume gehören nur dann zu den sportlichen Anlagen, wenn in ihnen lediglich Arbeiten an den Sportgeräten des Vereines oder seiner Mitglieder vorgenommen werden und sich die Arbeiten auf die laufende Instandhaltung be schränken. § 8. S t e u e r p f l i c h t d e s l a n d - u n d f o r s t w i r t s c h a f t l i c h genutzten Grundbesitzes. (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn 718 Stück 37, Nr. 149. er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke un mittelbar dient. (2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Abs. 1 gilt nicht: 1. Für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht über steigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Abs. 1 nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr und Versuchszwecke benutzt werden; 2. für Grundbesitz, der unter § 2 Z.9 fällt. § 9 . S t e u e r s c h u l d n e r : (1) Schuldner der Grundsteuer ist: 1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegen stand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Be rechtigte; 2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z. 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb; 3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpacht rechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude. (2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigen tümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2. § 10. P e r s ö n l i c h e H a f t u n g . Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamt schuldner: 1. Der Fruchtnießer; 2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebs mittel oder Gebäude für den auf diese entfallen den Steuerbetrag. § 1 1 . D i n g l i c h e H a f t u n g . Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht. ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer. UNTERABSCHNITT 1. Besteuerungsgrundlage. § 12. M a ß g e b e n d e r W e r t . Für die Besteuerung ist der Einheitswert maß gebend, der nach den Vorschriften des Bewer tungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand fest gestellt worden ist. § 13. Z e r l e g u n g d e r E i n h e i t s w e r t e . (1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der auf die einzelne Gemeinde entfallende Teilbetrag des Einheits wertes durch Zerlegung zu ermitteln (Zerlegungs anteil). In den Fällen, in denen der Steuergegen stand in der Gemeinde der Steuer nur mit einem Teil unterliegt, gilt als Zerlegungsanteil dieser Gemeinde nur der Teilbetrag des Einheitswertes, der sich für den in der Gemeinde gelegenen nicht befreiten Teil des Steuergegenstandes ergibt. (2) Für die Zerlegung sind die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt maßgebend, auf den der Einheitswert festgestellt ist. § 14. Z e r l e g u n g s m a ß s t a b f ü r l a n d u n d f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e B e t r i e b e . (1) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist der fünfte Teil des Einheitswertes der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden (Sitzgemeinde). Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen,1 in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestan des befindet. Ist die Zuweisung des fünften Teiles offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen ein geringerer oder höherer Betrag für die Ge bäude zuzuweisen. (2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu gewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Ge meinden nach der Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zer legen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berück sichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grund fläche und die zugehörigen Hofräume und Haus gärten nicht zu berücksichtigen. Weicht die Er tragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen die Gebäude stehen und die zugehörigen Hof räume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen. Stück 37, Nr. 149. 719 (3) Übersteigt der Einheitswert nicht den Be trag von 1000 Schilling, so ist er ganz der Ge meinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Betriebes befindet. Übersteigt der Ein heitswert zwar den Betrag von 1000 Schilling, würde aber nach den Abs. 1 und 2 einer Ge meinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1000 Schilling beträgt, so ist dieser Teil betrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden oder, wenn diese in mehreren Gemeinden gelegen sind, jener Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet. § 15. Z e r l e g u n g s m a ß s t a b f ü r G r u n d s t ü c k e . (1) Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhält nis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen. (2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Be trag von 1000 Schilling, so ist er ganz der Ge meinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 1000 Schilling, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teil betrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1000 Schilling beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen. § 16. Z e r l e g u n g s m a ß s t a b f ü r b e s o n d e r e F ä l l e . (1) Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung ge einigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der Einigung vorzunehmen. (2) Ergibt sich aus den Besonderheiten des ein zelnen Falles ein Zerlegungsmaßstab, der nach Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist als der in den §§ 14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 1 vor gesehene Zerlegungsmaßstab und der den tatsäch lichen Beteiligungsverhältnissen hinreichend Rechnung trägt, so kann die Zerlegung nach die sem Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden. (3) Führt die Zerlegung nach dem in den §§14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. I vorgesehenen Zer legungsmaßstab im einzelnen Fall zu einem offen bar unbilligen Ergebnis, so kann die Zerlegung nach einem Maßstab vorgenommen werden, der dem tatsächlichen Beteiligungsverhältnis Rech nung trägt. § 17. Z e r l e g u n g s v e r f a h r e n . (1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vor schriften der Abgabenordnung. (2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzu geben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen. UNTERABSCHNITT 2. Festsetzung der Steuermeßbeträge. § 18. S t e u e r m e ß b e t r a g . (1) Bei der Berechnung der, Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser, ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuer meßzahl) auf den Einheitswert zu ermitteln. Die Festsetzung und die Zerlegung (§§ 24 bis 26) des Grundsteuermeßbetrages obliegt, den Finanz ämtern. (2) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Baurecht ist für, die Festsetzung des Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ermittelt worden ist. (3) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens und gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert festgestellt worden ist, für die Fest setzung des Steuermeßbetrages die Summe der beiden Einheitswerte maßgebend. (4) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird und nach § 2 Z. 1 lit. b von der Hälfte der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die, Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt wird. § 19. S t e u e r m e ß z a h l . Die Steuermeßzahl beträgt: 1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrie ben (§ 1 Abs. 2 Z. 1) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes 1'6 vom Tausend, für den Rest des Einheits wertes 2 vom Tausend; 2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich a) bei Einfamilienhäusern für die ersten an gefangenen oder vollen 150.000 Schilling des Einheitswertes auf 1"6 vom Tausend, b) bei unbebauten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 20.000 Schilling auf 1 vom Tausend. 720 Stück 37, Nr. 149. §20. Hauptveranlagung. (1) Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung). (2) Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststel lungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungs gesetzes 1955} festgestellt worden ist. Entspre chendes gilt für die anderen im Einheitswert bescheid getroffenen Feststellungen. (3) Die Hauptveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Hauptfeststellungs zeitpunkt beginnt. Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt. § 21. Portschreibungsveranlagung. (1) Im Falle einer Fortschreibung des Fest stellungsbescheides- über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Forstschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungs zeitpunkt (§ 21 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid ge troffenen Feststellungen. (2) Die Fortschreibungsveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschrei bungszeitpunkt beginnt. Die bisherige Veran lagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt. § 22. Nachveranlagung. (1) Im Falle einer Nachfeststellung des Einheits wertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermeß betrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zu grunde zu legen, der auf den Nachfeststellungs zeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen. (2) Die Nachveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungs zeitpunkt beginnt. (3) Der Steuermeßbetrag ist auch dann nach träglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grund steuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheits wertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfest stellungszeitpunkt oder einen späteren Fest stellungszeitpunkt bereits festzustellen war. (4) Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Abs. 3 vom Beginn des auf den Wegfall des Be freiungsgrundes folgenden Kalenderjahres. § 2 3 . S t e u e r e n t r i c h t u n g b e i W e g f a l l d e r S t e u e r p f l i c h t . (1) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuer gegenstand fällt weg, wenn dieser untergeht oder für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand ist die Steuer bis zum Schluß des laufenden Kalendervierteljahres zu entrichten. Die Steuer ist jedoch mindestens bis zum Schluß des Kalendervierteljahres zu entrichten, in dem der Antrag auf Freistellung von der Steuer gestellt worden ist. (2) Für einen Steuergegenstand, der mit einem anderen Steuergegenstand verbunden wird und dadurch die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit verliert, hat der bisherige Steuerpflichtige die Steuer bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. UNTERABSCHNITT 3. Zerlegung der Steuermeßbeträge. §24. V o r a u s s e t z u n g d e r Z e r l e g u n g . Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. § 25. Z e r l e g u n g s s t i c h t a g . (1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind: die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zu grunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Zer legung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrie ben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln. (3) Die Zerlegungsanteile eines Steuermeß betrages sind in den Fällen des Abs. 2 nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Ge meinde der neue Anteil um mehr als ein Zwan zigstel, mindestens aber um 25 Schilling von ihrem bisherigen Anteil abweicht. § 26. Z e r l e g u n g s m a ß s t a b . Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen (§§ 13 bis 17), zueinander stehen. UNTERABSCHNITT 4. Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages. § 27. H e b e s a t z. (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Stück 37, Nr. 149. 721 Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. (2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Be triebe (§ 1 Abs. 2 Z. 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2 Z. 2). Der Hebesitz für die land- und forstwirt schaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebe satz für die Grundstücke abweichen. § 2 8 . F e s t s e t z u n g d e s J a h r e s b e t r a g e s . Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuer bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahres betrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist. ABSCHNITT III. Entrichtung der Grundsteuer. §29. Fälligkeit und Voraus zahlung. (1) Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. (2) Abweichend vom Abs. 1 wird die Grund steuer fällig 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 50 Schilling nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und am 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 100 Schilling nicht übersteigt. (3) Im Falle einer Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeit raumes ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist (§ 28), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeit punkten gemäß Abs. 1 und 2 entsprechende Vor auszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. § 30. A b r e c h n u n g ü b e r d i e V o r a u s z a h l u n g e n u n d N a c h e n t r i c h t u n g der Steuer . (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu ent richten waren, kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Mona tes nach Zustellung des Steuerbescheides zu ent richten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rück ständige Vorauszahlungen schon früher zu ent richten, bleibt unberührt. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides ent richtet worden sind, größer ab die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag nach Zustellung des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurück zahlung auszugleichen. (3) Die Abs. 1 und 2 selten entsprechend, wenn die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird. (4) Hatte der Steuerschuldner bis zur Zustel lung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die nach dem Steuer bescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeit punkte sich ergebende Steuerschuld innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuer bescheides zu entrichten. ABSCHNITT IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen. §31. M i n d e s t b e t r a g d e r S t e u e r ; (1) Für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2, die vor dem 1. Jänner 1955 entstanden sind, ist die Steuer ab 1. Jänner 1958 bis auf weiteres mindestens in der Höhe des Jahres betrages zu entrichten, der für das Jahr 1955 für den Steuergegenstand festgesetzt wurde; ergibt sich nach dem 1. Jänner 1955 infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Wertminderung des Steuergegenstandes oder tritt nach diesem Zeitpunkt eine Grundsteuerbe freiung ein, dann ist der Mindestbetrag ent sprechend dem Ausmaß der Wertminderung oder der Grundsteuerbefreiung zu kürzen. (2) Für die Kürzung gemäß Abs. 1 sind jeweils die Verhältnisse zum Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das dem für die Kürzung maßgebenden Ereignis folgt. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Die Kürzung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Kürzungsbetrag mehr als ein Zehntel des zuletzt geltenden Mindestbetrages ausmacht. § 32. I n k r a f t t r e t e n , A u f h e b u n g u n d W e i t e r g e l t u n g b i s h e r i g e r R e c h t s v o r s c h r i f t e n . (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grund steuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalender 722 Stück 37, Nr. 150. jahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages fest zusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiter hin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Auf teilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuer schuldner zu berücksichtigen. Andere Verände rungen des Steuergegenstandes sind nicht zu be achten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erst mals für das Kalenderjahr 1958. (2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Ver waltung der Grundsteuer im, bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern. (3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthal tenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grund steuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 an zuwenden. (4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundes gesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, ent haltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer be stehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden. § 33. V o l l z i e h u n g . Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. Körner Raab Kamitz 1 5 0 . Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, womit § 161 der Abgabenordnung abge ändert wird. Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I. § 161 der Abgabenordnung in der durch Ar tikel XIV des Steueränderungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 101, abgeänderten Fassung wird neuerlich abgeändert wie folgt: 1. Absatz 1 Ziffer 1 hat zu lauten: „Für Zwecke der Erhebung von Abgaben nach dem Einkommen, dem Ertrag und dem Ver mögen sind die Unternehmer und Unternehmen, die nach dem letzten Steuer- oder Feststellungs bescheid entweder a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien Umsatzes) von mehr als 1,000.000 S oder b) ein Betriebsvermögen mit einem Einheits wert von mehr als 250.000 S oder c) ein land- und forstwirtschaftliches Ver mögen mit einem Einheitswert von mehr als 500.000 S oder d) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 S gehabt haben, verpflichtet, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regel mäßig Abschlüsse zu machen." 2. Als Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Kalender(Wirtschafts)jahres an zu er füllen, das auf die Zustellung des Steuer- oder Feststellungsbescheides folgt. Ergibt ein späterer Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Verpflichtung, so erlischt diese mit dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts) jahres, in dem der neue Bescheid zugestellt wurde." Artikel II. Für die erstmalige Anwendung der Bestim mungen des Artikels I sind maßgebend: a) hinsichtlich des Umsatzes und Gewinnes die über die Veranlagung für das Jahr 1954 ergehenden Steuer- und Feststellungs bescheide, b) hinsichtlich der Einheitswerte des Betriebs vermögens und. des land- und forstwirt schaftlichen Vermögens die Bescheide über die Feststellung der Einheitswerte zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt oder dem darauf folgenden Nachfeststellungs zeitpunkt. Artikel HL Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. Körner Raab Kamitz